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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103634/2020

Keine Indexierung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103634/2020vom 15.07.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

6. In § 33 Abs. 7 entfallen die Z 2 sowie die Nummerierung "1." und im letzten Satz entfällt die Wortfolge "oder den an seine Stelle tretenden Betrag." ... 11. In § 124b werden folgende Ziffern angefügt: "409. § 33 Abs. 3 in der Fassung vor BGBl I Nr. XX/2022 entfällt rückwirkend ab 1. Jänner 2019 und § 33 Abs. 3 in der Fassung BGBl I Nr. XX/2022 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Dabei gilt: a) Die Nachzahlungen des Kinderabsetzbetrages für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufgehalten haben oder aufhalten, erfolgen im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe automationsunterstützt, soweit auf Grund der im Familienbeihilfenverfahren vorhandenen Daten eine Auszahlung durchführbar ist. b) Der Kinderabsetzbetrag für Kinder, die sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufgehalten haben oder aufhalten, gilt bis zum 30. Juni 2022 in Bezug auf die Höhe als rechtmäßig zuerkannt. 410. a) § 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 sind für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufhalten, erstmalig anzuwenden, wenn - die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019; die Änderung des § 33 mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2022 stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar. - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden. Wurden für derartige Lohnzahlungszeiträume § 33 Abs. 3a und Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2022 noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen. § 205 BAO ist nicht anzuwenden. b) § 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 sind für Kinder, die sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufhalten, erstmalig anzuwenden, wenn - die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023, - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Juli 2022 enden. c) Für Kinder, die sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufhalten, sind § 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 im Rahmen der Veranlagung des Kalenderjahres 2022 wie folgt anzuwenden: - Für die Kalendermonate Jänner bis Juli 2022 sind § 33 Abs. 3a und Abs. 4 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2022 anzuwenden und für die Kalendermonate August bis Dezember 2022 sind § 33 Abs. 3a und Abs. 4 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 anzuwenden. - Für die Kalendermonate Jänner bis Juli 2022 ist jeweils ein Zwölftel der Beträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 und 2 und Abs. 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2022 heranzuziehen und für die Kalendermonate August bis Dezember 2022 ist jeweils ein Zwölftel der Beträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 und 2 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 heranzuziehen." Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Stattgabe der Beschwerde Wie im Erkenntnis BFG 7.7.2022, RV/7101361/2020 ausgeführt, ist § 8a FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 infolge Verdrängung durch das Unionsrecht in der in diesem Verfahren gegebenen Sachverhaltskonstellation nicht anzuwenden. In Bezug auf die strittige Rechtsfrage entspricht der in diesem Verfahren vorliegende Sachverhalt jenem der Entscheidung BFG 7.7.2022, RV/7101361/2020: Der Bf in der gegenständlichen Rechtssache ist Unionsbürger, in Österreich nichtselbständig erwerbstätig, seine Kinder wohnen ständig in einem anderen Mitgliedstaat der Union. Der Bericht des Ausschusses für Jugend und Familie vom 30.6.2022 und der Beschluss des Nationalrats vom 8.7.2022 zu AB 1633 BlgNR 27. GP (595BNR) bestätigen, dass auch aus der Sicht des österreichischen Gesetzgebers die Aufhebung von § 8a FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 (mit verschiedenen, im gegenständlichen Verfahren nicht maßgebenden Übergangsregelungen) die gesetzgeberische Lösung zur Umsetzung des Urteils EuGH 16.6.2022, C-328/20 ist. Daraus folgt, dass der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben und auf die dem Bf zustehenden Familienleistungen die Indexierung nach § 8a FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 nicht anzuwenden ist. Zur Herstellung des der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustands ist auf das Erkenntnis BFG 7.7.2022, RV/7101361/2020 zu verweisen. Der Gesetzesbeschluss des Nationalrats betreffend Aufhebung der Indexierungsregelungen ist Teil des Verfahrens der Bundesgesetzgebung, an dem auch der Bundesrat mitwirkt (Art. 42 B-VG). Das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze wird gemäß Art. 47 B-VG vom Bundespräsidenten und Gegenzeichnung des Bundeskanzlers beurkundet; Bundesgesetze treten, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft (Art. 49 B-VG). Ein wirksames Bundesgesetz, das vom Bundesfinanzgericht anzuwenden wäre, liegt daher mangels Kundmachung im Zeitpunkt der Approbation (und Bekanntgabe) dieses Erkenntnisses noch nicht vor. Im Hinblick auf die bisherige Verfahrensdauer und die erforderliche Zeit bis zur automationsunterstützten Auszahlung nach Inkrafttreten der beschlossenen Novellierung war im Interesse einer raschen Auszahlung das Inkrafttreten der Änderungen und die automationsunterstützte generelle Auszahlung nicht abzuwarten, sondern spruchgemäß zu entscheiden (vgl. BFG 12.7.2022, RV/7101903/2020). Revisionsnichtzulassung Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Rechtsfrage, ob ein Anpassungsmechanismus in Form der Indexierung nach der Kaufkraft in den einzelnen Mitgliedsstaaten bzw. Vertragsstaaten in Bezug auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, eindeutig beantwortet. Basierend auf der geltenden österreichischen Rechtslage gibt es nur eine unionsrechtskonforme Lösung, nämlich auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids und damit die Auszahlung des Unterschiedsbetrags ohne Anwendung einer Indexierung in Bezug auf Kaufkraftunterschiede in den einzelnen Mitgliedstaaten. Es liegt daher nunmehr keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision ist daher nicht zuzulassen. Bemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden ist. Wien, am 15. Juli 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103634/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103634.2020
Stammnummer
137735
Gültig
15.07.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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