… die Abgabenbehörden sind an den im Spruch des den Beschwerdeführer schuldig sprechenden Strafurteils genannten Abgabenbetrag gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht bzw. der Finanzstrafbehörde festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen. Die Bindung an eine rechtskräftige Verurteilung im Finanzstrafverfahren bestünde selbst dann…
…Tatsachen entsprechen. Die Bindung an dieses Erkenntnis besteht unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung. An dieser Bindungswirkung ändert auch der Umstand nichts, dass die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung erst nach Ergehen der beschwerdegegenständlichen Bescheide erfolgt ist. Die nunmehr angefochtenen Bescheide wurden am 22.05.2018 erlassen. …
…durch das Bundesfinanzgericht bindend (§ 116 Abs 2 BAO). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht eine Bindung der Abgabenbehörden und des Bundesfinanzgerichts im Falle rechtskräftiger verurteilender Entscheidungen eines Strafgerichts, einer Finanzstrafbehörde oder des Bundesfinanzgerichts nach einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren an die Tatsachenfeststellungen, auf denen der Schuldspruch beruht…
…0043; Ritz/Koran, BAO7 § 116 Rz 14 mwN). Nichts Anderes gilt für die Bindung des Bundesfinanzgerichts an rechtskräftige Strafurteile (vgl VwGH 27.11.2020, Ra 2018/16/0210). Diese Bindungswirkung ist Ausfluss der materiellen Rechtskraft der jeweiligen strafrechtlichen Erledigung (vgl dazu VwGH 24.9.1996…
…den § 116 BAO und führte dazu aus, dass gem. § 116 Abs 2 BAO insofern eine Bindung an das Strafurteil des Landesgerichtes Salzburg bestehe, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem Entscheidungen ergangen sind, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen sei. Das sei…
…0043; Ritz/Koran, BAO8 § 116 Rz 14 mwN). Nichts Anderes gilt für die Bindung des Bundesfinanzgerichts an rechtskräftige Strafurteile (vgl VwGH 27.11.2020, Ra 2018/16/0210). Diese Bindungswirkung ist Ausfluss der materiellen Rechtskraft der jeweiligen strafrechtlichen Erledigung (vgl dazu VwGH 24.9.1996…
…ist. Voraussetzung für einen Schuldspruch ist, dass die objektive und subjektive Tatseite eines Tatbestandes erfüllt ist. Zur objektiven Tatseite ist zu bemerken, dass nach dem - die Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide verneinenden – Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, B 102/75 die Finanzstrafbehörde unter Beachtung…
…über die Bindung an die Tatsachenfeststellungen hinaus eine rechtliche Wirksamkeit nur in dem Umfang, dass die Abgabenbehörde im Hinblick auf die Tatbestandswirkung der Berufungsentscheidung von der Verwirklichung des Straftatbestandes durch den Bestraften auszugehen hat, ohne dass es ihr zustünde, die Rechtsrichtigkeit einer rechtskräftigen Entscheidung zu…
…sind. Voraussetzung für einen Schuldspruch ist, dass die objektive und subjektive Tatseite eines Tatbestandes erfüllt ist. Zur objektiven Tatseite ist zu bemerken, dass nach dem - die Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide verneinenden – Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, B 102/75 die Finanzstrafbehörde unter Beachtung…
…0043; Ritz/Koran, BAO8 § 116 Rz 14 mwN). Nichts Anderes gilt für die Bindung des Bundesfinanzgerichts an rechtskräftige Strafurteile (vgl VwGH 27.11.2020, Ra 2018/16/0210). Diese Bindungswirkung ist Ausfluss der materiellen Rechtskraft der jeweiligen strafrechtlichen Erledigung (vgl dazu VwGH 24.9.1996…
…im Abgabenverfahren ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig geklärt. Hat ein Landesgericht über denselben Sachverhalt entschieden und eine rechtskräftige Verurteilung wegen Abgabenbetruges ausgesprochen, so entfaltet dieses Urteil Bindungswirkung für das Abgabenverfahren. Diese Bindung bezieht sich auf die Tatsachenfeststellungen, die für den Schuldspruch maßgeblich waren…
…2006, 2003/13/0087) Nach Wegfall der Bestimmung des § 55 FinStrG ab 21.8.1996 besteht keine Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide. Die abgabenbehördliche Prüfung stellt jedoch nach der Judikatur der Höchstgerichte eine qualifizierte Vorprüfung dar. Deren Ergebnisse können auch den Vorgaben des Finanzstrafgesetzes folgend, dass…
…vielmehr die rechtskräftige Verurteilung des Haftungspflichtigen wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens (zB Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG) oder wegen vorsätzlicher Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden in einem gerichtlichen oder finanzbehördlichen Verfahren. Im Strafverfahren ist das Gericht (die Strafbehörde) weder an den Inhalt noch an die…
…abfindet. Voraussetzung für einen Schuldspruch ist, dass die objektive und subjektive Tatseite eines Tatbestandes erfüllt ist. Zur objektiven Tatseite ist zu bemerken, dass nach dem - die Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide verneinenden – Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, B 102/75 die Finanzstrafbehörde unter Beachtung…
…und sich mit ihr abfindet. Voraussetzung für einen Schuldspruch ist, dass die objektive und subjektive Tatseite eines Tatbestandes erfüllt sind. Zur objektiven Tatseite ist zu bemerken, dass nach dem - die Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide verneinenden – Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, B 102/75…
…ausschließlich dem Spruchsenat. Diese Strafbarkeit sei erst durch tatsächliche Beweise und nach ordentlicher Verhandlung dann gegeben, wenn eine rechtskräftige Verurteilung durch den Spruchsenat erfolge. Durch die nicht nachgewiesene Behauptung einer Strafbarkeit durch die Finanzbehörde sei auch die Verjährungsfrist a priori auf 10 Jahre gemäß § 207…
…Aktenlage nicht. Dieser Auffassung wurde von Seiten des Finanzamtes nicht entgegengetreten. Angesichts der Bindungswirkung an das rechtskräftige Strafurteil braucht auf das vom Bf in der Beschwerde und im Vorlageantrag erstattete Vorbringen nicht eingegangen werden. Das Bundesfinanzgericht schätzt daher die monatlichen Schwarzlohnzahlungen mit 800 Euro. In…
…auszugehen. An dieser Bindungswirkung ändert auch der Umstand nichts, dass die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung erst nach Ergehen der beschwerdegegenständlichen Bescheide erfolgt ist. Selbst wenn zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich Mängel im Verfahren der Abgabenbehörde bestanden haben sollten, so ist das Bundesfinanzgericht nunmehr an jene Tatsachenfeststellungen gebunden…
…Hauptfrage zu lösen gewesen sei. Da die dieses aufhebende Erkenntnis betreffende Sache keine Bindungswirkung entfalte, bestehe auch für das ESt-Verfahren keine Bindung an das einen anderen Abgabepflichtigen betreffende VwGH-Erkenntnis. Weder Tatbestandsgleichheit noch Parteienidentität seien bei den genannten Verfahren gegeben. Die Voraussetzungen für eine…
…in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da hinsichtlich der Bindung an strafgerichtliche Urteile eine ständige Judikatur des VwGH vorliegt. (s. VwGH 24.1.2013…