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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100437/2021

1. Bindungswirkung an ein Strafurteil 2. Zurückweisung eines vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung gestellten Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100437/2021vom 07.05.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. September 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich jeweils datiert vom 24. August 2020 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2017 und 2018, Anspruchszinsen für die Jahre 2017 und 2018 sowie Verspätungszuschlag für die Jahre 2017 und 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, I. beschlossen: Der Vorlageantrag vom 15.12.2020 wird, soweit er die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2017 und 2018 und über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags für die Jahre 2017 und 2018 betrifft, gemäß § 260 Abs. 1 BAO i. V. m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. II. zu Recht erkannt: Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Einkommensteuer für die Jahre 2017 und 2018: Mit Bescheiden jeweils datiert vom 24. August 2020 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2017 und 2018 wurde wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 wurden neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Pensionseinkünfte) noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 22.196,00 und im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Pensionseinkünfte) noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 40.476,00 festgesetzt. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 ergab somit eine Abgabennachforderung in Höhe von € 8.965,00 und der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 eine Abgabennachforderung in Höhe von € 17.077,00. Begründend wurde jeweils ausgeführt, dass aufgrund von Ermittlungen der Steuerfahndung Wien festgestellt worden sei, dass gebrauchte Aludruckplatten von einer Druckerei in X angekauft wurden. Die Angabe der Empfänger des weiterverkauften Altmetalls sowie der offenzulegenden Einnahmen und Ausgaben seien durch den Abg.pfl. verweigert worden. Die steuerlichen Bemessungsgrundlagen seien daher gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden. Das Schätzungsverfahren erfolgte anhand der Mengenangaben in den der Finanzverwaltung vorliegenden Wiegescheinen des Lagerhauses X, der Aufschlag sei analog den vorangehenden Betriebsprüfungen in Höhe von 40 cent/kg geschätzt worden. Mit Eingaben jeweils datiert vom 23. September 2020 erhob der Bf. gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2017 und 2018 Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass es keinen Gewerbebetrieb gegeben habe und kein steuerpflichtiges Einkommen aus selbständiger Arbeit. Es habe ausschließlich ein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (Pensionsbezug) gegeben. Mit Beschwerdevorentscheidungen jeweils datiert vom 10. November 2020 (händische Begründung vom 11. November 2020) wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt: "Die steuerrechtliche Frage, wem das Einkommen bzw. Einkünfte oder Einnahmen zuzurechnen sind (§ 2 Abs. 1 EStG 1988), ist in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Einkünfte werden einer Person zugerechnet, wenn diese die Einkunftserzielung nach eigenem Dafürhalten gestaltet und die anfallenden Aufwendungen trägt. Zurechnungssubjekt einer Einkunftsquelle ist derjenige, der aus der Tätigkeit das Unternehmerrisiko trägt, der also die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Entscheidend ist, ob das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge (vgl etwa VwGH vom 15.12.2010, 2008/13/0012, und vom 27.06.2013, 2009/15/0219). Aus den Einvernahmeprotokollen der Steuerfahndung (Verkäufer, LKW-Fahrer, Lagerhausangestellter, Ankäufer) sowie der schriftlichen Äußerung Ihres Sohnes ergibt sich eindeutig, dass nur der Bf. bei den Geschäften mit dem Unternehmen A nach außen in Erscheinung getreten ist. Sie haben die sich Ihnen bietende Marktchance ausgenutzt, die Ware eigenständig abgerufen und persönlich bezahlt, den Transport und den Verkauf organisiert. Die Einkünfte aus diesen Geschäften werden daher steuerrechtlich dem Bf. als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugerechnet." 2. Verspätungszuschlag für die Jahre 2017 und 2018: Mit Bescheiden jeweils datiert vom 24. August 2020 wurde ein Verspätungszuschlag betreffend Einkommensteuer 2017 in Höhe von € 896,50 und 2018 in Höhe von € 1.707,70 wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen festgesetzt. Mit Eingabe vom 23. September 2020 erhob der Bf. gegen die oa Bescheide Beschwerde und führte jeweils begründend aus, dass keine gewerbliche selbständige Arbeit ausgeübt worden sei und somit seien auch keine Einkommensteuererklärungen abgegeben worden. Mit Beschwerdevorentscheidungen jeweils datiert vom 30.12.2020 wurden die oa Beschwerden als unbegründet abgewiesen und auf die Begründung zur Beschwerdevorentscheidung vom 10.November 2020 hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2017 und 2018 verwiesen. 3. Anspruchszinsen für die Jahre 2017 und 2018: Mit Bescheiden jeweils datiert vom 24. August 2020 wurden Anspruchszinsen in Höhe von € 236,42 für das Jahr 2017 und € 213,50 für das Jahr 2018 festgesetzt. Mit Eingaben jeweils datiert vom 23. September 2020 erhob der Bf. gegen die oa Bescheide Beschwerde. Begründend führte der Bf. aus, dass keine gewerbliche selbständige Arbeit ausgeübt worden sei und somit seien auch keine Einkommensteuererklärungen abgegeben worden. Mit Beschwerdevorentscheidungen jeweils datiert vom 30.12.2020 wurden die oa Beschwerden als unbegründet abgewiesen und begründend auf die Begründung zur Beschwerdevorentscheidung vom 10.November 2020 hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2017 und 2018 verwiesen. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 stellte der Bf. den nachstehenden Antrag: "Ich stelle den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 und deren Anspruchszinsen und Verspätungszuschlag. Dieser Antrag ist an das Bundesfinanzgericht gestellt." Mit Bericht vom 02. März 2021 legte die belangte Behörde die oa Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht langte das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. März 2023, GZ 123 Hv63/21t beim BFG ein. Mit Beschluss vom 15. November 2023 Zl. 13 Os 50/23m-4 wurde die Nichtigkeitsbeschwerde gem. § 285d Abs.1 StPO vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien hat mit Erkenntnis vom 18. März 2024 als Berufungsgericht in der Finanzstrafsache gegen den Bf. der Berufung nicht Folge gegeben. Mit Vorhalt vom 06. Februar 2025 wurde der Bf. aufgefordert bekanntzugeben, ob er mit der Formulierung "Dieser Antrag ist an das Bundesfinanzgericht gestellt" einen Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt hat. Dieser Vorhalt blieb bis dato unbeantwortet. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Vorweg ist festzuhalten, dass grundsätzlich die Entscheidung über die oa Beschwerden dem Einzelrichter obliegt. Die Zuständigkeit des aus vier Mitgliedern bestehenden Senates besteht nur auf Antrag der Partei (§ 272 Abs. 2 BAO). Der Antrag auf Entscheidung durch den Senat ist in der Beschwerde, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung selbst zu stellen (s. Ritz BAO7, § 272 Rz 4). Da der Vorhalt vom 06.Februar 2025 unbeantwortet blieb, entscheidet nicht der Senat sondern ein Einzelorgan. A. Einkommensteuer für die Jahre 2017 und 2018: A.1.Das BFG geht von nachstehendem Sachverhalt aus: Mit Bescheiden betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2017 und 2018 jeweils datiert vom 24. August 2020 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Schätzungswege festgesetzt. Der Bf. erhob mit Eingaben vom 23. September 2020 rechtzeitig gegen die oa Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 und 2018 Beschwerde. Die Beschwerdevorentscheidungen jeweils datiert vom 11.November 2020 wurden dem Bf. bekanntgegeben. Am 15. Dezember 2020 langte der Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein. Im Zuge des Verfahrens vor dem BFG langte das Urteil vom 02. März 2023 Zl 123 Hv 63/21t ein. In diesem wurde der Bf.(unter Punkt C) für schuldig befunden vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Abgabenhinterziehungen einen nicht bloß geringfügigen abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, wobei er bereits zwei solche Taten begangen hatte, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, nämlich durch die Unterlassung der Abgabe der Jahressteuererklärungen, eine Abgabenverkürzung, nämlich der Einkommensteuer in der Höhe von insgesamt 26.042,00 € bewirkt, und zwar I./am 30. Juni 2018 für das Jahr 2017 in Höhe von 8.965,00 € II./ am 30. Juni 2019 für das Jahr 2018 in Höhe von 17.077,00 € Er hat hierdurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 FinStrG idF vor BGBl I 2019/62 begangen. A.2. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie den oa Urteilen und sind unstrittig. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das BFG daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen. A.3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 116 Abs. 2 BAO sind Abgabenbehörden an Entscheidungen der Gerichte insoweit gebunden, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war. Diese Bindung besteht auch für das Bundesfinanzgericht. Sachverhaltsmäßig steht fest, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien auch betragsmäßig die Sachverhaltsfeststellungen der Betriebsprüfung bestätigt hat und es als erwiesen angenommen hat, dass der Bf. die oben angeführten Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat. Unstrittig ist weiters, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien bei Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen hatte. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2007/16/0161, mwN), entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (VwGH 24.1.2013, 2010/16/0169). Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen. Die Bindungswirkung von Strafurteilen geht nach Auffassung des VwGH sehr weit. Nicht nur der Urteilsspruch an sich, sondern auch die Ergebnisse des strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens sind von der Abgabenbehörde zu übernehmen. Die Rechtsordnung misst der Beweiskraft von Beweismitteln, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führen, anders als im Abgabenverfahren, wo die größte Wahrscheinlichkeit genügt, besondere Bedeutung bei, nämlich die volle Überzeugung der Strafbehörde. Es ist daher davon auszugehen, dass in den Fällen, in denen eine Straftat mit rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen wurde, keine begründeten Zweifel mehr am Tatgeschehen offen geblieben sind. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckte Tatsachen. Dem Urteil vom 2. März 2023 ist auf Seite 39 letzter Absatz Folgendes zu entnehmen: "Die Feststellungen zur Höhe der Verkürzung der Abgabepflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2017 und 2018 basieren auf den schlüssigen und gut nachvollziehbaren Berechnungen des Betriebsprüfers bzw. des Amts für Betrugsbekämpfung in Zusammenschau mit den logischen und im Detail ergänzenden Darlegungen des Zeugen ***1***. Dieser erläuterte präzise die Parameter seiner Berechnung, welche zwar gemäß § 184 BAO im Schätzungswege zu ermitteln waren, dies jedoch auf der konkreten Basis der Mengenangaben aufgrund der vorgelegenen Wiegescheine des Lagerhauses X. Soweit die Berechnungsansätze, insbesondere das Heranziehen der - vom Bf. monierten - 40 Cent pro Kilogramm als Aufschlag, zu jenen der Berechnungen betreffend die Jahre 2011 und 2012 ident sind, wird auf die diesbezüglich würdigenden Erwägungen verwiesen. Der Bf. erfüllte betreffend die Veranlagungsjahre 2017 und 2018 jeweils die Tatbestandselemente des im Zeitpunkt der Taten geltenden § 38 FinStrG in objektiver wie subjektiver Hinsicht. Mit Blick auf sein Agieren betreffend die Veranlagungsjahre 2011 und 2012 wurde auch die Voraussetzung nach § 38 Abs. 2 Z 3 FinStrG idF 2015/163 erfüllt." Nach Einbringung einer Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen mit Beschluss des OGH Zl. 13 Os 50/23m-4 vom 15. November 2023 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien hat mit Erkenntnis vom 18. März 2024 als Berufungsgericht in der Finanzstrafsache gegen den Bf. der Berufung nicht Folge gegeben. Angesichts der Bindungswirkung an das rechtskräftige Strafurteil braucht das BFG auf das von dem Bf. im Beschwerdeschriftsatz vom 3. Juli 2019 erstattete Vorbringen nicht eingehen. B. Verspätungszuschlag für die Jahre 2017 und 2018 sowie Anspruchszinsen für die Jahre 2017 und 2018: B.1. Das BFG geht von folgendem Sachverhalt aus: Die streitgegenständlichen Bescheide wurden jeweils am 24. August 2020 erlassen. Mit Eingabe vom 23. September 2020 erhob der Bf. gegen die oa Bescheide Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidungen jeweils datiert vom 30. Dezember 2020 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 stellte der Bf. einen Vorlageantrag. B.2. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und sind unstrittig. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das BFG daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen. B.3.Rechtliche Beurteilung: § 260 BAO lautet: "(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. (2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde." § 264 BAO lautet: "(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Montas ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. (2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt a) der Beschwerdeführer, ferner b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt. (3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge. (4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden: a)§ 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist), b)§ 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung), c)§ 255 (Verzicht), d)§ 256 (Zurücknahme), e)§ 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung), f)§ 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung). (5)Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht. (6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten. (7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus." Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass im Zeitpunkt der Stellung des Vorlageantrags vom 15.12.2020 über die Beschwerde hinsichtlich Verspätungszuschlag für die Jahre 2017 und 2018 und Anspruchszinsen für die Jahre 2017 und 2018 noch nicht mit Beschwerdevorentscheidung entschieden wurde. Die diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidungen wurden erst mit Datum 30.Dezember 2020 erlassen. Nach § 264 Abs. 1 BAO kann "gegen eine Beschwerdevorentscheidung" ein Vorlageantrag gestellt werden. Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrages ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (vgl. Ritz/Koran, BAO 7, § 264 Rz 6, ua. unter Hinweis auf VwGH 28.10.1997, 93/14/1046 und VwGH 8.2.2007, 2006/15/0373). Vorher gestellte Vorlageanträge sind vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen (zB. BFG 13.3.2015, RV/6100849/2009; 3.11.2015, RV/7102328/2015; 4.4.2021, RV/7104116/2018). § 260 Abs. 2 BAO, wonach Bescheidbeschwerden auch vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht werden dürfen, ist zufolge § 264 Abs. 4 lit. e BAO ausdrücklich nicht auf Vorlageanträge anzuwenden "Ein vorzeitiger (vor Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung) eingebrachter Vorlageantrag entfaltet keine rechtliche Wirkung. Dies gilt nach dem VwGH-Erkenntnis vom 25. 11. 1999, 99/15/0136, lediglich dann nicht, wenn zwar noch nicht die Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung), aber bereits deren Begründung der Partei zugestellt wurde. In einem solchen Fall ist ein nach Bekanntgabe der gesonderten Begründung eingebrachter Vorlageantrag nicht unwirksam" (Ritz, Verfrühte Anträge - Anträge zur Fristwahrung, SWK 27/2015, 1254). Nicht fristgerecht angebrachte Anträge sind generell zurückzuweisen. Für zu früh gestellte Anträge lässt sich keine allgemeine Regel aufstellen. Bescheidbeschwerden etwa können ausdrücklich vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht werden. Verfrühte Vorlageanträge oder Säumnisbeschwerden sind hingegen zurückzuweisen" (Ritz, Verfrühte Anträge - Anträge zur Fristwahrung, SWK 27/2015, 1254). Der Vorlageantrag vom 15.12.2020 ist somit hinsichtlich Verspätungszuschlag für die Jahre 2017 und 2018 und Anspruchszinsen für die Jahre 2017 und 2018 gemäß § 260 Abs. 1 BAO i. V. m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision) I.Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Rechtsfrage, wie im Fall eines verfrüht gestellten Vorlageantrages vorzugehen ist, durch die von der zitierten Rechtsprechung vorgegebenen Leitlinie hinlänglich geklärt ist, ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision nicht zulässig. II.Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da hinsichtlich der Bindung an strafgerichtliche Urteile eine ständige Judikatur des VwGH vorliegt. (s. VwGH 24.1.2013, 2010/16/0169). Wien, am 7. Mai 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100437/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100437.2021
Stammnummer
148012
Gültig
07.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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