…Verglelch vor. Beim Vergleich handelt es sich um einen Feststellungsvertrag, der vor allem der Vermeidung oder Beilegung von Rechtsstreitigkeiten dient. Im konkreten Fall wurde der Reinnachlass in der Verlassenschaft xx mit € 40.122.399,13 ermittelt und beträgt der Pflichtteil der erbl. Witwe Z…
…ein Vergleich iSd hier anzuwendenden § 1380 ABGB liege nicht vor. Nach der VwGH-Judikatur müsse es sich um einen Feststellungsvertrag handeln, der vor allem der Vermeidung oder Beilegung von Rechtsstreitigkeiten diene. Aus dem Umstand, dass der gesetzlich zu leistende Unterhalt tatsächlich niedriger gewesen wäre, erhelle…
…liegt vor, wenn die Parteien streitige oder zweifelhafte Rechte durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen, indem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzen. Der Vergleich ist ein Feststellungsvertrag, der vor allem der Vermeidung oder Beilegung von Rechtsstreitigkeiten dient (Schwimann, ABGB3, Band 6, Rz 1 zu § 1380). Strittig oder…
…indem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzen. Der Vergleich ist ein Feststellungsvertrag, der vor allem der Vermeidung oder Beilegung von Rechtsstreitigkeiten dient. Der Vergleich bereinigt sohin ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis. Nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse können vergleichsweise geregelt werden, sondern auch solche…
…indem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzten. Ein Vergleich sei ein Feststellungsvertrag, der vor allem der Vermeidung oder Beilegung von Rechtsstreitigkeiten diene (VwGH 28.2.2007, 2006/16/0136). Im Erkenntnis vom 8.9.2010, 2008/16/0154 habe der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das…
…Kauf und fanden sich damit ab, dass durch ihre wahrheitswidrige Schilderung von Anlagemöglichkeiten und der Vorspiegelung als pensionierter Richter und Rechtsanwältin in hoheitlichem Auftrag zu handeln und über die juristischen und mediatorischen Fähigkeiten zur verbindlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zu verfügen, ihre Geschäftspartner zu täuschen und…
…eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzen. Der Vergleich ist ein Feststellungsvertrag, der vor allem der Vermeidung oder Beilegung von Rechtsstreitigkeiten dient (VwGH vom 28. Februar 2007, 2006/16/0136). Ein Vergleich ist somit die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung streitiger oder zweifelhafter Rechte. Ein Vergleich…
…indem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzen. Der Vergleich ist ein Feststellungsvertrag, der vor allem der Vermeidung oder Beilegung von Rechtsstreitigkeiten dient. Strittig oder zweifelhaft ist ein Recht, wenn die Parteien uneins sind, ob oder in welchem Umfang ein Recht entstanden ist oder noch besteht…
…liegt vor, wenn die Parteien streitige oder zweifelhafte Rechte durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen, indem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzen. Der Vergleich ist ein Feststellungsvertrag, der vor allem der Vermeidung oder Beilegung von Rechtsstreitigkeiten dient (Schwimann, ABGB3, Band 6, Rz 1 zu § 1380). Strittig oder…
…oder zweifelhafte Rechte durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen, indem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzen. Der Vergleich ist ein Feststellungsvertrag, der vor allem der Vermeidung oder Beilegung von Rechtsstreitigkeiten dient (VwGH 28.2.2007, 2006/16/0136). Nach Wolff in Klang 2, VI 275, ist entscheidend…
…liegt vor, wenn die Parteien streitige oder zweifelhafte Rechte durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen, indem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzen. Der Vergleich ist ein Feststellungsvertrag, der vor allem der Vermeidung oder Beilegung von Rechtsstreitigkeiten dient (Schwimann, ABGB³, Band 6, Rz 1 zu § 1380). Strittig oder…
…mit der durch beiderseitiges Nachgeben der Vertragsparteien strittige oder zweifelhafte Rechte einverständlich neu festgelegt werden. Der Vergleich bereinigt sohin ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis und dient damit v.a. der Beilegung oder Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten (VwGH 13.5.2004, 2004/16/0032; 28.2.2007…
…mit der durch beiderseitiges Nachgeben der Vertragsparteien strittige oder zweifelhafte Rechte einverständlich neu festgelegt werden. Der Vergleich bereinigt sohin ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis und dient damit v.a. der Beilegung oder Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten (VwGH 13.5.2004, 2004/16/0032, 28.8.2007…
…eine konstitutive Vereinbarung, mit der durch beiderseitiges Nachgeben der Vertragsparteien strittige oder zweifelhafte Rechte einverständlich neu festgelegt werden. Der Vergleich bereinigt sohin ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis und dient damit va der Beilegung oder Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten (VwGH 13.5.2004, 2004/16/0032; 28…
…der durch beiderseitiges Nachgeben der Vertragsparteien strittige oder zweifelhafte Rechte einverständlich neu festgelegt werden. Der Vergleich bereinigt sohin ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis und dient damit v.a. der Beilegung oder Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten (VwGH 13.5.2004, 2004/16/0032; VwGH 28.2.2007…
…mit der durch beiderseitiges Nachgeben der Vertragsparteien strittige oder zweifelhafte Rechte einverständlich neu festgelegt werden. Der Vergleich bereinigt sohin ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis und dient damit v.a. der Beilegung oder Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten (VwGH 13.5.2004, 2004/16/0032; 28.2.2007…
…mit der durch beiderseitiges Nachgeben der Vertragsparteien strittige oder zweifelhafte Rechte einverständlich neu festgelegt werden. Der Vergleich bereinigt sohin ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis und dient damit v.a. der Beilegung oder Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten (VwGH 13.5.2004, 2004/16/0032; 28.2.2007…
…Rechte durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen, indem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzen. Es handelt sich also bei einem Vergleich um einen Feststellungsvertrag, der nicht nur der Beilegung sondern auch der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten dient (Heidinger in Schwimann/Kodek, ABGB4, Band 6, Rz 1 zu § 1380).…
…Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen. § 270 BAO lautet: § 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen…
…Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen. § 270 BAO lautet: § 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen…