…einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage hinsichtlich der Berücksichtigung von Reisekosten gem. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 bei Begründung eines (weiteren) Mittelpunktes…
…Eine Reise liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder aus sonstigem beruflichen Anlass mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, eine Reisedauer von mehr als 3 Stunden bei Inlandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Die Begründung…
…die Auffassung des erkennenden Senates mit jener, welche die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck gebracht hat. Obwohl gegenständlich durch die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit keine Reise vorliegt, die dauerhaft zu einem Verpflegungsmehraufwand führt, kann aufgrund des Kaufkraftunterschiedes zwischen Österreich und…
…Ab Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit an einem Einsatzort (Rz 718 LStR; 5/5/15 Tage) würde keine Reise mehr vorliegen, weshalb ab diesem Zeitpunkt die Kosten nicht mehr als Werbungskosten anerkannt werden können. Reisediäten (Tagesgelder) könnten nur anlässlich einer beruflich veranlassten Reise gemäß…
…dass derartige zusätzliche Kosten nur bei Vorliegen einer Reise im Sinne des § 16 Absatz ein Z 9 EStG 1988 zustehen. Eine solche Reise liegt aber - wie (auch) Rz 317 klar ausspricht - ab Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit nicht mehr vor. Die Handhabung in der…
…verschiedene Kunden zustelle – und sich dadurch vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit – Firmensitz seines Arbeitgebers in T. – entferne und die Fahrtdauer, wie aus der vorgelegten Aufstellung ersichtlich sei, mehr als drei Stunden dauere. Zur Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit bei ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet führe…
…0073). Für die Berücksichtigung von Fahrtkosten als Werbungskosten ist daher weder die Zurücklegung größerer Entfernungen noch das Überschreiten einer bestimmten Dauer erforderlich. Der Anspruch auf Fahrtkosten besteht grundsätzlich unabhängig vom Anspruch auf Tagesgelder. Daher stehen Fahrtkosten auch bei Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit zu…
…zu. Die übrigen für Paris geltend gemachten Tagesgelder in Höhe von insgesamt 262,54 Euro sind hingegen nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Von der Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit aufgrund wiederkehrenden Einsatzes über einen längeren Zeitraum ist hingegen im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Nach…
…eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die zu lösende Rechtsfrage der Berücksichtigung von Reisekosten gem. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 bei Begründung eines (weiteren) Mittelpunktes der Tätigkeit wurde im Einklang…
…ab, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage hinsichtlich der Berücksichtigung von Reisekosten gem. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 bei Begründung eines (weiteren) Mittelpunktes der Tätigkeit in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich beantwortet wird. Klagenfurt am Wörthersee, am…
…Tz. 1: Taggeld ***16*** Die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit sei anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstrecke. - Der Arbeitnehmer werde an einem Einsatzort durchgehend tätig und die Anfangsphase von fünf Tagen werde überschritten…
…neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit wäre anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt. Von einem längeren Zeitraum wäre u.a. dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer an einen…
…neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit wäre anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt. Von einem längeren Zeitraum wäre u.a. dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer an einen…
…als weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit wäre hinsichtlich der vom Arbeitgeber geleisteten Beträge nach den gleichen Grundsätzen vorzunehmen, die von der Judikatur für die Beurteilung von Tagesgeldern als Werbungskosten entwickelt wurden (VwGH 20.09.1995, 94/13/0253, 94/13/0254). Die Begründung eines weiteren Mittelpunkts…
…Werbungskosten) angemerkt, dass der Bf. diesbezüglich im Vorlageantrag keine Einwände erhoben hat und dass die dazu vom Finanzamt angeführten Begründungserwägungen vom Bundesfinanzgericht geteilt werden (zur Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit bzw. zum Wegfall der Voraussetzungen des in typisierender Betrachtungsweise unterstellten Verpflegungsmehraufwandes vgl. zB VwGH…
…2014 anzuwenden. Für Zeiträume davor ist der Pendlerrechner nicht gültig. Kosten für ein Frühstück stehen nur bei Vorliegen einer Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 zu. Ab Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit an einem Einsatzort liegt keine Reise mehr vor, weshalb…
…von Nächtigungspauschalsätzen kommt ab dem 5. Tag nicht in Betracht, da sich der Steuerpflichtige auf Grund der Begründung eines (weiteren) Mittelpunktes der Tätigkeit nicht mehr auf einer Reise befindet. Teilweise Stattgabe der Berufung." Gegen diese Erledigung wurde der Vorlageantrag gestellt und führte der Bf. aus…
…dies bei einem flächenmäßig so kleinen Bundesland wie Vorarlberg für einen dort Ansässigen naturgemäß ohnehin in der Regel nicht erforderlich - keine Tagesgelder bzw. Differenzreisekosten zu berücksichtigen, womit sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine neue Dienstzuteilung zu einem sofortigen Begründung eines weiteren Mittelpunktes der…
…Z 4 ausbezahlt werden (für diese ist die alte Rspr weiterhin anwendbar), unterliegen sie - bei Vorliegen einer der im Gesetz angeführten Tätigkeiten und Verpflichtung zur Zahlung aufgrund lohngestaltender Vorschriften - der StFreiheit gem. § 3 Abs. 1 Z 16b (zB bei Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit)…
…Werbungskosten. Für die Berücksichtigung von Fahrtkosten als Werbungskosten ist daher weder die Zurücklegung größerer Entfernungen noch das Überschreiten einer bestimmten Dauer erforderlich. Der Anspruch auf Fahrtkosten besteht grundsätzlich unabhängig vom Anspruch auf Tagesgelder. Daher stehen Fahrtkosten auch bei Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit zu…