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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100647/2018

Auszahlung von Trennungsgeldern an ausländische Forstarbeiter aufgrund eines Kollektivvertrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100647/2018vom 22.07.2022Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es werde ersucht, das BFG möge im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH klären, ob die Formulierung "inländischer" Familienwohnsitz im Kollektivvertrag für Forstunternehmen hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes und der Arbeitnehmerfreizügigkeit EU-rechtskonform sei oder nicht. Andernfalls werde ersucht, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 1.5 Mit am 15. März 2019 beim Bundesfinanzgericht eingelangten Schreiben erfolgte durch die Bf. eine Ergänzung der eingebrachten Beschwerde vom 23.2.2018 mit folgendem Inhalt: Am 23.2.2018 wäre von der Bf. eine Beschwerde hinsichtlich mehrerer Bescheide eingebracht worden. Seitens der Bf. wäre auf eine Beschwerdevorentscheidung beim Finanzamt verzichtet und eine Direktvorlage beim Bundesfinanzgericht erwirkt worden. Im Zuge der Beschwerde wären als Beschwerdegründe unter anderem die unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund falscher Auslegung des anwendbaren Kollektivvertrages, Verletzung des Gleichheitssatzes und der EU-rechtswidrigen Anwendung der kollektivvertraglichen Bestimmung des § 5 Abs. 5 des Kollektivvertrages für Arbeitnehmer in den gewerblichen Holzschlägerungsunternehmen geltend gemacht worden. In Ergänzung dieser Beschwerde wäre hinsichtlich des Kollektivertragsabschlusses 2019 folgendes mitzuteilen: Die Nachverrechnung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag wären seitens der belangten Behörde zum Teil auf die Argumentation gestützt worden, dass sich die Forstarbeiter nicht auf einer Dienstreise im Sinne des § 5 Abs. 5 des anzuwendenden Kollektivvertrages befinden würden und daher die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG nicht anwendbar wäre. Am 18.2.2019 wären die Kollektivvertragsverhandlungen 2019 für die gewerblichen Forstunternehmer abgeschlossen worden. Dabei wäre mit der Gewerkschaft PRO-GE unter anderem die Vereinbarung einer zeitgemäßen, europarechtskonformen KV-Regelung für Reiseaufwandsentschädigungen vereinbart worden, die ein steuerfreies Auszahlen von Tag- und Nächtigungsgeldern ermöglichen würde. Seitens der Kollektivvertragspartner wäre daher die Ansicht der Bf. in der Beschwerde der Unionsrechtswidrigkeit der Regelung in § 5 des alten Kollektivvertrages anerkannt worden und diese Bestimmung gänzlich neu gefasst worden. Als Beweis für die Richtigkeit dieses Vorbringens wurde eine Mail der Fachgruppe OÖ der gewerblichen Dienstleister an die Bf. vom 20.2.2019 und das Abschlussprotokoll der Kollektivvertragsverhandlung über den Kollektivvertrag für Arbeiter/innen in den gewerblichen Forstunternehmen 2019 vom 18.2.2019 angeschlossen. Im Zuge dieser unionsrechtskonformen Anpassung der Bestimmungen in § 5 des gegenständlichen Kollektivvertrages wäre dieser gänzlich neu gefasst worden. Bisher hätte die gegenständliche Bestimmung in § 5 Abs. 5 des anwendbaren Kollektivvertrages wie folgt gelautet: "Arbeitnehmer, die an Arbeitsstätten beschäftigt werden, die so weit von ihrem ständigen inländischen Familienwohnsitz entfernt sind, dass ihnen eine tägliche Rückkehr zu ihrem Familienwohnsitz nicht mehr zugemutet werden kann (60km einfache Fahrtstrecke), erhalten je Nacht ein Trennungsgeld in der Höhe von 1,33 Stunden des Zeitlohnes eines Waldarbeiters mit Forstfacharbeiterprüfung. " Aufgrund des Abstellens des Kollektivvertrages auf den "inländischen Familienwohnsitz" hätte die belangte Behörde den Standpunkt vertreten, dass eine Anwendung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 nicht in Frage käme. Eben diese Bestimmung wäre nunmehr geändert worden und § 5 des Kollektivvertrages für Arbeiterlnnen und gewerblichen Lehrlingen in den gewerblichen Forstunternehmen wäre per Wirksamkeit zum 01.03.2019 gänzlich neu gefasst worden. § 5 des anwendbaren Kollektivvertrages würde nunmehr wie folgt lauten: "1. Dienstreise Bei Dienstreisen werden dem Arbeitnehmer die durch die Dienstreise verursachten Reisekosten sowie der durch die Dienstreise verursachte Mehraufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ersetzt. Eine Dienstreise liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer zur Erreichung des Einsatzortes und zur Rückkehr vom Einsatzort, gerechnet vom Zeitpunkt des Einstiegs in das Beförderungsmittel bis zur Ausstiegstelle, insgesamt länger als zwei Stunden Fahrtzeit zurücklegen muss und tatsächlich ein Quartier in Anspruch genommen wird. Keine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer - aus welchen Gründen auch immer - vom Einsatzort noch am Anfahrtstag zurückkehrt. […] 3. Reiseaufwandsentschädigung a. Für die Bestreitung des mit der Dienstreise notwendigerweise verbundenen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft erhält der Arbeitnehmer für je 24 Stunden Dienstreise das volle Taggeld in der Höhe von € 26,40. Bruchteile von weniger als fünf Stunden bleiben unberücksichtigt. Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als fünf Stunden steht dem Arbeitnehmer ein Taggeld in der Höhe eines Drittels des vollen Taggeldes zu. Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als acht Stunden steht dem Arbeitnehmer ein Taggeld in der Höhe von zwei Drittel des vollen Taggeldes zu. Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als zwölf Stunden steht dem Arbeitnehmer ein Taggeld in der Höhe des vollen Taggeldes zu. Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen. Werden die Kosten für Mittagessen und/oder Abendessen durch den Arbeitgeber übernommen, wird das Taggeld pro bezahltem Essen um € 13,20 gekürzt. Eine Kürzung unter Null ist nicht vorzunehmen. b. Wenn der Arbeitgeber nicht in angemessener Weise die Nächtigung ermöglicht, erhält der Arbeitnehmer ein Nächtigungsgeld in der Höhe von € 15,00 sofern eine auswärtige Übernachtung tatsächlich stattfindet und auch nachgewiesen wird. Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage um diesen Betrag ein zumutbares Quartier zu erhalten, werden die Nächtigungskosten gegen Beleg vergütet; überflüssige Mehrausgaben sind hierbei zu vermeiden. " Der Kollektivvertrag für ArbeiterInnen und gewerblichen Lehrlingen in den gewerblichen Forstunternehmen per Wirksamkeit zum 1.3.2019 wurde diesem Schreiben beigefügt. Durch diese kollektivvertragliche Änderung wäre nunmehr klargestellt, dass es für die Qualifikation der Tätigkeit als Dienstreise nicht darauf ankommen würde, ob die Dienstnehmer im Inland über einen Wohnsitz verfügen, sondern vielmehr auf neutrale Kriterien (länger als zwei Stunden Fahrtzeit, Rückkehr noch am Anfahrtstag) abzustellen wäre. Diese neutralen Kriterien würden auch im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben stehen und werde so eine Diskriminierung von ausländischen Arbeitskräften vermieden. Diese notwendige kollektivvertragliche Anpassung würde die Rechtsansicht der Bf. in ihrer Beschwerde vom 23.2.2018 bestätigen. Im Hinblick auf diese Kollektivvertragsänderung wäre somit auch die bisherige kollektivvertragliche Regelung in § 5 europarechtskonform auszulegen und wäre auch für Sachverhalte, die noch nach dem alten Kollektivvertrag 2018 zu beurteilen sind, lediglich auf die damals vorgesehene örtliche Entfernung von 60 km vom ständigen Familienwohnsitz - ohne Einschränkung auf das Erfordernis des Inlandswohnsitzes - abzustellen. 1.6 Mit Beschluss vom 29.6.2021 wurde das Finanzamt Österreich (Dienststelle ***1***) um Mitteilung bis 30. Juli 2021 ersucht, ob die von der Bf. an die ausländischen Mitarbeiter, die als Holzfäller beschäftigt wurden, ausbezahlten Trennungsgelder (Diäten) - soweit sie im Rahmen der GPLA-Prüfungen für 2013 bis 2016 als steuerpflichtig behandelt wurden (nach Begründung eines Mittelpunktes der Tätigkeit nach den allgemeinen Regeln, dh. unter Nichtanwendung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988) der Höhe nach der Regelung des § 26 Z 4 EStG 1988 entsprochen haben. Verneinendenfalls wurde um Bekanntgabe der Beträge für die Jahre 2013 bis 2016 gebeten, die - unter der Voraussetzung, dass § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 dem Grunde nach anwendbar ist - unter Beachtung der Grenzen des § 26 Z 4 EStG 1988 auf die angeführten Jahre entfallen. 1.7 In der Folge wurde von der Amtsvertreterin des Finanzamtes Österreich dem Bundesfinanzgericht mitgeteilt, dass der Prüfer bereits in Pension sei. Aus dem Arbeitsbogen würde sich ergeben, dass in diesem keine Darstellung der an die ausländischen Forstarbeiter ausbezahlten Trennungsgelder - soweit sie die 15-Tage-Grenze überschreiten - enthalten wäre. Seitens der Amtsvertreterin des Finanzamtes Österreich wurde bei diesem Gespräch festgehalten, dass es sich bei den ausländischen Forstarbeitern, die bei der Bf. beschäftigt waren, allesamt um EU-Angehörige handelt. 1.8 Sodann hat das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 15.7.2021 folgendes Ersuchen an die Bf. mit einer Frist zur Beantwortung bis 10.9.2021 gerichtet: Die Bf. wird anhand von drei bei ihr im Beschwerdezeitraum (2013 bis 2016) beschäftigten Forstarbeitern um rechnerische Darstellung bis 10. September 2021 ersucht, ob die von der Bf. an diese ausländischen Mitarbeiter, die als Holzfäller beschäftigt wurden, steuerfrei ausbezahlten Trennungsgelder (Diäten) - soweit sie im Rahmen der GPLA-Prüfungen für 2013 bis 2016 als steuerpflichtig behandelt wurden (nach Begründung eines Mittelpunktes der Tätigkeit nach den allgemeinen Regeln, dh. unter Nichtanwendung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988) der Höhe nach der Regelung des § 26 Z 4 EStG 1988 entsprochen haben. Dafür ist in der Darstellung jeweils der Tätigkeitsort samt Beginn und Ende der Tätigkeit sowie die ausbezahlten Diäten (Trennungsgelder) exemplarisch für drei Forstarbeiter für den angeführten Zeitraum anzuführen und auch nachzuweisen, dass diese Darstellung mit der erfolgten Lohnabrechnung übereinstimmt. 1.9 Mit Schreiben vom 9.9.2021 kam die Bf. diesem Ersuchen nach und führte zu den vorgelegten Unterlagen (Prüfungsfeststellungen zu drei der Dienstnehmer der Bf. und Darstellung Umsetzung in der Personalverrechnung) folgendes aus: § 26 Z 4 EStG würde vorsehen, dass das steuerfreie Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu EUR 26,40 pro Tag betragen darf, wobei dieses für 24 Stunden zusteht. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so könne für jede angefangene Stunde ein Zwölftel (EUR 2,20) steuerfrei ausbezahlt werden. Die Dienstreisen der betroffenen Arbeitnehmer an einen Dienstort hätten regelmäßig mehrere Tage - oft sogar über einen Monat am Stück - angedauert. Mit Ausnahme von Urlaubs-, Zeitausgleichs- und Krankenstandstagen wären die Dienstnehmer stets auf Dienstreise gewesen. Den reisenden Dienstnehmern hätte also für jeden Reisetag (auch für Sams-, Sonn- und Feiertage) ein Taggeld von EUR 26,40 ausbezahlt werden können. Aus verwaltungsökonomischen und Kostengründen wäre von Bf. eine vereinfachte Berechnung des Verpflegungsmehraufwandes vorgenommen worden, die zu einem Diätenbetrag geführt hätte, der die gesetzliche Höchstgrenze nicht überstiegen hätte. Für jeden Arbeitstag (Montag bis Freitag, ohne Feiertage) des Dienstverhältnisses wären 2/3 des Tagessatzes (EUR 17,60) bezahlt worden. Diese Form der vereinfachten Berechnung wäre vom Lohnabgabenprüfer auch nicht beanstandet worden. Der Prüfer hätte lediglich die Steuerbefreiung für maximal 15 Tage je Einsatzort pro Kalenderjahr anerkannt. Die beiliegenden Aufstellungen zu drei exemplarisch ausgewählten Dienstnehmern sollen verdeutlichen, wie die Berechnung erfolgt wäre und dies eine Auszahlung von steuerfreien Diäten ergeben hätte, die die Höchstsätze des § 26 Z 4 EStG nicht überstiegen hätten. 1.10 Mit Beschluss vom 20. Oktober 2021 wurde die Stellungnahme der Bf. vom 9.9.2021 samt Beilagen sowie auch der an die Bf. ergangene Beschluss vom 15.6.2021 an das Finanzamt Österreich zur Kenntnis und Äußerung binnen sechs Wochen übermittelt. In diesem Beschluss wurde festgehalten, dass aufgrund der mit Schreiben vom 9.9.2021 vorgelegten Unterlagen für drei Dienstnehmer für diese eine betragsmäßige Überschreitung der Grenzen des § 26 Z 4 EStG 1988 betreffend die bezahlten Diäten (Tagesgelder) nicht erkennbar ist. 1.11 Mit Schreiben vom 26.11.2021 gab das Finanzamt eine Äußerung ab, in der ausgeführt wurde, dass nach § 26 Z 4 lit. b EStG 1988 das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen 26,40 Euro pro Tag für 24 Tagen betragen würde. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so könne für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Die Bf. hätte den Dienstnehmern pro Arbeitstag Diäten in der Höhe von EUR 17,60 nicht steuerbar gewährt. Der in § 26 Z 4 EStG 1988 vorgesehene Höchstsatz von 26,40 Euro wäre daher nicht erreicht worden. Im Zuge der GPLA-Prüfung wären die Tagesgelder gem. § 26 Z 4 EStG 1988 jedoch nur für maximal 15 Tage je Einsatzort nicht steuerbar anerkannt worden, da bei den Dienstreisen zu wechselnden Einsatzorten im Nahbereich (1. Tatbestand) Tagesgelder nur dann nicht steuerbar gewährt werden könnten, wenn kein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit wäre anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt. Von einem längeren Zeitraum wäre u.a. dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer an einen Einsatzort wiederkehrend tätig wird, aber nicht regelmäßig und er dabei eine Anfangsphase von 15 Tagen im Kalenderjahr überschreitet. Im Rahmen der Prüfung wäre für 28 Dienstnehmern eine Berechnung der Tagesgelder gem. § 26 Z 4 EStG 1988 für höchstens 15 Tage je Einsatzort durchgeführt worden. Da sich Tätigkeit und die Arbeitsumstände der übrigen Dienstnehmer nicht unterschieden hätten, wäre der so ermittelte Prozentsatz auf sämtliche Dienstnehmer und für sämtliche Prüfungsjahre umgelegt worden. In der Stellungnahme vom 9.9.2021 wären 3 Dienstnehmer beispielhaft für die Berechnung der Tagesgelder genannt worden: ***8***, ***9*** und ***10***. Für diese 3 Dienstnehmer wären noch einmal die Aufzeichnungen, die der Prüfer zur Verfügung hatte, übermittelt worden. Diese Tage wären nun mit "Reisetage" betitelt worden. Darunter wären aber auch "Arbeitstage" für den jeweiligen Dienstnehmer für den Zeitraum im jeweiligen Jahr angegeben worden. Die Berechnungen der ursprünglichen Diäten hätten nachvollzogen werden können, wenn man die "Arbeitstage" heranziehen würde. Aufgefallen wäre bei den Unterlagen in der Stellungnahme vom 9.9.2021, dass das Ende der Zeiträume der Reisetage und der Arbeitstage nicht übereinstimmen würde. In den genannten Beispielfällen wären die Zeiträume der Arbeitstage länger als die in der Prüfung vorgelegten Zeiträume betreffend die Reisetage. Die Aufzeichnungen mit den Reisetagen wären Grundlage für die Berechnung der Tagesgelder gem. § 26 Z 4 EStG 1988 gewesen. Beispiele: ***10*** im Jahr 2013: Beim Dienstnehmer ***10*** würde man auf Grundlage der im Rahmen der GPLA vorliegenden Aufzeichnungen auf insgesamt 205 Kalendertage kommen. Die Einsatzorte wären bei den jeweiligen Einsatzzeiträumen vom 7.2.2013 bis 31.10.2013 (mit Unterbrechungen) angegeben. Zum Beispiel wäre ein Einsatzort ***11***, wo der Einsatzzeitraum vom 2.9.2013 bis 30.9.2013 (29 Tage) bzw. vom 1.10.2013 bis 31.10.2013 (31 Tage) laut diesen Aufzeichnungen gewesen wäre. Rechnet man die gesamten Tage, in denen ***10*** im Jahr 2013 während dieser Zeiträume im Einsatz war, zusammen, komme man auf 205 Kalendertage. Im Rahmen der GPLA wären unter Berücksichtigung der 15-Tagesfrist je Einsatzort 105 Tage für die Berechnung der nicht steuerbaren Tagesgelder gem. § 26 Z 4 EStG 1988 herangezogen worden. In der Berechnung laut Stellungnahme vom 9.9.2021 würden für den Zeitraum 7.2.2013 bis 29.11.2013 für den Dienstnehmer ***10*** 205 "Arbeitstage" als nicht steuerbare Tagesgelder gem. § 26 Z 4 EStG 1988 herangezogen werden. Der Einsatzort, wo der Dienstnehmer ***10*** im Zeitraum vom 1.11.2013 bis zum 29.11.2013 tatsächlich tätig war, wäre nicht ersichtlich. Für die Berechnung der nicht steuerbaren Tagesgelder gem. § 26 Z 4 EStG 1988 wäre der Einsatzort maßgeblich. ***10*** im Jahr 2016: Im Jahr 2016 würde man für den Dienstnehmer auf Grundlage der im Rahmen der GPLA vorliegenden Aufzeichnungen auf insgesamt 191 Kalendertage kommen. Die Einsatzorte wären für die jeweiligen Einsatzzeiträume vom 24.2.2016 bis 30.11.2016 (mit Unterbrechungen) angegeben worden. Im Rahmen der GPLA wäre unter Berücksichtigung der 15-Tagesfrist je Einsatzort 43 Tage für die Berechnung der nicht steuerbaren Tagesgelder gem. § 26 Z 4 EStG 1988 herangezogen worden. In der Berechnung laut Stellungnahme vom 9.9.2021 würden für den Dienstnehmer ***10*** für die Tagesgelder insgesamt 199 "Arbeitstage" für den Zeitraum vom 24.2.2016 bis 6.12.2016 herangezogen werden. Berücksichtige man dabei die einzelnen Zeiträume der "Reisetage", müsste der Dienstnehmer ***10*** an jedem der Reisetage auch gearbeitet haben. Die Zeiträume für die Reisetage wären z.B. aber ganze Monate, wie vom 2.5. - 31.5.2016 bzw. 1.6. - 30.6.2016 bzw. 1.7. - 27.7.2016, an denen der Dienstnehmer gearbeitet haben soll. Die vereinfachte Abrechnung, bei der die Tagesgelder nur montags bis freitags ausbezahlt worden sind, könne daher nicht korrekt sein, wie dieses Beispiel zeigen würde. Eine Überprüfung der Tagesgelder wäre nur anhand der von der Bf. angeführten "Arbeitstage" bei diesen 3 Dienstnehmern möglich gewesen. Eine Überprüfung der übrigen 25 Dienstnehmer, ob die ursprünglichen Diäten korrekt berechnet worden sind, könne nicht durchgeführt werden. Die vereinfachte Berechnung der Tagesgelder, d.h. nur für Montag bis Freitag, ohne Feiertage, wie sie in der Stellungnahme vom 9.9.2021 angeführt worden wäre, könne nicht nachvollzogen werden, wie im Beispielfall ***10*** dargelegt worden wäre. Die belangte Behörde würde zustimmen, dass keine betragsmäßige Überschreitung der Grenzen des § 26 Z 4 EStG 1988 vorliegt. Die steuerfrei ausbezahlten Trennungsgelder könnten jedoch nur für maximal 15 Tage pro Einsatzort anerkannt werden. Unabhängig vom Vorliegen eines Mittelpunktes der Tätigkeit nach § 26 Z 4 EStG 1988 könnten Tagesgelder nach § 3 Abs. 1Z 16b EStG 1988 bei Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen steuerfrei ausgezahlt werden. Da der gegenständliche Kollektivvertrag aber auf einen inländischen Familienwohnsitz abstellt, bestünde aus arbeitsrechtlicher Sicht mangels inländischen Wohnsitzes kein Anspruch auf diesen Auslagenersatz, sodass auch eine Steuerfreiheit auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 nicht gegeben sei. 1.12 Mit Beschluss vom 30.11.2021 wurde die Äußerung des Finanzamtes vom 26.11.2021 an die Bf. mit dem Ersuchen um Gegenäußerung innerhalb von vier Wochen übermittelt. In diesem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diesem Beschluss eine vom Bundesfinanzgericht erstellte Aufstellung betreffend den Dienstnehmer ***10*** betreffend die Jahre 2013 und 2016 angeschlossen ist, in der mittels der Excel-Funktion "Nettoarbeitstage.INTL" jeweils die Nettoarbeitstage der in der Vorhaltsbeantwortung vom 9.9.2021 angeführten Zeiträume ermittelt wurden, dh. die Zeiträume von Montag bis Freitag, wobei allerdings keine Feiertage berücksichtigt wurden. Aus dieser ergeben sich für den Zeitraum 2013 lediglich 152 Nettoarbeitstage und für den Zeitraum 2016 140 Nettoarbeitstage (dh. ohne Samstage und Sonntage), sodass auch nach Dafürhalten des Berichterstatters die Darlegung im Schreiben vom 9.9.2021, dass für jeden Arbeitstag (Montag bis Freitag, ohne Feiertag) 2/3 des Tagessatzes ausbezahlt wurden, nicht zutreffend sein kann. Überdies ist festzuhalten, dass beim Dienstnehmer ***10*** für das Jahr 2016 mehr Arbeitstage abgerechnet wurden (dh. Tagesgelder bezahlt wurden) - nämlich 199 - als sich aus der entsprechenden Aufstellung der Reisetage (inklusive Samstage und Sonntage) - nämlich 191 - ergibt. 1.13 Mit Schreiben vom 23.12.2021 gab die Bf. folgende Stellungnahme zur Äußerung des Finanzamtes Österreich vom 26.11.2021 ab: Es werde um Verzeihung gebeten, wenn mit den Ausführungen im Schreiben vom 9.9.2021 Unklarheiten geschaffen worden wären und werde die Vorgangsweise im Folgenden näher beschrieben. Gerne würde die Bf. auch für eine mündliche Erläuterung zur Verfügung stehen, die bei diesem Sachverhalt vermutlich leichter zu einem gemeinsamen Verständnis führen würde. Herr ***10*** wäre unstrittig im Jahr 2013 für 2015 Tage auf Dienstreise gewesen. Die Reisezeiträume und Einsatzorte würden sich übersichtlich der bereits am 9.9.2021 übermitteltet Beilage entnehmen lassen. Herr ***10*** wäre arbeitsrechtlich bis 29.11.2013 beschäftigt gewesen. In der Zeit vom 1.11. bis 29.11.2013 hätte sich der Dienstnehmer allerdings nicht auf Dienstreise befunden, sondern hätte angesparten Urlaub und Zeitausgleich verbraucht. Zu keinem Zeitpunkt wäre im Rahmen des Verfahrens behauptet worden, dass sich Herr ***10*** im Zeitraum 1.11. bis 29.11.2013 auf Dienstreise befunden hätte. Unstrittig wäre auch richtig, dass es für eine genaue Abrechnung der Reiseaufwandsentschädigung in der Personalverrechnung erforderlich gewesen wäre, die Diäten nach den tatsächlichen Reisetagen der jeweiligen Monate zu berechnen. Für Juli 2013 hätten als beispielsweise 26 (1.7. bis 9.7. und 10.7. bis 26.7.) volle Tagsätze (26 * EUR 26,40 = EUR 686,40) ausbezahlt werden können. Tatsächlich wären im Juli 2013 nur EUR 404,80 an steuerfreien Diäten ausbezahlt worden. Dieser Betrag hätte sich aus der Anzahl der rechnerischen Arbeitstage (Montag bis Freitag) im Juli 2013 ergeben (1.-5.; 8.-12.; 15.-19.; 22.-26.; 29.-31. ergibt 23 Tage) multipliziert mit 2/3 des vollen Tagsatzes (23 * EUR 17,60 = EUR 404,80). Diese Berechnung der Tagesdiäten wäre für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses nach diesem Schema erfolgt - ohne exakte Prüfung, an welchem Tagen genau Dienstreisen stattgefunden hätten. Der Steuerpflichtige wäre sich sicher gewesen, mit dieser vereinfachten Vorgangsweise, die auch mit den Arbeitnehmern so vereinbart worden wäre, jedenfalls einen geringeren Auszahlungsbetrag steuerfrei zu behandeln, als es die steuerlichen Bestimmungen vorsehen. In Summe wären im Jahr 2013 EUR 3.608,00 an Tagesdiäten an Herrn ***10*** ausbezahlt worden. Das würde nach oben beschriebener Berechnungsmethodik 205 Wochentagen im Zeitraum 7.2.2013 bis 29.11.2013 entsprechen (von Montag bis Freitag). Zur Klarstellung: Das würde nicht bedeuten, dass an jedem dieser fiktiv angesetzten Wochentage tatsächlich eine Reise stattgefunden hätte. Es würde sich hierbei um eine vereinfachte Berechnung handeln. Dass in diesem einem Fall die Zahl der Wochentage nach der vereinfachten Berechnung ebenso die Zahl der tatsächlichen Reisetage jeweils 205 ergeben, wäre Zufall. An den drei aufbereiteten Stichproben wäre klar erkenntlich - und das würde den Kern der ursprünglich vom Gericht gestellten Frage treffen - das in jedem Fall weniger steuerfreie Tagesgelder ausgezahlt worden wären als gesetzlich und nach dem Kollektivvertrag möglich gewesen wäre. Dass sei daran ersichtlich, dass bis einen Fall (Herr ***10*** im Jahr 2016) die Anzahl der bezahlten Tagesdiäten geringer gewesen wäre als die tatsächlichen Reisetage und zudem stets nur 2/3 der maximal möglichen Tagesgelder zurecht steuerfrei behandelt worden wären. 1.14 Mit Beschluss vom 25.1.2022 wurde dem Finanzamt die Stellungnahme der Bf. vom 23.12.2021 zur Kenntnis und allfälligen Äußerung übermittelt. In diesem Beschluss wurde des Weiteren die Bf. ersucht innerhalb von vier Wochen zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen und zur Darlegung der Richtigkeit des entsprechenden Vorbringens Unterlagen vorzulegen bzw. Beweise anzubieten: Ist es zutreffend, dass die Forstarbeiter auch an den Wochenenden (Samstag, Sonntag) gearbeitet haben (zB Herr ***8*** am 14.2., 15.2., 21.2., 22.2., 28.2., 7.3., 8.3., 14.3., 15.3., 21.3., 22.3., 28.3., 29.3., 11.4., 12.4., 18.4., 19.4., 25.4. und 26.4.2015) oder waren die Forstarbeiter an diesen Tagen zwar im jeweiligen Einsatzgebiet (zB ***12***), aber sie sind nicht nach Hause an ihren Familienwohnsitz bzw. zum Betriebssitz der Bf. nach ***5*** gefahren (Bezahlung von Tagesgeldern für arbeitsfreie Tage)? In der Beschwerde wird unter Punkt 3.6 ausgeführt, dass die Arbeit im jeweiligen Einsatzgebiet in aller Regel so weit weg vom ständigen Wohnort Familienwohnsitz liegt, dass den Arbeitnehmern eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar wäre. Gibt es Fälle bei denen das Einsatzgebiet vom Familienwohnort des jeweiligen Dienstnehmers nicht mehr als 60 km bzw. mehr als 120 km entfernt gelegen ist? Bejahendenfalls mögen die betreffenden Zeiträume (samt den jeweiligen Dienstnehmern) und die darauf entfallenden Tagesgelder bekanntgegeben werden. Laut § 5 Z 4 des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer in den gewerblichen Holzschlägerungsunternehmern in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung sind die Unterkünfte gemäß den Arbeitnehmerschutzbestimmungen (Wohnwagen nur wenn diese der Allg. Arbeitnehmerschutzverordnung entsprechen) den Arbeitnehmern in gesundheitlich und hygienisch einwandfreier Beschaffenheit im Rahmen der üblichen Aufwände kostenlos zur Verfügung zu stellen und von diesen in ordentlichen Zustand zu erhalten. Sind daher entsprechend dieser Bestimmung im Kollektivvertrag den Forstarbeitern die Unterkünfte in den Einsatzgebieten von der Bf. kostenlos zur Verfügung gestellt worden? Verneinendenfalls wird um Darstellung (samt entsprechender Nachweise) der Art der Unterkünfte der Forstarbeiter (Pension? Forsthaus?) sowie der Abwicklung der Bezahlung ersucht (dh. wer hat die Pension etc. angemietet, wer hat bezahlt) ersucht. Schließlich wurde in diesem Beschluss ausgeführt, dass betreffend die Nächtigungsgelder der Berichterstatter aufgrund der derzeitigen Aktenlage davon ausgeht, dass die Nichtsteuerbarkeit von der Beschwerdeführerin auf § 26 Z 4 zweiter Tatbestand EStG 1988 gestützt wird. Sollte dies nicht der Fall sein, wird um Mitteilung des diesbezüglichen Rechtsstandpunktes gebeten. 1.15 Mit Schreiben vom 21.2.2022 nahm das Finanzamt zu den Ausführungen der Bf. im Schreiben vom 23.12.2021 wie folgt Stellung: Wie in der Stellungnahme der Bf. vom 23.12.2021 nun klargestellt worden wäre, würden die Tagesdiäten nicht nach den tatsächlichen Reisetagen berechnet werden, sondern es würden "ohne exakte Prüfung, an welchen Tagen genau Dienstreisen stattgefunden haben" die Diäten berechnet und ausbezahlt werden. Die "vereinfachte Berechnung" der Diäten (von Montag bis Freitag - wie schon in der Stellungnahme der Bf. vom 9.9.2021 angeführt worden wäre) würde nach "Arbeitstagen" für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses erfolgen. Das würde heißen, dass auch (Anmerkung: zu ergänzen wohl: für) die Zeit, während der Dienstnehmer auf Urlaub ist oder Zeitausgleich in Anspruch nimmt, Tagesgelder nicht steuerbar abgerechnet worden wären. In der Stellungnahme vom 23.12.2021 wäre von der steuerlichen Vertretung bereits angemerkt worden, dass diese Abrechnung nicht korrekt sei und die genaue Abrechnung der Reiseaufwandsentschädigungen nur für die tatsächlichen Reisetage zulässig sei. Aus verwaltungsökonomischen und Kostengründen sei eine "vereinfachte Berechnungsmethodik" der Tagesgelder durch die Beschwerdeführerin angewendet worden (siehe Stellungnahme der Bf. vom 9.9.2021). Bei der vereinfachten Berechnung würde sich der Betrag aus der Anzahl der rechnerischen "Arbeitstage" (Montag bis Freitag), multipliziert mit 2/3 des vollen Tagessatzes (= EUR 17,60 = 2/3 von EUR 26,40) ergeben. Da nur 2/3 der maximal möglichen Tagesdiäten ausbezahlt worden seien, seien somit laut der steuerlichen Vertretung sämtlich ausbezahlte Tagesgelder zurecht steuerfrei behandelt worden. In der Stellungnahme vom 23.12.2021 werde weiters ausdrücklich angemerkt, dass das nicht bedeutet, dass (nach der verwendeten vereinfachten Berechnungsmethodik) an jedem dieser fiktiv angesetzten Wochentage tatsächlich eine Reise stattgefunden habe. Die belangte Behörde würde ausdrücklich festhalten, dass Voraussetzung für § 26 Z 4 lit. b EStG 1988 wäre, dass eine "Dienstreise" unternommen wurde. Nach § 26 Z 4 lit. b EStG 1988 dürfe das Tagesgeld für "Inlandsdienstreisen" bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes müsse eine "Dienstreise" vorliegen. Ohne den Nachweis einer konkreten Dienstreise wären pauschal gewährte Reisekostenersätze steuerpflichtig. In diesem Beschwerdefall wäre dies aber gegeben: Wenn es Wochentage gegeben hätte, an denen tatsächlich keine Reise stattgefunden hätte, wären trotzdem Tagesgelder nicht steuerbar berechnet worden. Außerdem wäre es bei der "vereinfachten Berechnung" auch dazu gekommen, dass z.B. bei Herrn ***10*** im Jahr 2016 (einer der drei aufbereiteten Stichproben) die Anzahl der bezahlten Tagesgelder höher wäre als die tatsächlichen Reisetage. Auf Grund der großen Anzahl der Dienstnehmer, die bei der Bf. tätig gewesen sind, könne davon ausgegangen werden, dass dies kein Einzelfall wäre. Will der Arbeitgeber die Steuerpflicht von Reisekostenersätzen als Arbeitslohn vermeiden, müsse er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einzeln darüber abrechnen und nicht fiktive Wochentage heranziehen wie dies die Bf. durch die vereinfachte Berechnungsmethodik gemacht hätte. Die vereinfachte Berechnung der Tagesgelder würde somit nicht § 26 Z 4 lit. b EStG 1988 entsprechen. Folgende vorhandene GPLA-Unterlagen wurden dem Bundesfinanzgericht mit diesem Schreiben noch übermittelt: - ZMR-Abfragen von 19 Dienstnehmer (zum Nachweis der Unterkunftgeber)- Dienstvertrag von Herrn ***13*** (in ***14*** Sprache, ein Muster des Dienstvertrages wäre bereits im Vorlagebericht übermittelt worden) 1.16 Mit Beschluss vom 10.3.2022 wurde der Bf. die Stellungnahme des Finanzamtes Österreich vom 21.2.2022 samt Beilagen zur Kenntnis gebracht und die Frist für eine Äußerung mit vier Wochen gesetzt. In diesem Beschluss wurde die Bf. weiters dazu aufgefordert, eine Aufstellung jener Dienstnehmer (nach Jahren gegliedert) vorzulegen, bei denen die in der Personalverrechnung abgerechneten Arbeitstage (für die "vereinfachte Berechnung") höher waren als die Reisetage. 1.17 Mit Schreiben vom 28.2.2022 nahm die Bf. zu den im Beschluss vom 25.1.2022 aufgeworfenen Frage (Punkt 1.14) wie folgt Stellung: Die Tätigkeit der Forstarbeiter würde sich in zeitlicher Hinsicht wie folgt darstellen: Die Schlägerarbeiten in einem Einsatzgebiet würden in der Regel drei bis vier Wochen am Stück betragen und einem strengen Zeitplan unterliegen. Im Forst werde in der Regel nur an den Wochentagen Montag bis Freitag gearbeitet, wobei öfter auch an Samstagen gearbeitet werde, wenn es der Zeitplan erfordern würde oder es zu witterungsbedingten Verzögerungen gekommen wäre. An Sonntagen werde nie gearbeitet. Eine Rückreise in das Heimatland des Arbeitnehmers über das Wochenende (oft über 8 Stunden Autofahrt für die einfache Strecke) sei für die Forstarbeiter in aller Regel ökonomisch nicht sinnvoll, weshalb die Freizeit am Wochenende am Einsatzort verbracht werde. Da alle Arbeitnehmer im Ausland ansässig wären und davon keiner in einem Nachbarstaat Österreichs, wäre die Bf. davon ausgegangen, dass die Familienwohnsitze mehr als 120 km entfernt vom Einsatzort gelegen wären. Die Personalverrechnung hätte diesen Umstand nunmehr im Detail noch einmal geprüft und könne dies bestätigen. In der Folge werden in diesem Schriftsatz - bereits in der Beschwerde und im Schriftsatz vom 15.3.2019 dargestellte - Ausführungen zur nach Ansicht der Bf. europarechtlich gebotenen Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988 iVm § 5 Abs. 5 des anzuwendenden Kollektivvertrages gemacht. Zum anderen würde die Bf. die Meinung vertreten, dass sich die Steuerfreiheit auch isoliert betrachtet - also auch wenn der Argumentation der Bf. zu § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 nicht gefolgt wird - aus § 26 Z 4 zweiter Tatbestand EStG ergeben würde. Da die betroffenen Arbeitnehmer in allen Fällen so weit weg von ihrem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) gearbeitet hätten, dass ihnen eine tägliche Rückkehr an ihren ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden könne und im Übrigen die Einsatzzeit an einem bestimmten Einsatzort nie 6 Monate überschritten hätte, würde auch nach § 26 Z 4 zweiter Tatbestand EStG Steuerfreiheit für sämtliche ausbezahlten Tages- und Nächtigungsgelder vorliegen. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum wären die Kosten für die Unterkunft durch die Bezahlung von pauschalen Nächtigungsgeldern gedeckt worden. Mit diesem Geldbetrag hätten die Forstarbeiter die Kosten für ihr Quartier selbst getragen. Diese in der Branche übliche Vorgangsweise werde oft deswegen gewählt, um einen Anreiz zu schaffen, dass die Arbeiter selbständig das günstigste Quartier suchen. Nach Abschluss der Lohnabgabenprüfung in gegenständlicher Causa wäre die Vorgangsweise im Übrigen umgestellt worden. Es würden nun keine pauschalen Nächtigungsgelder mehr bezahlt werden, sondern die tatsächlichen Nächtigungskosten nach Vorlage der Belege würden von der Bf. direkt bezahlt und getragen. Diese Umstellung sei zum einen darin begründet, dass der steuerliche Höchstansatz des pauschalen Nächtigungsgeldes nie an den Kaufkraftverlust angepasst worden wäre und daher die tatsächlichen Kosten in manchen Fällen nicht mehr gedeckt hätten werden können. Zum anderen hätten natürlich auch die Prüfungsfeststellungen Anlass zu dieser Umstellung gegeben, nach denen laut Ansicht des Prüfers ein Großteil der Nächtigungsgelder steuerpflichtig zu behandeln wäre, wohingegen der Ersatz der tatsächlichen Nächtigungsaufwendungen unstrittig nicht steuerbar wäre. Diesem Schreiben waren Auszüge aus der Gewinn- und Verlustrechnung der Bf. für das Wirtschaftsjahr 2016/17 und 2018 angeschlossen. Laut Konto 6696 haben die Tages- und Nächtigungsgelder im Wirtschaftsjahr 2016/17 zusammen € 342.436,58 betragen (=rund 17% der gesamten Personalaufwendungen). Im Wirtschaftsjahr 2018 wurden Tagesgelder von € 221.616,00 ausbezahlt (Konto 6061) und die tatsächlichen Übernachtungskosten auf dem Konto 6060 mit einem Betrag von € 218.376,91 verbucht. 1.18 Mit Beschluss vom 3.3.2022 wurde dem Finanzamt Österreich die Replik der Bf. vom 28.2.2022 samt Beilagen sowie auch am 15.3.2019 beim Bundesfinanzgericht eingelangte Schreiben der Bf. zur Kenntnis und Äußerung binnen vier Wochen übermittelt. 1.19 Mit Schreiben vom 28.3.2022 nahm das Finanzamt Österreich zur Replik der Bf. vom 28.2.2022 sowie zum Schreiben der Bf. vom 15.3.2019 wie folgt Stellung: Der Dienstreisebegriff im Sinne des § 26 Z 4 zweiter Tatbestand würde nur dann erfüllt werden, wenn der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Die bei der Bf. beschäftigten Forstarbeiter hätten aber von sich aus freiwillig Tätigkeiten an einem Ort außerhalb der üblichen Entfernung von ihrem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) aufgenommen, weswegen die Tätigkeit nicht auf Grund eines Dienstreiseauftrages des Arbeitgebers erfolgt wäre. Die Nichtsteuerbarkeit der Tages- und Nächtigungsgelder gem. § 26 Z 4 zweiter Tatbestand wäre somit nicht erfüllt. Zu den Ausführungen der Bf. im Schreiben vom 15.3.2019 wurde ausgeführt, dass die entsprechenden Änderungen im Kollektivvertrag für ArbeiterInnen in den gewerblichen Forstunternehmen ab 1. März 2019 gelten würden. In Bezug auf den Kollektivvertrag für Arbeiter/innen in den gewerblichen Forstunternehmen wäre bereits im Vorlagebericht vom 19.4.2018 darauf hingewiesen worden, dass sich der bundesweite Fachbereich für Lohnsteuer im Herbst 2015 mit dieser Thematik der EU-Verfassungswidrigkeit des Kollektivvertrages für Forstunternehmen auseinandergesetzt hätte. Die Frage, ob mit der Formulierung "inländischer Familienwohnsitz" nicht ein Verstoß gegen EU-Recht verbunden wäre, wäre damals in einem Gespräch mit der Gewerkschaft PROGE Wien von einem Mitglied des KV-Verhandlungsteams folgendermaßen beantwortet worden: "Der Gewerkschaft ist bewusst, dass im Falle der Beschäftigung eines AUSLÄNDISCHEN Dienstnehmers bei einem österreichischen Forstunternehmen (gilt nicht für Bundesforste!) eine Diskriminierung dahingehend vorliegen würde, da dieser nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 dzt. keinen Anspruch auf Trennungsgeld hat. Im Falle der Bezahlung durch den Dienstgeber würde demnach Abgabenpflicht entstehen." Die Grundsatzfrage wäre, ob eine europarechtskonforme Interpretation hinsichtlich der Vorfragenbeurteilung Platz greifen müsse, indem die Finanz eine Regelung, die von Kollektivvertragsparteien getroffen worden ist und einen arbeitsrechtlichen Anspruch betrifft, dahingehend "umdeuten" kann, dass ein arbeitsrechtlicher Anspruch "fingiert" wird. Nach Ansicht des damaligen bundesweiten Fachbereiches würde dies zu weit gehen. In der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung des Kollektivvertrages wäre auf einen inländischen Familienwohnsitz abgestellt worden. Aus arbeitsrechtlicher Sicht würde daher für den Beschwerdezeitraum mangels inländischen Wohnsitz kein Anspruch auf diesen Auslagenersatz bestehen, sodass eine Steuerfreiheit auf Grund des § 3 Abs. 1Z 16b EStG 1988 nicht gegeben wäre. 1.20 Mit Beschluss vom 31. März 2022 wurde der Bf. die Stellungnahme des Finanzamtes Österreich vom 28.3.2022 zur Kenntnis gebracht und für eine Äußerung eine Frist von drei Wochen gesetzt. Es wurde des Weiteren gebeten, dass die Äußerung zur Stellungnahme des Finanzamtes Österreich vom 28.3.2022 und jene zum Beschluss vom 10.3.2022 möglichst in einem Schriftsatz erfolgt. 1.21 Mit Schreiben vom 21.4.2022 ist eine Äußerung der Bf. zum Schriftsatz des Finanzamtes vom 28.3.2022 erfolgt, in der folgendes vorgebracht wurde: Die Arbeit im und die Reisebewegung zum jeweiligen Einsatzgebiet, das in aller Regel so weit weg vom ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) liegt, dass den Arbeitnehmern eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist, wäre stets vom Arbeitgeber vorgegeben worden und würde über Auftrag des Arbeitgebers vollzogen werden. Ob dem Arbeitnehmer beim Abschluss des Dienstvertrages bewusst war, dass er über Auftrag des Arbeitgebers an weit entfernten Einsatzorten eingesetzt wird, wäre nicht relevant. So würde man beispielsweise bei einem Wirtschaftsprüfer, dem bei der Einstellung bewusst ist, dass er im Auftrag seines Arbeitgebers monatelang seine Tätigkeit an einem weit entfernten Arbeitsort erbringt, auch nicht anzweifeln, dass eine Dienstreise im Sinne des ESIG vorliegt. Wäre tatsächlich das Wissen der Vertragsparteien im Zeitpunkt der Vertragsschließung über die Notwendigkeit von Arbeit an verschiedenen Einsatzorten relevant für die Frage, ob eine Dienstreise vorliegt, müsste man künftig einen Großteil der Dienstreisen als ,,freiwillige" Privatreisen beurteilen. Im Hinblick auf die EU-rechtliche Beurteilung der Kollektivvertragsbestimmungen würde das Finanzamt keine neuen Tatsachen und Argumente vorbringen. Es dürfe daher auf die umfassende rechtliche Beurteilung vom 29.11.2018 verwiesen werden. Die Aussage, dass es sich bei einer gemeinschaftsrechtswidrigen Ungleichbehandlung um eine ,,Umdeutung" handeln würde, wäre zurückzuweisen. Natürlich könnten Arbeitnehmer auch direkt aus dem Gemeinschaftsrecht arbeitsrechtliche Ansprüche ableiten. Wie das Finanzamt zum Ergebnis kommt, es würde sich dabei um einen ,,fingierten Anspruch" handeln, wäre unklar. Offenbar würde das Finanzamt aber nun anerkennen, dass die damalige Kollektivvertragsbestimmung nicht europarechtskonform gewesen wäre. Zur Stellungnahme des Finanzamts vom 21. Februar 2022: In dieser Stellungnahme würde das Finanzamt ein neues Argument vorbringen. In diesem Schriftsatz würde noch anerkannt werden, dass es sich bei Tätigkeiten an verschiedenen Einsatzorten um Dienstreisen handeln und Taggelder für Reisetage zustehen würden. Vorgebracht werde dabei aber, dass zu Unrecht durchgehend für jeden Tag der Dienstreise Taggelder bezahlt worden wären. Das Finanzamt würde daher zum Schluss kommen: ,,Wenn es Wochentage gegeben hat, an denen tatsächlich keine Reise stattgefunden hat, sind trotzdem Taggelder nicht steuerbar berechnet worden". Diesem Argument werde beginnend mit einem Exkurs entgegnet, nämlich einem Rückbesinnen auf den eigentlichen Sinn von Taggeldes- und Nächtigungsgeldern. Tages- und Nächtigungsgelder wären von der österreichischen Rechtsordnung (Beamtendienstrecht, Kollektivverträge, Steuerrecht) zur Abdeckung eines Verpflegungsmehraufwandes, der an einem Ort entsteht, an dem ein Arbeitnehmer nicht über die Möglichkeit verfügt, sich kostengünstig zu verpflegen, vorgesehen. Der Verpflegungsmehraufwand würde dabei an jedem einzelnen Tag der Dienstreise entstehen, nicht bloß an Tagen, an denen auch eine Arbeitsleistung erbracht werden. Tages- und Nächtigungsgelder wären gerade nicht Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen, sondern zur Abdeckung eines Mehraufwandes des Dienstnehmers gedacht. Die Steuerbefreiung von Tages- und Nächtigungsgeldern wäre keine Steuerbegünstigung für bestimmte Tätigkeiten (wie etwa Gefahrenzulagen), sondern in weiterem Sinne ein Kostenersatz für tatsächlich anfallende Kosten beim Arbeitnehmer. Im gegenständlichen Fall hätten die Forstarbeiter in der gesamten Saison für Unterkunft und Verpflegung in Gaststätten selbst aufkommen müssen, wofür dem Arbeitnehmer Kosten von mehreren Hundert Euro im Monat entstanden wären, die nicht entstanden wären, wenn der Arbeitnehmer in der Nähe des Familienwohnsitzes tätig geworden wäre. Der Umstand, dass die Forstarbeiter in etwa in diesem Umfang in einer vom Gesetzgeber vorgegeben pauschalen Art Kostenersätze erhalten haben, würde keinen unangemessenen steuerlichen Vorteil darstellen, sondern würde sich aus der Notwendigkeit ergeben, dass Forstarbeiter eine Unterkunft benötigen und sich verpflegen müssen. Zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts wäre zu sagen, dass eine mehrtägige Dienstreise mit dem Verlassen des Dienst- oder Wohnortes beginnen und mit der Rückkehr am Dienst- oder Wohnort enden würde. Für jeden einzelnen Tag dieser Dienstreise könnten dem Arbeitnehmer seine Mehrkosten durch steuerfreie Tages- und Nächtigungsgelder ersetzt werden. Eine Unterscheidung zwischen Wochentagen, an denen eine Arbeitsleistung erbracht wird, und Wochentagen, an denen keine Arbeitsleistung erbracht wird, wäre weder vom Gesetz vorgegeben noch im Sinne der Regelung des EStG. Die Finanzverwaltung würde sogar so weit gehen, auch dann die steuerfreie Bezahlung von Tages- und Nächtigungsgelder zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer an arbeitsfreien Tagen zu seinem Familienwohnsitz zurückfährt (was im gegenständlichen Fall nur selten der Fall war aufgrund der hohen Distanz). So würde Rz 734 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 (,,Durchzahlerregelung") wie folgt lauten: ,,Liegt eine einheitliche Dienstreise vor und zahlt der Arbeitgeber im Zuge dieser Dienstreise durchgehend Tages- und Nächtigungsgelder, so bleiben diese Tages- und Nächtigungsgelder nach Maßgabe des § 26 Z 4 EStG 1988 auch dann nicht steuerbar, wenn der Arbeitnehmer an arbeitsfreien Tagen zu seiner Wohnung zurückfährt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer während der Woche tatsächlich außer Haus nächtigt und die Heimfahrt auf eigene Kosten unternimmt ("DurchzahIerregeIung")." Wenn das Finanzamt meint, dass an arbeitsfreien Sams- und Sonntagen oder sonstigen arbeitsfreien Tagen kein steuerfreies Tages- und Nächtigungsgeld zustehen würde, würde es die Rechtslage verkennen. Die im Schreiben vom 21. Februar 2022 getroffene Aussage, dass keine Nachweise über konkrete Dienstreisen vorliegen würde, würde überdies nicht dem Sachverhalt entsprechen. In der Lohnabgabenabgabenprüfung, die Gegenstand dieses Verfahrens wäre, hätte der Prüfer volle Einsicht in sämtliche Dienstreiseaufzeichnungen gehabt und hätte diese auch zum Gegenstand seiner Prüfungsfeststellungen gemacht. Wenn das Finanzamt vorbringt, dass für Herrn ***10*** im Jahr 2016 der höchstzulässige steuerfreie Betrag überschritten wurde, würde dies nicht den Tatsachen entsprechen. Selbst wenn man nur die Tage der Dienstreise beachten und eine Durchzahlerregelung iSd Rz 734 LSIR 2002 außen vorlassen würde, hätten EUR 5.042,40 (EUR 26,40 * 191) steuerfrei bezahlt werden können. Tatsächlich wären EUR 3.502,40 steuerfrei bezahlt worden. Es wäre äußerst unwahrscheinlich, dass es im Prüfungszeitraum auch nur eine einzige Konstellation gegeben habe, in der der höchstzulässige Ansatz tatsächlich überschritten wurde. Im Beschluss des BFG vom 3. März 2022 wäre die Bf. aufgefordert worden, Aufstellungen wie die von Herrn ***10*** für sämtliche Arbeiter vorzunehmen. Die Bf. hätte sich aufrichtig bemüht, dieser Aufforderung nachzukommen, hätte aber rasch erkannt, dass die manuelle Erstellung dieser Aufstellungen für alle Arbeitnehmer einen Zeitaufwand von geschätzten 400 Stunden in Anspruch nehmen würde - ein Zeitaufwand, der in der kurz gesetzten Frist nicht zu bewältigen gewesen wäre. Im Sinne einer verfahrensökonomischen Abwicklung des Verfahrens werde angeregt - sofern für die Beurteilung des Sachverhalts überhaupt notwendig - für die Detailprüfung aller Fälle das Verfahren an die Abgabenbehörde zurückzuweisen (§ 278 Abs. 1 BAO), die sämtliche Aufzeichnungen aus der Prüfung vorliegen hätte. Das Finanzamt hätte dem BFG weiters ZMR-Abfragen vorgelegt, die sich offenbar im Prüfungsakt befunden hätten. Die Relevanz dieser Unterlagen für die gegenständliche Rechtsfrage wäre unklar. Ob die Arbeiter ihrer verwaltungsrechtlichen Meldepflicht nachgekommen wären oder nicht, hätte nach Ansicht der Bf. keine Bedeutung für dieses Verfahren. Sonstige Vorbingen: Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen wäre zur steuerfreien Bezahlung von Nächtigungsgeldern klarstellend folgendes auszuführen, da die rechtliche Beurteilung der Nächtigungsgelder nach Ansicht der Bf. noch nicht ausreichend thematisiert worden wäre. Bei einer mehrtätigen Dienstreise, bei der die Übernachtung am Einsatzort erforderlich ist, würde bereits aus allgemeinem Arbeitsrecht eine Ersatzpflicht der Kosten durch den Arbeitgeber bestehen. Dies würde unabhängig von einem kollektivvertraglichen Anspruch gelten, der allenfalls klarstellend die Bedingungen für diesen Kostenersatz regeln könne. Eine Unterscheidung nach dem Wohnsitz der Arbeitnehmer würde sich weder aus dem Gesetz noch aus dem Kollektivvertrag ergeben. Für den Fall, dass keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, würde § 26 Z 4 lit. c EStG folgende Regelung eines pauschalen Kostenersatzes vorsehen ,,Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 15 Euro berücksichtigt werden." Dies würde unabhängig davon gelten, ob der anwendbare Kollektivvertrag eine Konkretisierung der Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Unterkunft zu finanzieren, vornimmt oder nicht. Da die Einschränkung des kollektivvertraglichen Anspruches auf einen inländischen Wohnsitz nur für das Trennungsgeld vorgesehen gewesen wäre, stünde ein Ersatz der Nächtigungskosten - ob nach Beleg oder pauschal - unabhängig von der Beurteilung der europarechtlichen Ausgangsfrage zu. Mit der Durchführung der monatlichen Personalverrechnung wäre im Prüfungszeitraum Steuerberater ***15*** (Berufssitz ***16***, ***17***) beauftragt gewesen. Die verantwortliche Personalverrechnerin würde mittlerweile nicht mehr in einem aktiven Dienstverhältnis zur Kanzlei stehen, aber Herr ***18*** würde gerne für eine Zeugenbefragung zur Verfügung stehen. 1.22 Mit Beschluss vom 17. Mai 2022 wurde dem Finanzamt Österreich die Äußerung der Bf. vom 21.4.2022 zur Kenntnis gebracht und eine Frist für eine Äußerung von vier Wochen gesetzt. Weiters wurde dem Finanzamt Österreich eine vom Bundesfinanzgericht vorgenommene Berechnung für alle 28 Dienstnehmer für die vom Prüfer im Rahmen der GPLA-Prüfung Reiseaufzeichnungen abverlangt und von der Bf. dem Prüfer vorgelegt wurden vorgelegt, bei der ein Vergleich der für die Reisetage laut Aufzeichnungen der Bf. gemäß § 26 Z 4 lit. b EStG 1988 zustehenden Diäten (€ 26,40/Tag) und den laut Lohnzetteln für die jeweiligen Jahre (2013 bis 2015) gewährten Diäten vorgenommen wurde. Auch diesbezüglich wurde eine Frist für eine Äußerung von vier Wochen gesetzt. Schließlich wurde das Finanzamt Österreich mit diesem Beschluss innerhalb von vier Wochen um Bekanntgabe ersucht wie die tatsächliche Abrechnung der von der Bf. gewährten Nächtigungsgelder an die Forstarbeiter aufgrund der dem Finanzamt Österreich vorliegenden GPLA-Unterlagen erfolgt ist. Dieser Beschluss wurde wie folgt begründet: Hinsichtlich der vom Bundesfinanzgericht vorgenommenen Berechnung handelt es sich lediglich um eine Prüfung der Höhe nach und ist damit keine rechtliche Beurteilung verbunden, ob der Rechtsstandpunkt der Bf. oder jener des Finanzamtes zutreffend ist, weil dies durch den Senat zu entscheiden ist. Der Berichterstatter ist aber verpflichtet den Sachverhalt für die Entscheidungsfindung umfassend zu ermitteln. Wie sich aus dieser Aufstellung ergibt, gibt es nur in einem Fall eine betragliche Überschreitung und zwar für das Jahr 2015 bei ***19***. Abschließend ist zu diesem Punkt anzumerken, dass von der Bf. im Schriftsatz vom 21.4.2022 vorgebracht wird, dass der belangten Behörde sämtliche Aufzeichnungen aus der Prüfung vorliegen würden (Seite 4 Mitte dieses Schriftsatzes). Sollten der belangten Behörde weitere Aufzeichnungen von anderen Dienstnehmer als jenen 28, die in der Aufstellung des Bundesfinanzgerichts bereits enthalten sind, vorliegen, ergeht das Ersuchen für diese restlichen Dienstnehmer ebenfalls eine Überprüfung wie jene, die das Bundesfinanzgericht vorgenommen hat, durchzuführen und das Ergebnis dem Bundesfinanzgericht innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses vorzulegen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100647/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100647.2018
Stammnummer
137712
Gültig
22.07.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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