Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100647/2018
Auszahlung von Trennungsgeldern an ausländische Forstarbeiter aufgrund eines Kollektivvertrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100647/2018vom 22.07.2022Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Darüber hinaus ist von einer Vorlage an den EuGH dann Abstand zu nehmen, wenn es bereits eine Antwort in der Rechtsprechung des EuGH gibt bzw. wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt (EuGH 6. 10. 1982, 283/81, CILFIT, ECLI:EU:C:1982:335). Aufgrund der vom EuGH zu 152/73 und C-109/74 entschiedenen Rechtssachen, nämlich, dass auch Trennungsgelder unter den Art. 7 Abs. 1 der VO Nr. 492/2011 fallen und dass die Anknüpfung an ein Wohnsitzerfordernis im Inland eine mittelbare Diskriminierung iS des Art 45 AEUV darstellt, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts von einer hinreichenden Klärung der Frage, dass der Gewährung von Trennungsgeld nur an Arbeiter mit inländischem Familienwohnsitz die im Primärrecht der EU verankerte Arbeitnehmerfreizügigkeit entgegensteht, auszugehen.
Konsequenz des Verstoßes einer nationalen Regelung gegen eu-rechtliche Regelungen ist, dass aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts Gerichte und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten nationales Recht unangewendet lassen müssen, das unmittelbar anwendbarem Unionsrecht entgegensteht (vgl. zB EuGH 9.3.1978, Rs. 106/77, Simmenthal II, Randnr. 21; EuGH 29.4.1999, Rs C-224/97, Erich Ciola, Randnr. 26; VwGH 25.6.1996, 96/09/0088; VwGH 29.1.2009, 2008/09/0275; VwGH 24.6.2021, Ro 2018/16/0040; OGH 27.11.2013, 2 Ob 243/12t).
Daher wird nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, für diese Konstellation verdrängt. Dies bedeutet, dass das Erfordernis eines inländischen Familiensitzes, der in § 5 Abs. 5 des Kollektivvertrages für Arbeitnehmer in den gewerblichen Holzschlägerungsunternehmen vorgesehen ist, für Forstarbeiter, die ihren Familienwohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, verdrängt wird, weil nationales Recht insoweit unangewendet zu bleiben hat, als ein Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht gegeben ist. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. zB VwGH 19.3.2013, 2010/15/0065; VwGH 17.4.2008, 2008/15/0064). Daher hat auch für in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Arbeiter, die für die Bf. in den beschwerdegegenständlichen Jahren als Forstarbeiter tätig waren, sich der Familienwohnsitz in einer Entfernung zu befinden, dass ihnen eine tägliche Rückkehr zu ihrem Familienwohnsitz nicht mehr zugemutet werden kann und muss daher zumindest 60 km entfernt sein.
Daher steht die in § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 vorgesehene Steuerbefreiung der von der Bf. gewährten Tagesgelder an die Forstarbeiter, die ihren Familienwohnsitz in anderen EU-Mitgliedstaaten haben, zu.
Zum Vorbringen der Bf. in dem am 15.3.2019 beim Bundesfinanzgericht eingelangten Schreiben, dass aufgrund der Neufassung des § 5 des Kollektivvertrages für ArbeiterInnen und gewerblichen Lehrlingen in den gewerblichen Forstunternehmen gültig ab 1.3.2019 betreffend Dienstreisen dieser Kollektivvertrag auch für Sachverhalte relevant wäre, die noch nach dem alten Kollektivvertrag zu beurteilen sind, ist folgendes festzuhalten:
Nach der Rechtsprechung des OGH ist eine authentische Interpretation eines Kollektivvertrages durch die Kollektivvertragsparteien möglich (vgl. zB OGH 8.7.1992, 9 ObA 136/92). Dies setzt allerdings voraus, dass die Kollektivvertragsparteien im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit einvernehmlich festlegen wie eine Vereinbarung auszulegen ist (vgl. zB OGH 27.8.2019, 9 ObA 119/18t). Im gegenständlichen Fall wurde im Abschlussprotokoll der Kollektivvertragsverhandlung über den Kollektivvertrag für Arbeiter/innen in den gewerblichen Forstunternehmen 2019 festgehalten, das die getroffenen Änderungen am 1. März 2019 - und sohin nicht rückwirkend - in Kraft treten (Punkt 4. des Abschlussprotokolls vom 18.2.2019) und es ist daher zu keiner authentischen Interpretation des Kollektivvertrages gekommen, der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum gegolten hat (vgl. auch OGH 17.11.2004, 9 ObA 11/04i).
Ferner darf bei der authentischen Interpretation von Kollektivverträgen auf Verhandlungsprotokolle der Kollektivvertragsparteien - wie das gegenständliche Abschlussprotokoll vom 18.2.2019 - soweit sie im Vertragstext selbst keinen Niederschlag gefunden haben, nicht Bedacht genommen werden (OGH 22.11.1989, 9 ObA 295/89). Überdies sind auch authentische Interpretationen von Kollektivverträgen gemäß § 14 Abs. 3 ArbVG kundzumachen (OGH 31.8.1988, 9 Ob A 168/88) und ist eine solche Kundmachung des Abschlussprotokolls vom 18.2.2019 nicht erfolgt.
Betreffend das von der belangten Behörde im Schreiben vom 21.2.2022 erstattete Vorbringen, dass durch die von der Bf. vorgenommene Abrechnung der Tagesgelder Tagesgelder für Wochentage nicht steuerbar berechnet worden wären an denen tatsächlich keine Reise stattgefunden hat und es sich daher um pauschal gewährte Reisekostenersätze handeln würde, die steuerpflichtig wären und daher keine Einzelabrechnung der Reisen stattgefunden hätte, ist folgendes auszuführen:
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wurde für jeden Tag, an dem eine Arbeit möglich war (Montag bis Freitag ohne Feiertage) während des Einsatzzeitraumes (drei bis fünf Wochen), von der Bf. ein Tagesgeld in Höhe von zwei Drittel des in § 26 Z 4 EStG 1988 genannten Betrages von € 26,40 gewährt. Darüber hinaus hat die Bf. für jeden Arbeiter über jeden Tag seines tatsächlichen Einsatzes Aufzeichnungen geführt, aus denen das jeweilige Datum, die Dauer, das Einsatzgebiet und der Zweck des Einsatzes ersichtlich waren.
Es liegt daher ein Ersatz von konkreten Aufwendungen für jeweils bestimmte Dienstreisen vor, wobei lediglich die Berechnung in vereinfachter Form vorgenommen wurde und die ausbezahlten Taggelder die Höchstgrenze des § 26 Z 4 ESG 1988 (€ 26,40) für die tatsächlichen Einsatztage nicht überschritten haben und keine nicht begünstigte Gewährung eines monatlichen Pauschalbetrages (vgl. dazu VwGH 27.11.2017, Ra 2015/15/0026; VwGH 11.1.2021, Ra 2019/15/0163). Auch war die Richtigkeit der von der Bf. vorgenommenen Abrechnung der Taggelder für das Finanzamt nachprüfbar, weil für einen Anfangszeitraum vom 15 Tagen die Steuerfreiheit gewährt und lediglich aus rechtlichen Gründen die Steuerfreiheit für die übrigen Tage verwehrt wurde.
Von der belangten Behörde wird in der Stellungnahme vom 21.2.2022 weiters vorgebracht, das es bei der "vereinfachten Berechnung" auch dazu gekommen wäre, dass z.B. bei Herrn ***10*** im Jahr 2016 die Anzahl der bezahlten Tagesgelder höher ist als die tatsächlichen Reisetage und deshalb, weil nach der Rechtsprechung des VwGH Reisekostenersätze nur dann steuerfrei wären, wenn einzelnen abgerechnet wird und nicht fiktive Wochentage herangezogen werden, die vereinfachte Berechnung nicht § 26 Z 4 lit. b EStG 1988 entsprechen würde.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich aus der Rechtsprechung des VwGH lediglich ergibt, dass die betreffenden Leistungen (die ausbezahlten Tagesgelder) ein Ersatz konkreter Aufwendungen für eine bestimmte Dienstreise sein müssen (VwGH 27.11.2017, Ra 2015/15/0026). Die Bf. hat nur an solche Dienstnehmer Tagesgelder gewährt, die sich auch tatsächlich auf Dienstreise befunden haben und wurden diese Tagesgelder nur für diese Dienstreisen - und nicht für Zeiten, in denen sich der Dienstnehmer nicht auf Dienstreise befunden hat - ausbezahlt. Es stellen daher die von der Bf. gewährten Tagesgelder Ersatz konkreter Aufwendungen für jeweils bestimmte Dienstreisen dar. Eine solche Konkretisierung lag bereits der Leistung des Bf. für jede einzelne Reise zugrunde, weil die Bf. laufend Aufzeichnungen über die von den Arbeitern durchgeführten Reisen geführt hat und daher eine Auszahlung von Diäten nur an jene Dienstnehmer erfolgt ist, die eine tatsächlich Reisetätigkeit entfaltet haben.
Lediglich bei der Ermittlung der Höhe der für jede Dienstreise zustehenden Tagesgelder hat sich die Bf. einer vereinfachten Berechnung bedient und wurde diese Berechnung überdies vom Lohnsteuerprüfer nicht beanstandet, weil er sonst auch nicht für jene Zeiten, für die bereits nach der Regelung des § 26 Z 4 EStG 1988 (also unter Ausblendung des Kollektivvertrages) Tagesgelder zugestanden sind, diese lohnsteuerfrei hätte belassen können. Da die ausbezahlten Tagesgelder die bei exakter Ermittlung (Ansatz der tatsächlichen Reisetage mit dem Höchstsatz von € 26,40) zustehenden Tagesgelder nicht überstiegen haben, wurde nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts mit der von der Bf. vorgenommenen Berechnung der Höhe der ausbezahlten Tagesgelder nicht gegen die Bestimmung des § 26 Z 4 lit. b EStG 1988 iVm § 3 Abs. 1 Z 16b 2. Satz EStG 1988 verstoßen.
Diese Ausführungen gelten gleichermaßen für die angefochtenen Bescheide betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (§ 41 Abs. 4 lit. c FLAG).
Soweit allerdings bei den im festgestellten Sachverhalt angeführten Dienstnehmern Trennungsgelder (Tagesgelder) auch für Zeiten des Krankenstandes ausbezahlt wurden, steht die Steuerfreiheit des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 nicht zu und besteht Lohnsteuerpflicht sowie ist der darauf entfallende Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag festzusetzen.
Der Beschwerde war daher betreffend die in den angefochtenen Bescheiden als steuerpflichtig behandelten Taggeldern teilweise stattzugeben und die angefochtenen Bescheide insoweit abzuändern.
3.1.2 Lohnsteuerliche Beurteilung der ausbezahlten Nächtigungsgelder
Wie bereits dargestellt deckt das Trennungsgeld lediglich den Verpflegungsmehraufwand, nicht jedoch die Kosten einer auswärtigen Übernachtung ab (vgl. auch UFSI 28.10.2003, RV/0375-I/02). Überdies sieht der Kollektivvertrag auch keine Auszahlung von pauschalen Nächtigungsgeldern an die Forstarbeiter vor. Vielmehr ist in § 5 Abs. 4 des Kollektivvertrages vorgesehen, dass die Unterkünfte gemäß den Arbeitnehmerschutzbestimmungen den Arbeitnehmern in gesundheitlich und hygienisch einwandfreier Beschaffenheit im Rahmen der üblichen Aufwände kostenlos zur Verfügung zu stellen sind und von diesen in ordentlichem Zustand zu erhalten sind.
Daher kann sich die Bf. betreffend das ausbezahlte Nächtigungsgeld - entgegen dem diesbezüglich auch nicht näher begründeten Vorbringen im Schriftsatz vom 28.2.2022 (Seite 2 zweiter Absatz) - nicht auf die Steuerfreiheit des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 berufen, sondern ist dieses dahingehend zu beurteilen, ob und wenn ja wie lange die Voraussetzungen des § 26 Z 4 EStG 1988 dafür gegeben waren.
§ 26 Z 4 EStG 1988 lautet im allgemeinen Teil wie folgt:
"Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
- seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder
- so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).
Unter den ersten Tatbestand des § 26 Z 4 EStG 1988 fallen jedenfalls die eintägigen Dienstreisen und erfasst dieser Tatbestand Dienstreisen, wenn der Arbeitnehmer seinen Dienstort über Auftrag des Arbeitgebers zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Die Dienstreise nach dem 1. Tatbestand umfasst Reisen im Nahbereich des Dienstortes (vgl. Fellner in Hofstätter-Reichel, EStG, 64. Lfg, Tz 11 zu § 26 Z 4).
Nach § 26 Z 4 zweiter Satz zweiter Teilstrich liegt eine Dienstreise weiters vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnsitz (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
Die Bf. vertritt in ihrer Beschwerde die Ansicht, dass deswegen weil sich die Forstarbeiter zu Saisonbeginn am Betriebssitz der Bf. in ***5*** treffen und dort sicherheitstechnisch ausgerüstet und unterwiesen werden, sie Werkzeug und ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt erhalten und nach der Arbeit im Einsatzgebiet ihr Werkzeug und das Kraftfahrzeug zum Betriebssitz der Bf. nach ***5*** zurückbringen, eine Dienstreise nach dem zweiten Tatbestand des § 26 Z 4 EStG 1988 vorliegen würde. Dies würde sich daraus ergeben, dass die Arbeit im und die Reisebewegung zum jeweiligen Einsatzgebiet so weit weg liegt, dass eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist und sie über Auftrag des Dienstgebers im Einsatzgebiet tätig werden würden.
Auch das Bundesfinanzgericht vermeint aufgrund des Umstandes, dass die Einsatzgebiete der Forstarbeiter immer wieder gewechselt haben, dass der zweite Tatbestand des § 26 Z 4 EStG 1988 erfüllt ist.
Die vom Finanzamt zur Stützung seiner Rechtsansicht herangezogene VwGH-Rechtsprechung (VwGH 19.2.1992, 91/14/0212) ist nach Dafürhalten des erkennenden Richters für den gegenständlichen Sachverhalt nicht relevant:
Zum einen erging diese Entscheidung zum EStG 1972 und hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen zu § 26 Z 4 EStG 1988 nie auf diese Entscheidung bezogen.
Überdies wurden die Dienstnehmer in dem vom VwGH entschiedenen Fall für eine Tätigkeit in einem Hotel (einem von vornherein als Arbeitsplatz fixierten Ort) aufgenommen und waren die Dienstnehmer nur in diesem einen Hotel tätig.
Im beschwerdegegenständlichen Fall wurden die Forstarbeiter der Bf. für Holzschlägerungen und diverse forstliche Tätigkeiten aufgenommen und war zu Beginn des Dienstverhältnisses nicht festgelegt, in welchem Einsatzgebiet (Forstgebiet) die Arbeiter tätig werden sollen. Mit dem vom VwGH entschiedenen Sachverhalt wäre eine Vereinbarung der Bf. mit den Forstarbeitern nur dann vergleichbar, wenn diese vorweg für ein (Einzahl) bestimmtes Forstgebiet (zB in ***44***) aufgenommen worden wären und diese durchgehend ihre Arbeit in diesem Einsatzgebiet zu verrichten haben. Im gegenständlichen Fall liegen nicht mit einem bestimmten Dienstort verbundene Tätigkeiten vor, weil der Ort der Tätigkeit (die Einsatzgebiete) ständig wechselt und ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts dieser Sachverhalt mit "ortsungebundenen" Tätigkeiten von im Transportgewerbe Beschäftigten vergleichbar (vgl. dazu zB VwGH 20.6.2000, 98/15/0068; VwGH 19.5.2021, Ra 2020/15/0074).
Soweit in der Stellungnahme des Finanzamtes vom 14.6.2022 ausgeführt wird, dass die Dienstnehmer in Unterkünften in den Einsatzgebieten genächtigt hätten und über inländische Wohnsitze laut ZMR-Auskünften verfügt hätten, ist festzuhalten, dass für die Forstarbeiter im beschwerdegegenständlichen Zeitraum laut mit Schreiben vom 21.2.2022 vorgelegten ZMR-Auskünften durchgehend im Inland nur Nebenwohnsitzmeldungen vorgelegen sind. Gemäß § 2 Abs. 1 MeldG ist eine Meldung durchzuführen, wer in einer Wohnung oder einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird (§ 2 Abs. 2 1 MeldeG). Dass sich der Familienwohnsitz der Forstarbeiter auch während der Forstarbeiten für die Bf. weiterhin im EU-Ausland befunden hat, wurde von der belangten Behörde hingegen nicht bestritten und ist im Beschwerdeverfahren (bzw. auch während der Betriebsprüfung) auch nichts Gegenteiliges hervorgekommen. Das Bestehen eines Nebenwohnsitzes im Inland in weniger als 120 km vom jeweiligen Tätigkeitsort hindert die Erfüllung des zweiten Tatbestandes des § 26 Z 4 EStG 1988 hingegen nicht, weil es nämlich darauf ankommt, dass der ständige Wohnort (Familienwohnsitz) und nicht der vorübergehende Aufenthaltsort während der Tätigkeit 120 km entfernt liegt.
Die Regelung des § 26 Z 4 EStG 1988 gilt auch für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (vgl. zB Kuprian in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 43, V. Beitragsgrundlage [Rz 49].
Soweit allerdings bei den im festgestellten Sachverhalt angeführten Dienstnehmern Nächtigungsgelder auch für Zeiten des Krankenstandes ausbezahlt wurden, kommt die Regelung des § 26 Z 4 2. Fall EStG 1988 nicht zur Anwendung und besteht Lohnsteuerpflicht sowie ist der darauf entfallende Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag festzusetzen.
3.1.3 Darstellung der Änderung der Bemessungsgrundlage der angefochtenen Haftungsbescheide Lohnsteuer 2013 und 2016. Da die Änderung der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in gleicher Höhe erfolgt, werden nachfolgend nur die Änderungen betreffend Lohnsteuer dargestellt:
Jahr Art Bemessungsgrundlage Lohnsteuer laut BFG
2013 Lohnsteuer (Privatnutzung PKW) 11.370,00 4.592,91
2013 Lohnsteuer (während des 1.359,40 407,82
Krankenstandes an ***32*** bezahltes Tages- und Nächtigungsgeld)
2014 Lohnsteuer (während des 15,00 4,50
Krankenstandes an ***34*** gewährte Nächtigungsgelder)
2014 Lohnsteuer (während des 657,20 197,16
Krankenstandes an ***45*** gewährte Nächtigungsgelder)
2015 Lohnsteuer (während des 905,00 271,50
Krankenstandes an ***19*** gewährte Tages- und Nächtigungsgelder)
2015 Lohnsteuer (während des 148,00 44,40
Krankenstandes an ***35*** gewährte Tages- und Nächtigungsgelder)
2016 Lohnsteuer (während des 15,00 3,75
Krankenstandes an ***36*** gewährte Nächtigungsgelder)
2016 Lohnsteuer (während des 115,40 28,85
Krankenstandes an ***37*** gewährte Tages- und Nächtigungsgelder)
2016 Lohnsteuer (während des 45,00 11,25
Krankenstandes an ***38*** gewährte Nächtigungsgelder)
2016 Lohnsteuer (während des 609,60 152,40
Krankenstandes an ***40*** gewährte Tages- und Nächtigungsgelder)
2016 Lohnsteuer (während des 822,80 205,70
Krankenstandes an ***41*** gewährte Tages- und Nächtigungsgelder)
2016 Lohnsteuer (während des 855,40 213,85
Krankenstandes an ***39*** gewährte Nächtigungsgelder)
3.1.4 Beschwerde betreffend Säumniszuschläge betreffend Haftung für Lohnsteuer 2013 bis 2016 sowie betreffend Festsetzung Dienstgeberbeiträge 2013 bis 2016
Gemäß § 217 Abs. 1 BAO sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Nach Absatz 2 der genannten gesetzlichen Bestimmung beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen (§ 217 Abs. 8 BAO).
Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist oder ob die Festsetzung mit Beschwerde angefochten ist (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 217 Tz 4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung wie zB VwGH 26.1.2006, 2005/16/0240: "Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren (Säumniszuschlag, Stundungs- und Aussetzungszinsen) setzt die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern nur einer formellen Abgabenschuld voraus. Im Falle der Abänderung der formellen Abgabenschuld sind nach den ausdrücklichen Regelungen in der BAO die genannten Nebengebühren abzuändern (§§ 212 Abs. 2, 212a Abs. 9 und 221a Abs. 2 BAO).").
Für das Entstehen einer Säumniszuschlagspflicht ist somit allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Es genügt der Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuldigkeit unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung oder des Ergebnisses einer Selbstberechnung. In der Beschwerde wurden keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Säumnisfolge nach § 217 Abs. 1 und 2 BAO bzw. für eine Aufhebung der Säumniszuschlagbescheide sprechen würden.
Die Festsetzung der Säumniszuschläge erfolgte daher gemäß § 217 Abs. 8 BAO unter rückwirkender Berücksichtigung der herabgesetzten Nachforderungen.
Da gemäß § 217 Abs. 10 BAO Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen sind und bei Selbstberechnungsabgaben, die Freigrenze je zusammengefasster Festsetzung gemäß § 201 Abs. 1 erster Satz iVm § 201 Abs. 4 BAO zu ermitteln ist (vgl. dazu zB Schwaiger, SWK 2010, S 754), war lediglich betreffend die Lohnsteuer 2013 ein Säumniszuschlag festzusetzen und die übrigen angefochtenen Säumniszuschlagsbescheide ersatzlos aufzuheben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist der in der Entscheidung angeführten Rechtsprechung des VwGH gefolgt, dass bei einem Verstoß von nationalen Regelungen - zu denen auch Kollektivverträge gehören - gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht Gerichte und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten diese nationalen Regelungen unangewendet lassen müssen. Die Frage, ob für die von der Bf. gewährten Nächtigungsgelder der zweite Tatbestand des § 26 Z 4 EStG 1988 erfüllt ist hing von Sachverhaltsfragen ab, weswegen eine Revision nicht zulässig ist.
Linz, am 22. Juli 2022
Normen und Schlagworte
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100647/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100647.2018
- Stammnummer
- 137712
- Gültig
- 22.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF