Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100647/2018
Auszahlung von Trennungsgeldern an ausländische Forstarbeiter aufgrund eines Kollektivvertrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100647/2018vom 22.07.2022Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***, und LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Ottensheimer Straße 32, 4040 Linz, über die Beschwerde vom 27. Februar 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 26. Jänner 2018 betreffend Dienstgeberbeitrag 2013 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2022 in Anwesenheit der Schriftführerin zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
I.1 Die folgenden angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Haftung für Lohnsteuer 2013: € 5.000,73 (angefochtener Bescheid: € 102.043,41)
Haftung für Lohnsteuer 2014: € 201,76 (angefochtener Bescheid: € 87.597,90)
Haftung für Lohnsteuer 2015: € 176,40 (angefochtener Bescheid: € 84.215,70)
Haftung für Lohnsteuer 2016: € 615,80 (angefochtener Bescheid: € 75.245,75)
Die Bescheide betreffend Festsetzung Dienstgeberbeitrag und Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2013 bis 2016 werden wie folgt abgeändert:
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Jahr
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2013
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Bemessungsgrundlage
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€ 1.397.679,06
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Dienstgeberbeitrag
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€ 62.895,56
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bisher festgesetzt
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€ 77.451,96
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Gutschrift
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€ 14.556,40
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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€ 5.031,64
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bisher festgesetzt
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€ 6.196,15
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Gutschrift
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€ 1.164,51
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Jahr
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2014
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Bemessungsgrundlage
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€ 1.266.482,20
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Dienstgeberbeitrag
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€ 56.991,70
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bisher festgesetzt
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€ 70.101,14
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Gutschrift
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€ 13.109,44
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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€ 4.559,34
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bisher festgesetzt
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€ 5.608,09
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Gutschrift
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€ 1.048,75
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Jahr
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2015
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Bemessungsgrundlage
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€ 1.297.178,11
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Dienstgeberbeitrag
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€ 58.373,02
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bisher festgesetzt
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€ 70.957,99
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Gutschrift
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€ 12.584,98
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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€ 4.669,84
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bisher festgesetzt
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€ 5.676,64
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Gutschrift
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€ 1.006,80
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Jahr
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2016
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Bemessungsgrundlage
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€ 1.346.440,53
|
Dienstgeberbeitrag
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€ 60.589,82
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bisher festgesetzt
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€ 74.022,98
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Gutschrift
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€ 13.433,16
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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€ 4.847,19
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bisher festgesetzt
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€ 5.921,84
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Gutschrift
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€ 1.074,65
Der Bescheid betreffend Säumniszuschlag Haftung für Lohnsteuer 2013 wird dahingehend abgeändert, dass der Säumniszuschlag mit € 100,01 festgesetzt wird.
I.2 Die Säumniszuschlagsbescheide betreffend Haftung Lohnsteuer 2014 bis 2016 sowie betreffend Dienstgeberbeitrag 2013 bis 2016 werden ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1.1 Bei der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) fand in den Jahren 2016 bis Anfang 2018 durch das Finanzamt ***1*** zu AB.Nr. ***2*** eine Betriebsprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO statt, die die Lohnsteuer, den Dienstgeberbeitrag, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie die Abzugssteuer gemäß § 99 Abs. 1 Z 1, Z 4 und Z 5 zweiter Fall EStG 1988 jeweils für den Zeitraum 1.1.2013 bis 31.12.2016 betroffen hat. Im Rahmen dieser Außenprüfung wurden folgende Feststellungen getroffen (vgl. die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 25.1.2016):
Tz 1 - Sachbezug KFZ
Wie bereits in der Vorprüfung festgestellt worden wäre, hätte auch für das Jahr 2013 für die DN ***3*** und ***4*** die Möglichkeit bestanden ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für private Zwecke zu nutzen. Entsprechende Nachweise (Fahrtenbuch udgl.) über das Ausmaß der Privatfahrten hätten nicht vorgelegt werden können.
Bemessungsgrundlagen:
***3***
1 bis 11/2013 6.600,-
***4***
1 bis 12/2013 4770,- (s. Vorprüfung)
Diese Feststellung hat zu einer Vorschreibung von Lohnsteuer im Haftungsweg an die Bf. in Höhe von insgesamt € 4.592,91 für das Jahr 2013 geführt. Ebenso wurde in den angefochtenen Bescheiden betreffend Festsetzung Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag diese Feststellung durch Erhöhung der Bemessungsgrundlage für diese beiden Abgaben um
€ 11.370,00 berücksichtigt. Diese Feststellung ist zwischen den Parteien nicht strittig, weswegen auf diesen Punkt im gegenständlichen Erkenntnis nicht weiter eingegangen wird.
Tz 2 - Auslösen Tag (Diäten)
Der Kollektivvertrag für Forstunternehmen würde u.a. folgende Regelung vorsehen:
§ 5 Abs. 5: "Arbeitnehmer, die an Arbeitsstätten beschäftigt werden, die so weit von ihrem ständigen inländischen Familienwohnsitz entfernt sind, dass ihnen eine tägliche Rückkehr zu ihrem Familienwohnsitz nicht mehr zugemutet werden kann (60 km einfache Fahrtstrecke), erhalten je Nacht ein Trennungsgeld in der Höhe von 1,33 Stunden des Zeitlohnes eines Waldarbeiters mit Forstfacharbeiterprüfung. Wird die zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht in Anspruch genommen, so gebührt nur die Hälfte des Trennungsgeldes."
Um die Steuerfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 für Trennungsgelder (Diäten) zu erlangen, müssten die in dieser Gesetzesbestimmung genannten Bedingungen erfüllt sein. Im gegenständlichen Fall würde der Kollektivvertrag auf einen inländischen Familienwohnsitz abstellen.
Seitens des Unternehmens wäre mit Schreiben (Mail) vom 16. Jänner 2017 bestätigt worden, dass die Bf. keine Dienstnehmer beschäftigt hätte, die in Österreich einen Familienwohnsitz innegehabt haben. Auch die Recherchen im Zuge der Prüfung durch Abfragen von Meldedaten (ZMR) und Einsicht in verschiedene Arbeitnehmerveranlagungsakten der Dienstnehmer hätten ergeben, dass kein inländischer Familienwohnsitz vorliegt.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht würde daher mangels inländischen Wohnsitzes kein Anspruch auf diesen Auslagenersatz bestehen, sodass eine Steuerfreiheit auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 nicht gegeben wäre. Trennungsgelder könnten daher für ausländische Forstarbeiter nur nach der Legaldefinition des § 26 Z 4 EStG 1988 solange nicht steuerbar ausbezahlt werden, als nicht ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde, wobei das jeweilige Forstgebiet als Einsatzort (-gebiet) zu sehen sei.
Wählen Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz im Inland freiwillig so weit weg von ihrem ständigen Familienwohnort, dass ihnen eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar bzw. nicht möglich ist, so würde die Tätigkeit im Inland nicht auf Grund eines Dienstreiseauftrages des Arbeitgebers erfolgen.
Es könne daher nicht von der Anwendbarkeit des zweiten Reisetatbestandes des § 26 Abs. 4 (Anmerkung: gemeint wohl: § 26 Z 4) EStG 1988 ausgegangen werden. Vielmehr hätte die Beurteilung der gewährten Reisekostenersätze vorerst nach Maßgabe des ersten Reisetatbestandes zu erfolgen.
Verfügen die Arbeitnehmer im Inland über eine Unterkunft, sei davon auszugehen, dass diese ihre Dienstreise vom inländischen Wohnort aus antreten. In diesem Fall hätte die Beurteilung, ob auf Grund eines Arbeitseinsatzes ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entstanden ist, nach den Bestimmungen des ersten Reisetatbestandes zu erfolgen (5/15-Tage-Regelung). Erst wenn der Einsatz so weit weg von der Unterkunft erfolgt, dass eine tägliche Rückkehr an diese nicht zumutbar ist, würde der zweite Reisetatbestand des § 26/4 EStG 1988 zum Tragen kommen.
Aus den vorgelegten Reise- bzw. Stundenaufzeichnungen würde hervorgehen, dass die Forstarbeiter die verschiedenen Einsatzgebiete unregelmäßig wiederkehrend aufsuchen. Es würde daher die 15 Tage Regelung des 1. Reisetatbestandes des § 26 Abs. 4 (Anmerkung: gemeint wohl: § 26 Z 4) EStG 1988 zur Anwendung kommen.
Für die Überprüfung der nicht steuerbaren Reisaufwendungen nach der Legaldefinition (15 Tage) wären die Reisaufzeichnungen über den Zeitraum 2013, 2014 und 2015 von insgesamt 28 Dienstnehmern herangezogen worden. Da sich die Tätigkeit und die Arbeitsumstände der Mitarbeiter nicht unterscheiden würden, werde das Ergebnis der Berechnungen und die rechtliche Würdigung auf sämtliche nicht steuerbar ausbezahlten Tagesauslösen des Unternehmens umgelegt.
Festgestellt worden wäre, dass im Schnitt 47 % der ausbezahlten Tagesauslösen (Diäten) zur Recht nicht steuerbar abgerechnet worden wären. Demnach wären 53% der nicht steuerbar ausbezahlten Tagesauslösen im Zuge der Prüfung nachzuverrechnen (SV, LSt, SB, DZ, Kommst).
Bemessungsgrundlagen
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Auslösen Tag
It. Lohnkonto
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Auslösen Tag
53%
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BGL
Nachverrechnung
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2013
|
264.895,40
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140.394,56
|
140.394,56
|
2014
|
239.184,00
|
126.757,52
|
126.767,52
|
2015
|
231.809,60
|
122.859,09
|
122.859,09
|
2016
|
250.289,60
|
132.553,49
|
132.653,49
Tz 3 - Auslösen Nacht
Der im § 26 Z 7 EStG 1988 (Anmerkung: gemeint wohl: § 26 Z 4 EStG 1988) zweitgenannte Dienstreisetatbestand werde nur dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Die im Unternehmen beschäftigen Forstarbeiter hätten von sich aus freiwillig Tätigkeiten an einem Ort außerhalb der üblichen Entfernung von ihrem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) aufgenommen, weswegen die Tätigkeit nicht auf Grund eines Dienstreiseauftrages des Arbeitgebers erfolgt ist.
Die von der Bf. im Prüfungszeitraum nicht steuerbar ausbezahlten Nächtigungsgelder in Höhe von € 15,-- je Einsatztag und Dienstnehmer wären daher im Zuge der Prüfung nachzuverrechnen (SV, LSt, DB, DZ, KommSt).
Bemessungsgrundlagen
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Jahr
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Auslösen Nacht laut Lohnkonto
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Bemessungsgrundlage Nachverrechnung
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2013
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184.440,00
|
184.440,00
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2014
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165.225,00
|
165.225,00
|
2015
|
157.860,00
|
157.860,00
|
2016
|
168.330,00
|
168.330,00
Auf Grund der niedrigen Einkommensverhältnisse wäre für die Nachverrechnung im Bereich Lohnsteuer für Tz 2 und Tz 3 ein Satz in Höhe von pauschal 30 Prozent (2016 - 25 Prozent) herangezogen worden.
1.2 Am 26. Jänner 2018 erließ das Finanzamt ***1*** für die Jahre 2013 bis 2016 den Feststellungen der Lohnsteuerprüfung entsprechende Haftungsbescheide Lohnsteuer sowie Festsetzungsbescheide betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. In der Begründung dieser Bescheide wurde jeweils auf den Prüfungsbericht vom 26.1.2018 und die Niederschrift über die Schlussbesprechung verwiesen.
Weiters wurden am selben Tag Säumniszuschlagsbescheide hinsichtlich aller dieser festgesetzten Abgaben erlassen, wobei der Säumniszuschlag betreffend die Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag jeweils mit € 0,00 festgesetzt wurde.
1.3 Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2018, der auch am 23. Februar 2018 zur Post gegeben wurde, wurde gegen die Haftungsbescheide Lohnsteuer 2013 bis 2016, die Festsetzungsbescheide betreffend Dienstgeberbeitrag sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2013 bis 2016 sowie gegen alle ergangenen Säumniszuschlagsbescheide fristgerecht Beschwerde erhoben.
In dieser Beschwerde wurde der Antrag gestellt die angefochtenen Bescheide aufzuheben und wie folgt festzusetzen:
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Abgabenart
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Bemessungsgrundlage
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Abgaben
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Dienstgeberbeitrag 2013
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1.396.319,66
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62.834,38
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Säumniszuschlag DB 2013
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511,65
|
0,00
|
Zuschlag zum DB 2013
|
1.396.319,66
|
5.026,75
|
Dienstgeberbeitrag 2014
|
1.265.810,11
|
56.961,45
|
Säumniszuschlag DB 2014
|
0,00
|
0,00
|
Zuschlag zum DB 2014
|
1.265.810,11
|
4.556,92
|
Dienstgeberbeitrag 2015
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1.296.125,22
|
58.325,63
|
Säumniszuschlag DB 2015
|
0,00
|
0,00
|
Zuschlag zum DB 2015
|
1.296.125,22
|
4.666,05
|
Dienstgeberbeitrag 2016
|
1.343.972,11
|
60.478,74
|
Säumniszuschlag DB 2016
|
0,00
|
0,00
|
Zuschlag zum DB 2016
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1.343.972,11
|
4.838,30
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Lohnsteuer 2013
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4.592,91
|
Säumniszuschlag LSt 2013
|
4.592,91
|
0,00
Die Haftungsbescheide Lohnsteuer und die Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen betreffend Lohnsteuer für die Jahre 2014, 2015 und 2016 wären ersatzlos aufzuheben.
Es wurde ein Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung und Vorlage der Beschwerde innerhalb von drei Monaten ab Einlangen an das Bundesfinanzgericht gestellt.
Überdies wurde die Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 2 BAO, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO und der Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung gemäß § 275 Abs. 4 Z 1 BAO beantragt.
Der beschwerdegegenständliche Sachverhalt wurde in der Beschwerde wie folgt dargestellt:
Die Bf. würde in der Hauptsaison, die je nach Witterung im März oder April beginnen würde, Forstarbeiter beschäftigen, deren Familienwohnsitz meist im Ausland liegt.
Die Arbeit werde am Sitz der Firma in ***5***, ***6***, an dem den Arbeitern kein Arbeitsplatz zur Verfügung stehen würde, angetreten. Dort würden die Forstarbeiter sicherheitstechnisch ausgerüstet sowie unterwiesen werden und würden ihr Werkzeug und ein Kraftfahrzeug erhalten. Je nach Größe des zu betreuenden Forstgebiets würden von Herrn ***7*** Mannschaftstruppen zusammengestellt und so auf einzelne Einsatzgebiete aufgeteilt werden. Die Arbeiter würden in der Regel für einen Zeitraum von 3 bis 5 Wochen in den jeweiligen Forstgebieten arbeiten, bevor sie einen längeren Heimaturlaub (meist eine Woche) antreten würden.
Vor Urlaubsantritt müssten Werkzeug und das Kraftfahrzeug in die Firma zurückgebracht werden. Dort würden sie auch die Löhne bar ausbezahlt erhalten. Nach Urlaubsende würde sich auf Anweisung von Herrn ***7*** entscheiden, ob die jeweiligen Arbeiter wieder in dasselbe Forstgebiet oder in ein anderes entsendet werden.
Nach der Sachverhaltsdarstellung und der Wiedergabe der Begründung der angefochtenen Haftungsbescheide Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass das Verfahren mangelhaft sei, weil die Ausführungen zur Gleichheitswidrigkeit und zur Verletzung von europäischen Grundfreiheiten seitens der Bf. gegenüber der belangten Behörde bereits im Rahmen des Verfahrens zur gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben mittels Schreiben vom 18.11.2016, sowie in der darauf anschließenden gemeinsamen Besprechung vom 21.11.2016 vorgebracht worden wären. Die angefochtenen Bescheide würden diesbezüglich jedoch keinerlei Ausführungen bzw. rechtliche Würdigungen des Vorbringens der Bf. enthalten. Mit der Frage der Gleichheitswidrigkeit bzw. der Unionsrechtswidrigkeit der gegenständlichen kollektivvertraglichen Norm hätte sich die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden nicht auseinandergesetzt bzw. hätte sich mit der Argumentation der Bf. überhaupt nicht befasst.
Insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Europarechts für die Verwaltungsbehörden hätte bereits der VwGH festgehalten, dass - sofern dementsprechende Argumente einer Partei plausibel sind - sich die Behörde im Rahmen der in der Rechtsprechung des VwGH entwickelten Grundsätze damit auseinanderzusetzen hätte. Es wäre zu begründen, weshalb die Anwendung der nationalen Regelung entgegen einer von den Parteien nicht erkennbar grundlos im Verfahren als entsprechend dem Anwendungsvorrang der innerstaatlichen Regelung vorgehend genannten europarechtlichen Regelung erfolgt ist (VwGH 27.06.2002, 99/10/0159, 19.09.2002, 98/17/0281; 20.03.2003, 2000/17,9984 [Anmerkung: richtig wohl: 2000/17/0084]).
Auch würde den angefochtenen Bescheiden eine unrichtige rechtliche Beurteilung betreffend die Auslegung des anwendbaren Kollektivvertrages zugrunde liegen.
Auf die Dienstverhältnisse der Bf. würde der Kollektivvertrag für Arbeitnehmer in den gewerblichen Holzschlägerungsunternehmen Anwendung finden. Die einschlägige Klausel in
§ 5 Abs. 5 des anwendbaren Kollektivvertrages würde wie folgt lauten:
"Arbeitnehmer, die an Arbeitsstätten beschäftigt werden, die so weit von ihrem ständigen inländischen Familienwohnsitz entfernt sind, dass ihnen eine tägliche Rückkehr zu ihrem Familienwohnsitz nicht mehr zugemutet werden kann (60 km einfache Fahrtstrecke), erhalten je Nacht ein Trennungsgeld in der Höhe von 1,33 Stunden des Zeitlohnes eines Waldarbeiters mit Forstfacharbeiterprüfung."
Der gegenständliche Kollektivvertrag würde gemäß dessen § 1 räumlich für das gesamte Gebiet der Republik Österreich gelten. Fachlich würde er für alle dem Allgemeinen Fachverband des Gewerbes unterliegenden Betriebe, die Holzschlägerung, Holzbringung, Aufforstung etc. betreiben (Holzschlägerungsunternehmen) und somit auch für den Betrieb der Bf. gelten. In persönlicher Hinsicht würde der Kollektivvertrag für alle in den og. Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter gelten. Der Geltungsbereich des Kollektivvertrages würde sich demnach auf alle Arbeiter - ohne Einschränkung der Nationalität und des Wohnsitzes - die bei einem der og. Betriebe beschäftigt sind, erstrecken und würde somit auch auf die ausländischen Arbeiter der Bf. Anwendung finden.
Bei der Auslegung von kollektivvertraglichen Bestimmungen sei davon auszugehen, dass die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen wollten, verbunden mit einem gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen (OGH 25.05.2016, 9 Ob A 37/16f).
Im Sinne der obigen Ausführungen und der Erstreckung des Geltungsbereiches des Kollektivvertrages auf sämtliche Arbeiter - unabhängig von deren Nationalität und deren Wohnsitz - könne den Kollektivvertragspartnern bei der Auslegung des Kollektivvertrages nicht unterstellt werden, dass diese in § 5 Abs. 5 eine Besserstellung von inländischen Arbeitern und somit eine Diskriminierung von ausländischen Arbeitern erreichen wollten. Es könne sich dabei wohl lediglich um ein legistisches Versehen handeln. Unterstrichen werde diese Ansicht weiters dadurch, dass nur im ersten Teil des gegenständlichen Satzes auf einen "ständigen inländischen Familienwohnsitz" Bezug genommen wird. Der zweite Teil des Satzes würde nur mehr den "Familienwohnsitz" mit einer konkreten Kilometerangabe enthalten. Auch rein nach dem Wortlaut des Kollektivvertrages sei für den Normunterworfenen daher nicht klar ersichtlich, ob nunmehr ein inländischer Familienwohnsitz, oder lediglich ein 60 km entfernter Familienwohnsitz, anspruchsbegründend wäre.
Ein (Anmerkung: gemeint wohl: Eine) Auslegung des Kollektivvertrages hätte daher dahingehend zu erfolgen, dass lediglich auf die örtliche Distanz von 60 km und nicht auf das Erfordernis des inländischen Wohnsitzes bei der Anwendung der kollektivvertraglichen Norm (§ 5 Abs. 5) abgestellt werden könne. Sofern die Behörde daher auf das Tatbestandselement des inländischen Wohnsitzes abstellt, würde sie die Rechtslage verkennen und würde den Bescheid somit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaften.
Den angefochtenen Bescheiden würde auch deshalb eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde liegen, weil der Gleichheitssatz verletzt worden wäre:
Der Gleichheitssatz gemäß Art 7 Abs. 1 B-VG würde sich an die Normgeber, also auch an die Kollektivvertragspartner richten (OGH 1992 RdA 1993, 269). Der Gleichheitssatz würde besagen, dass gleiche Sachverhalte nicht ungleich und ungleiche Sachverhalte nicht gleich geregelt werden dürfen, sofern nicht sachliche Gründe für eine Differenzierung bzw. Nichtdifferenzierung sprechen würden. Unsachliche und somit willkürliche Differenzierungen - auch in Kollektivverträgen - würden gegen den Gleichheitssatz nach Art 7 Abs. 1 B-VG verstoßen. Diese Gleichheitswidrigkeit könne auch von Fremden geltend gemacht werden (Vf.SIg 9758, 10036, 111282 [Anmerkung: Es ist wohl das zu Vf.Slg 11.282 erfasste Erkenntnis des VfGH G101/86, G102/86, G103/86, G104/86, G105/86, G106/86, G107/86, G108/86 und G268/86 vom 7.3.1987 gemeint]).
Es wäre nicht ersichtlich, weshalb Inländer im Gegensatz zu Wanderarbeitnehmern im konkreten Fall steuerliche Vorteile erlangen sollten, da auch bei Wanderarbeitnehmern die örtliche Trennung von der Familie, welchen Umstand das Trennungsgeld ausgleichen soll, zweifelsfrei gegeben wäre. Im Falle eines Wanderarbeitnehmers, der im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit tendenziell eher kurzfristiger im Inland einer Beschäftigung nachgehen werde, würde es nicht zum Zuzug der gesamten Familie kommen, da dies auch aus aufenthaltsrechtlicher Sicht nicht einfach umsetzbar sei. Eine sachliche Rechtfertigung für gegenständliche Regelung, im Sinne der unterschiedlichen Behandlung in der unterschiedlichen Lage der Arbeitnehmer (vgl. EuGH 12.02.1974, 152/73, Sotgiu, Rz. 13) könne nicht erblickt werden. Vielmehr müsse die kollektivvertragliche Norm, um einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz zu vermeiden, lediglich auf die örtliche Distanzierung der Entfernung von 60 km vom ständigen Familienwohnsitz abstellen.
Überdies würde eine EU-widrige Anwendung der kollektivvertraglichen Klausel vorliegen. Es würde ein Vorrang des europarechtlichen Primärrechts vor Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung bestehen.
Art 45 Abs. 2 AEUV würde sowohl mittelbare, als auch unmittelbare Diskriminierungen von Wanderarbeitnehmern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit verbieten. Der EuGH hätte das Diskriminierungsverbot spätestens im Zeitpunkt der Rs Bosman (EuGH 15.12.1995,
Rs C-415/93, Bosman Rz 96) auf der Grundlage seiner Judikatur zur Warenverkehrsfreiheit zu einem allgemeinen Beschränkungsverbot weiterentwickelt. Bestimmungen, die einen ausländischen Arbeitnehmer daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, würden eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellen, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (EuGH 15.12.1995, Rs C-415/93, Bosman Rz 96). Der Schutzbereich von Art 45 Abs. 2 AEUV würde somit auch nationale arbeitsrechtliche Rechtsvorschriften erfassen, die von der Staatsangehörigkeit unabhängig unterschiedslos anwendbar sind, soweit sie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gezielt oder rein faktisch einschränken würden (Franzen in Streinz, EUV/AEUV2 Art 45 Rz 86; vgl EuGH
15.12. 1995, C-415/93, Bosman, EU:C:2008:290 Rz 94, 96).
Die Vorschriften über die Gleichbehandlung würden nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Diskriminierungen verbieten, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen könnten (EuGH 14.2.1995, Rs C-279/93, Schumacker, Rn 26). Als mittelbar diskriminierend würde der EuGH eine Vorschrift des nationalen Rechts erachten, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt sei und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen würde, wenn die Gefahr bestünde, dass hauptsächlich ausländische Arbeitnehmer, die sich aufgrund der Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit in einer mit diesen vergleichbaren Situation befinden, benachteiligt werden, weil das in der nationalen Vorschrift aufgestellte Erfordernis leichter von Inländern bzw. von Inländern, die nicht von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, erfüllt werden könne (EuGH 7.7.2005, Rs C-147/03, Kommission/Österreich, Rn 47, sowie EuGH 23.5.1996, Rs C-237/94, O'Flynn, Rn 20).
Bei der in Art 45 Abs. 2 AEUV sowie in Art 15 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union normierten Arbeitnehmerfreizügigkeit würde es sich um gemeinschaftliches Primärrecht handeln, welches Vorrang vor dem österreichischen Verfassungsrecht genießen würde. Adressaten der in Art 45 AEUV normierten Verbote und Gebote wären in erster Linie die Mitgliedstaaten. Soweit ein Staat in einem bestimmten Bereich jedoch die Regelungen der Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen und Bedingungen privaten Vereinen, Verbänden oder auf Sozialpartner überträgt, würden auch diese Einrichtungen den Freizügigkeitsvorschriften unterliegen (EuGH 7.7.2005, Rs C-147/03, Kommission/Österreich, Rn 47, sowie EuGH 23.5.1996, Rs C-237/94, O'Flynn, Rn 20). Aus europarechtlicher Hinsicht dürften demnach nicht nur innerstaatliche (Verfassungs-)Gesetze, sondern auch Normen kollektiver Rechtsgestaltung nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen (EuGH 12.12.1974, Rs C-36/74, Slg 1974, Rz 1419).
Darüber hinaus würde auch Art. 7 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (nachfolgend kurz "I/O Nr. 492/2011") normieren, dass alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektivvertragsvereinbarungen betreffend Zugang zur Beschäftigung, Beschäftigung an sich, Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbestimmungen nichtig sind, soweit sie für Wanderarbeitnehmer diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen. Von diesem Diskriminierungsverbot wären nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch sogenannte mittelbare oder versteckte Diskriminierungen, wie das Anknüpfen an Kriterien wie den Herkunftsort oder den Wohnsitz umfasst (Windisch- Graetz in Mayer/Stöger (Hrsg), Kommentar zu EUV und AEUV, Art 45 Rz 63 ff).
Als mittelbar diskriminierend würden Regelungen des nationalen Rechts gelten, die zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, aber im Wesentlichen Wanderarbeitnehmer betreffen, sowie unterschiedslos geltende Voraussetzungen, die von inländischen Arbeitnehmern leichter zu erfüllen sind als von Wanderarbeitnehmern (EuGH, 10.03.1993,
C-111/91, Kommission/Luxemburg, Slg. 1993, 1-817). Mittelbar diskriminierend wären dabei jedenfalls Wohnsitzvoraussetzungen (EuGH, 07.05.1998, C-350/98, Clean Car Autoservice, Slg 1998, 1-2521).
Wanderarbeitnehmer dürften gemäß Art 7 Abs. 1 der I/O Nr. 492/2011 auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten hinsichtlich Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen insbesondere im Hinblick auf Entlohnung und Kündigung, nicht diskriminiert werden. Die Begriffe "Beschäftigungs-" bzw. "Arbeitsbedingungen" seien weit zu verstehen. Der Begriff der Entlohnung würde auch freiwillige Leistungen umfassen (Windisch-Graetz in Mayer/Stöger (Hrsg), Kommentar zu EUV und AEUV, Art 45 Rz 76).
Insbesondere der Rechtssache Giovanni Maria Sotgiu gegen die Deutsche Bundespost wäre ein für den gegenständlichen Fall einschlägiger Rechtsstreit zu Grunde gelegen. Auch in diesem Fall wäre eine Differenzierung der Ausbezahlung des Trennungsgeldes bei inländischem und ausländischem Wohnsitz erfolgt. Der Rechtsprechung des EuGHs folgend, seien demnach Differenzierungen nach dem Wohnort bei der Gewährung von Trennungsgeldern verboten. Es wäre nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, bei der Auszahlung des Trennungsgeldes auf einen inländischen Wohnsitz abzustellen. Festgehalten wäre auch worden, dass das Trennungsgeld unter den Tatbestand der "Arbeitsbedingungen" im Sinne der I/O Nr. 492/2011 (ehemals Art 7 Abs. 1 der Verordnung EWG Nr. 1612/68) zu subsumieren sei, und somit von den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit umfasst sei (EuGH 12.2.1974, 152/73, Sotgiu, Slg 1974, 153).
Die Regelung des gegenständlichen Kollektivvertrages wäre daher geeignet, ausländische Arbeitnehmer daran zu hindern, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen und würde eine im Sinne der Rechtsprechung des EuGHs verbotene Diskriminierung der Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellen.
Es wäre nicht ersichtlich, weshalb Inländer im Gegensatz zu Wanderarbeitnehmern im konkreten Fall steuerliche Vorteile erlangen sollten, da auch bei Wanderarbeitnehmern die örtliche Trennung von der Familie, welchen Umstand das Trennungsgeld ausgleichen solle, zweifelsfrei gegeben sei. Im Falle eines Wanderarbeitnehmers, der im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit tendenziell eher kurzfristiger im Inland einer Beschäftigung nachgehen würde, würde es nicht zum Zuzug der gesamten Familie kommen, da dies auch aus aufenthaltsrechtlicher Sicht nicht einfach umsetzbar wäre. Eine sachliche Rechtfertigung für gegenständliche Regelung, im Sinne der unterschiedlichen Behandlung in der unterschiedlichen Lage der Arbeitnehmer (vgl. EuGH, 12.02.1974, 152/73, Sotgiu, Rz. 13) könne nicht erblickt werden. Vielmehr müsse, um eine mittelbare Diskriminierung zu vermeiden, die kollektivvertragliche Norm lediglich auf die örtliche Distanzierung der Entfernung von 60 km vom ständigen Familienwohnsitz abstellen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH hätte der Vorrang des Unionsrechts zur Folge, dass entgegenstehendes innerstaatliches Recht "ohne weiteres unanwendbar wird" (EuGH, 09.03.1978, RS 106/77, Simmenthai II, Slg 1978, 629, Rz 17/18). Demnach hätten innerstaatliche Organe, insbesondere auch Verwaltungsorgane, eine mit einer unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Norm nicht vereinbare innerstaatliche Norm nicht anzuwenden. Die dem Unionsrecht widersprechende Norm würde aber weiterhin in Geltung bleiben. Sie werde nicht aus dem Recht des jeweiligen Staates getilgt, sondern sei in unionsrechtlich nicht relevanten Fällen weiterhin anwendbar.
Zur Pflicht der Verwaltungsbehörden den Anwendungsvorrang zu beachten, hätte bereits der VwGH festgehalten, dass - sofern dementsprechende Argumente einer Partei plausibel wären - sich die Behörde im Rahmen der in der Rechtsprechung des VwGH entwickelten Grundsätze damit auseinanderzusetzen hätte. Gegebenenfalls wäre zu begründen, weshalb die Anwendung der nationalen Regelung entgegen einer von den Parteien nicht erkennbar grundlos im Verfahren als entsprechend dem Anwendungsvorrang der innerstaatlichen Regelung vorgehend genannten europarechtlichen Regelung erfolgte (VwGH 27.06.2002, 99/10/0159, 19.09.2002, 98/17/0281; 20.03.2003, 2000/17,9984). Eine derartige Begründung würde der gegenständliche Bescheid jedoch nicht enthalten.
Die belangte Behörde wäre aus europarechtlicher Hinsicht verpflichtet gewesen, § 5 Abs. 5 des gegenständlichen Kollektivvertrages dahingehend auszulegen, dass lediglich auf die örtliche Entfernung von 60 km vom ständigen Familienwohnsitz - ohne Einschränkung auf das Erfordernis des Inlands - abgestellt wird. Jede andere Auslegung von § 5 Abs. 5 des Kollektivvertrages würde gegen das Gemeinschaftsrecht und die bestehende Judikatur des Europäischen Gerichtshofes verstoßen.
In Österreich sei die EMRK durch das BVG BGBl 1964/59 formell in die Verfassung inkorporiert. Die EMRK würde daher in Österreich Verfassungsrang genießen. Auch das 1. Zusatzprotokoll zur EMRK wäre von Österreich ratifiziert worden und würde somit im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Auflage § 25 Rz 1 ff).
Grundrechtsträger wären alle natürlichen und alle juristischen Personen, sohin auch alle Arbeitnehmer. Verpflichtet aus der EMRK wären die Vertragsstaaten. Sachlicher Schutzbereich des Art. 1 1. ZP EMRK sei das "Recht auf Achtung des Eigentums". Vom Eigentum wären dabei im Sinne der weiten völkerrechtlichen Auslegung "alle erworbenen Rechte mit Vermögenswert" umfasst (EGMR, 26.06.1986, Van Marie u. a. ./.NED, Nr. 8543/79 u.a.).
Geschützt wären damit jedenfalls privatrechtliche Vermögensdispositionen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Auflage § 25 Rz 3 ff). Der Anspruch auf Trennungsgeld sei ein vermögenswertes Recht iSd. Art 1 1. ZP EMRK und somit von dessen Schutzbereich umfasst (vgl. dazu EGMR, 16.09.1996, GAYGUSUZ v. AUSTRIA, Bswl7371/90 zum Anspruch auf Notstandshilfe).
Im gegenständlichen Fall wäre durch das Vorgehen der belangten Behörde ein verbotener Eingriff in das Eigentumsrecht gegeben (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Auflage § 25 Rz 9 ff), zumal auch Eingriffe auf Basis eines privatrechtlichen Vertrages - und somit basierend auf einem Kollektivvertrag - hiervon umfasst wären (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Auflage § 25 Rz 9; EGMR, 07.08.1996, Zubani./. ITA, Nr. 14025/88, Z. 49). Durch die gebotene Nachzahlung würde es zu einem Verlust des Eigentums an dem nachzahlungsbedrohten Teil des Trennungsgeldes zugunsten des Staates kommen. Eine Eigentumsentziehung durch einen Eingriff im Sinne obiger Ausführungen würde vorliegen.
Ein Eigentumseingriff wäre nach Art. 1 1. ZP-EMRK nur zulässig, wenn der Eingriff durch Gesetz erfolgt oder auf einem solchen beruht, wenn es das öffentliche Interesse verlangt und die Entziehung des Eigentums zur Zielerreichung geeignet und verhältnismäßig ist (dazu EGMR 16.09.1996, GAYGUSUZ v. AUSTRIA, Bsw 17371/90). Gegenständlicher Eingriff würde nicht direkt auf einem Gesetz basieren (§ 26 Z 4 EStG sowie § 3 Abs. 1 Z 16 b EStG), sondern lediglich auf der zugrundeliegenden Norm in § 5 Abs. 5 des gegenständlichen Kollektivvertrages. Für den Eigentumseingriff würde es keine direkte gesetzliche Grundlage geben, ebenso wenig wie eine sachliche Rechtfertigung für denselben.
Unter Bezugnahme auf Art. 14 EMRK sei festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR eine unterschiedliche Behandlung dann diskriminierend ist, wenn sie keine sachliche Rechtfertigung aufweist, dh kein legitimes Ziel verfolgt oder unverhältnismäßig ist (EGMR, 16.09.1996, GAYGUSUZ v. AUSTRIA, Bsw 17371/90).
Im gegenständlichen Fall würden sich die betroffenen ausländischen Arbeitnehmer rechtmäßig in Österreich aufhalten, wo sie entsprechend österreichischen Normen bei einem inländischen österreichischen Arbeitgeber angestellt werden. Die ausländischen Arbeitnehmer würden grundsätzlich auch unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer der Steuerpflicht für das ihnen für ihre Leistung gebührende Arbeitsentgelt sowie sonstiger kollektivvertraglicher Zahlungen unterliegen. Der Bescheid der belangten Behörde und die darauf basierende Rechtsfolge, den ausländischen Arbeitnehmern kein Trennungsgeld zu gewähren, würde sich ausschließlich auf die Tatsache stützen, dass die ausländischen Arbeitnehmer nicht über einen inländischen Wohnsitz verfügen. Andere sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung wären zu keinerlei Zeitpunkt ins Treffen geführt worden. Eine Verhältnismäßigkeit des Eingriffes würde daher aufgrund der offensichtlichen Diskriminierung von ausländischen Arbeitnehmern entgegen dem Diskriminierungsverbot in Art 14 EMRK ausscheiden. Die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern mit inländischem ständigen Familienwohnsitz und Arbeitnehmern ohne inländischen ständigen Familienwohnsitz wäre sachlich nicht gerechtfertigt.
Die Anwendung von § 5 Abs. 5 des gegenständlichen Kollektivvertrages nach dem Wortlaut (Trennungsgelder abhängig vom inländischen Familienwohnsitz) und die Vorschreibung der Nachzahlung durch die belangte Behörde würde demnach auch eine verbotene Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Eigentumsfreiheit aufgrund Diskriminierung im Sinne des Art 14 EMRK iVm Art. 1 1. ZP EMRK darstellen.
Wie auch bei anderen Grundrechten würde die effektive Gewährleistung des Grundrechtes bei der Eigentumsfreiheit verlangen, dass der Staat Österreich sich unverhältnismäßiger Eingriffe enthält (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Auflage § 25 Rz 24 ff).
Die kollektivvertragliche Norm wäre daher dahingehend auszulegen, dass es nur auf die Entfernung (60 km) vom ständigen Familienwohnsitz, und nicht auf das Inlandserfordernis, ankommt. Der kollektivvertragliche Anspruch auf die Auszahlung des Trennungsgeldes würde daher zu Recht bestehen.
Grundlegende Voraussetzung für die Steuerbefreiung von Reisekostenvergütungen sei das Vorliegen einer Dienstreise im Sinne des § 26 Z 4 EStG. Eine solche würde vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
- seinen Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt (1. Tatbestand - "kleine Dienstreise") oder
- ein Arbeitnehmer so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort nicht zugemutet werden kann, jedenfalls bei einer Entfernung von mehr als 120 km (2. Tatbestand - "große Dienstreise")
Tagesgelder könnten bei Dienstreisen nur dann steuerfrei ausbezahlt werden, wenn kein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Bei Dienstreisen im Fernbereich (2. Tatbestand) könnten Tages- und Nächtigungsgelder nur bis 183 Tage (innerhalb eines rollierenden 24-Monats-Zeitraums) steuerfrei zur Auszahlung gelangen. Danach werde am jeweiligen Einsatzort ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet.
Im gegenständlichen Fall würden sich die Forstarbeiter zu Saisonbeginn (je nach Witterung März bis April) bei Arbeitsantritt in der Firma in ***5***, ***6***, treffen. Dort würden sie sicherheitstechnisch ausgerüstet sowie unterwiesen werden und würden ihr Werkzeug und ein Kraftfahrzeug erhalten. Je nach Größe des Forstgebiets würden von einem Geschäftsführer der Bf. Mannschaftstruppen zusammengestellt und so auf einzelne Einsatzgebiete aufgeteilt werden.
Die Arbeiter würden dann meist 3 bis 5 Wochen im jeweiligen Einsatzgebiet arbeiten, bevor sie einen längeren Heimaturlaub (meist eine Woche) antreten würden. Bevor sie jedoch nach Hause fahren würden, müssten sie ihr Werkzeug und das Auto in die Firma nach ***5*** zurückbringen. Nach Urlaubsende würde sich auf Anweisung von Herrn ***7*** entscheiden, ob die jeweiligen Arbeiter wieder im selben Arbeitsgebiet eingesetzt würden oder ein anderes Einsatzgebiet zugewiesen bekommen.
Die Arbeit im und die Reisebewegung zum jeweiligen Einsatzgebiet, das in aller Regel so weit weg vom ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) liegen würde, dass den Arbeitnehmern eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar sei, sei also stets vom Arbeitgeber vorgegeben und werde über Auftrag des Arbeitgebers vollzogen. Ob dem Arbeitnehmer beim Abschluss des Dienstvertrages bewusst gewesen wäre, dass er über Auftrag des Arbeitgebers an weit entfernten Einsatzorten eingesetzt werde, sei nicht relevant.
So würde man beispielsweise bei einem Wirtschaftsprüfer, der bei der Einstellung schon genau weiß, dass er im Auftrag seines Arbeitgebers monatelang bei einem weit entfernt gelegenem Mandanten prüft, auch nicht anzweifeln, dass eine Dienstreise im Sinne des EStG vorliege.
Die Ansicht der Finanzverwaltung, dass eine Dienstreise nicht vom Wohnort des Dienstnehmers, an dem er und seine Familie lebt, angetreten wird, sondern vom Ort der Unterkunft, die nur für wenige Wochen beansprucht wird, sei nicht nachvollziehbar und würde dem Gesetzeszweck der Steuerbefreiung für Auslösen widersprechen, die den Mehraufwand für Verpflegung und Unterkunft an einem dem Arbeitnehmer fremden Einsatzort abgelten solle.
Fahrten der Forstarbeiter in die einzelnen Forstgebiete im Auftrag des Arbeitgebers würden Dienstreisen iSd § 26 Z 4 EStG darstellen. Sofern die Forstgebiete mehr als 120 km vom Familienwohnsitz entfernt seien, könnten Tagesgelder nach § 26 Z 4 EStG für einen Zeitraum von maximal 183 Tagen steuerfrei bezahlt werden.
Ab dem siebten Monat (184. Tag innerhalb eines rollierenden 24 Monats-Zeitraums) bezahlte Tagesgelder wären steuerpflichtig. Bei einem Wechsel des Arbeitsortes würde eine neue Sechsmonatsfrist zu laufen beginnen, wobei ein solcher nur vorliegen würde, wenn ein Wechsel in eine andere politische Gemeinde vorgenommen werde (vgl LStR Rz 721).
Im Hinblick darauf, dass der Einsatz der Forstarbeiter in den einzelnen Forstgebieten die 183 Tagesfrist nicht überschreiten und häufig ein Wechsel in verschiedene Forstgebiete (verschiedene politische Gemeinden) erfolgen würde, sei das Tagesgeld nach § 26 Z 4 EStG steuerfrei zu gewähren und werde kein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit am jeweiligen Einsatzort begründet.
Wie dargelegt, würde auch für im Ausland ansässige Forstarbeiter ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Trennungsgeld nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag bestehen und könne somit ein Tagesgeld iHd Trennungsgeldes It Kollektivvertrag für Außendiensttätigkeit - auch unabhängig vom Vorliegen einer "großen Dienstreise" - zeitlich unbeschränkt steuerfrei gewährt werden.
1.4 Mit Vorlagebericht vom 19. April 2018 legte das Finanzamt ***1*** die Beschwerden betreffend Haftung für Lohnsteuer 2013 bis 2016, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag 2013 bis 2016 sowie gegen die Säumniszuschlagsbescheide dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor ohne vorher eine Beschwerdevorentscheidung erlassen zu haben.
In der Stellungnahme zur Beschwerde brachte das Finanzamt ***1*** nachstehendes vor:
Auf die Dienstverhältnisse der Bf. würde der Kollektivvertrag für gewerbliche Forstunternehmen Anwendung finden. § 5 Abs. 5 des anwendbaren Kollektivvertrages würde wie folgt lauten:
"Arbeitnehmer, die an Arbeitsstätten beschäftigt werden, die so weit von ihrem ständigen inländischen Familienwohnsitz entfernt sind, dass ihnen eine tägliche Rückkehr zu ihrem Familienwohnsitz nicht mehr zugemutet werden kann (60 km einfache Fahrtstrecke), erhalten je Nacht ein Trennungsgeld in der Höhe von 1,33 Stunden des Zeitlohnes eines Waldarbeiters mit Forstfacharbeiterprüfung. Wird die zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht in Anspruch genommen, so gebührt nur die Hälfte des Trennungsgeldes."
Gemäß § 5 Abs. 5 des anzuwendenden Kollektivvertrages für Forstunternehmer wäre für den arbeitsrechtlichen Anspruch auf Trennungsgeld ein ständiger INLÄNDISCHER Familienwohnsitz erforderlich.
Es würde eine Stellungnahme des bundesweiten Fachbereiches geben, der sich bereits im Herbst 2015 mit dieser Thematik befasst hätte. Die Stellungnahme würde u.a. wie folgt lauten:
"In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrags der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrags ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (9 ObA 119/08b; RIS-Justiz RS0010089). Nach dem Wortlaut der Kollektivvertrag-Bestimmung sei für den Anspruch auf Trennungsgeld u.a. ein ständiger inländischer Familienwohnsitz erforderlich. Bei Kollektivverträgen würde es sich um österreichische Rechtsvorschriften handeln, weshalb sich der inländische Familienwohnsitz ebenfalls nur auf Österreich beziehen kann.
Nachdem für einen ausländischen Forstarbeiter in der Regel kein ständiger inländischer Familienwohnsitz iSd Kollektivvertrages vorliegen wird, besteht auch kein Anspruch auf Trennungsgeld und somit auch keine Möglichkeit der steuerfreien Auszahlung gem. § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988.
Trennungsgelder können daher für ausländische Forstarbeiter nur nach der Legaldefinition des § 26 Z 4 EStG 1988 so lange nicht steuerbar ausbezahlt werden, als nicht ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird, wobei das jeweilige Forstgebiet als Einsatzort(-gebiet) zu sehen ist.
Eine allfällig europarechtskonforme Auslegung scheitert am offenbaren Willen der Kollektivvertragspartner, Reiseaufwandsentschädigungen nur bei Vorliegen eines inländischen Familienwohnsitzes vorzusehen (siehe Anmerkung unten). Im Übrigen zählen Auslagenersätze nicht zum Entgelt und es ist daher zu verneinen, dass eine gemeinschaftsrechtliche Diskriminierung darauf gestützt werden kann.
Für beide Tatbestände der Dienstreise gem. § 26 Z 4 EStG 1988 ist ein dienstlicher Auftrag erforderlich (VwGH 19.2.1992, 91/14/0212). Wählt ein Arbeitnehmer aus privaten Gründen seinen Arbeitsplatz außerhalb der üblichen Entfernung von seinem ständigen Wohnort oder seinen Wohnort außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes, liegt keine Dienstreise vor.
Der Rechtssatz des genannten VwGH-Erkenntnisses lautet wie folgt:
"Eine Dienstreise muss, wie sich bereits aus der eigentümlichen Bedeutung des Wortes in seinem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers ergibt, im Interesse und über Auftrag des Arbeitgebers erfolgen. Der Arbeitgeber ist daher, falls er nicht unmittelbar selbst für die Kosten einer Dienstreise aufkommt, auf Grund lohngestaltender Vorschriften regelmäßig zur Zahlung von Reisewegvergütungen sowie Tagesgeldern und Nächtigungsgeldern verpflichtet. Der im § 26 Z 7 EStG 1972 zweitgenannte Dienstreisetatbestand wird daher nur dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Die im Betrieb des Abgabepflichtigen beschäftigten Saisonarbeiter haben von sich aus Tätigkeiten an einem Wohnort außerhalb der üblichen Entfernung von ihren ständigen Wohnorten (Familienwohnsitzen) aufgenommen, weswegen von Dienstreisen im Sinn der obigen Ausführungen keine Rede sein kann. Der zweite Dienstreisetatbestand wird hingegen etwa auch dann verwirklicht sein, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern, die für einen anderen Dienstort aufgenommen worden sind, zwar am Arbeitsort (entgeltlich) eine Schlafmöglichkeit zur Verfügung stellt, den Arbeitnehmern jedoch eine tägliche Rückkehr zu ihren Familienwohnsitzen nicht zumutbar ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Hotelkette mit dem Sitz in Wien, deren Arbeitnehmer für den Dienstort Wien aufgenommen worden sind, ihre Arbeitnehmer (vorübergehend) in einem ihrer Hotels am Arlberg beschäftigt."
Wählen daher Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz im Inland freiwillig so weit weg von ihrem ständigen Familienwohnort, dass ihnen eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar/nicht möglich ist, so erfolgt die Tätigkeit im Inland nicht auf Grund eines Dienstreiseauftrages des Arbeitgebers. A priori kann daher nicht von der Anwendbarkeit des zweiten Reisetatbestandes des § 26 Z 4 EStG 1988 ausgegangen werden. Die Beurteilung der gewährten Reisekostenersätze hat daher nach Maßgabe des ersten Reisetatbestandes zu erfolgen.
Verfügen die Arbeitnehmer im Inland über eine Unterkunft, ist davon auszugehen, dass diese ihre Dienstreise vom inländischen Wohnort aus antreten. In diesem Fall hat die Beurteilung, ob auf Grund eines Arbeitseinsatzes ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entstanden ist, nach den Bestimmungen des ersten Tatbestandes zu erfolgen (5/15-Tage-Regelung). Erst wenn der Einsatz so weit weg von der Unterkunft erfolgt, dass eine tägliche Rückkehr an diese nicht zumutbar ist, kommt im Sinne der o.a. Judikatur des VwGH der zweite Reisetatbestand des
§ 26 Z 4 EStG 1988 zum Tragen."
Dieser Sachverhalt wäre im konkreten Fall gegeben und wäre unstrittig. Die Forstarbeiter würden in privaten Unterkünften übernachten und die Fahrt ins jeweilige Forstgebiet werde gemeinsam von der Unterkunft aus angetreten. In der Beschwerde vom 23.2.2018 werde auf die Höhe der im Zuge der GPLA ermittelten Beträge der Nachversteuerung der Reisekosten nicht näher eingegangen (siehe Unterlagen GPLA Berechnung Tagesdiäten und Berechnung Nächtigungsgelder). Es könne somit davon ausgegangen werden, dass die ermittelten Beträge nicht angezweifelt würden.
In der Beschwerde würde es um die Frage der europarechtskonformen Auslegung des Kollektivvertrages mit der Formulierung "inländischer" Familienwohnsitz hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes und der Arbeitnehmerfreizügigkeit gehen. Es werde kritisiert, dass die Behörde nicht auf die Argumentation des Unternehmens bzw. der steuerlichen Vertretung eingegangen sei.
Der bundesweite Fachbereich für Lohnsteuer hätte am 1.12.2016 in diesem konkreten Fall noch einmal dazu Stellung genommen:
"Die Grundsatzfrage in diesem Beschwerdefall ist, ob eine europarechtskonforme Interpretation auch hinsichtlich der Vorfragenbeurteilung Platz greifen muss, indem die Finanz eine Regelung, die von Kollektivvertragsparteien getroffen worden ist und einen arbeitsrechtlichen Anspruch betrifft, dahingehend "umdeuten" kann, dass ein arbeitsrechtlicher Anspruch "fingiert" wird. Nach Ansicht der Finanzverwaltung geht dies zu weit. Die Thematik ist vielmehr geeignet, seitens des BFG im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens einer Klärung zugeführt zu werden.
Der bundesweite Fachbereich für Lohnsteuer vertritt daher nach wie vor die Rechtsansicht, dass, um die Steuerfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 zu erlangen, die in dieser Gesetzesbestimmung genannten Bedingungen erfüllt sein müssen. Im gegenständlichen Fall stellt der Kollektivvertrag auf einen inländischen Familienwohnsitz ab. Aus arbeitsrechtlicher Sicht besteht daher mangels inländischen Wohnsitz kein Anspruch auf diesen Auslagenersatz, sodass eine Steuerfreiheit auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 nicht gegeben ist."
Wegen der Kritik der vorgebrachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der Beschwerde, weil sich das Finanzamt nicht auf das Vorbringen der steuerlichen Vertretung hinsichtlich der EU-Rechtswidrigkeit befasst hätte, werde darauf hingewiesen, dass das Finanzamt aufgrund der Weisungsbindung an diese Rechtsansicht gebunden gewesen wäre.
Anmerkung:
Der bundesweite Fachbereich für Lohnsteuer hätte sich bereits im Herbst 2015 mit dieser Thematik der EU-Verfassungswidrigkeit des Kollektivvertrages für Forstunternehmen auseinandergesetzt. Die Frage, ob mit der Formulierung "inländischer Familienwohnsitz" nicht ein Verstoß gegen EU-Recht verbunden wäre, wäre in einem Gespräch mit der Gewerkschaft PROGE Wien von einem Mitglied des KV-Verhandlungsteams wie folgt beantwortet worden:
Dieser Punkt wäre bereits mehrfach Thema bei den letzten KV-Verhandlungen gewesen und werde im Zuge der für Oktober 2015 anberaumten neuen Gespräche zwischen den Verhandlungspartnern hoffentlich einer klaren Formulierung zugeführt werden.
Der Gewerkschaft wäre bewusst, dass im Falle der Beschäftigung eines AUSLÄNDISCHEN Dienstnehmers bei einem österreichischen Forstunternehmen (gilt nicht für Bundesforste!) eine Diskriminierung dahingehend vorliegen würde, da dieser nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 dzt. keinen Anspruch auf Trennungsgeld hätte. Im Falle der Bezahlung durch den Dienstgeber würde demnach Abgabenpflicht entstehen.
Normen und Schlagworte
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100647/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100647.2018
- Stammnummer
- 137712
- Gültig
- 22.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF