…auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. Gemäß § 278 Abs 1 BAO kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde…
…das Verfahren gegen den Beschwerdeführer (nachfolgend Bf) abgetrennt und die Anklageschrift gegen den Bf an das Landesgericht für Strafsache Graz zur Entscheidung übermittelt. Der Bf wurde am 8. April 2009 vom Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Sache als Verdächtiger befragt und hat ausgesagt…
…sind mit VfGH-Beschwerde und nach Maßgabe des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF BGBl. I 51/2012) mit Revision beim VwGH anfechtbar (Ritz, BAO5, Kommentar, Tz. 29 zu § 278 BAO). Die Formalerledigung der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde bei Unterlassung…
…Abs. 2 und 3 FinStrG sinngemäß. Die Bestimmung des § 161 Abs. 4 FinStrG sieht die Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde vor, wenn umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens erforderlich sind; umso mehr ist – auch unter dem Aspekt einer möglichen Verkürzung des Instanzenzuges – eine derartige Vorgangsweise geboten…
…beachten. Hätte der Amtsbeauftragte die Verfolgung des Beschuldigten wegen versuchter Hinterziehung von Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2009 in weiterer Folge betreiben wollen, wäre er verhalten gewesen, entweder von vornherein selbst Beschwerde zu erheben und dabei die Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde nach…
…weshalb an sich mit Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses mit Beschluss des Senatsvorsitzenden unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG vorzugehen wäre, damit diese einem für unselbständig berufstätige Beschuldigte zuständigen Spruchsenat zur (neuerlichen) Verhandlung und Entscheidungsfindung vorgelegt werden kann. Im gegenständlichen…
…die Entscheidungskompetenz zwingend einem anderen, nach der Geschäftsverteilung zuständigen Spruchsenat zukommt. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die Entscheidung durch den nach der…
…die Entscheidungskompetenz zwingend einem anderen, nach der Geschäftsverteilung zuständigen Spruchsenat zukommt. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die Entscheidung durch den nach der…
…FinStrG kann jedoch der Vorsitzende des Finanzstrafsenates des Bundesfinanzgerichtes bzw. nach Einberufung des Finanzstrafsenates auch dieser mit Beschluss das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates aufheben und die Zurückweisung der Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde verfügen, wenn eine umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens erforderlich ist, hier in der Form…
…Inhaltes und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aus den oben angeführten Gründen aufzuheben und 2) im Sinne der Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom 12.05.2016 bzw. der ausgeführten Beschwerde in der Sache zu entscheiden, in eventu die Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde…
…der bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt. Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss…
…Umsatzsteuer für die Jahre 2001 - 2007 führte und damit der Tatbestand des § 33 FinStrG verwirklicht wurde. Niederschrift vom 19.3.2009 A B gab am 19.3.2009 vor der Finanzstrafbehörde (erster Instanz) in seiner Einvernahme als Verdächtiger an: Zur Sache gibt der Verdächtige an:…
…abzuändern, doch auf die Ahndung der dem Rechtsmittelwerber im Verfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt. In der Beschwerde wird eingewendet, dass "Für den Beschwerdeführer nie eine Pflicht bestanden hat, für bestimmte Jahre Kapitalertragsteueranmeldungen abzugeben. Der Vorwurf, er hätte "an den jeweiligen Tagen…
…Aufhebung eines Straferkenntnisses nicht getan, es ist entweder das anhängige Finanzstrafverfahren einzustellen oder eine Strafe auszusprechen (§ 136 Abs. 1 FinStrG). Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht jedoch auch ausnahmsweise die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses eines Spruchsenates unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde…
…gewiss gehalten habe und hiedurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG begangen habe, gemäß § 136 FinStrG eingestellt wurde, wird gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde aufgehoben. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist…
…Mai 2016 beschlossen: Die angefochtenen Bescheide werden unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben (§ 278 Abs. 1 Bundesabgabenordnung, BAO). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Begründung I.) Verfahrensgang und Sachverhalt Bei der **GmbH (vormals…
…Zur angelasteten Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen ist auf VwGH 30.5.1995, 93/13/0217 zu verweisen: "Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz das bereits von der ersten Instanz inkriminierte Verhalten des Bf., nämlich die Unterlassung der Entrichtung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer…
…Fehlende Entscheidungsreife 54 Zurückverweisung 55 Absehen von der mündlichen Verhandlung 56 Revisionsnichtzulassung 56 Die Zustellung erfolgt an: 57 Verfahrensgang Beschuldigtenvernehmung Laut der elektronischen Fassung einer Beschuldigtenvernehmung vor dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart als damalige Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde der Berufungswerber (Bw) und spätere Beschwerdeführer …
…um der Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen. Der Spruchsenat hat aber entgegen dieser Verpflichtung lediglich auf das Vorbringen der Finanzstrafbehörde 1. Instanz verwiesen, ohne sich mit den Einwendungen des Beschuldigten auseinanderzusetzen. Aus diesem Grund leidet das bekämpfte Erkenntnis an einer Rechtswidrigkeit, die eine Aufhebung bzw…
…aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen." Über die Beschwerden wurde erwogen: Verbindung der Verfahren: § 61 Abs. 1 FinStrG: Liegen einem Täter mehrere Taten zur Last oder haben sich an derselben Tat mehrere Personen beteiligt oder stehen die…