Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2200006/2015
Aufhebung und Zurückverweisung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2200006/2015vom 17.05.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß Art. 215 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK entsteht in dem Fall, dass der "Ort der Tatbestandsverwirklichung - also der Ort der Tathandlung und damit der Ort der vorschriftswidrigen Verbringung in das Zollgebiet der Europäischen Union" nicht bestimmbar ist, die Zollschuld an dem Ort, an dem die Zollbehörden (Art. 4 Nr. 3) feststellen, dass für eine Ware eine Zollschuld entstanden sein muss. Gemeint ist der Ort des Handelns der Zollstelle. Das kann der Sitz der Zollstelle sein, aber auch ein Kontrollort. Typisches Beispiel wäre der Ort, an dem ein Einfuhrschmuggel festgestellt wird (Witte, Zollkodex6, Art. 215, Rz 5).
Die Fiktion des zweiten Anstriches wird noch durch Abs. 2 leg. cit. verfeinert. Danach ist, soweit die Zollbehörden feststellen, dass die Zollschuld schon vorher an einem anderen Ort entstanden sein muss, Rückschau zu halten. Die Zollbehörden haben dabei den "am weitesten zurückliegenden nachweisbaren Zeitpunkt und Ort" für das Entstehen der Zollschuld zu ermitteln (Witte, Zollkodex6, Art. 215, Rz 10 und die dort zitierte Judikatur).
Wegen der Verknüpfung von Zeit und Ort der Zollschuldentstehung ist ein Gleichklang mit Art. 214 Abs. 2 ZK gegeben.
Sollte als Ergebnis des nach Erlassung des Aufhebungsbeschlusses durchgeführten Ermittlungsverfahrens feststehen, dass die Zollbehörden des Mitgliedstaates Österreich die Abgabenerhebung vorzunehmen haben, wäre noch darzustellen, welche österreichische Zollbehörde die örtlich zuständige Zollbehörde ist.
Die §§ 26 bis 29 des AVOG haben die Leitung von Zollämtern, die sachliche und örtliche Zuständigkeit von Zollämtern und die Zuständigkeit von Zollämtern als Finanzstrafbehörden zum Inhalt.
Die Bestimmung des § 10 AVOG hat die Übertragung von Aufgaben zum Inhalt.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung für Zollämter die Zuständigkeiten
1. zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen,
2. zur Erhebung der Verbrauchsteuer sowie
3. [...]
ganz oder teilweise von den örtliche zuständigen Zollämtern auf andere Zollämter übertragen, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist. Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich zuständigen Zollämtern zukommen, werden hierdurch nicht berührt.
Die Bestimmung des § 12 AVOG-DV 2010 hat (übertragene) Sonderzuständigkeiten von Zollämtern zum Inhalt.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages auf jenes Zollamt übertragen, in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach § 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des FinStrG ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder von dem nach § 54 Abs. 1 oder § 82 Abs. 2 FinStrG ein Finanzvergehen angezeigt wird. [...]
C) Zur Entscheidungsbefugnis des Zollamtes Graz und des BFG im Rechtsbehelfsverfahren und zur Bindungswirkung:
Als Entgegnung auf die unter dem Titel eines Verböserungsverbotes bzw. der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Strafurteiles vorgetragenen Einwendungen genügt es im Hinblick auf die Entscheidungsbefugnis durch das Zollamt Graz als Rechtsbehelfsbehörde der ersten Stufe auf den Inhalt des § 85b ZollR-DG iVm § 263 Abs. 1 BAO hinzuweisen. Danach darf die Rechtsbehelfsbehörde der ersten Stufe den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abändern, aufheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abweisen.
Als Entgegnung auf die unter dem Titel eines Verböserungsverbotes bzw. der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Strafurteiles vorgetragenen Einwendungen genügt es im Hinblick auf die Entscheidungsbefugnis durch das BFG, bei dem der Rechtsbehelf auf einer zweiten Stufe eingelegt wird, auf den Inhalt des § 85e ZollR-DG iVm § 279 Abs. 1 BAO hinzuweisen. Danach darf das BFG den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abändern, aufheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abweisen.
Wie bereits anlässlich der Erörterung der Rechtslage festgestellt, besteht an gerichtliche Feststellungen, die Zuständigkeiten von Zollbehörden betreffen, keine Bindung, weil ein rechtskräftiges
Strafurteil
bindende Wirkung nur hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt, hat.
Es ist die Aufgabe eines Zollamtes als Abgabenbehörde und des BFG in der Sache selbst zu entscheiden, das heißt, neuerlich und zwar so zu entscheiden, als ob die Sache erstmals nach den für diese geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze behandelt würde (Reformation).
Ein Zollamt und das BFG sind demnach nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, ihre Entscheidung (gegenüber der Vorentscheidung) originär neu zu gestalten (vgl. z.B. VwGH 23.11.2004, 2001/15/0143).
Die Abänderungsbefugnis "nach jeder Richtung" ist durch die Sache begrenzt, also durch die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der ersten Instanz gebildet hat. Daher dürften ein Zollamt (hier: das Zollamt Graz) funktionell als Rechtsbehelfsbehörde der ersten Stufe und das BFG beispielsweise die Einfuhrumsatzsteuer nicht erstmals vorschreiben.
Im Gegenstand ist die Einfuhrumsatzsteuer jedoch Inhalt und damit Sache des Erstbescheides.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH entfaltet ein rechtskräftiges
Strafurteil
bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Die
Bindungswirkung
erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (z.B. VwGH 24.1.2013, 2010/16/0169).
Zollbeträge und Tabaksteuerbeträge sind Inhalt des Spruches des Strafurteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Graz. Sie sind tatsächliche Feststellungen auf denen der Spruch des Urteiles beruht. Danach hat der Bf Zoll und Tabaksteuer verkürzt, nicht hingegen Einfuhrumsatzsteuer.
Zu den tatsächlichen Feststellungen zählen also nur jene Tatumstände, aus denen sich die zugrunde gelegte strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Der Bf wurde u.a. des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 FinStG schuldig gesprochen. Tatumstände der Abgabenhehlerei sind u.a. verkürzte Eingangsabgaben. Dazu zählen insbesondere der Zoll, die Tabaksteuer und die Einfuhrumsatzsteuer. Der Betrag an Zoll in der Höhe von € 21.570,05 und der Betrag an Tabaksteuer in der Höhe von € 21.966,75 sind als Tatumstände der Abgabenhehlerei Inhalt des die Bindung erzeugenden Spruches des Urteils des Landesgerichtes für Strafsache Graz und dürfen damit nicht abgeändert werden; nicht hingegen die Einfuhrumsatzsteuer als Eingangsabgabe oder die Abgabenerhöhung, die darüber hinaus gar keine Tatumstand der Abgabenhehlerei ist.
Sollte man die Ansicht vertreten wollen, dass die Einfuhrumsatzsteuer finanzstrafrechtlich durch das Landesgericht für Strafsachen Graz mit abgeurteilt und dass der Bf diesbezüglich freigesprochen wurde, sodass sich die Einfuhrumsatzsteuer als Tatumstand des § 37 FinStrG deswegen nicht im Spruch des Urteils wiederfindet, ist dem entgegen zu halten, dass freisprechende Strafurteile keine Bindungswirkung erzeugen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH besteht eine Bindung der Abgabenbehörden an die Sachverhaltsfeststellung in einem
freisprechenden Urteil
des Strafgerichtes schon wegen der anders gearteten Beweisregel nicht (VwGH 29.4.2010, 2007/15/0227).
Zusammengefasst besteht Bindung damit nur an den im Spruch des Strafurteils durch das Gericht festgestellten Betrag an Zoll in der Höhe von € 21.570,05 und den Betrag an Tabaksteuer in der Höhe von € 21.966,75; nicht hingegen an Feststellungen zur örtlichen Zuständigkeit und zur vernachlässigten Einfuhrumsatzsteuer.
D) Zur Gesamtschuld:
Was unter Gesamtschuld (Gesamtschuldnerschaft) zu verstehen ist, ist im EU-Recht nicht definiert, jedenfalls weder im ZK noch in der ZK-DVO. Vielmehr wird der Begriff als bekannt vorausgesetzt. Ein Rückgriff auf einzelstaatliche Vorschriften ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Orientierungsmaßstab kann mangels konkreter anderweitiger Regelungen aber § 891 ABGB sein (vgl. Witte, Zollkodex6, Art. 213, Rn 2) und damit § 6 Abs. 1 BAO, wonach Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand - § 891 ABGB) sind.
Das Wesen der
abgabenrechtlichen Gesamtschuld
besteht in einer besonders starken Sicherung des Abgabengläubigers. Sie erfolgt dadurch, dass der Abgabengläubiger die ihm zustehende Leistung zwar nur einmal fordern kann, aber berechtigt ist, die Leistung nach seiner Wahl ganz oder auch nur zum Teil von dem einen oder von dem anderen insgesamt mehrerer Abgabenschuldner zu fordern. Liegt ein Gesamtschuldverhältnis vor, so hängt es gemäß § 891 zweiter Satz
ABGB
vom Gläubiger ab, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze, oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Der Gläubiger kann daher jeden der Mitschuldner nach seinem Belieben in Anspruch nehmen, bis er die Leistung vollständig erhalten hat (VwGH 7.5.1987, 86/16/0031).
Aus der Bestimmung des § 896
ABGB
über den Regress unter den Gesamtschuldnern kann keineswegs eine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, eine Abgabenforderung gegenüber den einzelnen Gesamtschuldnern nur zu gleichen Teilen vorzuschreiben, entspricht es doch gerade dem Wesen der
Gesamtschuld
, dass jeder der Schuldner für die gesamte Schuld (bis zu dem Betrag, den er selbst schuldet) einzustehen hat (VwGH 27.1.2000, 98/16/0244).
Der Steueranspruch wird gewissermaßen auf mehrere Beine gestellt und die Zollbehörde damit in die Lage versetzt - unabhängig von dem Leistungsvermögen und der Leistungsbereitschaft des in erster Linie zur Leistung verpflichteten und dem oft nicht vorhersehbaren Erfolg von Vollstreckungsmaßnahmen -, die zur Erfüllung der Ansprüche geeignete Person auszuwählen (vgl. Ritz, BAO5, § 6, Rn 2 und die dort zitierte Judikatur).
Die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern liegt im Ermessen des Abgabengläubigers. Die Übung von Ermessen ist entsprechend zu begründen (vgl. Ritz, BAO5, § 6, Rn 5 ff und die dort zitierte Judikatur).
A wurden mit Bescheid vom 20. März 2012 Abgaben im Gesamtbetrag von € 1.380.447,22 vorgeschrieben und zur Entrichtung aufgetragen. Das Zollamt Graz hat im Bescheid noch festgehalten, dass diesbezüglich gemäß Art. 213 ZK zwischen A und dem Bf und über vierzig weiteren Personen Gesamtschuldverhältnisse bestehen.
Mit dem Bf besteht ein Gesamtschuldverhältnis bis zum Betrag an Eingangsabgaben, der ihm vorzuschreiben wäre (und im Rechtszug noch bekämpft wird), mit den weiteren Gesamtschuldnern besteht ein Gesamtschuldverhältnis bis zum Betrag an Eingangsabgaben, der diesen vorgeschrieben wurde bzw. vorzuschreiben wäre, falls noch bekämpft.
E) Zum Entstehen und zum Erlöschen der Zollschuld:
Der Bf kann im Hinblick auf das ihn betreffende Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen nicht bestreiten, unverzollte Filterzigaretten an sich gebracht zu haben. Rechtsfragen zum Zollschuldner und zur Zollschuldnerschaft im Sinne von Art. 202 ZK ergeben sind damit auf einen ersten Blick nicht.
Gemäß Art. 233 Buchstabe d) ZK erlischt die Zollschuld wenn Waren, für die eine Zollschuld gemäß Art. 202 entstanden ist, bei dem vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen werden.
Der Unabhängige Finanzsenat hat den EuGH um Vorabentscheidung darüber ersucht, ob Art. 233 Buchstabe d) ZK so auszulegen ist,
- dass das Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft, für die eine Zollschuld nach Art. 202 des ZK entstanden ist, bereits mit ihrem Verbringen zur Grenzzollstelle oder an einen anderen von den Zollbehörden bezeichneten Ort, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Amtsplatzes der Grenzzollstelle oder des sonst bezeichneten Ortes endet, weil die Ware damit das Innere des Zollgebiets erreicht hat, so dass eine Beschlagnahme und Einziehung der Waren nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zu einem Erlöschen der Zollschuld führt (damalige Ansicht des BFH)
oder so auszulegen ist,
- dass das Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft, für die eine Zollschuld nach Art. 202 des ZK entstanden ist, im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise so lange andauert, so lange ihre Beförderung als einheitlicher Lebensvorgang im Anschluss an das Verbringen der Ware in das Zollgebiet noch andauert, die Ware im Zollgebiet demnach noch nicht an einem ersten Bestimmungsort eingetroffen und dort zur Ruhe gekommen ist, so dass eine Beschlagnahme und Einziehung der Waren noch bis zu diesem Zeitpunkt zu einem Erlöschen der Zollschuld führt (damalige Ansicht des VwGH).
Der EuGH hat dazu in der Rechtssache C-459/07 mit Urteil vom 2. April 2009 entschieden, dass die Art. 202 und 233 Unterabsatz 1 Buchstabe d) ZK dahingehend auszulegen sind, dass die Beschlagnahme von vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Waren nur dann zum Erlöschen der Zollschuld führt, wenn sie erfolgt, bevor die Waren über die erste innerhalb dieses Gebiets liegende Zollstelle hinaus gelangt sind.
Dies war im Gegenstand nicht der Fall, weil die fraglichen Zigaretten am 8. April 2009 beim Bf vorgefunden wurden.
F) Zur Abgabenerhöhung gemäß § 108 ZollR-DG:
Zum Vorbringen des Bf, eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 ZollR-DG sei nur möglich, wenn die Zollbehörde nicht ein überwiegendes Verschulden an der Nacherhebung treffe, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien auf den 15. September 2009 datiere, sodass zumindest zu diesem Zeitpunkt die Erhebungen vollinhaltlich abgeschlossen gewesen seien, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dann nicht eingehalten sei, wenn eine Abgabenerhöhung stattfindet, obwohl die Verantwortlichkeit für die verspätete Erhebung der Zollschuld ausschließlich der Zollverwaltung zuzurechnen sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass vom Zollamt Graz Säumniszinsen für den Zeitraum vom 8. April 2009 (Zeitpunkt der Zollschuldentstehung) und dem 11. November 2009 (Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung) festgesetzt wurden.
Gemäß Art. 214 Abs. 2 ZK ist im Hinblick auf den Zeitpunkt der Zollschuldentstehung vom Erkenntniszeitpunkt als dem Zeitpunkt "in dem" (nicht zu dem) ein Zollamt festgestellt hat, dass sich die Ware in einer Lage befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen, auszugehen.
Nach der Gerichtsverhandlung vom 11. November 2009 war das Zollamt Graz jedenfalls in der Lage festzustellen, dass Abgaben unerhoben geblieben sind und in der Lage den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen und die unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben nachträglich buchmäßig zu erfassen (Art. 220 Abs. 1 ZK).
Der Bf wurde am 8. April 2009 vom Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Sache als Verdächtiger befragt und hat ausgesagt, dass seine Angaben auch zur abgabenrechtlichen Würdigung herangezogen werden können.
Im Wesentlichen hat der Bf eingestanden, in der Zeit von Februar 2007 bis zum 8. April 2009 von A eine Menge von 2.416 Stange Zigaretten gekauft zu haben. Diese Menge an Zigaretten ist auch Gegenstand des Gerichtsurteils.
Das Zollamt Graz wird im Falle einer neuerlichen Entscheidung genau darzulegen haben, warum es nicht schon am 8. April 2009 in der Lage war, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen und die unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben nachträglich buchmäßig zu erfassen.
G) Zur Verjährung:
Der Eintritt der Verjährung ist im Abgabenverfahren "von Amts" wegen zu beachten (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 15.2.2006, 2002/13/0182).
Gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK darf die Mitteilung an den Zollschuldner (hier: der erstinstanzliche Bescheid vom 20. März 2012) nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Entstehen der Zollschuld (hier: der Zeitpunkt, in dem die Ware
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht wurde; dieser dürfte im Hinblick auf die erfahrungsgemäß kurze Haltbarkeit bzw. den raschen Umschlags von Zigaretten vermutlich kurz vor den Verkäufen der Zigaretten liegen) nicht mehr erfolgen.
Ist die Zollschuld aber aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Abs. 3 erfolgen.
Die Verlängerung der Festsetzungsfrist richtet sich damit nach geltendem, nach einzelstaatlichem Recht.
Gemäß § 74 Abs. 2 ZollR-DG beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- oder Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu
verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.
"Hinterzogen" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es sich um ein vorsätzliches Finanzvergehen handeln muss, welches im Zusammenhang mit den Abgabenansprüchen verfolgt wird.
Ob eine Abgabe als hinterzogen anzusehen ist, ist eine Vorfrage, für deren Beantwortung ein rechtskräftiger Schuldspruch im Finanzstrafverfahren grundsätzlich nicht erforderlich wäre.
Nicht erforderlich ist auch, dass bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses alle beteiligten Gesamtschuldner die Abgaben hinterzogen haben (VwGH 16.12.2004, 2004/16/0146).
Für die Beurteilung der Frage, ob im gegenständlichen Fall die zehnjährige Verjährungsfrist des § 74 Abs. 2 ZollR-DG zur Anwendung gelangt, ist es also erforderlich, dass der Zollschuldner oder andere an der Tat Beteiligte (eine) vorsätzliche
Abgabenhinterziehung(en) begangen hat (haben).
Aus gekürzten Urteilsausfertigungen ergibt sich, dass der Bf u.a. gewerbsmäßig Abgabenhehlerei begangen hat (haben).
H) Zum Beweismaß in Abgabensachen:
Zum Beweismaß in Abgabensachen ist allgemein darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der freien Überzeugung genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B. VwGH 5.4.2011, 2010/16/0168).
I)
Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Von der vom Bf beantragten mündlichen Verhandlung durfte gemäß § 274 Abs. 3 Z 3 BAO in Verbindung mit Abs. 5 leg. cit. abgesehen werden.
J) Zu den vom Zollamt Graz unterlassenen wesentlichen Ermittlungen:
1) Im Allgemeinen:
Da von der Abgabenbehörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderer Bescheid - vor allem im Hinblick auf die Zuständigkeit gar kein Bescheid - hätte erlassen werden können und Unzulässigkeitsgründe nicht vorliegen, hat das BFG im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens beschlossen, die streitgegenständlichen Bescheide gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufzuheben und die Sache zur Durchführung von weiteren Ermittlungen an die Abgabenbehörde zurück zu verweisen.
Betrachtet man die Begründung zum angefochtenen Bescheid bzw. zur BVE, so hat das Zollamt Graz zwar Ermittlungsergebnisse herangezogen bzw. Ermittlungen selbst durchgeführt, sich aber bei der Begründung mehrfach - ohne konkret auf einen erhobenen Sachverhalt einzugehen bzw. eingehen zu können - auf bloß allgemein gehaltene Ausführungen beschränkt, sich mit der Zuständigkeit und der Verjährung vor allem der Verjährung bei hinterzogenen Abgaben nicht bzw. in einem zu geringen und damit nicht nachvollziehbaren Ausmaß auseinander gesetzt.
2) Im Besonderen zur Zuständigkeit:
Nach Sichtung der dem BFG vorgelegten Akten bzw. der von diesem angeforderten Akten sind nach Ansicht des BFG folgende für eine Entscheidung relevante Sachverhalte bisher nicht in einem entscheidungserheblichen Ausmaß erhoben, eine Entscheidungsreife ist damit noch nicht erreicht worden.
Das Vorbringen des Bf, das Zollamt Graz sei unzuständig gewesen, könnte (in Teilen) berechtigt sein, vor allem weil Ausführungen in der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (GZ: ddddd), die man zur Begründung der Zuständigkeit herangezogen hat, keine Bindungswirkung im Hinblick auf die Zuständigkeit des Zollamtes Graz zukommt.
Fragen der Zuständigkeit sind immer von Amts wegen aufzugreifen. Dabei ist aber stets die Sache des Verfahrens im Auge zu behalten. Aus dem Urteil gegen den Bf und aus den Verwaltungsakten ergibt sich, das der Bf 2.416 Stangen Zigaretten verschiedener Marken im Zeitraum von Februar 2007 bis zum 8. April 2009 an sich gebracht hat. Folgt man seinen niederschriftlichen Aussagen vom 8. April 2009, waren es Zigaretten der Marke Memphis Air Blue, Memphis Classic und Gauloises. Ein Viertel der Gesamtmenge waren demnach Gauloises, der Rest Memphisprodukte. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich ferner, dass die beim Bf beschlagnahmten Zigaretten und Zigarettenboxen der Marke Memphis Classic "albanische Aufschriften", die bei ihm beschlagnahmen Zigaretten und Zigarettenboxen der Marke Gauloises "englische Aufschriften" tragen.
Sollten die Memphis-Produkte tatsächlich aus Albanien stammen, sind mehrere Wege nach Österreich und damit unterschiedliche Reiserouten, also ein Verbringen über unterschiedliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union (z.B. Griechenland, Italien, Bulgarien, Rumänien, Slowenien ...) denkbar. Vom Gesetzgeber und von der Judikatur wird eine erweisbare Verbringung gefordert. Möglich ist auch, dass die Zigaretten der Marke Gauloises in der Europäischen Union für den Export in Drittstaaten erzeugt wurden.
Das Zollamt Graz wird bei der Prüfung des Sachverhaltes dahingehend, welcher Mitgliedstaat zuständig ist und wenn es Österreich sein sollte, welches Zollamt in Österreich, zu beachten haben, dass Zigaretten in Stangen bei sachgerechter Lagerung erfahrungsgemäß nur ein Jahr lang haltbar im Sinne von genusstauglich bleiben und aus wirtschaftlicher Sicht rasch umgeschlagen werden. Sachgerecht gelagert werden Zigaretten dann, wenn darauf geachtet wird, dass sie luftdicht und lichtgeschützt untergebracht sind. Auch wenn dies geschieht, tritt erfahrungsgemäß nach einem Jahr durch Austrocknung der für Raucher unangenehme Effekt ein, dass beim Rauchen solcher Zigaretten im Hals Kratzeffekte eintreten. Das Austrocknen der Zigaretten führt dazu, dass der Tabak sehr schnell verbrennt und sein typisches Aroma nicht mehr frei entfalten kann.
Das Zollamt Graz wird sich daher bei seinen ergänzenden Sachverhaltsermittlungen auf den Zeitraum 2006 bis April 2009 beschränken dürfen, außer es ergeben sich Hinweis zu längeren Umschlagszeiträumen. Dabei wird das Zollamt Graz Ermittlungen vorerst dahingehend führen, wo die Zigaretten der genannten Marken erzeugt worden sind.
Sollte dies gelingen, wird zu prüfen sein, welchen Weg die verfahrensgegenständlichen Zigaretten im Zeitraum 2006 bis April 2009 in die Europäische Union genommen haben, wer die Zigaretten wann, wie und über welches Zollamt in die Europäische Union verbracht hat. Nach der oben erwähnten Judikatur des EuGH sind grundsätzlich die Behörden des Mitgliedstaates, der an der Außengrenze zur Gemeinschaft gelegen ist, über welche Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind, für die Erhebung der Zölle und der Einfuhrumsatzsteuer zuständig. Erst wenn dies nicht festgestellt werden kann, ist auf die Zuständigkeitsregelungen des ZK zurückzugreifen.
Möglicherweise hat es diesbezügliche Kontakte zu anderen Mitgliedstaaten (vielleicht Ungarn) gegeben.
Das Zollamt Graz wird seine Verwaltungsakten und die Verwaltungsakten des Zollamtes Wien, danach auch die Gerichtsakten des Straflandesgerichtes Graz und des Straflandesgerichte Wien sowie die Protokolle der Telefonüberwachung, alle im Hinblick auf den Zeitraum 2006 bis April 2009 und eingeschränkt auf die Lieferanten der gegenständlichen 2.416 Stangen Zigaretten zu durchforsten haben. Vielleicht könnten die in die Hehlerei der gegenständlichen Zigaretten verfangenen Beteiligten ergänzend dazu als Zeugen befragt werden.
Danach wird das Zollamt Graz nachvollziehbar darlegen, welcher Mitgliedstaat aus welchen Gründen örtlich zuständig ist und sollte es der Mitgliedstaat Österreich sein, welches Zollamt aus welchen Gründen in Österreich zuständig ist.
3) Im Besonderen zur Gesamtschuld:
Das Vorbringen des Bf zum Gesamtschuldverhältnis wird vom Zollamt Graz, so es nach den Erhebungsergebnissen zuständig sein sollte, sachbezogen aufzulösen sein.
Das Zollamt Graz wird zur Sache, also im Hinblick auf die gegenständlichen 2.416 Stangen Zigaretten betreffend A und die möglicherweise sachbezogen vefangenen Lieferanten des A in seinen und den Verwaltungsakten des Zollamtes Wien zu prüfen und darzustellen haben, welche Abgabenbeträge A und den weiteren die Sache betreffenden Gesamtschuldnern vorgeschrieben wurden, welche Beträge jeweils noch einbringlich waren bzw. noch offen sind.
Das Zollamt wird ferner zu prüfen und nachvollziehbar darzulegen haben, aus welchem Titel eine Yacht, ein Aktiendepot und Bargeldbeträge bei A sichergestellt wurden. Daraus sollte sich jedenfalls ergeben, ob und welche dieser Beträge zur Sicherung von Abgaben dienen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß § 25 Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Auf § 278 Abs. 1 BAO gestützte Beschlüsse sind mit VfGH-Beschwerde und nach Maßgabe des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF BGBl. I 51/2012) mit Revision beim VwGH anfechtbar (Ritz, BAO5, Kommentar, Tz. 29 zu § 278 BAO).
Die Formalerledigung der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde bei Unterlassung wesentlicher Ermittlungen hat grundsätzlich Eingang in die höchstgerichtliche Judikatur gefunden (vgl. z.B. VwGH 26.4.2005, 2004/14/0059, VwGH 28.6.2007, 2006/16/0220). Die dazu vorliegende Rechtsprechung des VwGH ist nicht als uneinheitlich zu bezeichnen und die vorliegende Entscheidung berücksichtigt die Überlegungen des VwGH zu Formalerledigungen der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde bei Unterlassung wesentlicher Ermittlungen.
Die Revision ist somit im gegenständlichen Fall nicht zulässig. Es fehlen wesentliche Ermittlungen im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse, sodass der von der Abgabenbehörde zugrunde gelegte Sachverhalt nicht mit der für ein Abgabenverfahren notwendigen Sicherheit bewiesen ist. Aus der Sicht des BFG ist eine Entscheidungsreife noch nicht erreicht.
Graz, am 17. Mai 2016
Normen und Schlagworte
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 215 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 213 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 263 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2200006/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.2200006.2015
- Stammnummer
- 118420
- Gültig
- 17.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF