…2002/15/0202). Zu betonen ist allerdings, dass nur die im Kalenderjahr für Zeiten vor und nach dem Arbeitslosengeldbezug bezogenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die Umrechnung nach § 3 Abs 2 EStG herangezogen werden dürfen. Demgegenüber dürfen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und ganzjährig bezogene…
…Wohnung des Bruders des Bf. gewohnt hat, ergibt sich einerseits aus den räumlichen Verhältnissen und auch aus dem Umstand, dass der Arbeitslosengeldbezug mit demselben Tag eingestellt worden ist, an dem sich der Bf. bei seinem Bruder polizeilich angemeldet hat (woraus ersichtlich ist, dass der Bf…
…Bf. im Inland zugehörig gewesen sind. Auch hatte der Bf. zumindest in der beschwerdegegenständlichen Zeit keine Beschäftigung, keinen Arbeitslosengeldbezug und keinen Wohnsitz und sohin keinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich. Ob dem Bf. ein Verhalten, z.B. die Unterlassung der Meldung an das Finanzamt, vorwerfbar…
…für die Gewährung der Familienbeihilfe (FB) vorrangig zuständig. Dieser Sachverhalt ist soweit unstrittig. Unstrittig ist auch, dass bei einer vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit der Arbeitslosengeldbezug einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt wird. Strittig ist im gegenständlichen Fall aber, ob der Bf für die Monate Jänner bis April 2015…
…Progressionsvorbehalts nach § 3 Abs 2 EStG die günstigere Kontrollrechnung herangezogen worden sei. In seiner Beschwerde vom 03.04.2020 brachte der Beschwerdeführer seine Ansicht zum Ausdruck, dass seine erhaltenen Arbeitslosengeldbezüge nicht zu besteuern seien. Darüber hinaus beantragte er (ohne nähere Begründung) das Jahressechstel nach § 67…
12.01.2009 | Arbeitslosengeldbezug | 13.01.2009 | 27.02.2009 | ***L*** Handels GmbH - dass es sich bei ***, der mittels des weitergeleiteten '***L***'- E-Mail als Dienstnehmer der ***L*** angemeldet, um einen Arbeiter handelte, der zuvor wie folgt angemeldet war: 13.10…
…2015 folgende Daten: von 01.01.2013 bis 31.03.2013 Angestellte bei ***1*** von 03.04.2013 bis 30.09.2013 Arbeitslosengeldbezug von 18.06.2013 bis 30.09.2013 geringfügig beschäftigte Angestellte von 01.10.2013 bis 31.12.2013 Angestellte bei ***2***…
…teils unselbständig erwerbstätig. Er ist bei zwei verschiedenen Firmen saisonal beschäftigt (G und GR), wobei Zeiten der Beschäftigung, der geringfügigen Beschäftigung und des Arbeitslosengeldbezuges einander abwechseln bzw. überschneiden. Lt. Versicherungsdatenauszug ergibt sich für den Streitzeitraum folgendes: Bis 16.12.2014 war er als Arbeiter bei…
…2013 ergab eine Nachforderung von 2.427 €. In der Berufung vom 12.6.2013 wandte sich der Bf gegen die Umrechnung des Krankengeldes, das er am 8.3.2012 während des Arbeitslosengeldbezuges erhalten habe. Er habe für die Zeit seines Kuraufenthaltes vom 12.2…
…02/2025, 03/2025, 04/2025 und den Versicherungsdatenauszug (Arbeitslosengeldbezug von 01.05.2024 - 31.07.2024). Die Beantwortung der Frage, wer den überwiegenden Unterhalt für ***1*** leiste erfolgte nicht. Und auch die angeforderte Auflistung der monatlichen Lebenserhaltungskosten für Tochter ***1*** wurde nicht erbracht. Das…
…Nicht hochzurechnen seien lediglich die selbständigen Einkünfte und die Einkünfte aus einem Engagement, das sich laut Lohnzettel zeitlich mit dem Arbeitslosengeldbezug überschnitten hatte. Mit Vorlageantrag vom 13.5.2019 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung…
…als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Österreich im Jahr 2021 nur während der Zeiten des österreichischen Arbeitslosengeldbezuges leistungspflichtig gewesen sei. In den übrigen Monaten habe aufgrund der unselbständigen Beschäftigung des Beschwerdeführers in Deutschland die primäre Zuständigkeit für Familienleistungen gehabt. Ein Anspruch…
…dass es dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche, wenn bei ganzjährigem Arbeitslosengeldbezug das Arbeitslosengeld steuerfrei sei, bei nur teilweisem Bezug hingegen Steuerpflicht bestünde. Mit Vorlagebericht vom 10.11.2023 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Am 31.10.2023 übermittelte das Finanzamt dem Bf…
…Sohn in einen Angestelltenverhältnis von 3.11.2020 - 10.11.2022, von 12.12.2022 - 11.3.2023 und von 3.4.2023 - 26.8.2023. Arbeitslosengeldbezug bestand vom 15.9.2022 - 2.11.2022, vom 11.11.2022 - 11.12.2022 und vom 13…
…vom 1.3.2023 wurde der Bf zur Einkommensteuer für das Jahr 2022 veranlagt. In die darin ausgewiesenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit flossen neben dem Arbeitslosengeldbezug nur die von der ***Arbeitgeberin 1*** via ELDA übermittelten Lohnzetteldaten ein. Die ***Arbeitgeberin 2*** hatte zum Zeitpunkt der Erlassung…
…2014 bis 2017; laut beigeschlossenen Lohnzetteln hatte der Bf steuerpflichtige Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit wie folgt: 3.2.-31.12.2014: Arbeitgeber Fa. AA, € 18.786,87 (1.1.-2.2.2014 Arbeitslosengeldbezug); 1.1.-31.12.2015: Arbeitgeber Fa. AA, € 16.586…
…Arbeitsmarkt erfolgt sei. Auch die folgenden Beschäftigungsversuche seien letztlich gescheitert, auch wenn sie sich über mehrere Monate gezogen hätten. Danach gäbe es neben Arbeitslosengeldbezug und Notstandshilfe nur mehr Zeiten als geringfügig beschäftigter Arbeiter, wobei diese Arbeitsverhältnisse überwiegend nur tageweise erfolgt seien und auch überwiegend nicht…
…Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen." Im Beschwerdejahr hat der Bf steuerfreie Bezüge iSd § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988 (Arbeitslosengeldbezug und Krankengeldbezug) nur für einen Teil des Kalenderjahres (266 Tage) bezogen. Damit ist der Tatbestand des § 3…
…2015 (Finanzamt Innsbruck), Befragung am 14.1.2016 vor dem Zollamt Innsbruck. Meldebehördliche Registrierung, Bezug von Gehalt-, Urlaubsabfindung-, Krankengeldbezug-, Arbeitslosengeldbezug uä. Die Zollbehörde stellte fest, dass der Bf seinen gewöhnlichen Wohnsitz zweifelsfrei in Österreich habe. Unter Hinweis auf Art. 558 ff ZK-DVO, Art. 202…
…2015 (Finanzamt Innsbruck), Befragung am 14.1.2016 vor dem Zollamt Innsbruck. Meldebehördliche Registrierung, Bezug von Gehalt-, Urlaubsabfindung-, Krankengeldbezug-, Arbeitslosengeldbezug uä. Die Zollbehörde stellte fest, dass der Bf seinen gewöhnlichen Wohnsitz zweifelsfrei in Österreich habe. Unter Hinweis auf Art. 558 ff ZK-DVO, Art. 202…