Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100159/2024
Quantitatives Ausmaß der Berufsausbildung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100159/2024vom 30.05.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. Oktober 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 20. September 2023 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind ***1***, VNR ***2***, für den Zeitraum Oktober 2022 bis April 2023 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt für den Zeitraum Oktober 2022 bis April 2023 unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 20. September 2023 wurde von der Beschwerdeführerin (BF) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das namentlich genannte Kind in Höhe von insgesamt € 2.326,00 gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 rückgefordert.
Als Begründung wurde ausgeführt, dass Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind nur während einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung zustehe. Der Sohn der BF habe die Lehre am 14. 9. 2022 abgebrochen. Der Anspruch sei daher ab 1. Oktober 2022 nicht mehr gegeben.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 wurde gegen obgenannten Bescheid Beschwerde erhoben und wie folgt ausgeführt:
"Nach einem Schreiben von Ihrer Behörde, wegen Weiterführung der Familienbeihilfe, habe ich telefonisch einem Ihrer Mitarbeiter erklärt, dass mein Sohn die Lehrabschlussprüfung im Juli 2023 bestanden hat und ab 04.09.2023 den Zivildienst (Lebenshilfe) antreten wird. Daraufhin sagte mir Ihr Mitarbeiter, daß die Sache für mich hiermit erledigt sei, sie hätte es eingetragen.
Nun bekam ich gestern (27.09.2023) ein Schreiben (Buchungsmitteilung NR.1/2023) mit einer Rückforderung von 2326 Euro.
Nach telefonischer Nachfrage am 28.08.2023 sende ich Ihnen nun die notwendigen Unterlagen zu."
Als Beilagen wurden das Lehrabschlussprüfungszeugnis vom 10. Juli 2023 und der Bescheid über die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes vom 21. Juni 2023 beigefügt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. Februar 2024 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und folgendermaßen ausgeführt:
"Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung zu. Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Was ist eine Berufsausbildung?
Das Kind verwendet seine überwiegende Zeit dazu, praktisches und theoretisches Fachwissen zu erlernen und schließt diese Ausbildung mit einer Abschlussprüfung ab. Die Ausbildung hat eine angemessene Unterrichtsdauer und ist nicht auf Allgemeinbildung wie zum Beispiel Sprachkurse ausgerichtet.
Familienbeihilfe steht bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu. Wann gilt die Ausbildung als ernsthaft und zielstrebig?
Das Kind verwendet die volle Zeit dafür
Das Kind tritt in angemessener Zeit zu Prüfungen an
Bei Ihrem Kind trifft das nicht zu.
Ihr Sohn ***3*** hat den Lehrvertrag mit der LV-Nummer ***4*** von 2.9.2019 bis 1.9.2022 am 4.2.2020 vorzeitig beendet.
Ein weiteres Lehrverhältnis mit Lehrvertragsnummer ***5*** von 3.8.2020 bis 27.2.2023 wurde am 14.9.2022 vorzeitig beendet.
Laut der Abfrage der Sozialversicherungsdaten befand sich Ihr Sohn in einen Angestelltenverhältnis von 3.11.2020 - 10.11.2022, von 12.12.2022 - 11.3.2023 und von 3.4.2023 - 26.8.2023.
Arbeitslosengeldbezug bestand vom 15.9.2022 - 2.11.2022, vom 11.11.2022 - 11.12.2022 und vom 13.3.2023 - 31.3.2023 im Zusammenhang mit einer Arbeitssuchendmeldung über das AMS.
Im Zuge Ihrer Beschwerde wurde eine Teilnahmebestätigung vom Lernlabor - Kurs DO2320 Fit für die LAP-Großhandel - 25 UE für den Zeitraum vom 25.5.2023 bis 22.6.2023 vorgelegt. (Anwesenheit mit 100 % erreicht)
Die LAP wurde am 10.7.2023 erfolgreich abgelegt.
Der Besuch der Landesberufsschule ***6*** erfolgte für die 3. Klasse für das Schuljahr 2022/23 von 12.9.2022 bis 7.7.2023 - jeweils Mittwoch ganztägig. Von 1.9.2023 bis 31.5.2024 wird der Zivildienst absolviert.
Damit davon ausgegangen werden kann, dass die Ausbildung Ihres Sohnes die volle Zeit in Anspruch nimmt, ist ein Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden in Form von tatsächlichen Unterricht sowie von zusätzlichem Aufwand welcher für Prüfungsvorbereitungen, Hausaufgaben etc. notwendig ist, erforderlich.
Für den Zeitraum von 05/2023 bis 07/2023 sind die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe aufgrund Ihrer vorgelegten Nachweise gegeben. Der Rückforderungsbescheid wird dahingehend abgeändert.
Für den Zeitraum von 10/2022 bis 04/2022 liegt als Nachweis der Berufsausbildung der Besuch der Landesberufsschule ***6*** vor. Die Landesberufsschule wurde jeweils 1 mal wöchentlich am Mittwoch ganztätig besucht, dies entspricht 8 Stunden pro Woche.
Da somit nicht davon ausgegangen werden konnte, dass diese Ausbildung die volle Zeit Ihres Kindes in Anspruch nahm, wurden die Anspruchsvoraussetzungen für einen Bezug der Familienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht erfüllt. Es erfolgte die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Beträge für den Zeitraum von 10/2022 bis 04/2023 zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Rückforderungsbetrag gesamt von € 2.326,00 verringert sich nun auf den neuen Rückforderungsbetrag gesamt € 1.617,50."
Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 gab die BF an, es sei ganz sicher davon auszugehen, dass die Ausbildung ihres Sohnes das Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden in Form von tatsächlichem Unterricht sowie von zusätzlichem Aufwand, welcher für Prüfungsvorbereitungen, Hausaufgaben etc. in allen Jahren seiner Ausbildung erreicht hat. Alle 4 Schuljahre habe ihr Sohn (1 Jahr Einzelhandel, 3 Jahre Großhandel) ausnahmslos besucht und alle 4 Jahre abgeschlossen. Daher sei die Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe sehr wohl gegeben. Sie lege die Schulbesuchsbestätigungen der Jahre 2019/20, 2020/21, 2021/22 und 2022/23 bei.
Mit Eingabe vom 9. April 2024 wurde der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht wie folgt ergänzt:
"Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2024 wurde meiner Beschwerde vom 28.09.2023 gegen den Rückforderungsbescheid vom 20.09.2023 teilweise stattgegeben. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung habe ich ein Schreiben vom 25.02.2024 eingebracht.
Nunmehr wurde ich mit einem Schreiben um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen ersucht. Da ich mein Schreiben vom 25.02.2024 nicht betitelt hatte, werde ich ersucht, bekanntzugeben, welches Rechtsmittel ich einbringen wollte und wurde ich zudem aufgefordert, die entsprechenden Anträge zu stellen. Diesem Ersuchen komme ich hiermit nach.
Bei meinem Schreiben vom 25.02.2024 handelt es sich um einen Vorlageantrag. Inhaltlich verweise ich auf dieses Schreiben, welches ich nochmals beilege.
Auch lege ich die Schulbesuchsbestätigungen meines Sohnes sowie die Beschwerdevorentscheidung und das Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen als Beweis vor.
Ich stelle aufgrund meines Vorbringens vom 25.2.2024 und den darin angeführten Gründen folgende Anträge:
Das Bundesfinanzgericht möge
1. den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (***FA***) vom 20.09.2023, ergangen zu Ordnungsnummer 6 042 976, aufheben und
2. die Familienbeihilfe für meinen Sohn ***3*** auch für die Monate Oktober 2022 bis April 2023 gewähren."
Laut Schulbesuchsbestätigung der Landesberufsschule ***6*** vom 11. Juni 2024 hat der Sohn der BF im Schuljahr 2022/23 die Klasse G3a vom 12. September 2022 bis 7. Juli 2023 mit einem Wochenstundenausmaß von 10 besucht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Sohn der BF ist am ***7***2003 geboren und hat im Beschwerdezeitraum Oktober 2022 bis April 2023 die Landesberufsschule ***6*** mit einem Wochenstundenausmaß von 10 besucht.
In Streit steht, ob der Schulbesuch eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 darstellt, und somit ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den strittigen Zeitraum bestehen würde.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere den vorliegenden Unterlagen der BF und der Abgabenbehörde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist die Gewährung von Familienbeihilfe (+ KG) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an die Voraussetzung der Berufsausbildung gebunden.
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
Ob tatsächlich eine Berufsausbildung iSd FLAG vorliegt, kann in der Regel nur im Einzelfall beurteilt werden.
Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG kommt es nicht nur - qualitativ - auf das "ernste und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg" an, sondern eine Berufsausbildung muss grundsätzlich auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127; VwGH 28.1.2003, 2000/14/0093).
Nach den vom Verwaltungsgerichtshof zu diesem Begriff in stRSpr entwickelten Kriterien (VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015; VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/02023 u.v.a.) weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang.
In diesem Zusammenhalt liegt eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes - analog zum Besuch einer AHS oder BHS - generell nur dann vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungen von mindestens 30 Wochenstunden anfällt (BFG 29.2.2016, RV/7105391/2014 u.a.).
Bei Schulen für Berufstätige nimmt das Bundesfinanzgericht einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an. Das heißt, um von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG zu sprechen, sind mindestens 30 Wochenstunden nachzuweisen (BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016; BFG 12.11.2018, RV/7103779/2018 u.a.).
Der Sohn der BF hat zwei Lehrverhältnisse vorzeitig beendet und weiterhin die Landesberufsschule ***6*** nachweislich besucht und die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Großhandelskaufmann absolviert und mit gutem Erfolg bestanden (Bestätigung der WKO vom 10. Juli 2023).
Wie bereits mehrmals vom Finanzamt ausgeführt und dargestellt, besuchte der Sohn der BF im Streitzeitraum (Oktober 2022 bis April 2023) nur noch die Landesberufsschule ***6***, welche laut vorliegender bereits angeführter Bestätigung ein Wochenstundenausmaß von 10 angibt. Diese Stundenanzahl liegt - auch bei zusätzlicher Berücksichtigung etwaiger Hausaufgaben etc. - weit unter dem von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des BFG angegebenen Ausmaßes für die Annahme einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG.
Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden, und es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der Frage, ob in quantitativer Hinsicht die Voraussetzung für eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG im Streitzeitraum vorgelegen ist, ergibt sich anhand der tatsächlichen Umstände in Anwendung der obgenannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wie auch des Bundesfinanzgerichtes sowie der Würdigung der konkreten Nachweise. Insofern liegen keine strittigen Rechtsfragen in obigem Sinne vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Feldkirch, am 30. Mai 2025
Normen und Schlagworte
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100159/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100159.2024
- Stammnummer
- 148048
- Gültig
- 30.05.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF