Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104145/2019
Hochrechnung gem. § 3 Abs 2 EStG: Ausdehnung der Tätigkeit eines Filmschauspielers über die auf den Lohnzetteln angeführten Tätigkeitszeiträume hinaus
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104145/2019vom 07.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die unselbständige Tätigkeit eines Schauspielers beschränkt sich für Zwecke der Hochrechnung gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988 nicht auf die in den Lohnzetteln angegebenen Tätigkeitszeiträume, die den Drehtagen entsprechen, sondern umfasst auch Zeiträume, in denen weitere vertraglich vereinbarte Zusatzleistungen (Lernen des Drehbuchs, Kostümproben, Synchronisation etc.) ausgeführt wurden.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Annika Streicher in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch R.B.G. Steuerberatungs GmbH, Köstlergasse 7/1/11b, 1060 Wien, über die Beschwerde vom 22. März 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 22. März 2019 betreffend Einkommensteuer 2017 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in der Folge "Bf.") war im Beschwerdejahr als Schauspieler und Werbesprecher tätig. Während die Tätigkeit als Schauspieler der Lohnbesteuerung unterworfen wurde, erklärte der Bf. für die Tätigkeit als Werbesprecher Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der Bf. war im Beschwerdejahr nicht ganzjährig beschäftigt, sondern erhielt auch steuerfreie Transferleistungen (Arbeitslosengeld).
Das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg (nunmehr Finanzamt Österreich; in der Folge "belangte Behörde") erließ am 23.1.2019 einen Einkommensteuerbescheid 2017 (in der Folge "angefochtener Bescheid"), in dem u.a. aufgrund der Hochrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 anzusetzende Einkünfte in Höhe von EUR 5.510,29 berücksichtigt wurden. Es ergab sich eine Nachforderung von EUR 1.247.
Der Bf. erhob nach Rechtsmittelfristverlängerung die Beschwerde vom 22.3.2019, die sich gegen die Anwendung der Hochrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 und die Nichtberücksichtigung des Werbungskostenpauschales für Schauspieler bzw. Bühnenangehörige richtete. Darin führte er im Wesentlichen aus, seine Einkünfte als Schauspieler seien aufgrund der beruflichen Gegebenheiten als ganzjährige Bezüge anzusehen, weshalb eine Hochrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 unterbleiben müsse. Zusätzlich begehrte der Bf. die Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales anstelle der geltend gemachten tatsächlichen Werbungskosten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.4.2019 änderte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ab und berücksichtigte das Werbungskostenpauschale für Schauspieler bzw. Bühnenangehörige in Höhe von EUR 837,02. Die Hochrechnung in § 3 Abs. 2 EStG 1988 sei anwendbar. Nicht hochzurechnen seien lediglich die selbständigen Einkünfte und die Einkünfte aus einem Engagement, das sich laut Lohnzettel zeitlich mit dem Arbeitslosengeldbezug überschnitten hatte.
Mit Vorlageantrag vom 13.5.2019 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Tätigkeiten in Zeiten während des Bezuges von Bezügen gem. § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 würden aus der Hochrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 ausscheiden. Im Beschwerdefall sei es zu zahlreichen Überlappungen von Tätigkeiten aus nichtselbständiger Arbeit und Bezügen gem. § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 gekommen. Zu werten sei nämlich nicht nur die Zeitspanne, in der die schauspielerische Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde (Drehtage), sondern auch Vorbereitungstätigkeiten (Castings, Lesen von Drehbüchern, Mailverkehr, Kostümproben etc.).
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 29.7.2019 vor und beantragte, im Sinne der Beschwerdevorentscheidung zu erkennen. Die jeweiligen Arbeitgeber hätten auf den amtlichen Bescheinigungen des Arbeitsmarktservice die arbeitsrechtlichen Beschäftigungsdauern ausgewiesen und bestätigt. Dies decke sich mit der sozialversicherungsrechtlichen Erfassung und der Ermittlung der dortigen Bemessungsgrundlage.
Mit Beschwerdeergänzung vom 10.2.2020 beantragte der Bf. die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags für seine Tochter in Höhe von EUR 300. Die Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung sei übersehen worden.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.6.2025 wurde der Beschwerdeakt der mit 1.2.2025 neu geschaffenen Gerichtsabteilung 6004 zugeteilt.
Mit Anschreiben vom 19.8.2025 wurde der Bf. aufgefordert, die mit den Filmproduktionsfirmen geschlossenen Verträge vorzulegen.
Dieser Aufforderung kam der Bf. mit E-Mail vom 3.9.2025 nach.
Die übermittelten Verträge wurden am 4.9.2025 an die belangte Behörde weitergeleitet.
Am 29.9.2025 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung übermittelte der Bf. mit E-Mail vom 29.9.2025 Honorarnoten hinsichtlich seiner Tätigkeit als Werbesprecher.
Diese Honorarnoten wurden der belangten Behörde mit Anschreiben vom 29.9.2025 übermittelt.
Mit Stellungnahme vom 29.9.2025 gab die belangte Behörde an, nach Durchsicht der Honorarnoten keine Bedenken gegen die Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales für Bühnenangehörige bzw. Schauspieler zu haben.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. war im Beschwerdejahr als Schauspieler tätig und bezog daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Laut Lohnzetteldaten bezog der Bf. für nachstehende Zeiten aus Beschäftigungen als Theater- bzw. Filmschauspieler Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
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Bezeichnung
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Zeitraum
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Stpfl. Bezüge
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Engagement 1 (Theater)
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1.1.-31.5.
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EUR 4.881,92
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Engagement 2 (Film)
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30.1.-31.1.
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EUR 205,00
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Engagement 3 (Film)
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28.4.-28.4.
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EUR 1.323,24
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Engagement 4 (Film)
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24.5.-30.5.
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EUR 4.539,76
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Engagement 5 (Film)
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4.8.-4.8.
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EUR 1.323,24
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Engagement 6 (Film)
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1.10-2.10.
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EUR 100,00
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Engagement 7 (Film)
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11.10.-11.10.
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EUR 1.634,92
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Engagement 8 (Film)
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13.11.-13.11.
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EUR 1.669,92
Die Bezahlung erfolgte pro Drehtag, d.h. den Tagen, an denen der Bf. vor der Kamera seine jeweilige Rolle darstellte. Die in den Lohnzetteln ausgewiesenen Zeiträume entsprechen den Drehtagen. Die Engagements des Bf. umfasste auch Leistungen abseits des Mimens vor der Kamera, z.B. das Einstudieren des Drehbuchs, Kostüm- und Maskenproben, Nachsynchronisationen und die Teilnahme an Premieren. Zu diesen Leistungen verpflichtete sich der Bf. vertraglich und hätte er die von ihm gespielten Rollen nicht erhalten, hätte er dies verweigert. Diese zusätzlichen Tätigkeiten wurden in folgenden Zeiträumen ausgeführt:
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Bezeichnung
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Zeitraum
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Engagement 1
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-
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Engagement 2
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-
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Engagement 3
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29.3.-28.4. Lernen Drehbuch, div. Mailanfragen
28.8. Tonstudio
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Engagement 4
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6.4.-24.5. Lernen Drehbuch, Anreise
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Engagement 5
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3.11. Tonstudio
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Engagement 6
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-
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Engagement 7
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11.7.-11.10. Lernen Drehbuch, Kostümprobe, Anreise
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Engagement 8
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19.10.-13.11. Lernen Drehbuch
Somit erstreckten sich die Engagements des Bf. insgesamt auf folgende Zeiträume:
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Bezeichnung
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Zeitraum
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Engagement 1
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1.1.-31.5.
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Engagement 2
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30.1.-31.1.
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Engagement 3
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29.3.-28.4.
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Engagement 4
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6.4.-30.5.
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Engagement 5
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4.8.-3.11.
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Engagement 6
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1.10-2.10.
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Engagement 7
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11.7.-11.10.
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Engagement 8
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19.10.-13.11.
Im Zeitraum 14.11.-31.12. des Beschwerdejahres war der Bf. mit Vorbereitungen für das Jahr 2018 befasst. Daneben nahm er ganzjährig an Castings zur Erlangung von Rollen teil.
Der Bf. bezog im Beschwerdejahr in folgenden Zeiträumen Arbeitslosengeld:
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Zeitraum
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Anzahl Tage
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9.4.-21.4.
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13 Tage
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1.6.-31.7.
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61 Tage
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1.9.-30.9.
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30 Tage
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14.11.-30.11.
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17 Tage
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1.12.-31.12
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31 Tage
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Gesamt
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152 Tage
Neben seiner schauspielerischen Tätigkeit war der Bf. im Beschwerdejahr ganzjährig auf Honorarbasis als Werbesprecher tätig und erklärte daraus Einkünfte als selbständiger Arbeit. In Zusammenhang mit dieser Tätigkeit machte der Bf. Betriebsausgaben unter den Kennzahlen 9110, 9160 und 9259 geltend.
Der Bf. hat gemeinsam mit seiner Ehefrau, mit der er im Beschwerdejahr mehr als sechs Monate in einem gemeinsamen Haushalt lebte, eine im Jahr 2004 geborene Tochter. Für diese Tochter bezog der Bf. im Beschwerdejahr Familienbeihilfe.
2. Beweiswürdigung
Gem. § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gem. § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den übermittelten Aktenteilen, den vom Bf. vorgelegten Belegen und Aufstellungen, den Ausführungen des Bf. in der mündlichen Verhandlung und dem elektronischen Steuerakt.
Dass sich die schauspielerischen Tätigkeiten des Bf. auf längere als die in den jeweiligen Lohnzetteln angegebenen Zeiträume erstreckten, ergibt sich aus der vom Bf. vorgelegten Übersichtstabelle, in der die zusätzlich zu den Dreharbeiten ausgeübten Zusatztätigkeiten (Lernen des Drehbuchs, Synchronisation etc.) angeführt sind, seinem glaubhaften Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Verträgen mit Filmproduktionsfirmen. Lohnzettel sind lediglich Beweismittel in Form einer Privaturkunde, eine gegenüber anderen Beweismitteln erhöhte Beweiskraft oder eine formelle Bindungswirkung eines Lohnzettels ist dem Abgabenverfahrensrecht fremd. Hinsichtlich ihrer inhaltlichen Richtigkeit unterliegt eine solche Privaturkunde daher der freien Beweiswürdigung (vgl. BFG 25.8.2024, RV/1100246/2023; Kirchmayr/Schaunig in D/K/M/Z, EStG22. Lfg 2021 § 84 Rz 20). Selbiges muss nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch für Arbeitsbescheinigungen und Sozialversicherungsauskünfte gelten. Dies entspricht nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch der wirtschaftlichen Betrachtungsweise gem. § 21 BAO, die nach der VwGH-Rechtsprechung (z.B. VwGH 27.8.1998, 98/13/0080; 22.2.2000, 95/14/0033; 19.9.2001, 2001/16/0402) eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte, somit eine Beweiswürdigungsregel (VwGH 11.8.1993, 91/13/0005) ist. Für das erkennende Gericht geht aus einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweise glaubhaft hervor, dass sich die Tätigkeiten des Bf. im Rahmen seiner Engagements bei verschiedenen Filmproduktionsfirmen auf längere Zeiträume erstreckten, als in den Lohnzetteln, Arbeitsbescheinigungen und Sozialversicherungsauskünften angegeben ist.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Werbungskostenpauschale
Gem. § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen im Verordnungswege Durchschnittssätze für Werbungskosten für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen festgelegt werden. Gem. § 1 Z 2 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten steht Bühnenangehörigen, die § 1 Abs. 1 Theaterarbeitsgesetz unterliegen, anderen auf Bühnen auftretenden Personen und Filmschauspielern ein Werbungskostenpauschale in Höhe von 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens EUR 2.628 jährlich, zu. Da der Bf. im Beschwerdejahr als Filmschauspieler tätig war, fällt er unter § 1 Z 2 der Verordnung.
§ 3 dieser Verordnung sieht vor, dass Pauschbeträge im Sinne dieser Verordnung nicht in Anspruch genommen werden können, wenn eine Tätigkeit teils nichtselbständig, teils selbständig ausgeübt wird und bei der selbständig ausgeübten Tätigkeit Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dieser Ausschluss besteht dann, wenn die nichtselbständige und die selbständige Tätigkeit einander der Art nach gleichen (z.B. nichtselbständiger und selbständiger Journalist), nicht aber bei unterschiedlichen Tätigkeiten (z.B. nichtselbständiger Journalist ist gleichzeitig selbständiger Fachschriftsteller) (Jakom/Ebner EStG 2025, § 16 Rz 72). Voraussetzung für den Ausschluss ist, dass die Tätigkeiten wesensmäßig ident sind (Brameshuber/Halder/Mayr in D/K/M/Z, EStG25 § 17 Tz 154). Der Bf. hat in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr Betriebsausgaben aus seiner Tätigkeit als Werbesprecher geltend gemacht. Da es sich bei den Tätigkeiten als Schauspieler und als Werbesprecher um zwei unterschiedliche Tätigkeiten handelt, die nicht wesensmäßig ident sind, steht das Werbungskostenpauschale in Höhe von EUR 837,02 (5 % von EUR 16.740,31; berechnet von den Lohnzetteln abzgl. Kennzahlen 215 und 220) zu.
Hochrechnung
Gem. § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe und an deren Stelle tretenden Ersatzleistungen von der Einkommensteuer befreit. Diese steuerbefreiten Transferleistungen lösen bei Durchführung der Veranlagung eine besondere Berechnung aus ("Hochrechnung"): § 3 Abs. 2 EStG 1988 sieht im Falle des nicht ganzjährigen Bezugs von u.a. Arbeitslosengeld vor, dass die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte iSd § 2 Abs. 3 Z 1-3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 41 Abs. 4 EStG 1988 für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen sind. Ziel der Regelung ist eine Vermeidung überhöhter Nettoeinkommen aus Transferleistungen durch eine unverhältnismäßige Absenkung der Steuerprogression (Jakom/Ehgartner EStG 2025 § 3 Rz 120). Die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge (d.h. inkl. der steuerbefreiten Transferleistungen) ergeben würde ("Kontrollrechnung").
Für die Hochrechnung maßgeblich ist der gesamte Zeitraum, in welchem keine steuerfreien Transferleistungen bezogen wurden (UFS 18.5.2005, RV/0563-W/05). Gegenständlich sind das 213 Tage (Arbeitslosengeldbezug an 152 Tagen).
Die Hochrechnung betrifft jene Einkünfte, die außerhalb des Zeitraumes des Bezuges von Arbeitslosengeld bezogen wurden (Mayr/Hayden in D/K/M/Z, EStG18. Lfg 2016 § 3 Rz 28/2; Jakom/Ehgartner, EStG 2025 § 3 Rz 122). Nicht hochzurechnen sind demnach Einkünfte, die während des Bezugs von Arbeitslosengeld bezogen wurden, und ganzjährig bezogene Einkünfte (VwGH 22.11.2006, 2006/15/0084; 27.3.2019, Ra 2018/13/0024; Jakom/Ehgartner EStG 2025 § 3 Rz 122). Ganzjährig bezogene Einkünfte fiktiv um die in der Zeit der Arbeitslosigkeit bezogenen Teile zu kürzen und dann die restlichen, außerhalb dieses Zeitraumes gelegenen Bezugsteile in die Hochrechnung einzubeziehen, führt zu einer dem Gesetzeszweck des § 3 Abs. 2 EStG 1988 nicht entsprechenden Progressionserhöhung der tatsächlich außerhalb der Zeit der Arbeitslosigkeit erzielten anderen Einkünfte (BFG 10.11.2015, RV/7100397/2014; Lenneis, Umrechnung bei Bezug von Notstandshilfe für 364 Tage?, SWK 33/1996, A 592).
Gegenständlich strittig ist die Frage, welche der Einkünfte des Bf. in die Hochrechnung miteinbezogen werden dürfen und welche nicht. Die belangte Behörde vertritt hierzu die Ansicht, dass für die Frage, ob eine Überschneidung mit den Zeiträumen des Arbeitslosengeldbezugs vorliegt, lediglich auf die auf den Lohnzetteln angeführten Zeiträume (d.h. im Wesentlichen die Aufführungs- bzw. Drehtage) abzustellen ist (Anm. des Gerichts: 1. Tabelle im Abschnitt "Sachverhalt"). Im Ergebnis wären die Einkünfte aus sämtlichen Engagements mit Ausnahme von Engagement 1 und mit Ausnahme der ganzjährigen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Werbesprecher in die Hochrechnung einzubeziehen. Der Bf. hingegen vertritt in seiner Beschwerde die Ansicht, dass seine Schauspielertätigkeit als ganzjährig anzusehen ist, weil er sich während des ganzen Jahres auf mögliche Rollenengagements vorbereitet und an Castings teilnimmt. Im Ergebnis würden keine hochzurechnenden Einkünfte verbleiben.
Im Ergebnis ist aus Sicht des erkennenden Gerichts weder der einen noch der anderen Ansicht zuzustimmen. Der Ansicht des Bf. ist nicht zuzustimmen, weil eine Vorbereitung auf mögliche Rollenengagements und die Teilnahme an Castings noch kein Dienstverhältnis darstellen (s. auch BFG 2.4.2020, RV/7104195/2019) und somit nicht von einer ganzjährigen schauspielerischen Tätigkeit auszugehen ist. Stattdessen ist auf die einzelnen Dienstverhältnisse/Engagements abzustellen und deren Dauer festzumachen. Der Ansicht der belangten Behörde ist nicht zuzustimmen, weil die Arbeitszeit von Schauspielern nicht auf Proben und Vorstellungen beschränkt ist (s. auch BFG 29.11.2023, RV/7100633/2023). Es mag sein, dass sich das an den Bf. ausgezahlte Gehalt anhand der Drehtage bemaß und die Zeiträume des Mimens vor der Kamera ausschlaggebend für die Entgelthöhe waren. Für eine Maßgeblichkeit der längeren Tätigkeitszeiträume (Anm. des Gerichts: 3. Tabelle im Abschnitt "Sachverhalt") spricht jedoch einerseits, dass der Bf. vertraglich zur Ableistung der sonstigen Tätigkeiten (Kostüm- und Maskenproben, Synchronisation etc.) verpflichtet war und somit vertragsbrüchig geworden wäre, hätte er sich ausschließlich zu den Dreharbeiten verfügbar gemacht. Der Bezug des vereinbarten Entgelts hing wesentlich von der Erbringung der sonstigen Tätigkeiten ab. Hätte der Bf. die Erbringung dieser Zusatzleistungen in den Vertragsverhandlungen verweigert, hätte er gar keine Rollenengagements bekommen. In der Hinsicht ist das pro Drehtag berechnete Entgelt als All-in Bezug zu werten, der sämtliche sonstige Tätigkeiten mitabdeckt. Hinzu kommt, dass die Tätigkeit als Schauspieler naturgemäß nicht nur daraus besteht, zum Zeitpunkt der Dreharbeiten vor der Kamera anwesend zu sein und eine beliebige Darbietung zu liefern. Stattdessen ist für ein entsprechendes künstlerisches Niveau eine ausführliche Vorbereitung erforderlich und ist vertraglich auch vereinbart, dass der Bf. die im Drehbuch an ihn gestellten Anforderungen erfüllen kann. Es reicht für einen Schauspieler auch nicht aus, einen Text auswendig zu lernen und vor der Kamera aufzusagen, stattdessen ist eine Entwicklung der Rolle durch den Darsteller erforderlich. Würde der Bf. sich nicht in dieser Art vorbereiten, könnte er die vertraglich vereinbarte Rollendarbietung nicht leisten und keine Einkünfte erzielen. Etwas anderes mag vielleicht für Fernsehformate des Reality-TV (z.B. "Love Island", "Princess Charming", "Tinderreisen") gelten, in denen bereits die bloße Präsenz der Mitwirkenden vor der Kamera und die Abbildung deren alltagsnahen Verhaltens zur Unterhaltung des Publikums gereichen, für Film-, Fernseh- und Theaterproduktionen mit einem gewissen Qualitätsstandard gilt dies jedoch sicherlich nicht.
Im Ergebnis sind nur die Einkünfte aus Engagements 2, 6 und 8 hochzurechnen, weil es nur hinsichtlich dieser Engagements nicht zu Überschneidungen mit Zeiträumen des Arbeitslosengeldbezugs gekommen ist. Ein Vergleich zwischen Hochrechnung und Kontrollrechnung hat ergeben, dass die Hochrechnung im gegenständlichen Fall günstiger ist. Die Berechnung ist dem beigefügten Berechnungsblatt zu entnehmen.
Zu erwähnen bleibt, dass die vom Bf. angeführte BFG-Entscheidung vom 12.10.2016, RV/7105041/2016, in der ein für die Tätigkeit einer Schauspielerin ausgestellter Lohnzettel amtswegig korrigiert worden war, sodass er statt einem Zeitraum von einem Tag einen Zeitraum von einem ganzen Monat abdeckte, weil auch die wochenlange Vorbereitung zu berücksichtigen sei, mit dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt insofern nicht vergleichbar ist, als gegenständlich keine amtswegige Korrektur von Lohnzetteln stattgefunden hat.
Kinderfreibetrag
Gem. § 106a Abs. 1 2. TS EStG 1988 in der im Beschwerdejahr geltenden Fassung steht für ein Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 auf Antrag ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt EUR 300 jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-) Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird.
Als Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe-)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht. Gem. § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht ein Kinderabsetzbetrag dann zu, wenn für ein Kind Familienbeihilfe gewährt wird. Da der Bf. im Beschwerdejahr Familienbeihilfe für die Tochter bezog, stand auch ein Kinderabsetzbetrag zu. Somit steht dem Bf. der Kinderfreibetrag in Höhe von EUR 300 zu.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenständlich liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vorliegt, anhand welcher Kriterien für Zwecke der Hochrechnung gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988 zu bestimmen sein soll, auf welchen Zeitraum sich eine zu Einkünften führende Tätigkeit iSd § 3 Abs. 2 1. Satz 2. Halbsatz EStG 1988 erstreckte. Die ordentliche Revision war daher zuzulassen.
Linz, am 7. Oktober 2025
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106a Abs. 1 TS 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104145/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104145.2019
- Stammnummer
- 149304
- Gültig
- 07.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF