Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100778/2025
1. Keine Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland (Drittstaat) aufhalten 2. Keine Familienbeihilfe für einen EU-Bürger ohne Beschäftigung, Arbeitslosengeldbezug und Wohnsitz in Österreich 3. Keine Familienbeihilfe ohne Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100778/2025vom 06.11.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 FLAG 1967 (oder nach § 146 StGB) relevante subjektive Momente, wie ein Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH 3.8.2004, 2001/13/0048; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162).
Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 28.10.2008, 2006/15/0113; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 31.10.2000, 96/15/0001; VwGH 13.3.1991, 90/13/0241; VwGH 16.2.1988, 85/14/0130; VwGH 25.2.1987, 86/13/0158; VwGH 15.5.1963, 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (vgl. BFG 8.2.2017, RV/7105064/2015; 20.6.2016, RV/7100264/2016; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162).
Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 21.10.1999, 97/15/0111; VwGH 26.2.2002, 98/13/0042; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120).
Die Familienbeihilfe war daher vom Bf. rückzufordern, weil sich dessen Kinder einerseits ständig im Ausland aufgehalten haben und weil die Kinder darüber hinaus nicht zu einem Haushalt des Bf. im Inland zugehörig gewesen sind. Auch hatte der Bf. zumindest in der beschwerdegegenständlichen Zeit keine Beschäftigung, keinen Arbeitslosengeldbezug und keinen Wohnsitz und sohin keinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich.
Ob dem Bf. ein Verhalten, z.B. die Unterlassung der Meldung an das Finanzamt, vorwerfbar ist, ist nicht maßgeblich. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung unberechtigt bezogener Familienbeihilfen hätte auch dann bestanden, wenn dem Finanzamt - was im gegenständlichen Fall tatsächlich nicht vorgelegen hat - alle Informationen über den tatsächlichen Aufenthalt der Kinder des Bf. übermittelt worden wären und das Finanzamt (vorerst) dennoch die Familienbeihilfen weiter ausbezahlt hätte.
F. "Sache" des Verfahrens
Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde vom Bf. die Familienbeihilfen für seine Kinder für den Zeitraum Februar 2023 (Ende Arbeitslosengeldbezug durch den Bf.) bis September 2023 (Beginn der Berufstätigkeit der Kindesmutter) rückgefordert. Sache des Verfahrens sind daher die vom Bf. zurückgeforderten Beihilfen und Kinderabsetzbeträge für seine drei Kinder für den Zeitraum Februar 2023 bis September 2023.
Obgleich das Bundesfinanzgericht der Überzeugung ist, dass
die Kinder des Bf. bereits im Juni 2022 mit der Kindesmutter nach ***Drittstaat*** ausgereist sind und sich die Kinder bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Kindesmutter in Österreich einen neuen Wohnsitz begründet hat, ständig im Ausland aufgehalten haben,
die Kinder des Bf. darüber hinaus ab 17.06.2022 bis zumindest 31.08.2022 (Aufgabe der Tätigkeit des Bf. in Österreich) oder bis zum 20.01.2023 (Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges des Bf.) und ab 11.03.2024 (Aufnahme einer Beschäftigung durch den Bf.) nicht beim Bf. haushaltszugehörig gewesen sind,
der Bf. in der Zeit von 21.01.2023 bis 10.03.2024 keinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hatte und bei dem Bf. in dieser Zeit auch keine Anknüpfungspunkte des Art. 11 VO (EG) 883/2004 vorgelegen haben und
die Kinder des Bf. frühestens ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bf. einen eigenen Haushalts geführt hat, zum Haushalt des Kindesvaters haushaltszugehörig hätten sein können,
war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, den Bescheid zum Nachteil des Bf. abzuändern. Das Bundesfinanzgericht hatte daher nur die Möglichkeit, die Beschwerde des Bf. abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass sich die Kinder des Bf. zumindest in der beschwerdegegenständlichen Zeit ständig im Ausland (einem Drittstaat) aufgehalten haben, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen.
Der Umstand, dass für Kinder, die sich ständig im Ausland (einem Drittstaat) aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und besteht zu dieser Rechtsfrage eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt in Ansehung des ständigen Auslandsaufenthalts der Kinder in einem Drittstaat nicht vor.
Dass die Kinder ab deren Ausreise nach ***Drittstaat*** bis zur Begründung eines eigenen Haushaltes durch den Bf. im Inland - zumindest aber im beschwerdegegenständlichen Zeitraum - zu keinem Haushalt des Bf. in Österreich zugehörig gewesen sind, hat das Gericht insbesondere in Ermangelung der Tragung irgendwelcher kleinkindspezifischer Aufwendungen durch den Bf. in Österreich in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen.
Dass der Bf. zumindest in der Zeit ab Ende seines Anspruches auf Arbeitslosengeld bis zur Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich im Inland weder einer Beschäftigung nachging noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder eine eigene Wohnung in Österreich hatte, hat das Gericht in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen.
Dass Personen, die keine berufliche Tätigkeit, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und keine Wohnung und sohin keinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre (ständig in einem Drittstaat - ***Drittstaat*** - aufhältigen) Kinder haben, ergibt sich unmittelbar aus den Bestimmungen des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 und des Art. 11 VO (EG) 883/2004 und besteht zu dieser Rechtsfrage eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch diesbezüglich nicht vor.
Dass zu Unrecht bezogene Familienbeihilfen verschuldensunabhängig zurückzuzahlen sind, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und besteht zu der verschuldensunabhängigen, objektiven Rückzahlungsverpflichtung zu Unrecht bezogener Beihilfen eine umfangreiche, einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis wiederum nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch in Ansehung dieser Rückzahlungsverpflichtung nicht vor.
Da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorgelegen haben, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 6. November 2025
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100778/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100778.2025
- Stammnummer
- 149761
- Gültig
- 06.11.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF