…Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im gegenständliche Verfahren zu klärende Rechtsfrage der Anrechnung von Anspruchszinsen auf die Verspätungszuschläge, wurde im Sinne der herrschenden…
…von Anspruchszinsen maßgeblichen Zeiträume idR nicht. Der Nicht-Anrechnung von Anspruchszinsen auf Verspätungszuschläge folgt auch das BFG in seiner Rechtsprechung, so z. B. in BFG vom 05.03.2020, RV/7103976/2014. Nach VwGH 25.6.2007, 2006/14/0054, ist die Höhe der festgesetzten…
…Streit. Strittig ist hingegen die Höhe des Verspätungszuschlages, der vom Finanzamt mit dem Höchstsatz von 10 % bemessen wurde, währenddessen die Bf. die Anrechnung der vorgeschriebenen Anspruchszinsen auf die festgesetzten Verspätungszuschläge in den jeweiligen Jahre beantragt und solcherart für die Jahre 2004-2007 keinerlei Verspätungszuschläge errechnet…
…Streit. Strittig ist hingegen die Höhe des Verspätungszuschlages, der vom Finanzamt mit dem Höchstsatz von 10 % bemessen wurde, währenddessen die Bf. die Anrechnung der vorgeschriebenen Anspruchszinsen auf die festgesetzten Verspätungszuschläge in den jeweiligen Jahren beantragt und solcherart für die Jahre 2005-2007 keinerlei Verspätungszuschläge errechnet…
…Da auch der Bf. diesbezüglich kein Vorbringen erstattete, der von der belangten Behörde herangezogene Prozentsatz lediglich 5% betrug und im Übrigen der Verspätungszuschlag nicht wegen verspäteter Abgabe, sondern wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen festgesetzt wurde, ist keine Anrechnung der Anspruchszinsen auf die Verspätungszuschläge vorzunehmen. Unter Berücksichtigung…
…rein objektiven Kriterien, während die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nach § 135 BAO ein Verschulden voraussetze, sodass für eine zusätzliche verschuldensabhängige Zinskomponente durchaus noch Raum bleibe. Auch eine "Anrechnung" von Anspruchszinsen auf den Verspätungszuschlag, wenn sich der verspätungszuschlagsrelevante Zeitraum und der anspruchszinsenrelevante Zeitraum decken, komme nicht in…
…Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. Gemäß § 208 Abs. 1 BAO beginnt die Verjährung a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit…
…einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. (…) § 208 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF lautet: (1) Die Verjährung beginnt, a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch…
…Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. ..." Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist…
…Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. § 208 Abs. 1 lit. a BAO Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit…
…aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2009 wurden "in Anlehnung an das Vorjahr" mit € 30.000,-- geschätzt. 5.4. Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2008 wurde ein Verspätungszuschlag in Höhe von 10 % (€ 2.609,10) von der auf Schätzungsbasis vorgeschriebenen Einkommensteuer (€ 26.091,00…
…der Judikatur (VwGH 27.9.2000, 96/14/0174) und Literatur (Stoll, BAO-Kommentar, 1525; Ritz, BAO5, § 135 Tz. 13) ist bei Ausmessung des Verspätungszuschlages zwar nicht auf die Verhängung eines Säumniszuschlages Bedacht zu nehmen, sehr wohl aber auf die Höhe von festgesetzten Anspruchszinsen. Verspätungszuschläge…
…Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgaben. Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs 1 lit a BAO in den Fällen des § 207 Abs 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist…
…Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe § 209 Abs. 1 BAO lautet: "Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen…
…einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe." § 208 Abs. 1 lit. a BAO lautet: "1) Die Verjährung beginnt a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist…
…Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. Die Verjährung beginnt nach § 208 BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht…
…beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe." § 33 FinStrG bestimmt: "(1) Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt…
…Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. Die Verjährung beginnt nach § 208 BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht…
…einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. […] Zufolge des § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden…
…Anspruchszinsen und Verspätungszuschläge sowie ein Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung vom 7.1.2016 betreffend lohnabhängiger Abgaben sowie die Niederschrift über die Schlussbesprechung zu dieser Außenprüfung. Beschwerde Gegen diesen Haftungsbescheid wurde am 12.10.2020 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde lautet: "In der umseits näher…