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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100439/2020

DBA Liechtenstein - Versteuerung der nichtselbständigen Einkünfte in Österreich

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100439/2020vom 06.05.2022Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, Anschrift_A über die Beschwerde vom 26. März 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes_A vom 11. März 2020 betreffend a) Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2014 bis 2018 sowie b) Vorauszahlung an Einkommensteuer für 2020, Steuernummer Nummer_1, a) zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 bis 2018 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. b) beschlossen: II. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2020 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1.) Verfahrensgang: 1.1.) Der Abgabepflichtige war in den strittigen Jahren bei der Arbeitgeber_A in Liechtenstein nichtselbständig beschäftigt. Der Beschwerdeführer verfügte sowohl in Ort_A, Österreich, als auch in Ort_C, Liechtenstein, über einen Wohnsitz. Das Finanzamt_A, nunmehr Finanzamt Österreich, forderte beim Beschwerdeführer mit Schreiben betreffend "Ersuchen um Auskunft 2014 - 2018" vom 3. Mai 2019 die Vorlage des "Einkommensteuernachweis in der Zeit vom 01.01.2014 - 31.12.2018" an. Nachdem bei der Abgabenbehörde mit - "anonymen" - Schreiben vom 13. Mai 2019 um Postzustellung an den Beschwerdeführer an dessen Wohnsitz in Ort_C, welcher auch der Mittelpunkt dessen Lebensinteressen wäre, angefragt wurde, ersuchte das Finanzamt mit Schreiben vom 28. Mai 2019 um Bekanntgabe eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich. Dieser wurde mit der Tochter_A namhaft gemacht. In dem "Ersuchen um Ergänzung" betreffend "Nichtselbständige Einkünfte aus Liechtenstein" vom 30. Oktober 2019 führte das Finanzamt_A aus wie folgt: "Das Finanzamt erlangte Kenntnis davon, dass Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Liechtenstein beziehen. Für diese Einkünfte hat laut Artikel 15 (1) des Doppelbesteuerungsabkommens mit Liechtenstein Österreich, unter Anrechnung der in Liechtenstein bezahlten Quellensteuer (Artikel 23 (2) DBA), das volle Besteuerungsrecht. Da ein Verdacht einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung besteht, werden Sie ersucht, die Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1 und Beilage L1i) für die Jahre 2009 - 2018 gemeinsam mit den Jahreslohnzetteln innerhalb vorgegebener First einzureichen." Nach Androhung (mit Erinnerung vom 8. Jänner 2020) und Festsetzung einer Zwangsstrafe (mit Bescheid vom 13. Februar 2020) reichte der Beschwerdeführer Lohnausweise des Arbeitsgebers Arbeitgeber_A, Ort_C, für die Jahre 2014 bis 2019, eine in Liechtenstein eingereichte Steuererklärung für das Jahr 2019 , eine "VeranlagungsverfügungSteuerrechnung" der Gemeinde Ort_C für das Steuerjahr 2018 (vom 22. November 2019), eine Bestätigung der Steuerverwaltung des Fürstentum Liechtenstein vom 6. November 2019, eine Bestätigung des Arbeitgebers Arbeitgeber_A vom 5. November 2019, eine Wohnsitzbestätigung des Ausländer- und Passamt Fürstentum Liechtenstein vom 14. Mai 2019, eine Austrittsbestätigung des Arbeitgebers Arbeitgeber_A vom 22. Jänner 2020 sowie einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt über Anerkennung auf Korridorpension ab 1. Februar 2020 (vom 27. Februar 2020) nach. 1.2.) Das Finanzamt_A unterwarf in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2014 bis 2018 (sämtliche Bescheide mit Ausfertigungsdatum 11. März 2020) die - der Höhe nach geschätzten - in Liechtenstein bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der österreichischen Einkommensteuer, ohne eine (ausländische) Quellensteuer anzurechnen. Begründend führte die Abgabenbehörde aus wie folgt: "Für die nichtselbständigen Einkünfte in Liechtenstein hat laut Artikel 15 (1) des Doppelbesteuerungsabkommens mit Liechtenstein Österreich als Ihr Ansässigkeitsstaat, unter Anrechnung der in Liechtenstein bezahlten Quellensteuer (Artikel 23 (2) DBA), das volle Besteuerungsrecht. Es ist nicht strittig, dass Sie in Liechtenstein über einen Wohnsitz verfügen, jedoch geht das Finanzamt aufgrund der Aktenlage davon aus, dass sich Ihr Lebensmittelpunkt in Österreich befindet (Familie, Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz, sportliche Interessen…). Aufgrund von Nichtabgabe der Steuererklärung wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt." Der mit Ausfertigungsdatum 9. März 2020 auf Basis der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2013 ausgefertigte Vorauszahlungsbescheid für 2020 wurde vom Finanzamt_A durch den Vorauszahlungsbescheid vom 11. März 2020 ersetzt, mit welchem die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2020 und Folgejahre auf Grundlage der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2018 vorgeschrieben wurden. Begründend führte die Abgabenbehörde hierin an wie folgt: "Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betrifft das Jahr 2018. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 wurde daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von Betrag_1 € um 9,00 % erhöht." In der gegen obige Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 26. März 2020 führte der Abgabepflichtige ua. aus wie folgt: "…der Bf seit 1.2.2020 in Anschrift_A seinen dauernden Wohnsitz genommen und ab diesem Zeitpunkt dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen begründet hat. Er ist nämlich seit 1.2.2020 in Pension und hat auch mit diesem Zeitpunkt sein Dienstverhältnis und seinen ständigen Wohnsitz in Liechtenstein aufgegeben. … Der Bf war bis 31.1.2020 bei der Arbeitgeber_A in Liechtenstein als Zimmermann beschäftigt. Er war sowohl in Österreich als auch in Liechtenstein gemeldet. Den ständigen Wohnsitz begründete er jedoch nur in Liechtenstein. Der Bf erfüllt im Übrigen auch die fremdenpolizeilichen Voraussetzungen für den dauernden Aufenthalt in Liechtenstein. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen war Liechtenstein, da er dort auch seine persönlichen Beziehungen und Freundschaften pflegte. Den Arbeitslohn erhielt er auf sein Bankkonto in Liechtenstein. Er besaß bzw. besitzt kein eigenes Auto. Lediglich seiner Tochter_A kaufte er vor kurzem ein Auto, dass er auf seinen Namen anmeldete, da diese studiert und noch über kein eigenes Einkommen verfügt. Er ist nur sporadisch zu seiner Tochter nach Tirol gefahren. Er hielt sich überwiegend in Liechtenstein auf, zu Tirol pflegte er weder kulturelle noch sonstige Beziehungen, er ist auch nicht Mitglied irgend eines Tiroler Vereines. Im Art. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Liechtenstein ist geregelt, wie der steuerliche Wohnsitz zu ermitteln ist. Dieser ist aufgrund seiner engen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen in Liechtenstein, da er dort auch ständig gewohnt hat und ansässig war. Der Bf ist daher mangels steuerrechtlicher Anknüpfungspunkte in Österreich nicht steuerpflichtig. Zudem ist Art. 15 des Doppelbesteuerungsabkommens anzuwenden. Die vom Finanzamt in der Bescheidbegründung angewandten Begriffe "Hauptwohnsitz bzw. Nebenwohnsitz" sind keine Kriterien für die Ermittlung des steuerlichen Wohnsitzes nach Art. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens und ist daher die Entscheidung der belangten Behörde infolge der Anwendung falscher Begriffe bzw. Sachverhaltselemente unrichtig. Die belangte Behörde führt in der Begründung zu den Einkommensteuerbescheiden aus, dass sie aufgrund der Aktenlage "davon ausgeht", dass der Bf den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich habe. Es ist nicht erkennbar, welche Sachverhaltselemente abgewogen wurden. Der lapidare Hinweis auf die Aktenlage macht die Entscheidung nicht überprüfbar und ist daher diese unrichtig bzw. rechtswidrig. Der Vollständigkeitshalber sei noch angeführt, dass der Bf in den Wintermonaten Arbeitslosengeld vom AMS bezogen hat. Seiner Information zufolge hätte er das Arbeitslosengeld in erster Linie von der liechtensteinischen Institution erhalten können, aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung habe er aber die Wahl gehabt, das Arbeitslosengeld alternativ auch vom AMS zu bekommen, wozu er sich auch entschieden hat. Trotz des Umstandes, dass der Bf in Österreich nicht steuerpflichtig ist, wird in eventu die Höhe der festgesetzten Steuerbeträge bestritten ….". Der Beschwerdeführer legte in Folge seine in Liechtenstein bezogenen Einkünfte der Jahre 2014 bis 2018 der Höhe nach offen und begehrte die Berücksichtigung von 1/3 des großen Pendlerpauschales gemäß § 16 Z 6c EStG (bei vier Heimfahrten pro Monat) sowie den Abzug der in Liechtenstein bezahlten Steuer. "Weiters wurden für das Jahr 2020 zwei (?) Vorauszahlungsbescheide - einmal über € Betrag_2,-- und einmal über € Betrag_3,-- - erlassen. Beide sind unrichtig und rechtswidrig, da der Bf sein Dienstverhältnis in Liechtenstein am 31.1.2020 beendet hat und seit 1.2.2020 in Pension ist. Das Recht auf Festsetzung der Abgaben verjährt nach 5 Jahren. Insofern sind die Steuerjahre vor 2015 verjährt, zumal auch keine Abgaben vorsätzlich (zehnjährige Verjährungsfrist) hinterzogen wurden. Der Bf konnte mit Recht davon ausgehen, dass er mit der Bezahlung einer 6% - 7%igen Einkommensteuer in Liechtenstein seiner Steuerpflicht nachgekommen ist. Die Einkommensteuersätze in Liechtenstein liegen nämlich zwischen 3,5% und maximal 28%. Der Bf hatte als Steuerpflichtiger in Liechtenstein jährlich eine Steuererklärung abzugeben, zu der nur unbeschränkt Steuerpflichtige in Liechtenstein aufgefordert und zur Zahlung der dortigen Einkommensteuer verpflichtet wurden. Die Steuererklärung 2019 an das Fürstentum Liechtenstein wird als Beweis beigelegt. Zudem ist der Bf jährlich zur liechtensteinischen Landes- und Gemeindesteuer veranlagt worden. Die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2018 wird als Beweis beigelegt. Der Bf hat daher weder vorsätzlich noch absichtlich in Österreich hinterzogen, da er mit Fug und Recht davon ausgehen konnte, dass er mit der jährlichen Steuererklärung in Liechtenstein, der Abführung der Gemeinde- und Landessteuern und dem Abzug der Einkommensteuer von seinem Lohn durch den Dienstgeber seiner steuerlichen Verpflichtung vollinhaltlich nachgekommen ist. Insbesondere wurde er vor dem gegenständlichen Verfahren weder von der belangten Behörde noch sonst von einer österreichischen Behörde aufgefordert, eine steuerliche Veranlagung durchzuführen. Umso mehr überrascht ihn nun die steuerliche Verfolgung durch die österreichische Finanzbehörde." Es werde neben der ersatzlosen Aufhebung der bekämpften Bescheide die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mangels Ansässigkeit in Österreich hinsichtlich seiner unselbstständigen Einkünfte in Liechtenstein, in Österreich nicht steuerpflichtig sei, beantragt. Des Weiteren werde die unmittelbare Vorlage der Beschwerde - ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung - an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung beantragt. Das Finanzamt_A legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht antragsgemäß mit Vorlagebericht vom 16. Juni 2020 zur Entscheidung vor. 1.3.) Der Beschwerdeführer führte in der Niederschrift vom 17. März 2022 in Verbindung mit seinem Schreiben vom 22. März 2022 ua. aus, seine Einkünfte seien in Liechtenstein der Einkommensteuer unterworfen worden (siehe den Quellensteuerabzug durch den Arbeitgeber sowie die "Veranlagungsverfügung Steuerrechnung" durch die Wohnsitzgemeinde Ort_C). Es sei zutreffend, dass er in der Zeit seiner Beschäftigung in Liechtenstein einmal wöchentlich nach Ort_A zurückgekehrt sei. Er habe für die vom Arbeitgeber gemietete Wohnung in Ort_C in den Monaten März bis Dezember einen monatlichen Mietzins von je Betrag_8,00 CHF, sohin jährlich den Betrag von Betrag_9,00 CHF bezahlt (siehe Mietvertrag vom 1. Oktober 2002). Sein Arbeitgeber habe ihm ein Firmenfahrzeug (auch für private Fahrten) zur Verfügung gestellt, mit dem er die wöchentlichen Familienheimfahrten gemacht habe. Hierfür habe er dem Arbeitgeber einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von Betrag_10,00 CHF bezahlt (siehe hierzu die Lohnabrechnungen ("Abzug Arbeitsweg Geschäftsfahrzeug") für Oktober 2014, Juni 2015, September 2015 und Oktober 2015). Die Lebensgefährtin_A betreibe im gemeinsamen Haushalt in Ort_A ihre selbständige/freiberufliche Tätigkeit als Berufsbezeichnung_A. Da sie vom Büro in Ort_A ortsgebietsgebunden ihre Klienten im Großraum_A betreuen würde, würde eine örtliche Verlegung ihrer Tätigkeit ins Ausland einer vollkommenen Neubegründung ihres Unternehmens gleichkommen. Der Beschwerdeführer und die Lebensgefährtin würden finanziell am gemeinsamen Familieneinkommen beitragen. Es würden die Kosten der Familienheimfahrten als Werbungskosten beantragt werden. Die Beschwerde gegen den bekämpften Vorauszahlungsbescheid betreffend Einkommensteuer für 2020ff werde zurückgezogen. Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes führte das Finanzamt Österreich im Schreiben vom 11. April 2022 hierzu ua. aus, der Niederschrift vom 17. März 2022 sei nun unzweifelhaft zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Streitzeitraum - wie vom Finanzamt behauptet - zumindest einmal wöchentlich seinen Wohnsitz in Ort_A, wo auch seine Lebensgefährtin und seine Tochter wohnhaft wären, aufhältig gewesen sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer von kurz vor Weihnachten bis Anfang März (Anmerkung: Beginn der Arbeitssaison) jeden Jahres durchgehend in Ort_A aufhältig gewesen. Für das Finanzamt stehe daher unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer im Streitzeitraum in Österreich steuerlich ansässig wäre. Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer im Streitzeitraum in Österreich ansässig gewesen sei und eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliege, bestehe seitens des Finanzamtes keine Bedenken Betrag_9,00 CHF im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten anzuerkennen. Von einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung könne nach Ansicht des Finanzamtes allerdings erst ab dem Jahr 2015 unzweifelhaft ausgegangen werden, da die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers erst ab diesem Zeitpunkt nennenswerte inländische Einkünfte erzielt habe. Den vorgelegten Lohnabrechnungen (10/2014, 6/2015, 9/2015, 10/2015) könne nicht entnommen werden, ob der dort ausgewiesene pauschale Abzug für das Kfz in der Höhe von Betrag_10,00 CHF lediglich die Abdeckung der Familienheimfahrten betreffe und/oder auch andere Privatfahrten insgesamt pauschal abgedeckt habe. In den Jahreslohnausweisen sei ein derartiger pauschaler Abzug jedenfalls nicht ausgewiesen, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass der entsprechende Jahreslohnausweis (Spalte 1. Lohn) bereits um diesen Betrag (10 x Betrag_10,00 CHF) gekürzt und somit die Bemessungsgrundlage bereits entsprechend vermindert worden sei. Sollte das Kfz tatsächlich auch für anderweitige Privatfahrten zur Verfügung gestanden haben, wäre zudem ein entsprechender Sachbezug anzusetzen gewesen. Es sei zu hinterfragen, ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht auch während seines Aufenthalts in Österreich aber auch in Liechtenstein für private Zwecke genutzt habe und somit die Kosten für die Nutzung nicht ausschließlich auf die Familienheimfahrten zurückzuführen seien. Den vorgelegten Lohnausweisen sei zu entnehmen, dass die in Liechtenstein für Steuerausländer anfallende Pauschalsteuer (im Streitzeitraum zwischen 5% und 6% vom Bruttolohn) abgeführt worden wäre. Eine liechtensteinische Steuererklärung sowie eine "Veranlagungsverfügung Steuerrechnung" liege dem Finanzamt lediglich für das Jahr 2019 und nicht für den Streitzeitraum vor. Sollten "Veranlagungsverfügungen Steuerrechnungen" auch für den Streitzeitraum vorliegen, wären diese dem BFG vorzulegen, da sich die anrechenbare Quellensteuer im gegenständlichen Fall dadurch reduziere. Somit hätte dem Beschwerdeführer aber - insbesondere vor dem Hintergrund der wöchentlichen Heimfahrten, des Aufenthalts in der Zwischensaison sowie dem Bezug von österreichischen Arbeitslosengeld - bewusst sein müssen, dass sein inländischer Mittelpunkt der Lebensinteressen zusätzlich eine inländische Steuerpflicht zur Folge haben müsse. Das Bundesfinanzgericht ersuchte mit Schreiben vom 11. April 2022 um Vorlage der "Veranlagungsverfügungen - Steuerrechnung" der Jahre 2014 bis 2017, andernfalls die jährlichen Steuerguthaben der Jahre 2014 bis 2017 auf Basis der "Veranlagungsverfügung - Steuerrechnung" für das Jahr 2018 mit einem Betrag von Betrag_15,00 CHF geschätzt werden würden. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Schätzung keine Einwendungen, da ihm eine Vorlage der "Veranlagungsverfügungen - Steuerrechnung" der Jahre 2014 bis 2017 nicht möglich sei. Bei dem vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeug handle es sich um einen Pritschenwagen, der weder für private Zwecke verwendet werden durfte noch verwendet worden wäre. Die Lebensgefährtin habe während des streitgegenständlichen Zeitraums einen Privat-PKW gehabt, der für private Fahrten zur Verfügung gestanden sei (siehe E-Mail vom 22. April 2022). Im Schreiben vom 29. April 2022 führte das Finanzamt Österreich hierzu erwidernd aus, dem Abgabepflichtigen wäre es im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten zumutbar, die "Veranlagungsverfügungen - Steuerrechnung" für die Streitjahre in kurzem Wege bei der Gemeinde Ort_C einzuholen. Sollte sich das Bundesfinanzgericht dieser Ansicht nicht anschließen, würde seitens des Finanzamtes keine Bedenken bestehen, das jährliche Steuerguthaben für die Streitjahre, wie vom Bundesfinanzgericht vorgeschlagen, im Schätzungswege festzulegen. Der Abgabenbehörde würden die Ausführungen des Beschwerdeführers zum "Kostenersatz Familienheimfahrten" nicht glaubhaft erscheinen, wonach das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug nicht auch für anderweitige Privatfahrten (z.B. in Liechtenstein und Umgebung oder am Familienwohnsitz) verwendet worden sein sollte, zumal keine, dieser Annahme widersprechenden Beweismittel (z.B. eine entsprechende Bestätigung des ausländischen Arbeitgebers, dass eine anderweitige private Verwendung des Kraftfahrzeuges untersagt sei), vorgelegt worden wären. In der Niederschrift vom 17. März 2022 sei ausdrücklich auch von Privatfahrten die Rede. Auch ein Pritschenwagen eigne sich für Privatfahrten. Auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten werde nochmals hingewiesen. In der Stellungnahme vom 11. April 2022 habe das Finanzamt außerdem vorgebracht, dass der in den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Lohnabrechnungen (10/2014, 6/2015, 9/2015, 10/2015) vorgenommene pauschale Abzug für das Kraftfahrzeug in der Höhe von Betrag_10,00 CHF in den Jahreslohnausweisen nicht ausgewiesen sei, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass der entsprechende Jahreslohnausweis (Spalte 1. Lohn) bereits um diesen Betrag (10 x Betrag_10,00 CHF) gekürzt und somit die Bemessungsgrundlage bereits entsprechend vermindert habe. Diesem Vorbringen sei der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 22. April 2022 nicht entgegengetreten. Die Einholung einer entsprechenden Stellungnahme samt Kumulativjournal (Lohnkonto) beim ausländischen Arbeitgeber durch den Beschwerdeführer im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht könnte auch in diesem Punkt Klarheit schaffen. Nach Ansicht des Finanzamtes sei es nicht glaubhaft gemacht und schon gar nicht nachgewiesen worden, dass die Jahreslohnausweise (Spalte 1. Lohn) im Streitzeitraum nicht bereits um den Jahresbetrag von Betrag_14,00 CHF gekürzt worden wären. Nach Ansicht des Finanzamtes wäre der Beschwerdeführer aufzufordern die entsprechenden Nachweise bzw. Unterlagen bei seinem ehemaligen Arbeitgeber anzufordern bzw. könnte als letzte Möglichkeit ein internationales Amtshilfeersuchen in Betracht gezogen werden 2.) Sachverhalt: 2.1.) Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit 30. April 1998 in Anschrift_A (mit Hauptwohnsitz) wohnhaft, wo auch seine Lebensgefährtin_A (bereits seit 1. Jänner 1987) sowie seine Tochter_A (seit 22. September 1996) leben. Des Weiteren verfügt er seit 1. Mai 1998 (ununterbrochen) über einen Nebenwohnsitz in Anschrift_B (siehe Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 15. Juni 2020). Der Beschwerdeführer hatte daneben seit 1. Oktober 2002 eine (Dienst)Wohnung in Ort_C, Liechtenstein, inne (siehe Bestätigung der Fa. Arbeitgeber_A vom 5. November 2019 sowie Wohnsitzbestätigung des Ausländer- und Passamtes Fürstentum Liechtenstein vom 14. Mai 2019). Der Mietzins hierfür betrug monatlich Betrag_8,00 CHF, dies zehnmal im Jahr (siehe Schreiben vom 22. März 2022 in Verbindung mit dem Mietvertrag vom 1. Oktober 2002). 2.2.) Im strittigen Zeitraum, nämlich vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2015, vom 7. März 2016 bis 31. Dezember 2016, vom 6. März 2017 bis 31. Dezember 2018 sowie im Jänner 2020, war der Beschwerdeführer bei der Fa. Arbeitgeber_A in Liechtenstein nichtselbständig beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde zum 31. Jänner 2020 beendet (siehe die vorgelegten Lohnausweise sowie das Schreiben der Fa. Arbeitgeber_A vom 22. Jänner 2020). Der Steuerpflichtige bezog ua. in den Zeiten vom 1. Jänner bis 9. März 2014, vom 20. Dezember 2014 bis 1. März 2015, vom 23. Dezember 2015 bis 6. März 2016, vom 23. Dezember 2016 bis 5. März 2017, vom 22. Dezember 2017 bis 4. März 2018 sowie vom 21. Dezember bis 31. Dezember 2018 in Österreich vom Arbeitsmarktservice Österreich Arbeitslosengelder (siehe ua. die Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice Ort_Z vom 6. Februar 2020). Der Abgabepflichtige war in den Zeiten seiner Beschäftigungen in Liechtenstein regelmäßig wiederkehrend bzw. einmal wöchentlich bei seinen Familienangehörigen bzw. an seinem Wohnsitz in Österreich aufhältig (siehe die Angaben in der Niederschrift vom 17. März 2022 sowie in den Niederschriften vor dem Arbeitsmarktservice vom 22. Dezember 2014, vom 23. Dezember 2015, vom 22. Dezember 2017 sowie vom 21. Dezember 2018). Die Fahrten nach Österreich tätigte er mit dem ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeug; der monatliche an den Arbeitgeber zu zahlende Pauschalbetrag für die Nutzung des Fahrzeuges betrug Betrag_10,00 CHF. Der Beschwerdeführer ist Vereinsmitglied beim Verein_A. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Abgabepflichtige in Liechtenstein über (tiefgreifende) persönliche Beziehungen verfügt hat. 2.3.) Die Lebensgefährtin_A ist unter obiger Anschrift seit 2009 als Berufsbezeichnung_A selbstständig tätig und erzielt als solche ortsgebundene Einkünfte aus selbständiger Arbeit (siehe Niederschrift vom 17. März 2022 sowie die Finanzgrunddatenverwaltung des Bundesministeriums für Finanzen). Laut Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes_A (mit Ausfertigungsdaten 14. März 2017 bzw. 30. April 2019) betrugen ihre Einkünfte aus selbständiger Arbeit in den strittigen Jahren über 5.000,00 € (2014) bzw. über 8.300,00 € (2015 bis 2018). 3.) Beweiswürdigung: Der streitgegenständliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus den oben angeführten Unterlagen sowie dem Beschwerdevorbringen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Zeiten seiner Beschäftigung in Liechtenstein regelmäßig, nämlich einmal wöchentlich bei seinen Familienangehörigen in Österreich, sohin in Anschrift_A war, ergibt sich unzweifelhaft aus den Angaben vor dem Bundesfinanzgericht am 17. März 2022 sowie vor dem Arbeitsmarktservice. In den vor dem AMS aufgenommenen Niederschriften erklärte der Beschwerdeführer "wahrheitsgemäß" zum Verhandlungsgegenstand "Feststellung der Grenzgängereigenschaft", während der (befristeten) Beschäftigungen in Liechtenstein eine dauerhafte Unterkunft (angemeldet seit 30. April 1998) in Anschrift_A inne zu haben, an welcher auch seine Lebensgefährtin_A und - zum Teil - seine Tochter_A wohnhaft wären. Während seiner Beschäftigungen in Liechtenstein (angeführte Zeiträume vom 10. März bis 19. Dezember 2014, vom 2. März bis 22. Dezember 2015, vom 6. März bis 21. Dezember 2017 sowie vom 5. März bis 20. Dezember 2018) sei er mindestens einmal wöchentlich nach Österreich zurückgekehrt (siehe die Niederschriften vom 22. Dezember 2014, vom 23. Dezember 2015, vom 22. Dezember 2017 und vom 21. Dezember 2018). Entgegen den Ausführungen im Schreiben vom 26. März 2020, demzufolge der Abgabepflichtige "nicht Mitglied irgendeines Tiroler Vereines" sei, gibt dieser in den Niederschriften vor dem AMS vom 22. Dezember 2014 und 22. Dezember 2017 seine Vereinsmitgliedschaft beim Verein_A selbst an. Das Bundesfinanzgericht erhebt gegen die Richtigkeit dieser Angaben keine Zweifel. Der Abgabepflichtige verwies des Weiteren in seinem Schreiben vom 26. März 2020 zwar auf "persönliche Beziehungen und Freundschaften" in Liechtenstein, machte diese jedoch weder namhaft noch tätigte er hierzu weitere Ausführungen. Mangels entsprechender Vorbringen ist dem Bundesfinanzgericht daher die Feststellung verwehrt, dass der Abgabepflichtige - abgesehen von allfällig möglichen Bekanntschaften und/oder Freundschaften aus dem Arbeits(Kollegen)kreis bzw. des Alltages - noch weitere tiefgreifende persönliche Beziehungen in Liechtenstein geführt hat. Das Bundesfinanzgericht erhebt gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Arbeitgeber habe ihm ua. für die Familienheimfahrten im strittigen Zeitraum ein Kraftfahrzeug gegen eine monatliche Pauschale von Betrag_10,00 CHF (sohin im Jahr um Betrag_14,00 €) zur Verfügung gestellt, keine Bedenken, zumal diese Ausführungen vom Finanzamt dem Grunde nach ebenso nicht in Zweifel gezogen wurden (siehe ua. Schreiben vom 11. April 2022). Diese Angaben decken sich zudem mit dem in den Lohnabrechnungen für Oktober 2014, Juni 2015, September 2015 und Oktober 2015 ausgewiesenen "Abzug Arbeitsweg Geschäftsfahrzeug". 4.) Rechtslage: 4.1.a) Unbeschränkte Steuerpflicht Österreich: Gemäß § 1 Abs. 2 EStG sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Gemäß § 2 Abs. 1 EStG ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Einkommen ist nach § 2 Abs. 2 EStG idF StRefG 2009, BGBl. I Nr. 26/2009, der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35 EStG) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a EStG. Nach § 2 Abs. 3 Z 4 EStG unterliegen der Einkommensteuer auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG). Soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind, gilt gemäß § 2 Abs. 8 Z 1 EStG, dass für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes maßgebend sind. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. 4.1.b) Unbeschränkte Steuerpflicht Liechtenstein: Natürliche Personen sind gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl-Nr. 2010.340, mit ihrem gesamten Vermögen und gesamten Erwerb unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Der Wohnsitz gilt nach Art. 2 Abs. 1 lit. b SteG der Ort, an dem eine Person sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt nach Art. 2 Abs. 1 lit. c SteG der Ort oder das Gebiet, an dem eine Person nicht nur vorübergehend verweilt. 4.1.c) DBA Liechtenstein: Gemäß Artikel 4 Abs. 1 lit. a des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (DBA-Liechtenstein), BGBl. Nr. 24/1971, bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Ist nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-Liechtenstein die Person als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA-Liechtenstein dürfen vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 Absatz 2 des Abkommens Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden. Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 7, 10, 11, 12, 13 Absatz 2, 15 und 16 in Liechtenstein besteuert werden dürfen, so rechnet nach Art. 23 Abs. 2 des Abkommens Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Liechtenstein gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die aus Liechtenstein bezogen werden. 4.1.d) Wohnsitz: Die Frage, ob eine Person in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, richtet sich nicht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen, sondern ausschließlich nach den inländischen steuerrechtlichen Vorschriften (VwGH 12.6.1964, 96/64; VwGH 19.12.2006, 2005/15/0127). Ein Wohnsitz im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO erfordert, dass der Steuerpflichtige die Wohnung "innehat", sie also jederzeit für die eigenen Wohnbedürfnisse nutzen kann (VwGH 16.9.1992, 90/13/0299). Dieses "Innehaben" muss unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Maßgebend sind dabei jeweils die tatsächlichen Verhältnisse, entscheidend ist die tatsächliche Verfügungsmacht (VwGH 24.1.1996, 95/13/0150). 4.1.e) Mittelpunkt der Lebensinteressen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen kann begrifflich nur an einem Ort gelegen sein (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 134). Zwecks Ausfindigmachung des einen und einzigen "Hauptsteuerdomizils" wird auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Menschen geblickt. Zusätzlich zur Feststellung der faktischen Gegebenheit eines tatsächlichen (körperlichen) Aufenthalts wird in Ansehung der ebenfalls erforderlichen Absicht des Verbleibens an einem Ort auf die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eingegangen. Als wesentliche Faktoren, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmen bzw. beeinflussen, gelten der gewöhnliche Aufenthalt und die Wohnsituation, die persönliche und familiäre Lage, die gesellschaftlichen Verhältnisse und die wirtschaftlichen Gegebenheiten einschließlich des regelmäßigen Arbeitsortes (Tanzer, Der Ansässigkeits-(Wohnsitz-)begriff im international-nachbarrechtlichen Vergleich (Österreich-Deutschland-Schweiz) in Lang/Jirousek, Praxis des Internationalen Steuerrechts). Nach Grabner/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 1 Anm. 11, befindet sich der Mittelpunkt an dem Ort, zu dem die Person die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unterhält (VwGH 22.3.1991, 90/13/0073). Indizien sind Beruf, Familie, Religion, Kultur, persönliche Interessen und Neigungen. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0057; VwGH 27.5.2013, 2011/15/0193; Beiser, ÖStZ 89, 243 ff; Fuchs in Hoffstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 1 Tz. 9; Jakom/Marschner, EStG, 2021, § 1 Rz. 20). Der Mittelpunkt ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln. Entscheidend ist letztlich, welcher Vertragsstaat für die Person der bedeutungsvollere ist (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0057; VwGH 16.12.2015, 2013/15/0117; VwGH 25.7.2013, 2011/15/0193), wobei die Beurteilung anhand objektiv feststellbarer Umstände vorzunehmen ist (VwGH 25.11.2015, 2011/13/0091). Das Abstellen auf das Überwiegen erfordert eine zusammenfassende Wertung der verschiedenen Beziehungen, es zählt das Gesamtbild der Lebensverhältnisse (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 143). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den wirtschaftlichen Beziehungen in der Regel eine geringere Bedeutung zu als den persönlichen Beziehungen (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0057; VwGH 27.5.2013, 2011/15/0193). Die persönlichen Beziehungen umfassen die gesamte private Lebensführung der natürlichen Person (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 138). Hierunter sind all jene zu verstehen, "die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er seinen Wohnsitz inne hat" (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0057; VwGH 25.7.2013, 2011/15/0193 abstellend auch auf den Bezug von Arbeitslosengeld in Österreich; VwGH 28.10.2008, 2008/15/0114 abstellend vorrangig auf die persönlichen Beziehungen; BFG 19.2.2014, RV/1100427/2011; UFS 25.5.2010, RV/0386-F/08: auch auf die Größe der Wohnung abstellend; UFS 29.6.2012, RV/0023-F/09: Wohnsitz bei Mutter in Österreich; UFS 13.8.2012, RV/0216-F/08: Lebensmittelpunkt bei Familie trotz Scheidung). Von Bedeutung sind dabei die Ausübung des Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen (VwGH 20.2.2008, 2005/15/0135; Jakom/Marschner, EStG, 2021, § 1 Rz. 20; Grabner/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 1 Anm. 11), aber auch Verbindungen zu Sachgesamtheiten, wie Privatsammlungen und die Mitgliedschaft in Vereinen und andere soziale Engagements (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0057; VwGH 27.5.2013, 2011/15/0193); mit anderen Worten alle Umstände, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen (Fuchs in Hoffstätter/ Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 1 Tz. 9). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.2.1970, 1001/69; VwGH 30.1.1990, 89/14/0054; VwGH 20.6.1990, 90/16/0032) zählen dazu insbesondere die familiären, gesellschaftlichen, kulturellen, religiösen und politischen Beziehungen. Aber auch andere Betätigungen zur Entfaltung der persönlichen Interessen und Neigungen wie zB. die Mitgliedschaft in einem Verein, die Ausübung sportlicher Aktivitäten und anderer Hobbys, das Unterhalten von privaten Kunstsammlungen, sowie Passionen der Person wie zB Jagd oder Pferdehaltung können Indizien für den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellen. Nicht ohne Bedeutung ist auch die Ausübung des Berufes, soweit sie über die bloße wirtschaftliche Funktion des Erwerbens des Lebensunterhaltes hinausgeht (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 138). Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit einer Familie lebt. Diese Annahme setzt die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (VwGH 22.3.1991, 90/13/0073; Loukota/Jirousek, Leitfaden zum revidierten österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen). Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem Wohnsitz an. Die auf die Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person besteht (VwGH 18.1.1996, 93/15/0145; Fuchs in Hoffstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 1 Tz. 9). Begründet eine Person in einem Staat eine Wohnstätte, ohne ihre im anderen Staat schon bestehende Wohnstätte aufzugeben, so kann die Tatsache, dass sie die erste Wohnstätte beibehält, wo sie bisher gelebt und gearbeitet hat und wo sie ihre Familie und ihren Besitz hat, zusammen mit anderen Gesichtspunkten dafür sprechen, dass sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im ersten Staat beibehalten hat (VwGH 27.5.2013, 2011/15/0193). Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nur in besonders gelagerten Einzelfällen ausschlaggebend (EAS 1712 vom 28.8.2000: nur 20 Tage pro Jahr Aufenthalt bei der Familie in Österreich). Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0057; VwGH 27.5.2013, 2011/15/0193). Sind die persönlichen Beziehungen zwischen den Staaten gleich verteilt, geben die wirtschaftlichen Beziehungen den Ausschlag (UFS 23.3.2009, RV/2235-W/08; Jakom/Marschner, EStG, 2021, § 1 Rz. 20). Wirtschaftliche Beziehungen bestehen vornehmlich zu örtlich gebundenen Tätigkeiten oder Einnahmequellen. Dies wird insbesondere jener Ort sein, von dem aus die Person ihrer täglichen Arbeit oder Geschäftstätigkeit nachgeht und von dem aus sie ihr Vermögen verwaltet. Verteilt sich die Tätigkeit auf beide Wohnstätten, so ist es gerechtfertigt, die stärkeren wirtschaftlichen Beziehungen zu jenem Staat anzunehmen, in dem das Vermögen gelegen ist oder aus dessen Quellen die Einkünfte stammen. Liegt demnach der Ort der täglichen Arbeit im Ausland, so werden die engeren wirtschaftlichen Beziehungen zum Ausland bestehen (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 141). Zur Bestimmung der wirtschaftlichen Beziehungen ist insbesondere die Höhe der Einkünfte ausschlaggebend (UFS 29.2.2008, RV/1122-L/07; Jakom/ Marschner, EStG, 2021, § 1 Rz. 20). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen setzt eine gewisse Dauerhaftigkeit, aber keine ständige Anwesenheit voraus (UFS 13.7.2012, RV/2124-W/08; Jakom/Marschner, EStG, 2021, § 1 Rz. 20). Das Vorliegen des Mittelpunktes der Lebensinteressen kann nur anhand objektiv feststellbarer Umstände beurteilt werden (Grabner/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 1 Anm. 11), während subjektive Absichten einer Person grundsätzlich nicht zu beachten sind (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 134). Bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0057; VwGH 27.5.2013, 2011/15/0193). Zusammenfassend ist bei gegenläufigen Beziehungen der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit die abkommensrechtliche Ansässigkeit einer natürlichen Person in der Regel jenem Ort zuzusprechen, wo sie mit ihrer Familie lebt. Das gleiche gilt, wenn die betreffende Person keine Familie hat, bezüglich anderer persönlich-sozialer Bindungen, zB. hinsichtlich Freunden oder der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht es der Lebenserfahrung, dass eine Person zu einem Wohnsitz, der am Arbeitsort besteht und nur während der Arbeitszeit benützt wird, engere Beziehungen hätte als zu einer mit dem Ehegatten gemeinsam benutzten Wohnung. Daraus folgt, dass Personen, die zwar den überwiegenden Teil der Woche im Ausland tätig sind, die Wochenenden, die sonstigen freien Tage und den Urlaub jedoch regelmäßig mit ihren im Inland lebenden Familien verbringen, ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Regel am Ort der privaten Lebensführung und nicht am Arbeitsort haben (Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 144, 146 und die hierin zitierte Judikatur). Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. 4.2.) Verjährung: Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung (§ 207 Abs. 1 BAO). Die Verjährungsfrist beträgt nach Abs. 2 leg.cit. bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. Die Verjährung beginnt nach § 208 BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Nach § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht nach Abs. 2 leg.cit. bei der (zu veranlagenden) Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist. Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207 BAO) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich nach § 209 Abs. 1 BAO die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen. Die Amtshandlung muss nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sein (VwGH 10.6.1991, 90/15/0115; VwGH 14.11.1996, 92/16/0217; VwGH 30.10.2003, 99/15/0098). Die Fristverlängerung setzt die Geltendmachung eines bestimmten Abgaben-anspruches voraus (VwGH 17.5.2001, 2000/16/0602; VwGH 29.11.2001, 2001/16/0364; VwGH 23.1.2003, 2002/16/0027; VwGH 25.6.2008, 2008/15/0090; Ritz/Koran, BAO7, § 209 Tz. 2f). Verjährungsfristverlängernd wirkt die an den Abgabepflichtigen gerichtete Aufforderung, eine bestimmte Abgabenerklärung einzureichen (VwGH 1.12.1987, 86/16/0008; VwGH 14.12.2000, 95/15/0171; VwGH 5.4.2001, 98/15/0070). Die Verjährungsfrist verlängern ua. an den Abgabepflichtigen gerichtete Vorhalte (VwGH 19.3.2003, 2002/16/0130; VwGH 30.4.2003, 2001/16/0252; VwGH 18.10.2005, 2005/16/0024; VwGH 26.7.2006, 2001/14/0212; VwGH 4.8.2020, Ra 2020/16/0021), Ergänzungsaufträge (VwGH 27.4.2000, 97/15/0208; BFG 11.9.2014, RV/7100483/2013), Anfragen (VwGH 16.3.1995, 94/16/0175; VwGH 28.11.2001, 98/17/0172, 0173; VwGH 21.1.2004, 2003/16/0127, 0128) oder Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen (VwGH 10.7.1989, 88/15/0173; VwGH 4.8.2020, Ra 2020/16/0021). 4.3.) Familienheimfahrten: Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten erfordern eine berufliche Veranlassung. Bei den einzelnen Einkünften dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG die Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden. 4.3.a) Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Als Arbeits(Tätigkeits)ort oder Beschäftigungsort ist nur jener Ort zu verstehen, der eine persönliche Anwesenheit zur Arbeitsleistung erfordert, sodass der Steuerpflichtige an diesem Ort wohnen muss (VwGH 29.1.2015, 2011/15/0173). Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz 56). Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe)Partners haben (VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; VwGH 22.2.2000, 96/14/0018; VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083, 2001/13/0216). Wie der VwGH spricht sich auch der BFH aus: entscheidend sei, dass die Begründung des zweiten Haushaltes (am Arbeitsort) beruflich veranlasst ist. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083; Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz 56). Nach einer gewissen Zeit, die nicht schematisch, sondern stets im Einzelfall zu beurteilen ist, ist es dem Steuerpflichtigen in aller Regel zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen (VwGH 22.4.1986, 84/14/0198). Dieser Zeitraum hängt insbesondere vom Familienstand ab, die Verwaltungspraxis nennen bei einem verheirateten, in eheähnlicher Gemeinschaft oder in Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind lebenden Steuerpflichtigen zwei Jahre. Spätestens nach Ablauf dieser Zeitspanne hat der Steuerpflichtige darzulegen, aus welchen Gründen der entfernt liegende Familienwohnsitz beibehalten wird (Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz 56). Für die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung sprechende Gründe können steuerlich relevante Erwerbseinkünfte iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG des anderen Ehe(Partners) am Familienwohnsitz sein, die bei dessen Verlegung verloren gingen (VwGH 17.2.1999, 95/14/0059). Als steuerlich relevante Einkünfte des anderen (Ehe)Partners sind solche anzusehen, die für das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind (VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154). Nach Auffassung des VwGH ist für die Beurteilung der Relevanz die Relation zum Familieneinkommen ausschlaggebend; vernachlässigbar sind Einkünfte jedenfalls dann, wenn sie "deutlich unter einem Zehntel" der Einkünfte des anderen Ehegatten liegen (VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154; Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz 56). Nach Verwaltungspraxis ist bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehegatte (im Falle der eheähnlichen Gemeinschaft der Partner) des Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige selbst am Familienwohnsitz steuerlich relevante, ortsgebundene Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 6.000 Euro jährlich erzielt (VwGH 24.4.1996, 96/15/0006; VwGH 17.2.1999, 95/14/0059) oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind (VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154). Betragen die Einkünfte des (Ehe)Partners oder des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz höchstens 6.000 Euro, machen sie jedoch mehr als ein Zehntel der Einkünfte des Steuerpflichtigen aus, kommt den Einkünften des (Ehe-)Partners bzw. des Steuerpflichtigen eine wirtschaftliche Bedeutung zu, die aus der Sicht des Steuerpflichtigen die Unzumutbarkeit eines Wechsels des Familienwohnsitzes bewirken kann. 4.3.b) Als Werbungskosten aus einer doppelten Haushaltsführung kommen nur die unvermeidbaren Mehraufwendungen in Betracht, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (VwGH 3.3.1992, 88/14/0081; VwGH 23.5.2000, 95/14/0096). Das sind insbesondere die Kosten für Unterbringung (ua. Miete) und Familienheimfahrten (Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz 56).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100439/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100439.2020
Stammnummer
136606
Gültig
06.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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