Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100439/2020
DBA Liechtenstein - Versteuerung der nichtselbständigen Einkünfte in Österreich
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100439/2020vom 06.05.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Es liegt sohin ein Sachverhalt vor, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten daher nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird. Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen abzusetzen, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen (Bahnkarte, Kfz-Kosten, Flugkosten; Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz 56).
Über die anzuerkennende Häufigkeit der Familienheimfahrten bestehen keine gesetzlichen Regelungen (VwGH 8.2.2007, 2004/15/0102), weshalb die anzuerkennende Anzahl der Familienheimfahrten im Einzelfall zu prüfen ist, wobei insbesondere die Distanz zwischen den beiden Wohnsitzen und die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sein werden (UFS 18.12.2007, RV/1993-W/03). Bei einem verheirateten (in eheähnlicher Gemeinschaft oder in Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind lebenden) Steuerpflichtigen sind grundsätzlich die Kosten von wöchentlichen Familienheimfahrten zu berücksichtigen (VwGH 11.1.1984, 81/13/0171 für die Strecke Wien-Salzburg; Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz 56).
Die Höhe der absetzbaren Kosten ist durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG mit dem höchsten Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit d EStG begrenzt. Dabei ist diese jährliche Höchstgrenze gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit d EStG auf Monatsbeträge umzurechnen, wobei ein voller Monatsbetrag auch für angefangene Kalendermonate der auswärtigen (Berufs)Tätigkeit zusteht (VwGH 20.9.2001, 98/15/0207; Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz. 56).
Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG höchstens 3.672,00 € jährlich.
4.4.) Zurücknahme:
Beschwerden können gemäß § 256 Abs. 1 BAO bis zur Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie nach § 256 Abs. 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.
5.) Erwägungen:
5.1.a) Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum sowohl in Ort_A, Österreich, (Familienwohnsitz mit seiner Lebensgefährtin und Tochter) als auch in Ort_C, Liechtenstein, (Dienstwohnung), Wohnungen innehatte und sohin aufgrund seiner Wohnsitze sowohl in Österreich als auch in Liechtenstein unbeschränkt (einkommen)steuerpflichtig war (siehe dementsprechend hierzu auch die "Veranlagungsverfügung - Steuerrechnung" für das Jahr 2018 der Gemeinde Ort_C, Liechtenstein, vom 22. November 2019).
5.1.b) In einem weiteren Schritt ist vom Bundesfinanzgericht zu überprüfen, wo der Beschwerdeführer in den strittigen Jahren iSd Art. 4 DBA-Liechtenstein ansässig gewesen ist. Eine Person kann immer nur in einem Staat ansässig sein, auch wenn sie in zwei oder mehreren Staaten einen Wohnsitz hat. Da der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum sowohl in Österreich als auch in der Schweiz über eine ständige Wohnstätte verfügte, kommt dem Mittelpunkt der Lebensinteressen für die weitere Betrachtung entscheidende Bedeutung zu. Gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-Liechtenstein gilt der Beschwerdeführer als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem er in dieser Zeit die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
Als Anknüpfungspunkte an Liechtenstein bestehen die Berufstätigkeit als Dienstnehmer bei der Arbeitgeber_A sowie eine ständige Wohnstätte in Form der Dienstwohnung. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kein substantiiertes Vorbringen über konkrete persönliche Beziehungen in Liechtenstein, die über persönliche Beziehungen in Österreich hinausgingen, erstattet. Übliche Kontakte zu Arbeitskollegen und im Alltagsleben fallen nicht als persönliche Beziehungen ins Gewicht.
Demgegenüber verbanden den Beschwerdeführer mit Österreich - abgesehen von seinem (Haupt)Wohnsitz in Ort_A - seine persönlichen Beziehungen zu seiner Lebensgefährtin_A und Tochter_A, mit denen er seit Jahren (mit der Lebensgefährtin_A seit zumindest 1998) eine gemeinsame Wohnung in Ort_A teilt, zu der er im strittigen Zeitraum auch regelmäßig zurückgekehrt ist. Daneben hatte der Abgabepflichtige noch einen (österreichischen) Nebenwohnsitz in Ort_B und war Vereinsmitglied bei einem österreichischen Schiclub.
Bei Abwägung der Gesamtheit der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu den beiden Vertragstaaten Österreich und Liechtenstein ergibt sich, dass Österreich den bedeutungsvolleren Staat für den Abgabepflichtigen darstellt. Den persönlichen Beziehungen, welche nach der Aktenlage ausschließlich ua. bei seiner Familie in Österreich gepflegt wurden, kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die größere Bedeutung als den wirtschaftlichen Beziehungen, sohin der Einkunftsquelle in Liechtenstein, zu. Die fortbestehende tiefe Verwurzelung des Abgabepflichtigen liegt in Österreich, wo im Streit-zeitraum für ihn der bedeutungsvollere Wohnsitz gelegen ist.
Nach dem Gesamtbild der obig dargestellten Lebensverhältnisse befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Österreich. Dies deckt sich auch mit dem Bezug des Arbeitslosengeldes in Österreich, da derartige Unterstützungszahlungen nach herrschender Rechtsprechung für einen im Staat des Bezuges gelegenen Mittelpunkt der Lebensinteressen sprechen (VwGH 25.7.2013, 2011/15/0193; VwGH 22.2.2012, 2009/08/0293, mit Hinweisen auf die Judikatur des EuGH).
Der Beschwerdeführer ist aufgrund des in Österreich gelegenen Mittelpunktes seiner Lebensinteressen nach Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-Liechtenstein in Österreich ansässig iSd DBA. Der Republik Österreich kommt sohin nach Art. 23 in Verbindung mit Art. 15 DBA-Liechtenstein das Besteuerungsrecht an den in Liechtenstein aus der unselbständigen Tätigkeit bezogenen Einkünften unter Anrechnung der in Liechtenstein gezahlten Steuer zu.
5.2.) Streitgegenständlich ist die Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2018, sodass die jeweiligen Verjährungsfristen gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO mit Ablauf der entsprechenden (Veranlagungs)Jahre begannen.
Das Finanzamt_A setzte mit dem an den Beschwerdeführer (zu Handen seiner Zustellungsbevollmächtigten) gerichteten "Ersuchen um Ergänzung betreffend Nichtselbständige Einkünfte aus Liechtenstein" vom 30. Oktober 2019 (laut Empfangsbestätigung zugestellt dem Abgabepflichtigen am 4. November 2019) eine Verfolgungshandlung betreffend den Abgabenanspruch Einkommensteuer ua. für die Jahre 2014 bis 2018. Der Steuerpflichtige wurde im Schreiben ausdrücklich um Einreichung der Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1 und Beilage L1i) für die Jahre ua. 2014 bis 2018 sowie um Nachreichung der diesbezüglichen Jahreslohnzettel aufgefordert. Diese innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgenommene Amtshandlung ist auf eine Geltendmachung des Anspruches auf Einkommensteuer ua. der Jahre 2014 bis 2018 gerichtet und stellt somit eine die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlung iSd § 209 Abs. 1 BAO dar. Die Verjährungsfrist iSd § 207 Abs. 1 iVm § 209 Abs. 1 EStG beträgt sohin im vorliegenden Fall sechs Jahre.
Das Finanzamt_A erließ die bekämpften Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2018 mit Ausfertigungsdatum 11. März 2020 (zugestellt dem Beschwerdeführer laut Beschwerde vom 26. März 2020 am 13. März bzw. 17. März 2020). Entgegen der Beschwerdeausführungen vom 26. März 2020 ergingen sohin die strittigen Bescheide (einschließlich der Einkommensteuerbescheid 2014) innerhalb der offenen Verjährungsfrist von sechs Jahren, sodass der diesbezügliche Einwand der Beschwerde zu keinem Erfolg verhelfen vermag.
5.3.) Das Finanzamt_A schätzte die Höhe der in Liechtenstein bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zwischen jährlich 40.000,00 € und 57.000,00 € und legte in den bekämpften Einkommensteuerbescheiden die jeweiligen Beträge der Ermittlung der Einkommensteuer zugrunde. Der Beschwerdeführer reichte zwischenzeitlich die Lohnausweise der Fa. Arbeitgeber_A für die strittigen Jahre 2014 bis 2018 nach, sodass die Berechnungen der Einkommensteuer auf Grundlage dieser zu berichtigen sind (siehe Beilage).
Der Beschwerdeführer hatte in der Wohnsitzgemeinde Ort_C in Liechtenstein jährlich eine Steuererklärung für natürliche Personen einzureichen (siehe die Steuererklärung 2019 vom 11. März 2020) und wurde mit "Veranlagungsverfügung - Steuerrechnung" zur Landes- und Gemeindesteuer veranlagt (siehe "Veranlagungsverfügung - Steuerrechnung für das Steuerjahr 2018 der Gemeinde(steuerkasse) Ort_C vom 22. November 2019). Nachdem der Beschwerdeführer - trotz Aufforderung im Schreiben vom 25. April 2022 - die "Veranlagungsverfügungen - Steuerrechnung" nicht nachgereicht hat, werden die aus den "Veranlagungsverfügungen - Steuerrechnung" der Gemeinde Ort_C resultierenden (Quellen)Steuergutschriften der strittigen Jahre 2014 bis 2017 - auf Grundlage der "Veranlagungsverfügung - Steuerrechnung" für das Jahr 2018 (Gutschrift Betrag_16 CHF) - mit jährlich Betrag_15,00 CHF geschätzt.
Bei der Berechnung der strittigen Einkommensteuer 2014 bis 2018 reduzieren demzufolge diese Quellensteuer-Gutschriften 2014 bis 2018 die in den Lohnausweisen 2014 bis 2018 der Arbeitgeber_A enthaltenen "Quellensteuerabzug"-Beträge.
5.4.a) Die Lebensgefährtin_A trägt mit ihren erzielten Einkünften aus selbständiger Arbeit (in Höhe von über 5.000,00 € im Jahr 2014 bzw. von über 8.300,00 € in den Jahren 2015 bis 2018) wesentlich am (gemeinsamen) Familieneinkommen (des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin) bei. Die Einkünfte beliefen sich im Jahr 2014 auf mehr als ein Zehntel der Einkünfte des Abgabepflichtigen (Bruttolohn 2014 laut Lohnausweis in Höhe von Betrag_13,00 CHF bzw. Betrag_12 €) bzw. überstiegen in den Jahren 2015 bis 2018 einen Betrag von 6.000,00 €, sodass ihnen - entgegen der Auffassung der Abgabenbehörde im Schreiben vom 11. April 2022 - bereits ab dem Jahr 2014 eine wirtschaftliche Bedeutung am Familieneinkommen zukommen. Dem Beschwerdeführer ist damit aufgrund dieser steuerlich relevanten, ortsgebundenen Erwerbseinkünfte am Ort des Familienwohnsitzes eine Verlegung des Familienwohnsitzes von Ort_A nach Liechtenstein bzw. in den Nahebereich der Arbeitsstätte nicht zumutbar, sodass diesem dem Grunde nach die begehrten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (Miete, Fahrtkosten) als Werbungskosten zukommen (siehe hierzu auch die Stellungnahme des Finanzamtes Österreich vom 11. April 2022).
5.4.b) Der Beschwerdeführer beantragt zum einen als Wohnkosten die in Liechtenstein für die Dienstwohnung entrichtete Miete (von jährlich Betrag_9,00 CHF) als auch zum anderen die Kosten für wöchentliche Familienheimfahrten mit dem ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeug (für einen jährlichen Pauschalbetrag von Betrag_14,00 CHF).
Außer Streit steht der Mietaufwand von jährlich Betrag_9,00 CHF als Kosten der doppelten Haushaltsführung. Unstrittig ist ebenso, dass dem Beschwerdeführer die Kosten für die Familienheimfahrten dem Grunde nach aufgelaufen sind (siehe Schreiben der Abgabenbehörde vom 11. April 2022); strittig verbleibt sohin lediglich die Höhe der Fahrtkosten.
Die (einfache) Fahrtstrecke zwischen Ort_C, Liechtenstein, und Ort_A, Österreich, beträgt laut GoogleMaps Zahl_2 km. Die Fahrtkosten nach dem pauschalen Kilometergeld würden sich demzufolge bei einer wöchentlichen Familienheimfahrt bzw. 4x im Monat auf Betrag_4 € (Zahl_2 km x 2 x 0,42 €) belaufen und somit das höchst zulässige Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit d EStG von monatlich 306,00 € (3.672,00 € / 12) übersteigen. Nachdem der Abgabepflichtige für sein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Fahrzeug jedoch lediglich monatlich Betrag_10,00 CHF aufzuwenden hatte und daneben kein weiteres Fahrzeug für die Familienheimfahrten nutzte (siehe ua. Schreiben vom 22. März 2022), als Kosten für Familienheimfahrten jedoch nur der tatsächlich angefallene Mehraufwand zum Tragen kommen kann, sind die dem Abgabepflichtigen im Rahmen der Nutzung des Fahrzeuges angefallenen Kosten der Höhe nach mit dem der Arbeitgeber_A erbrachten Kostenersatz von jährlich Betrag_14,00 CHF begrenzt.
Nach der Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sein ihm überlassenes Fahrzeug neben den Familienheimfahrten auch für weitere private Fahrten genutzt hat. Nachdem einem Abgabepflichtigen - unabhängig von der Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten - gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. f EStG iVm § 16 Abs. 1 Z 6 lit e EStG bei Fahrten an vier bis sieben Tagen im Kalendermonat vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte die Pendlerpauschale zu einem Drittel, bei unzumutbarer Benützung des Massenbeförderungsmittels bei mehr als 60 km sohin in Höhe von jährlich 1.224,00 € (3.672,00 € / 3) zukommt, erachtet das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Fall einen diesbezüglichen Ansatz für angebracht und zutreffend. Ausgehend von Familienheimfahrten im Zeitraum März bis Dezember eines jeden Jahres, sohin jährlich von zehn Monaten, werden die diesbezüglichen Werbungskosten mit jährlich 1.020,00 € (1.224,00 € / 12 x 10) geschätzt.
Die Mutmaßung der Abgabenbehörde, die (Jahres)Lohnausweise würden lediglich den bereits um den pauschalen Abzug für das Kraftfahrzeug (Betrag_14,00 CHF) gekürzten (Brutto)Lohn (Spalte 1. Lohn) ausweisen, sodass die Lohnsteuer/Quellensteuer-Bemessungsgrundlage hierdurch gekürzt worden wäre, widerspricht der vorliegenden Aktenlage, zeigen doch die vorgelegten (Monats)Lohnabrechnungen ausdrücklich auf, dass nicht der (monatliche) Bruttolohn, sondern - erst - der (ausbezahlte) Nettolohn um die monatliche Fahrzeugpauschale verringert wurde. Nachdem es sich bei dem pauschalen Kostenersatz weder um einen Sachbezug noch um eine Spesenvergütung handelt, erscheint es nicht abwegig, dass dieser dem (Jahres)Lohnausweis nicht zu entnehmen ist (vergleichbar mit den Mietzinszahlungen). Das Bundesfinanzgericht ist nicht zur Aufnahme eines bloßen Erkundungsbeweises verpflichtet, sodass es nicht der beantragten Einholung des Lohnkontos beim ausländischen Arbeitgeber bedurfte.
5.5.) Die Umrechnung der in den Lohnausweisen ausgewiesenen Beträge bzw. Mietkosten von der Währung Schweizer Franken in Euro erfolgte auf Grundlage der vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten "Umrechnungstabelle in Euro-Beträge", L 17b, der Jahre 2014 bis 2018.
Die Werbungskosten berechnen sich demnach wie folgt:
[...]
5.6.) Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer 2014 bis 2018 sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bzw. dieser Entscheidung.
5.7.) Einkommensteuervorauszahlung für 2020:
Da der Beschwerdeführer mit Niederschrift vom 17. März 2022 die Beschwerde vom 26. März 2020 betreffend den Vorauszahlungsbescheid 2020 zurückgenommen hat, erklärt das Bundesfinanzgericht diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 278 BAO als gegenstandslos. Damit tritt der angefochtene Vorauszahlungsbescheid vom 11. März 2020 in formelle Rechtskraft.
6.) Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Beilage: Berechnungsblatt Einkommensteuer 2014 bis 2018
Innsbruck, am 6. Mai 2022
Normen und Schlagworte
- Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100439/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100439.2020
- Stammnummer
- 136606
- Gültig
- 06.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF