…Bl. 45 und 87). Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren gelangt das Anklageprinzip insoweit nicht zur Anwendung, als der Spruchsenat auch ohne vorherige förmliche Einleitung eines Untersuchungsverfahrens und ohne diesbezügliche Stellungnahme des Amtsbeauftragten unter bestimmten Umständen und bei Vorliegen der sonstigen rechtlichen Voraussetzungen unter Wahrung deren Verteidigungsrechte Finanzstraftäter…
…hat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (VwGH 3.7.1996, 95/13/0175). Aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und ferner auch aus dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip ergibt sich, dass die Beweislast die Behörde trifft…
…förmlich freizusprechen (auch wenn die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war; dies zeigt im Übrigen deutlich, dass im Erkenntnis ein "Urteilsteil" und eine "Erledigung / Entscheidung der Beschwerde" gedanklich getrennt werden können). Primär aus dem Anklageprinzip, aber auch aus der Aufgabe des Bundesfinanzgerichtes, über Rechtsmittel zu entscheiden…
…ist, er sich somit eines befugten Parteienvertreters bediente, wobei keine Veranlassung bestand, diesen Aussagen nicht zu vertrauen. Aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und ferner auch aus dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip ergibt sich, dass die Beweislast die Behörde trifft. Allfällige Zweifel daran, ob…
…Dies ergibt sich aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und aus dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip. Ob der dem Finanzstrafverfahren zu Grunde liegende Abgabenanspruch in Höhe von EUR 180.482,47 (strafbestimmender Wertbetrag EUR 176.943,60) dem Grunde nach überhaupt vorliegt wurde ZU…
…hat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (VwGH 3.7.1996, 95/13/0175). Aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und ferner auch aus dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip ergibt sich, dass die Beweislast die Behörde trifft…
…Dies ergibt sich aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und aus dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip. Ob der dem Finanzstrafverfahren zu Grunde liegende Abgabenanspruch in Höhe von EUR 180.482,47 (strafbestimmender Wertbetrag EUR 176.943,60) dem Grunde nach überhaupt vorliegt wurde ZU…
…741). Im strafgerichtlichen Verfahren wäre ein solcherart ausgeführter Anklagepunkt mangelhaft. Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren gelangt jedoch das Anklageprinzip insoweit nicht zur Anwendung, als der Spruchsenat sogar auch ohne vorherige förmliche Einleitung eines Untersuchungsverfahrens und ohne diesbezügliche Stellungnahme des Amtsbeauftragten unter bestimmten Umständen und bei Vorliegen der…
…als durch das Institut der sogenannten Lenkerauskunft entsprochen werden könne. Der Verfassungsgesetzgeber hat mit dieser Ermächtigung auch die Einschränkung des aus dem Anklageprinzip des Art 90 Abs 2 B-VG - auch für Verwaltungsstrafverfahren - erfließenden Grundsatzes in Kauf genommen, daß niemand unter Strafsanktion gezwungen werden darf…
…als durch das Institut der sogenannten Lenkerauskunft entsprochen werden könne. Der Verfassungsgesetzgeber hat mit dieser Ermächtigung auch die Einschränkung des aus dem Anklageprinzip des Art 90 Abs 2 B-VG - auch für Verwaltungsstrafverfahren - erfließenden Grundsatzes in Kauf genommen, daß niemand unter Strafsanktion gezwungen werden darf…
…des Bf1 zugrunde gelegt worden seien, nicht vorgelegt wurden, ging der Spruchsenat vom Vorliegen der objektiven Tatseite aus. Aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und ferner auch aus dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip ergibt sich, dass die Beweislast die Behörde trifft. Allfällige Zweifel daran…
…741). Im strafgerichtlichen Verfahren wäre ein solcherart ausgeführter Anklagepunkt mangelhaft. Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren gelangt jedoch das Anklageprinzip insoweit nicht zur Anwendung, als der Spruchsenat sogar auch ohne vorherige förmliche Einleitung eines Untersuchungsverfahrens und ohne diesbezügliche Stellungnahme des Amtsbeauftragten unter bestimmten Umständen und bei Vorliegen der…
…als durch das Institut der sogenannten Lenkerauskunft entsprochen werden könne. Der Verfassungsgesetzgeber hat mit dieser Ermächtigung auch die Einschränkung des aus dem Anklageprinzip des Art 90 Abs 2 B-VG - auch für Verwaltungsstrafverfahren - erfließenden Grundsatzes in Kauf genommen, daß niemand unter Strafsanktion gezwungen werden darf…
…genannte Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK schließt eine Umkehr der Beweislast aus." FSRV/0032-L/06-RS2 "Aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip ergibt sich, dass die Beweislast die Behörden trifft. Zweifel daran, ob eine Tatsache…
…er annahm, dass ihm nicht anders als durch das Institut der sog. Lenkerauskunft entsprochen werden könne. Der Verfassungsgesetzgeber hat mit dieser Ermächtigung auch die Einschränkung des aus dem Anklageprinzip des Art. 90 Abs. 2 B-VG - auch für Verwaltungsstrafverfahren - erfließenden Grundsatzes in Kauf genommen, dass…
…weil - anders als im strafgerichtlichen Finanzstrafverfahren - das strikte Anklageprinzip in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht zur Anwendung gelangt. Im Zweifel zu Gunsten für den Erstbeschuldigten kann aber zumal in Anbetracht dieser steuerlichen Würdigung im korrespondierenden Steuerverfahren mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht ausgeschlossen werden…
…weil - anders als im strafgerichtlichen Finanzstrafverfahren - das strikte Anklageprinzip in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht zur Anwendung gelangt. Im Zweifel zu Gunsten für den Erstbeschuldigten kann aber zumal in Anbetracht dieser steuerlichen Würdigung im korrespondierenden Steuerverfahren mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht ausgeschlossen werden…
…weil - anders als im strafgerichtlichen Finanzstrafverfahren - das strikte Anklageprinzip in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht zur Anwendung gelangt. Im Zweifel zu Gunsten für den Erstbeschuldigten kann aber zumal in Anbetracht dieser steuerlichen Würdigung im korrespondierenden Steuerverfahren mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht ausgeschlossen werden…
…als durch das Institut der sogenannten Lenkerauskunft entsprochen werden könne. Der Verfassungsgesetzgeber hat mit dieser Ermächtigung auch die Einschränkung des aus dem Anklageprinzip des Art 90 Abs 2 B-VG - auch für Verwaltungsstrafverfahren - erfließenden Grundsatzes in Kauf genommen, daß niemand unter Strafsanktion gezwungen werden darf…
…er annahm, dass ihm nicht anders als durch das Institut der sog. Lenkerauskunft entsprochen werden könne. Der Verfassungsgesetzgeber hat mit dieser Ermächtigung auch die Einschränkung des aus dem Anklageprinzip des Art. 90 Abs. 2 B-VG - auch für Verwaltungsstrafverfahren - erfließenden Grundsatzes in Kauf genommen, dass…