…dass durch die mittlerweile erfolgten Belastungen und Gutschriften der rechtmäßige Zustand am Abgabenkonto bereits verwirklicht wurde. In weiterer Folge erfolgen daher keine weiteren Gutschriften respektive Belastungen. Abstandnahme von der Rückforderung (§ 26 Abs 4 FLAG 1967) § 26 Abs 4 FLAG 1967 normiert: Die Oberbehörde ist ermächtigt…
…fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier zu lösende Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und entspricht der höchstgerichtlichen Judikatur, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG vorliegt…
…von der Rückforderung der Familienbeihilfe gemäß § 26Abs. 4 FLAG 1967 Abstand zu nehmen. In diesem Fall ist eine Sachverhaltsdarstellung an das BMGFJ zu übermitteln. Keinesfalls ist bis zum Einlangen der Rückmeldung die Familienbeihilfe vorzuschreiben. Die im letzten Absatz angeführte Formulierung "Unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen" findet…
…der Rückforderung der Familienbeihilfe gemäß § 26 Abs 4 FLAG 1967 Abstand zu nehmen. Auch dieses Vorbringen verlässt gegenständliche Beschwerdesache und ist nicht Teil des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen ist das Bundesfinanzgericht nicht Oberbehörde und den Finanzämtern gegenüber nicht weisungsbefugt. Die Anträge auf Zahlungserleichterung bzw auf Abstandnahme…
…Rückforderungsbescheid bereits ergangen sei, sei die Möglichkeit einer Abstandnahme von der Rückforderung im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs 4 leg.cit. rechtlich ausgeschlossen. Somit werden von der Oberbehörde faktisch keine Weisungen im Sinne des § 26 Abs 4 FLAG 1967 erteilt, sobald ein Rückforderungsbescheid ergangen…
…Zuletzt wird im Rechtsmittel der Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO sowie (in eventu) die Abstandnahme von der Rückforderung gemäß § 26 Abs 4 FLAG 1967 gestellt. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 15.09.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen. Mit Vorlagebericht vom 12.10.2025 beantragt die…
…Rückforderungsbescheid bereits ergangen sei, sei die Möglichkeit einer Abstandnahme von der Rückforderung im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs 4 leg. cit. rechtlich ausgeschlossen. Somit werden von der Oberbehörde faktisch keine Weisungen im Sinne des § 26 Abs 4 FLAG 1967 erteilt, sobald ein Rückforderungsbescheid ergangen…
…Rückforderungsbescheid bereits ergangen sei, sei die Möglichkeit einer Abstandnahme von der Rückforderung im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs 4 leg.cit. rechtlich ausgeschlossen. Somit werden von der Oberbehörde faktisch keine Weisungen im Sinne des § 26 Abs 4 FLAG 1967 erteilt, sobald ein Rückforderungsbescheid ergangen…
…dennoch die Nichtauszahlung der Familienbeihilfe an die Bf. Allerdings sieht § 26 Abs.4 FLAG auch e ine Abstandnahme von der Rückforderung auf Anordnung der Oberbehörde vor, wenn die Rückforderung unbillig wäre, sohin die Voraussetzungen des § 236 BAO vorliegen. Auch laut Durchführungsrichtlinie zum FLAG ist als…
…ausdrücklich gestellt wird der Antrag, die erstinstanzliche Beihilfenbehörde möge ein Verfahren gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967 beim Bundesministerium für Frauen, Familien und Jugend im Bundeskanzleramt einleiten bezüglich deren gesetzlicher Ermächtigung, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges…
…eröffnet worden sei und das Finanzamt Österreich mit seiner Forderung auf Rückzahlung der Familienbeihilfe an diesem Schuldenregulierungsverfahren nicht teilgenommen hätte. In eventu beantragte der Bf. die Abstandnahme von der Rückforderung gem. § 26 Abs 4 FLAG 1965. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.06.2023 wurde die Beschwerde…
…Rückforderungsbescheid bereits ergangen sei, sei die Möglichkeit einer Abstandnahme von der Rückforderung im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs 4 leg.cit. rechtlich ausgeschlossen. Somit werden von der Oberbehörde faktisch keine Weisungen im Sinne des § 26 Abs 4 FLAG 1967 erteilt, sobald ein Rückforderungsbescheid ergangen…
…Rückforderungsbescheid bereits ergangen sei, sei die Möglichkeit einer Abstandnahme von der Rückforderung im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs. 4 leg.cit. rechtlich ausgeschlossen. Somit werden von der Oberbehörde faktisch keine Weisungen im Sinne des § 26 Abs. 4 FLAG 1967 erteilt, sobald ein Rückforderungsbescheid ergangen…
…von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, zumal die Rückforderung unbillig wäre) ausdrücklich rechtswidrig nicht behandelt hat, weshalb die beiden Beschwerdeführer diesbezüglich ausdrücklich stellen den Antrag das zweitinstanzliche BUNDESFINANZGERICHT möge dem erstinstanzlichen FINANZAMT Gänserndorf Mistelbach (FA18) die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 26 Abs. 4 FLAG…
…auf "Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO" wird informationshalber Folgendes mitgeteilt: Absehen wegen Billigkeit: Gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967 ist die Oberbehörde ermächtigt, in Ausübung des Aufsichts-rechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre…
…Auf einen gutgläubigen Verbrauch der nun zurückgeforderten Geldleistungen kommt es in diesem Zusammenhang wie weiter oben angeführt nach der einschlägigen ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht an. Betreffend die in der Beschwerde angesprochene Möglichkeit der Abstandnahme von einer Rückforderung nach § 26 Abs. 4 FLAG 1967 durch die…
…dass die Bewilligung einer Nachsicht iSd § 236 BAO (ebenso wie eine Abstandnahme von der Rückforderung nach § 26 Abs.4 FLAG 1967) nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Diesbezüglich möge sich der Bf. an die belangte Behörde wenden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision…
…dennoch die Nichtauszahlung der Familienbeihilfe an die Bf. Allerdings sieht § 26 Abs.4 FLAG auch e ine Abstandnahme von der Rückforderung auf Anordnung der Oberbehörde vor, wenn die Rückforderung unbillig wäre, sohin die Voraussetzungen des § 236 BAO vorliegen. Auch laut Durchführungsrichtlinie zum FLAG ist als…
…Kinderabsetzbeträgen sowie der nach Ausführungen der Bf. bis dato unerledigte, auf der Bestimmung des § 26 Abs. 4 FLAG 1967 basierende Antrag auf Abstandnahme von der Rückforderung auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. 4. Rechtliche Beurteilung 4.1. Rechtsgrundlagen 4.1.1. Rechtsgrundlagen des FLAG 1967…
…Abt. V/1: Hinsichtlich der Möglichkeit einer Abstandnahme von der Rückforderung im Sinne des § 26 Abs. 4 FLAG 1967 darf festgehalten werden, dass diese Bestimmung nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur auf Sachverhalte Anwendung finden kann, in denen eine Rückforderung noch nicht erfolgt ist. Da im…