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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100121/2025

Keine Familienbeihilfe mangels ausreichenden Studienerfolges

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100121/2025vom 28.04.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. Dezember 2024 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe (EUR 2.265,40) und Kinderabsetzbetrag (EUR 801,60) gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 EStG 1988 für das Kind ***Kind*** (***SVNr_Kind***) für den Zeitraum November 2023 bis Oktober 2024 zu ***Ordnungsbegriff*** (***SVNr_Bf***) zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) bezog für ihren volljährigen Sohn ***Kind*** (***SVNr_Kind***) unter anderem im beschwerdegegenständlichen Zeitraum November 2023 bis Oktober 2024 Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag. Mit Bescheid vom 06.12.2024 wurde die ausbezahlte Familienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 EStG 1988 für den Zeitraum November 2023 bis Oktober 2024 zurückgefordert, da der Sohn der Bf. seine Ausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig im Sinne des FLAG betrieben habe. Eine Ausbildung gelte als ernsthaft und zielstrebig, wenn das Kind die volle Zeit dafür verwende und das Kind in angemessener Zeit zu Prüfungen antrete. Beim Kind der Bf. treffe das nicht zu. Dagegen brachte die Bf. am 27.12.2024 die Bescheidbeschwerde vom 27.12.2024 ein und führte darin im Wesentlichen aus wie folgt: Nach Abschluss seiner Schulausbildung leistete mein Sohn ab September 2018 den gesetzlich vorgesehenen Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer. Das 25. Lebensjahr vollendet ***Kind*** am ***Juli 2025***. Mit Wintersemester 2020/2021 inskribierte sich ***Kind*** erstmals für das Studium der Rechtswissenschaften an der Kari-Franzens-Universität Graz. Das zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandene Curriculum (18W) sieht eine Gliederung des Diplomstudiums in drei Abschnitte vor, wovon für den ersten sowie letzten Studienabschnitt eine Dauer von je zwei Semestern vorgesehen ist und der zweite Abschnitt mit einer Mindestdauer von 4 Semestern bemessen ist. Den ersten Studienabschnitt schloss mein Sohn am 13.10.2022 (WS 2022/2023) ab und befindet sich seither im zweiten Studienabschnitt, demnach zum heutigen Tage (27.12.2024) im 4 +1 Semester. Im WS 2022/2023 besuchte ***Kind*** drei Vorlesungen: Finanzrecht, Individuelles und Kollektives Arbeitsrecht sowie Materielles Strafrecht und Strafprozessrecht. Im WS 2023/2024 nahm ***Kind*** unter anderem an der Vorlesung Völkerrecht und dem Praktischen Seminar "Methodik und wissenschaftliches Arbeiten" teil, letzteres er am ***Dezember 2023*** erfolgreich abschloss. Darüber hinaus trat mein Sohn am ***Februar 2023*** und am ***Dezember 2023*** zu großen Fachprüfungen mit 6 bzw. 7,5 ECTS an, welche er leider beim ersten Antritt nicht bestand. Für das WS 2024/2025 schrieb sich ***Kind*** in die Vorlesungen Europarecht und Finanzrecht ein und hat sich hinsichtlich Finanzrecht bereits für die dazugehörige Fachprüfung am ***2025*** angemeldet (2. Antritt). Von der Zahlung der Studiengebühr ist mein Sohn bis dato befreit, da er sich weiterhin innerhalb der Mindeststudienzeit + Toleranzsemestern des gemeldeten Studiums befindet. (…) Nachdem ***Kind*** für den ersten Studienabschnitt die Mindestdauer von zwei Semestern mit zwei weiteren Semestern überschritt, wurde mir mit Schreiben vom 6.5.2022 mitgeteilt, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe weggefallen ist und eine Auszahlung derselben eingestellt wurde. Nach Abschluss des ersten Studienabschnittes beantragte ich neuerlich die Unterstützung mittels Familienbeihilfe. Hierauf wurde mir mit Schreiben vom 7.2.2023 mitgeteilt, dass mir für ***Kind*** (für obenstehenden Zeitraum) von Oktober 2020 bis Februar 2022 sowie für Oktober 2022 bis Juli 2024 neuerlich Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Da sich mein Sohn seit 13.10.2022 im zweiten Studienabschnitt befindet, macht dies die im Studienplan vorgesehenen 4 Mindestsemester aus und befindet sich ***Kind*** bis dato innerhalb der gesetzlichen Studiendauer plus ein Toleranzsemester. Weiters wurde mir eine Weitergewährung der Familienbeihilfe bis Oktober 2024 in meinem Finanz-Online-Account nach Übermittlung sämtlicher geforderter Unterlagen am 25.7.2024 bestätigt. Beweis: Studienzeitnachweis, 1. Diplomprüfungszeugnis, Mitteilung vom 6.5.2022, Mitteilung vom 7.2.2023 Der nunmehr angefochtene Rückforderungsbescheid ist aus nachstehenden Gründen rechtswidrig: Gemäß § 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist mein Sohn auf Grund der Ableistung seines Präsenzdienstes bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres anspruchsberechtigt, wenn er die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreitet. (…) Lediglich zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe ist gemäß § 26 Abs 1 FLAG zurückzuzahlen. Ich bin davon ausgegangen, dass der Familienbeihilfenbezug stets rechtmäßig erfolgt ist. Wie bereits ausgeführt, befand sich mein Sohn ab 13.10.2022 im zweiten Studienabschnitt für welchen das in Studienabschnitte eingeteilte Curriculum des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften eine Mindestdauer von 4 Semestern vorsieht. ***Kind*** befindet sich daher mit Wintersemester 2024/2025 im 5ten Semester dieses Abschnittes und somit innerhalb des in § 2 Abs 1 lit b FLAG angeführten Toleranzsemesters. Nach mitgeteiltem Wegfall des Bezugsanspruches ab Februar 2022, beantragte ich nach Abschluss des ersten Studienabschnittes - ab Oktober 2022 gemäß § 10 leg cit neuerlich die Auszahlung der Familienbeihilfe und wurde mir diese mit schriftlicher Mitteilung des Finanzamtes (entsprechend § 12 FLAG) für den Zeitraum von Oktober 2022 bis Juli 2024 gewährt. Die Weitergewährung bis Oktober 2024 war lediglich über FinanzOnline ersichtlich und ist zum heutigen Zeitpunkt diese Mitteilung meinerseits nicht mehr abrufbar. Da mein Sohn im vorgenannten Zeitraum nicht selbsterhaltungsfähig war, sich innerhalb der zulässigen Studiendauer befand und ich stets die angeforderten Unterlagen übermittelte, habe ich "im guten Glauben und im Vertrauen auf die schriftlichen Mitteilungen des Finanzamtes" die erhaltene Familienbeihilfe und das Kinderbetreuungsgeld bezogen und zur Leistung unserer elterlichen Unterhaltskosten verbraucht. Die auszahlende Behörde war stets über alle entscheidungsrelevanten Umstände informiert und teilte mir schriftlich die Leistungsgewährung bis - zumindest - Juli 2024 mit. Dass der daraufhin erfolgte Bezug zu Unrecht erfolgt ist kann mir nicht zu Lasten gelegt werden, insbesondere da mir die Vorgangsweise der Behörde auf Grund des früheren Wegfalls der Familienbeihilfe ab Februar 2022 bekannt war. Somit bin ich stets davon ausgegangen, dass mein Sohn seit Antragstellung im Oktober 2022 die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit b FLAG erfüllt. Zu Unrecht bzw. ohne Rechtsgrundlage ausgezahlte (Unterhalts-) Beträge können dann nicht zurückgefordert werden, wenn sie gutgläubig verbraucht wurden. Bei der Prüfung der Redlichkeit des Leistungsempfänger ist ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt anzuwenden. Eine diffizile juristische Beurteilung des Anspruches kann von einem (Unterhalts-) Berechtigten nicht erwartet werden (hierzu OGH | 8 Ob 38/19z | Entscheidung vom 29.04.2019). Da ich nach Antragstellung im Oktober 2022 davon ausgegangen bin, dass mein Sohn die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit b FLAG erfüllt, dies insbesondere auf Grund der Mitteilung des Finanzamtes vom 7.2.2023, kann mir hinsichtlich der bereits erfolgten Auszahlung samt Verbrauch der Familienbeihilfe für den nunmehr rückgeforderten Zeitraum keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Die entscheidende und auszahlende Behörde wurde von mir stets über die Studienleistungen meines Sohnes (fristgerecht!) in Kenntnis gesetzt. Aus den dargelegten Gründen erfolgte der angefochtene Bescheid unbegründet, weshalb meinem Sohn, ***Kind***, zumindest bis Juli 2024 die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zuzuerkennen ist. Eine Rückforderung ist in diesem Falle gemäß § 26 Abs 4 FLAG "unbillig" und ist der mir vorgeworfene unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf eine Fehlleistung der Behörde zurückzuführen. Ich ersuche daher, den Rückforderungsbescheid vom 06.12.2024 zur Zahl: ***Ordnungsbegriff***, ersatzlos aufzuheben und mir die Familienbeihilfe, samt Kinderabsetzbetrag, für meinen Sohn, ***Kind***, für den Zeitraum vom November 2023 bis Oktober 2024 (in eventu bis Juli 2024), zuzuerkennen sowie festzustellen, dass eine Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für diesen Zeitraum in Höhe von gesamt € 3.067,00 unberechtigt ist. (…)" Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.01.2025, zugestellt am 24.01.2025, wurde die Beschwerde abgewiesen und dies wie folgt begründet: "Sachverhalt: Ihr Sohn ***Kind***, geboren am ***Juli 2000*** begann im Wintersemester 2020/21 das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz. Im Wintersemester 2022/23 hat er positive Prüfungen im Ausmaß von 6 ECTS-Punkten abgelegt, im Sommersemester 2023 wurde keine positive Prüfung abgelegt. Im Wintersemester 2023/24 hat ***Kind*** 5 positiv beurteilte ECTS-Punkte erreicht, im Sommersemester 2024 wurden wiederum keine positiven Prüfungen abgelegt. (…) Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in § 3 Studienförderungsgesetz 1992 genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung von Prüfungen im Ausmaß von 16 (bzw. 14) ECTS-Punkten oder im Gesamtumfang von 8 Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Würdigung: Das Bundesfinanzgericht urteilte, dass nicht nur für das zweite Studienjahr, sondern für jedes Studienjahr nach dem ersten Studienjahr ein Erfolgsnachweis von (grundsätzlich) wenigstens 16 ECTS-Punkten zu erbringen ist und es für die Beurteilung des Anspruchs ab dem zweiten Studienjahr auf die ECTS-Punkte im jeweils vorangegangenen Studienjahr ankommt (vgl. BFG vom 02.08.2023, RV/7101468/2022). ***Kind*** hat in den Studienjahren 2022/23 und 2023/24 den erforderlichen Studienerfolg im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nicht erreicht, deshalb besteht im Rückforderungszeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen." In der Folge stellte die Bf. den an das Bundesfinanzgericht gerichteten und adressierten Vorlageantrag vom 11.02.2025, welcher am 13.02.2025 beim Bundesfinanzgericht eingebracht (und in der Folge an die belangte Behörde weitergeleitet) wurde und kein neues Vorbringen in der Sache enthielt. Die Beschwerde wurde am 24.04.2025 dem Bundesfinanzgericht samt u.a. einem Studienerfolgsnachweis vom 11.10.2024 und diversen Lohnachweisen vorgelegt. Die belangte Behörde gab im Zuge der Beschwerdevorlage folgende Stellungnahme ab: "Es wird beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 2 Abs 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Der Sohn der Bf begann im Wintersemester 2020/21 das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz. Im Wintersemester 2022/23 wurden positive Prüfungen im Ausmaß von 6 ECTS-Punkten, im Sommersemester 2023 hingegen keine positive Prüfung abgelegt. Im Wintersemester 2023/24 hat ***Kind*** 5 positiv beurteilte ECTS-Punkte erreicht, im Sommersemester 2024 wurden wiederum keine positiven Prüfungen abgelegt. § 26 Abs 1 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Subjektive Elemente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. zB. VwGH 29.10.2009, 2008/15/0329)." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) bezog für ihren volljährigen Sohn ***Kind*** (***SVNr_Kind***) im beschwerdegegenständlichen Zeitraum November 2023 bis Oktober 2024 Familienbeihilfe (EUR 2.265,40) und Kinderabsetzbetrag (EUR 801,60). Der Sohn der Bf. absolvierte den Präsenzdienst und begann im Wintersemester 2020/21 das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz. Dieses ist gemäß § 1 Abs. 2 des hier relevanten Curriculums 2018 in drei Studienabschnitte gegliedert, wobei für den ersten Studienabschnitt 2 Semester, den zweiten Studienabschnitt 4 Semester und für den dritten Studienabschnitt 2 Semester Studiendauer vorgesehen sind. Im Wintersemester 2022/23 wurden positive Prüfungen im Ausmaß von 6 ECTS-Punkten (4 Semesterwochenstunden), im Sommersemester 2023 hingegen keine positive Prüfung abgelegt. Im Wintersemester 2023/24 hat der Sohn der Bf. 5 ECTS-Punkte (2 Semesterwochenstunden) an Studienleistung erreicht, im Sommersemester 2024 wurden wiederum keine Prüfungen erfolgreich abgelegt. Mit Bescheid vom 06.12.2024 wurde für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum bereits ausbezahlte Familienbeihilfe von der belangten Behörde gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 wieder zurückgefordert (insgesamt EUR 3.067,00). 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant - unstrittig, ergibt sich aus dem Akteninhalt und stützt sich auf die Angaben der Bf. sowie auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde, insbesondere den Studienerfolgsnachweis vom 11.10.2024. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Rechtslage Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz) in der Fassung BGBl. I Nr. 220/2021 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden bzw. eine entsprechende Schulausbildung oder ein Studium betreiben. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt dabei als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Die genannte Altersgrenze erhöht sich nach § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. § 26 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 104/2019 lautet auszugsweise: "Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen." (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. (…) (4) Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre." § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz) in den für die Rückforderung betreffenden Zeiträume geltenden Fassungen lautet auszugsweise: "Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. (…) Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. 3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Eingangs wird aus gegebenem Anlass zunächst darauf hingewiesen, dass ein Vorlageantrag bei der Abgabenbehörde einzubringen ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Auf diesen Umstand, der auch eine Verfahrensverzögerung hintanhalten soll, wurde in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.01.2025 auch hingewiesen. Die im konkreten Fall stattdessen erfolgte Einbringung beim Verwaltungsgericht erfolgte allerdings fristwahrend, führte jedoch zunächst noch nicht zur Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts. Diese trat nach § 291 BAO erst mit der Beschwerdevorlage (§ 265 Abs. 1) ein (vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 264 BAO Rz 8 (Stand 1.2.2021, rdb.at)). Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz) hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Auf einen gutgläubigen Verbrauch oder Ähnliches kommt es bei dieser objektiven und verschuldensunabhängigen Rückzahlungsverpflichtung nicht an: § 26 Abs. 1 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079). Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig (VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 26 FLAG Rz 12 ff.). Nach der ständigen Rechtsprechung steht es der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329). Zu prüfen ist daher, ob die Bf. im strittigen Zeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe hatte. Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden bzw. eine entsprechende Schulausbildung oder ein Studium betreiben. Aufgrund der Absolvierung des Präsenzdienstes durch den Sohn der Bf. erhöht sich diese Altersgrenze unstrittig um 1 Jahr. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es das Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Das Ablegen der vorgesehenen Prüfungen ist somit wesentlicher Bestandteil der Berufsausbildung (VwGH 15.12.1987, 86/14/0059; 01.10.1999, 97/15/0111, 26.06.2002, 98/13/0042). Der Studienerfolgsnachweis ist erbracht, wenn im betriebenen Studium Prüfungen im erforderlichen Ausmaß positiv beurteilt wurden (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 Rz 69). Die höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/16/0036) führt betreffend die hier interessierende Zeit nach dem 1. Studienjahr aus, dass der Anspruch auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab jedem weiteren (nach dem ersten) Studienjahr zufolge § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nur dann besteht, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird, womit für jedes Studienjahr - innerhalb der Fristen des § 61 UG - ein quantitativ genau definierter Studienerfolg zu erbringen ist (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/16/0036; 31.10.2023, Ra 2021/16/0076; BFG 18.12.2023, RV/7106095/2019). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob von einem "Kind" eine Berufsausbildung absolviert wird, eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (VwGH 21.01.2004, 2003/13/0157; 04.09.2008, 2007/17/0018; 18.11.2008, 2007/15/0050). Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten (VwGH 27.09.2012, 2010/16/0084). Nach § 2 Abs. 1 lit. b drittletzter Satz FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 23/1999 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen wird, vgl. BFG 02.08.2023, RV/7101468/2022 und auch § 50 Abs. 2 Z 2 StudFG, wonach der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des letzten Monats jenes Semesters erlischt, für das der Studierende keinen Studiennachweis vorgelegt hat. Für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum November 2023 bis Oktober 2024 ist somit der im Studienjahr 2022/2023 (Nachweiszeitraum; bestehend aus Wintersemester 2022/2023 sowie Sommersemester 2023) erbrachte Studienerfolg entscheidend. Nachzuweisen sind in diesem Zeitraum positiv absolvierte Prüfungen im (Mindest-)Ausmaß von 8 Semesterwochenstunden oder von 16 ECTS-Punkten. In diesem Zeitraum wurden allerdings lediglich Prüfungen im Ausmaß von 4 Semesterwochenstunden bzw. 6 ECTS-Punkten positiv benotet. Im darauffolgenden Wintersemester 2023/24 hat der Sohn der Bf. 2 Semesterwochenstunden (bzw. 5 ECTS-Punkte) an Studienleistung erreicht, im Sommersemester 2024 wurden wiederum keine Prüfungen erfolgreich abgelegt. Der für einen Familienbeihilfenbezug erforderliche (Mindest-)Studienerfolg wurde somit bei Weitem nicht erreicht. Diese absolvierten ECTS- Punkte/Semesterwochenstunden können zudem nicht für spätere Nachweiszeiträume "wiederverwendet" werden und "verfallen" somit. Im neuen Nachweiszeitraum beginnt die Zählung der Semesterwochenstunden bzw. ECTS-Punkte wieder neu bei Null. Entgegen der Ansicht der Bf. in der Beschwerde ist es auch nicht ausreichend, dass ihr Sohn aufgrund der Semesterzählung beispielsweise noch keine Studiengebühren zu entrichten hat. Eine allfällige Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 in der Höhe von EUR 15.000,00 wurde von der belangten Behörde nach Vorlage der entsprechenden Nachweise in der Folge im angefochtenen Bescheid nicht thematisiert und liegt angesichts der vom Bundesfinanzgericht eingesehenen Lohnzettel für 2023 (Einkünfte von weniger als 9.000 EUR gemäß Einkommensteuerbescheid 2023 vom 19.02.2024) und 2024 (Einkünfte von weniger als 9.000 EUR gemäß Einkommensteuerbescheid 2024 vom 17.02.2025) wohl auch nicht vor. Da ***Kind*** als Kind der Bf. betreffend den Rückforderungszeitraum in den dafür relevanten, oben genannten Zeiträumen den dem Gesetz entsprechenden, ausreichenden Studienerfolg nicht erreichte, bestand für dieses Kind im Zeitraum November 2023 bis Oktober 2024 auch kein Anspruch auf die Familienbeihilfe und in der Folge gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 auch nicht auf den Kinderabsetzbetrag. Die Voraussetzungen für den Bezug dieser Familienleistungen lagen im Beschwerdezeitraum somit nicht vor. Auf einen gutgläubigen Verbrauch der nun zurückgeforderten Geldleistungen kommt es in diesem Zusammenhang wie weiter oben angeführt nach der einschlägigen ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht an. Betreffend die in der Beschwerde angesprochene Möglichkeit der Abstandnahme von einer Rückforderung nach § 26 Abs. 4 FLAG 1967 durch die Oberbehörde wegen Unbilligkeit ist festzuhalten: Oberbehörde waren bis zur Auflösung der Finanzlandesdirektionen mit 30.04.2004 mit dem AbgÄG 2003 diese sowie der für die Vollziehung des FLAG zuständige Bundesminister. Seit 01.05.2004 ist nur mehr der für die Vollziehung des FLAG zuständige Bundesminister Oberbehörde. Der UFS war zwar Abgabenbehörde II. Instanz, ihm kam aber nicht die Ausübung der Fachaufsicht über die Finanzämter zu. Er war daher keine Oberbehörde im Sinne des § 26 (BFG 05.07.2015, RV/7104789/2014). Das Bundesfinanzgericht ist ein Verwaltungsgericht und keine Oberbehörde (BFG 17.02.2015, RV/7100323/2015) und somit nicht für derartige Entscheidungen zuständig. Es besteht zudem auch kein subjektiver Anspruch auf die Ausübung dieses Aufsichtsrechts der Oberbehörde (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 26 FLAG Rz 71 ff. mit Hinweis auf VwGH 16.02.1988, 85/14/0130). Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Rückforderung von Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages erfolgte daher gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 zu Recht, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall wurde der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt und in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Eine Revision ist daher unzulässig, weshalb gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war. Linz, am 28. April 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100121/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100121.2025
Stammnummer
148425
Gültig
28.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF