Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100417/2023
Anspruch auf Familienbeihilfe, Studium, Studienwechsel, Berufsausbildung zur Tagesmutter und Kinderbetreuerin
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100417/2023vom 30.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache **Bf**, über die Beschwerde vom 2. Juni 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 5. Mai 2023 betreffend Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 03/2020 bis 09/2022, betreffend die Tochter ***1***, SVNR ***2***, SVNR Bf. ***10***, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Hinsichtlich des Zeitraumes 03/2020 bis 08/2020 und für 11/2021 bis 07/2022 wird der Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Hinsichtlich des Zeitraumes 09/2020 bis 10/2021 und für 08/2022 bis 09/2022 wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen und besteht die Rückforderung zurecht.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog für seine Tochter ***1*** (geb. TT.06.1999) bis September 2022 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Die Tochter des Bf. begann im Wintersemester 2018 mit dem Bachelorstudium ***4*** an der ***3***. Im Sommersemester 2020 erfolgte ein Wechsel zum Bachelorstudium ***5*** an der gleichen Universität (Abmeldung Erststudium 25.08.2020, Anmeldung Folgestudium 31.08.2020). Im Sommersemester 2020 konnten keine Prüfungsantritte festgestellt werden. Mit 23.08.2021 erfolgte die Abmeldung vom Folgestudium. Von 15.11.2021 bis 27.07.2022 absolvierte die Tochter eine Ausbildung zur Kinderbetreuerin/Tagesmutter am ***6*** ***7***. Der Ausbildungslehrgang umfasste eine Gesamtstundenanzahl von 475 Stunden.
Über das Vermögen des Bf. wurde mit 28.02.2022 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, welches mit 21.06.2022 wieder aufgehoben wurde.
Mit Bescheid vom 05.05.2023 wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***1*** für den Zeitraum März 2020 bis September 2022 sowie die Geschwisterstaffel für die Kinder ***9*** und ***8*** für den gleichen Zeitraum zurückgefordert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Tochter habe im Sommersemester 2020 ihr Studium nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betrieben. Zudem sei mit Sommersemester 2020 ein familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel erfolgt. Die Ausbildung zur Kinderbetreuerin/Tagesmutter von 15.11.2021 bis 27.07.2022 habe nicht die zeitliche Intensität einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG umfasst. Laut Zeugnis habe die Ausbildung in Summe 475 Stunden betragen. Pro Woche hätte die Ausbildung somit lediglich 13 Wochenstunden umfasst, womit der Richtwert von 20 Wochenstunden maßgeblich unterschritten worden sei.
Dagegen brachte der Bf. fristgerecht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Rückforderungsbescheides. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seine Tochter einen ausreichenden Studienerfolg nachgewiesen hätte. Sollte von der Tochter kein ausreichender Studienerfolg erbracht worden sein, sei der Bf. nicht zur Rückzahlung der Familienbeihilfe zu verpflichten, da über sein Vermögen am 28.02.2022 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei und das Finanzamt Österreich mit seiner Forderung auf Rückzahlung der Familienbeihilfe an diesem Schuldenregulierungsverfahren nicht teilgenommen hätte. In eventu beantragte der Bf. die Abstandnahme von der Rückforderung gem. § 26 Abs 4 FLAG 1965.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.06.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Ergänzend zur Begründung des Rückforderungsbescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beurteilung der Einhebung bzw. Einbringung des Rückforderungsbetrages nicht Gegenstand des materiellrechtlichen Beschwerdeverfahrens sei. Eine Abgabenfestsetzung sei unabhängig von einem Insolvenzverfahren immer ungekürzt vorzunehmen. Erst im Zuge der Abgabeneinhebung sei auf die insolvenzrechtliche Einordnung der Abgabenforderung Bedacht zu nehmen. Gleiches müsse auch bei einer Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge gelten. Auf eine Abstandnahme gem. § 26 Abs 4 FLAG 1967 bestehe kein Rechtsanspruch.
Dagegen brachte der Bf. mit Eingabe vom 13.07.2023 einen Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht ein.
Da im Vorlageantrag kein neues Vorbringen erstattet wurde, verwies das FAÖ auf die ausführliche Begründung in der Beschwerdevorentscheidung und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit 29.09.2023 erfolgte die Mitteilung über die Vollmachtsauflösung durch den Rechtsvertreter.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter des Bf. begann im Wintersemester 2018 (10.09.2018) mit dem Bachelorstudium ***4*** an der ***3***.
Im 1.Studienjahr erbrachte die Tochter einen Erfolgsnachweis von 16 ECTS (Bestätigung des Studienerfolges der Universität vom 02.12.2022.)
Ende Sommersemester 2020 (das ist nach dem 3.Semester) erfolgte ein Wechsel zum Bachelorstudium ***5*** an der gleichen Universität (Abmeldung Erststudium 25.08.2020, Anmeldung Folgestudium 31.08.2020; Anrechnungen für das Folgestudium sind nicht ersichtlich oder nachgewiesen worden). Im Sommersemester 2020 konnten keine Prüfungsantritte festgestellt werden.
Mit 23.08.2021 erfolgte auch die Abmeldung vom Folgestudium.
Von 15.11.2021 bis 27.07.2022 absolvierte die Tochter eine Ausbildung zur Kinderbetreuerin/Tagesmutter am ***6*** ***7***. Der Ausbildungslehrgang umfasste eine Gesamtstundenanzahl von 475 Stunden.
Der Bf. bezog Familienbeihilfe für die Tochter bis 09/2022, das FAÖ forderte die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag und anteiliger Geschwisterstaffel für den Zeitraum 03/2020 - 09/2022 zurück.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und dem elektronischen Familienbeihilfenakt.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
…. ….
(10. Satz) Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. …. ….
Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 28/2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
.… .... ….
Folgende Regelungen des § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG 1992) idF BGBl. I Nr. 75/2022 (Studienwechsel) sind für den vorliegenden Fall von Bedeutung:
§ 17 Abs. 1: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Abs. 2: Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 2,
5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.
Abs. 3: Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden."
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, in der streitgegenständlichen Fassung, steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 [€ 61,80 ab 01/2023] Euro für jedes Kind zu. …
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Strittig und verfahrensgegenständlich ist, ob die Rückforderung von Familienleistungen für den gesamten Rückforderungszeitraum 03/2020 - 08/2020 zurecht besteht.
A. Zum Zeitraum 03/2020 bis 08/2020 (Aufhebung):
Das FAÖ forderte die Familienleistungen für diesen Zeitraum zurück mit der Begründung, dass für dieses Semester kein entsprechend ausreichender Studienerfolg vorliege, bzw. kein ernsthaft betriebenes Studium.
Diese Rechtsauffassung ist aus folgenden Erwägungen unzutreffend und der Bescheid hinsichtlich dieses Zeitraumes daher aufzuheben:
Nach § 2 Abs. 2 lit. b 12.Satz FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. …. ….
Nach dem Gesetzeswortlaut besteht Anspruch ab dem zweiten Studienjahr somit dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.
Im Erkenntnis des VwGH vom 30.5.2017, Ra 2017/16/0036, Rn 20, heißt es: "Unbeschadet dessen besteht der Anspruch auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab jedem weiteren Studienjahr zufolge § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird, womit für jedes Studienjahr - innerhalb der Fristen des § 61 UG - ein quantitativ genau definierter Studienerfolg zu erbringen ist."
Der Studienerfolgsnachweis ist somit erbracht, wenn im betriebenen Studium Prüfungen im erforderlichen Ausmaß positiv beurteilt wurden (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, (Hrsg), FLAG2 § 2 Rz 69).
Im ersten Studienjahr 2018/2019 hat die Tochter Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS nachgewiesen. Da für dieses Studienjahr ein auseichender Studienerfolg von 16 ECTS erbracht wurde, bestand auch für das zweite Studienjahr 2019/2020 Anspruch auf Familienbeihilfe für dieses betriebene Studium bis zur Abmeldung vom Studium mit 25.08.2020.
B. Zum Zeitraum 09/2020 bis 10/2021 (Abweisung):
Nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung haben u.a. Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die sich in Berufsausbildung befinden, wobei auch ein Studium - bei entsprechendem Studienerfolg - als Berufsausbildung den Familienbeihilfenanspruch begründet.
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe, dh das Vorliegen einer Berufsausbildung ist bei einem Studienwechsel nur gegeben, wenn ein nach § 17 StudFG günstiger Studienerfolg vorliegt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel iSd § 17 StudFG vor, wenn die Studierende das von ihr begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060 mwN).
Das ist im Fall der Tochter unstrittig der Fall. Es erfolgte ein Wechsel von dem ersten Bachelorstudium zum zweiten Bachelorstudium im vierten inskribierten Semester.
Da feststeht, dass die Tochter einen Studienwechsel vorgenommen hat, ist § 17 StudFG anzuwenden.
Mit dem Verweis in § 2 Abs. 1 lit. b (10. Satz) FLAG 1967 ist der Begriff "günstiger Studienerfolg" auch für die Beurteilung, ob eine Berufsausbildung vorliegt, maßgeblich.
Kein günstiger Studienerfolg und damit ein - für den Anspruch auf Familienbeihilfe - "schädlicher" Studienwechsel liegt nach § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG vor, wenn das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt wird, was hier der Fall ist (Wechsel mit Ende des vierten Semesters).
Die Konsequenz des verspäteten Wechsels ist, dass der Familienbeihilfenanspruch erst wieder besteht (auflebt), wenn die Tochter im neuen Studium so viele Semester zurückgelegt hat, wie sie in dem zu spät gewechselten Studium verbracht hat, also grundsätzlich erst nach vier Semestern im neuen Studium. Eine Anrechnung aus dem alten Studium für das neue Studium ist nicht ersichtlich.
Bei der Wartezeit ist das "COVID-19-Krisen-Semester", das Sommersemester 2020 (nach § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967), zu berücksichtigen.
Weil dieses nicht zählt (für die zulässige Studiendauer bzw. den Studienerfolg), wird ein Semester von der Wartezeit abgezogen, womit drei Semester Wartezeit auf den (Weiter)Bezug von Familienbeihilfe verbleiben.
Da die Tochter aber ohnehin das zweite Studium mit 23.08.2021 innerhalb der "Stehsemester" beendet hat, besteht für das zweite Studium kein Familienbeihilfenanspruch.
C. Zum Zeitraum 11/2021 bis 07/2022 (Aufhebung):
Mit 15.11.2021 begann die Tochter mit der Ausbildung zur Tagesmutter / Kinderbetreuerin, welche sie mit 27.07.2022 erfolgreich abschloss.
Strittig ist, ob diese Ausbildung die Anforderungen an eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 erfüllt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob von einem "Kind" eine Berufsausbildung absolviert wird, eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. VwGH 21.01.2004, 2003/13/0157; VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; vgl. BFG 15.11.2024, RV/7101383/2024).
Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 09.09.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten (VwGH 27.09.2012, 2010/16/0084).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. (vgl. VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017; 30.3.2017, Ra 2017/16/0030; 22.12.2011, 2009/16/0315 und 15.12.2009, 2007/13/0125; VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0030, jeweils mwN).
Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 15. Dezember 2009, 2007/13/0125, mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es nicht auf die nur wenige Monate währende Dauer des zu beurteilenden Lehrganges an. Maßgeblich ist aber der erforderliche zeitliche Einsatz während des Lehrganges, der - soll eine Berufsausbildung vorliegen (siehe oben) - so beschaffen sein muss, dass die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch genommen wird.
So hat der VwGH zuletzt im Erkenntnis vom 20.02.2025, Ra 2023/16/0114, eine Berufsausbildung (Programm "On the job") mit einem Ausmaß von 28 Wochenstunden, die keine Prüfungen oder besondere Vorbereitungs- oder Lernarbeit umfasste, als in quantitativer Hinsicht ausreichend bewertet.
Die Tochter des Bf. hat mit ausgezeichnetem Erfolg den Ausbildungslehrgang zur Kinderbetreuerin und Tagesmutter gemäß § 27 des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 95/2010 idgF in Verbindung mit der Kinderbetreuungs-Ausbildungsverordnung 2010, LGBl. Nr. 54/2010 idgF in der Zeit vom 15.11.2021 - 27.07.2022 abgeschlossen.
In qualitativer und fachlicher Hinsicht ist damit jedenfalls von einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auszugehen, da die Ausbildung zu einem speziellen Beruf befähigt, sich die Ausbildung vom Besuch von Kursen aus privaten Interessen unterscheidet und die Tochter den Lehrgang erfolgreich absolvierte.
Für das quantitative Element der Berufsausbildung ist entscheidend, ob auch der zeitliche Umfang in entsprechendem Ausmaß vorliegt, ob also die Ausbildung die volle Zeit der Auszubildenden in Anspruch nahm.
Der Lehrgang war so ausgerichtet, dass von Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 unterrichtet wurde und es Praktika von jeweils 80 Stunden bei einer Tagesmutter bzw im Kindergarten gab. Es wurden 315 Stunden Theorie und 160 Stunden Praktika bestätigt (ohne Lernaufwand etc.).
Eine reine Beschränkung des zeitlichen Aufwandes auf die tatsächlichen Unterrichts- bzw. Praktikumszeiten ist daher nicht angebracht.
Berücksichtigt man auch entsprechende unterrichtsfreie (Ferien)Zeiten, die unbeachtlich sind und ohnehin der Erfahrung nach auch für Lern- und Vorbereitungsarbeiten genutzt werden, und dass zwischen den einzelnen Ausbildungsstätten und dem Wohnort Fahrtzeiten anfielen, so kann man davon ausgehen, dass die Ausbildung insgesamt die volle Zeit der Tochter in Anspruch nahm, worauf auch der Umstand hinweist, dass keine zusätzliche berufliche Tätigkeit ersichtlich ist.
Dem BFG ist amtsbekannt, dass diese Ausbildung auch eine Seminararbeit und Lernzielkontrollen umfasst, weiters Praktikumsberichte und diverse Hausarbeiten und Vorbereitungsarbeiten im Hinblick auf die Praktika erfolgen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen unterblieb daher ein Vorhalteverfahren zu diesem Punkt.
Es entspricht im Übrigen der Lebenserfahrung und den Erfahrungswerten des BFG in ähnlich gelagerten Fällen, dass bei Lehrgängen mit Prüfungsanforderungen und schriftlichen Abschlussarbeiten Vorbereitungszeiten und Lernzeiten anfallen, die die reine Unterrichtszeit und Praktikumsdauer jedenfalls entscheidend erhöhen.
Laut der homepage des Instituts muss zudem ein Erste-Hilfe-Kurs absolviert werden und ist die positive Absolvierung des Auswahlseminars Voraussetzung für den Lehrgang.
Weiters wurde die Ausbildung mit ausgezeichnetem Erfolg mit einer Abschlussprüfung absolviert, ein zusätzliches Indiz dafür, dass die Tochter mit vollem Einsatz und hohem Zeitaufwand am Ausbildungserfolg arbeitete.
Das BFG bewertet daher in freier Beweiswürdigung und unter Berücksichtigung aller oben geschilderten Umstände die im Durchschnitt 20 Wochenstunden umfassende reine Unterrichtszeit in Zusammenschau mit dem zusätzlich erforderlichen Zeit- und Prüfungsaufwand als in quantitativer Hinsicht ausreichend für das Vorliegen einer Berufsausbildung.
D. Zum Zeitraum 08/2022 bis 09/2022 (Abweisung):
In diesem Zeitraum stand die Tochter nach der Aktenlage in keiner Berufsausbildung mehr.
Zum Einwand des Bf., dass das Schuldenregulierungsverfahren einer Rückzahlungsverpflichtung entgegenstehe, wird auf die dahingehenden Ausführungen des FAÖ verwiesen, wonach zunächst über den Umstand zu entscheiden ist, ob die Rückforderung zurecht besteht und dass die Beurteilung der Einhebung bzw. Einbringung des Rückforderungsbetrages nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist und dass weiters auf die Anwendung nach § 26 Abs. 4 FLAG 1967 kein Rechtsanspruch besteht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis folgt der Rechtsprechung des VwGH und die Sachverhaltsfragen wurden in freier Beweiswürdigung geklärt.
Graz, am 30. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100417/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100417.2023
- Stammnummer
- 148327
- Gültig
- 30.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF