…Steuerpflichtige (vgl. etwa VwGH vom 28.06.2006, 2002/13/0036 mwN). Die Beurteilung, ob nun ein solcher Gesamtüberschuss innerhalb des absehbaren Zeitraums zu erwarten ist, erfolgt mittels einer Prognoserechnung. Im Zuge dieses Verfahrens wurden bereits mehrere solche Rechnungen erstellt und vorgelegt. Allerdings basieren diese…
…2 Abs. 4 LVO dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem "absehbaren" Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn der Betätigung so lange anzunehmen, als die…
…im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 („kleine“ Vermietungen) gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). Im Zweifel ist das Vorliegen der Gesamtüberschusserzielungsabsicht bzw. das Vorliegen einer…
…Steuer-Ergebnis" (Gesamtergebnis) im zwanzigsten Jahr der Bewirtschaftung auf EUR Minus 29.466,62. Da innerhalb des von der Liebhabereiverordnung vorgesehenen absehbaren Zeitraumes von 20 Jahren kein Gesamtüberschuss zu erwarten ist, liegt steuerlich Liebhaberei vor. Umsatzsteuerlich handelt es sich bei einer als Liebhaberei eingestuften Wohnraumvermietung…
… 2 Abs. 4 der Liebhabereiverordnung 1993 darauf an, ob die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten läßt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen…
…Abs. 2 leg cit Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem "absehbaren" Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Tätigkeit so lange anzunehmen, als…
…von 8.977,70 EUR ergeben. Die erstmalige Vermietung sei im Jahr 2000 erfolgt, der absehbare Zeitraum ende somit im Jahr 2019. Betreffend die Einnahmen sei der Mietzins ab dem Jahr 2009 alle zwei Jahre um 5% erhöht worden. Dies entspreche der durchschnittlichen Indexanpassung der…
…Liebhabereiverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass unerwartete Umstände eingetreten seien und der Gesamtüberschuss später als erwartet, dennoch innerhalb des absehbaren Zeitraumes eingetreten sei. Das objektive Gewinnstreben sei auch daran zu erkennen, dass bereits ab dem Jahr 2012 nach geplanter Kredittilgung jährliche Überschüsse aus der Vermietung…
…mit 5 % und die Instandhaltungskosten mit 0,5 % der Herstellungskosten berücksichtigt, dann ergibt sich aus dieser Prognoserechnung, dass diese Vermietung bereits im Jahr 2019 und damit innerhalb des absehbaren Zeitraumes iSd § 2 Abs. 4 LVO einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Das…
…1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als…
…(Dieser Zeitraum wurde mit BGBl II Nr. 89/2024 mit Wirksamkeit ab 01.01.2024 auf 30 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung - höchstens 33 Jahre ab erstmaligem Anfall von Aufwendungen - verlängert. Dies gilt jedoch nur für Gebäudeüberlassungen, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem…
…dass sich aus den vorgelegten Prognoserechnungen mangels Einbeziehung aller wesentlicher Kriterien (Mietausfälle, Renovierungsarbeiten) die Erzielung eines Überschusses aus der Vermietungstätigkeit in einem absehbaren Zeitraum ebenso nicht ableiten ließ. Gemäß den Feststellungen wichen die von der steuerlichen Vertretung der belangten Behörde vorgelegten Prognoserechnungen bereits in den…
… 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten läßt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen…
…gemäß § 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen…
… 1 Abs. 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß geplant ist, zu einem absehbaren Zeitraum zu beurteilen. Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem…
…gemäß § 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen…
…Judikatur an eine realitätsnahe Prognose gestellten Anforderungen entsprechen Verfassungsrechtliche Bedenken Nach Ansicht des Bf. ist die Liebhabereiverordnung insoweit gesetzwidrig, als sie durch die Normierung eines absehbaren Zeitraumes, innerhalb dessen die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit einen wirtschaftlichen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss erwarten lässt, Festlegungen trifft…
…gemäß § 1 Abs 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als…
…da ungewiss war, ob die Vermietung von Wohnungen in einem im Jahr 2010 von der Beschwerdeführerin erworbenen Einfamilienhaus in einem absehbaren Zeitraum zu einem Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten führen würde. Das Finanzamt ging vorerst davon aus und anerkannte demzufolge insbesondere die von der…
…im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). § 3 LVO lautet: § 3…