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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103128/2012

1. Vermietung eines Ferienhauses als Liebhaberei 2. Vorliegen eines Spekulationstatbestandes bei Verkauf eines Hälfteanteils an einer Eigentumswohnung an Ehegattin?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103128/2012vom 05.03.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zusammenfassend ist auszuführen, dass weder die ersten, bereits dem Finanzamt vorgelegten Prognosen noch die in der Folge beim BFG eingereichte Prognose den von der Judikatur an eine realitätsnahe Prognose gestellten Anforderungen entsprechen Verfassungsrechtliche Bedenken Nach Ansicht des Bf. ist die Liebhabereiverordnung insoweit gesetzwidrig, als sie durch die Normierung eines absehbaren Zeitraumes, innerhalb dessen die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit einen wirtschaftlichen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss erwarten lässt, Festlegungen trifft, die nicht im Gesetz vorgesehen sind. Dazu ist festzuhalten: Bei der L iebhaberei- Verordnung handelt es sich um eine Durchführungsverordnung iS des Art. 18 Abs 2 B-VG. Sie soll gemäß dem Auftrag des Verfassungsgesetzgebers dazu dienen, das Gesetz zu interpretieren und damit zu präzisieren. Der Systematik des EStG und der taxativen Aufzählung der Einkünfte in § 2 Abs. 3 ist zu entnehmen, dass dauernde Verluste grundsätzlich keiner „Einkünfteerzielung" dienen. Bei betrieblichen Tätigkeiten ergibt sich das schon aus der ertragsteuerlichen Definition des Betriebes. Aber auch bei außerbetrieblichen Tätigkeiten führen dauernde Verluste zur Nichtanerkennung der Einkünfte (vgl. Jakom, 7. Auflage, § 2 Tz 220, S. 122). Damit eine Betätigung als Einkunftsquelle qualifiziert werden kann, muss ein positives Gesamtergebnis nach der ausgeübten Art dieser Tätigkeit objektiv erzielbar sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine erwerbswirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 2 EStG ohne die Möglichkeit der Erwirtschaftung eines Ertrages nicht denkbar. Die Ertragsfähigkeit der Betätigung ist daher im Begriff der Einkünfte als eines abgabenrechtlichen Tatbestandes auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit negativer Ergebnisse mitgedacht (VfSlg. 12943/1991 und 14071/1995; vgl. schon VfSlg. 7107/1973). Im Erkenntnis vom 8.6.1999, B 1148/98, geht der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Rechtsprechung (VfSlg. 14071/1995) davon aus, dass die Abgrenzung der Einkunftsquellen von bloßen sogenannten "Liebhabereien" häufig nicht ohne Einschätzung und Beurteilung künftiger Entwicklungen und Bewertung der sich daraus ergebenden Aussichten möglich ist und dass bei Fehlen ausreichender Erfahrungen die Vorhersagen eine längere Beobachtung des tatsächlichen Geschehens erfordern, wobei es dann aber absehbar sein muss, wann ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten entstehen wird. Die in der Liebhabereiverordnung vorgenommene Präzisierung, dass jener Zeitraum, innerhalb dessen ein solcher Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden kann, absehbar sein muss, entspricht also der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 der L-VO gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Dieser Zeitraum stimmt mit dem vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 3.7.1996, 93/13/0241, als absehbar erkannten Zeitraum überein und entspricht bei einer Vermietungstätigkeit jener Zeitspanne, die zum getätigten Mitteleinsatz in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation steht. Dass die Vermietung eines Ferienhauses nur dann als wirtschaftlichen Grundsätzen entsprechend angesehen werden kann, wenn sie unter Berücksichtigung der gewählten Finanzierung (Mitteleinsatz) und der zu erwartenden Aufwendungen nach einer gewissen (vertretbaren) Zeit eine entsprechende Rendite erbringt, ist nach Ansicht des BFG evident. Voraussetzung dafür ist naturgemäß, dass die Vermietung unter Umständen erfolgt, die jenen entsprechen, unter denen sie gewöhnlich von Personen ausgeübt wird, bei denen das Streben nach der Erzielung von Einkünften beherrschend im Vordergrund steht und anderweitige Motive, etwa jenes nach Kapitalanlage, späterer Befriedigung eines Wohnbedürfnisses oder Steuervermeidung für ihr Handeln nicht maßgebend sind. Soweit also der Bf. die Gesetzwidrigkeit der Liebhabereiverordnung rügt, ist ihm vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs entgegenzuhalten, dass die Verordnung mit der Festlegung eines (konkreten) absehbaren Zeitraumes lediglich eine am Gesetzeszweck orientierte Auslegung bzw. Präzisierung vornimmt. Das BFG teilt daher die vom Bf. in der Beschwerde und im Schreiben vom 6.2.2015 angeführten Zweifel an der Gestzmäßigkeit der Liebhabereiverordnung nicht. Verkauf eines Hälfteanteils Eigentumswohnung und Garage B , Adr2 (Spekulationstatbestand) Folgender Sachverhalt steht fest: Der Bf. und seine Ehegattin waren seit 20.4.1994 je zur Hälfte Eigentümer einer Eigentumswohnung samt Garage in B , Adr2 (EZ EZ, Grundbuch xxxx B). Mit dem als "Kaufvertrag" überschriebenen Vertragswerk vom 20.2.2007 (E-Akt, 3.Teil, S. 51ff.) erwarb der Bf. von seiner Ehegattin die ihr gehörenden Anteile an der Liegenschaft samt damit verbundenem Wohnungseigentum an W C7 und G II63 um den einvernehmlich festgesetzten Kaufpreis iHv € 66.000,00. Mit Kaufvertrag vom 28.5.2010 (E-Akt, 3. Teil, S. 47ff.) veräußerte der Bf. die Eigentumswohnung W C7 um den Pauschalpreis von € 275.000,00 und mit Kaufvertrag vom 7.12.2010 (E-Akt, 3. Teil, S. 21ff.) den Autoabstellplatz G II63 um € 36.200,00. Mit Erlassung des Einkommensteuerbescheides für 2010 vom 14.11.2011 wurden dem Bf. Einkünfte aus einem Spekulationsgewinn iHv € 87.200,00 vorgeschrieben. Die Zurechnung wurde damit begründet, dass die Hauptwohnsitzbefreiung nicht zur Anwendung gelange, weil sich der steuerliche Hauptwohnsitz des Bf. (Mittelpunkt der Lebensinteressen) in Plz C , Gasse Nr , befunden habe. Mit Eingabe vom 20.12.2011 erstattete der Bf. beim Finanzamt B eine Selbstanzeige betreffend den Erwerb des Hälfteanteils an der Liegenschaft in B, Adr2, von seiner Ehegattin (E-Akt, 3.Teil, S. 164f.) und brachte die Anmeldung einer Schenkung über € 82.000,00 ein. Mit Bescheid vom 28.2.2012 setzte das Finanzamt B auf Grund der Angaben des Bf. in der Schenkungsanmeldung die Schenkungssteuer für den Rechtsvorgang aus dem Kaufvertrag vom 20.2.2007 mit € 472,60 fest. Rechtliche Würdigung: Gemäß § 30 Abs 1 Z 1 EStG idF BGBl. I Nr. 85/2008 sind Spekulationsgeschäfte Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei Grundstücken nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Nach § 30 Abs 1 Z 3 EStG zweiter Satz wird auf den Anschaffungszeitpunkt des Geschäftes beim Rechtsvorgänger abgestellt, wenn das Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben wurde. Nach Abs. 2 Z 1 leg.cit. sind von der Besteuerung ausgenommen die Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn sie dem Veräußerer seit der Anschaffung (im Falle des unentgeltlichen Erwerbes unter Lebenden seit dem unentgeltlichen Erwerb) und mindestens seit zwei Jahren durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Die vom Bf. im Vorhalteverfahren vor dem Finanzamt vertretene Rechtsansicht, dass gegenständlich der Tatbestand der Hauptwohnsitzbefreiung zur Anwendung gelange, weil er die Wohnung jedenfalls nach dem Erwerb des Hälfteanteils im Jahre 2007 bis zur Veräußerung als Hauptwohnsitz genutzt habe, trifft schon deshalb nicht zu, weil der Bf. und seine Ehegattin die in Rede stehende Eigentumswohnung je zur Hälfte bereits im Jahre 1994 erworben haben und daher die Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 nur dann zum Tragen kommt, wenn die Wohnung dem Bw. seit der Anschaffung, d.h. seit dem 20.4.1994, bis zur Veräußerung ununterbrochen als Hauptwohnsitz gedient hätte. Dass sich der steuerliche Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) des Bf. seit dem Wohnungserwerb trotz polizeilicher Meldung in B , Adr2 , tatsächlich in Plz C, Gasse Nr, befunden hat, hat das Finanzamt in der zusätzlichen Bescheidbegründung vom 15.11.2011 (E-Akt, 3. Teil, S. 141ff.) ausführlich und den Denkgesetzen entsprechend begründet, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen wird. Lediglich der Vollständigkeit halber darf iZm dem Vorbringen, dass die Wohnung ab 2008 bis zur Veräußerung als Hauptwohnsitz gedient habe, auf die Ausführungen des Bf. im Schreiben vom 11.3.2010 (E-Akt,2. Teil, S. 15f.), dass die Wohnung in B derzeit nur mehr als Büro und Hotel bei seinen Ber Besuchen für die XY diene, hingewiesen werden. Zudem hat der Bf. sowohl im Vertrag vom 28.5.2010 (Wohnungsverkauf) als auch im Vertrag betreffend die Veräußerung der Garage als Ort der Unterzeichnung C angegeben hat, was ebenfalls darauf hindeutet, dass der Bf. (noch) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Hauptwohnsitz in C hatte. Die vom Finanzamt in freier Beweiswürdigung (§ 166 BAO) getroffene Feststellung, dass sich der Hauptwohnsitz des Bf. in Plz C, Gasse Nr, befindet, blieb im übrigen im Berufungsverfahren unwidersprochen. Vielmehr wird nunmehr die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass ein Spekulationstatbestand deshalb nicht vorliege, weil die Übertragung des Hälfteanteils der Gattin am 20.2.2007 an den Bf. keine Anschaffung darstelle, sondern von einer – gemischten – Schenkung auszugehen sei, und daher unter Berücksichtigung des Anschaffungszeitpunktes des Rechtsvorgängers der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als 10 Jahre betrage. Die Begriffe der Anschaffung und Veräußerung beziehen sich nur auf entgeltliche Vorgänge, nicht auf unentgeltliche Vorgänge wie Erwerb durch Erbschaft, Schenkung auf den Todesfall, Vermächtnis, Erwerb in Anerkennung auf den Pflichtteilsanspruch, reine oder gemischte Schenkung usw. (Jakom/Kanduth-Kristen, § 30, Rz 14).. Eine gemischte Schenkung liegt bei einem offenbaren Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nahe, wenn aus den Verhältnissen der Personen zu vermuten ist, dass sie - aus privaten Motiven - einen zum Teil entgeltlichen, zum Teil unentgeltlichen Vertrag schließen wollten. Ein offenbares Missverhältnis ist gegeben, wenn sich für einen Teil eine Vermögenseinbuße und für den anderen Teil eine Bereicherung ergibt. Bei der Feststellung eines krassen Missverhältnisses sind Leistung und Gegenleistung nach ihrem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Vereinbarung zu vergleichen. Dabei kann im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich vermutet werden, dass zwei unabhängige Vertragspartner einander "nichts schenken wollen". Bei Zuwendungen zwischen nahen Angehörigen wird das subjektive Element des "Bereichernwollens" hingegen vermutet. Das Vorliegen des Bereicherungswillens kann aus dem Sachverhalt erschlossen werden. Dieser Wille kann angenommen werden, wenn die Behörde keine sonstigen Umstände aufzeigt, die trotz der behaupteten persönlichen Nahebeziehung der Vertragsparteien eine Bereicherungsabsicht des Übergebers als unwahrscheinlich erscheinen lässt. Die Frage der Schenkungsabsicht ist eine Tatfrage, die die Behörde in freier Beweiswürdigung beurteilt. Besteht die Gegenleistung ausschließlich in Geld, erscheint eine Unkenntnis über den Wert der vereinbarten Gegenleistung nicht ohne weiteres einsichtig. Der Umstand, dass ein abgeschlossener Vertrag als Kaufvertrag bezeichnet wird, ist für sich alleine nicht ausreichend, ein entgeltliches Rechtsgeschäft schlüssig zu begründen (VwGH 24.6.2009, 2007/15/0113). Insoweit der Bf. nunmehr in der erst nach Erlassung des Einkommensteuerbescheides eingebrachten Schenkungsanmeldung an das Finanzamt B vom 20.12.2011 für die Berechnung der Schenkungssteuer den Wert des halben Liegenschaftsanteils inkl. Garage ausgehend vom Anschaffungspreis iHv § 247.088,00 unter Berücksichtigung eines jährlichen Zinssatzes von 1,57% mit € 148.000,00 „ermittelt“ (E-Akt, 3. Teil, S. 173), ist anzumerken, dass diese Berechnung für die Feststellung eines Missverhältnisses der gegenseitigen Leistungen bereits vom Ansatz her verfehlt ist. Leistung und Gegenleistung sind nämlich – wie bereits ausgeführt - nach ihrem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Vereinbarung zu vergleichen. Der gemeine Wert gem. § 10 Abs. 2 BewG wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Als ein Wert, der von der Absatzseite her zu bestimmen ist, kann er daher nicht von den seinerzeitigen Anschaffungskosten (und damit von der Beschaffungsseite) abgeleitet werden (vgl. VwGH 12.8.1994, 90/14/0145). Laut Erhebungen des Finanzamtes liegt der auf den Hälfteanteil der Wohnung entfallende Kaufpreis iHv € 62.400,00 (€ 66.000,00 abzüglich des auf den Garagenplatz entfallenden Anteils) über dem Durchschnitt des Hälftekaufpreises vergleichbarer Objekte (insgesamt hat die Abgabenbehörde neun zeitnah zum gegenständlichen Liegenschaftsverkauf erfolgte Objektveräußerungen als Vergleichsbasis herangezogen (E-Akt, 3. Teil, S. 90ff.). Zu der vom Finanzamt angestellten Vergleichsrechnung, die einen durchschnittlichen Hälftekaufpreis iHv 58.782,18 ausweist, ist auszuführen, dass diese Berechnung insofern keine taugliche Grundlage darstellt, als das Finanzamt zunächst aus den in der Tabelle aufgelisteten Kaufverträgen den Kaufpreis auf jeweils 52/20998 Anteile (entsprechend den vom Bf. erworbenen 52/20998 Anteilen an der Liegenschaft EZ EZ Grundbuch xxxx B) umgerechnet hat und sodann aus einem (für 52/20998 Anteile) ermittelten durchschnittlichen Kaufpreis iHv 117.564,35 Euro die Hälfte, das sind 58.782,18 Euro, als "Hälftedurchschnitt" errechnet und dem Kaufpreis von 62.400 Euro für 52/20998 Anteile gegenübergestellt hat. Das Finanzamt hat somit den Kaufpreis für 52/20998 Anteile mit dem durchschnittlichen Kaufpreis für 26/20998 Anteile verglichen. Geht man jedoch von den vom Finanzamt für jeweils 52/20998 Anteile ermittelten Werten aus, so zeigt sich eine Bandbreite von 93.814,50 Euro bis 176.517,25 Euro, aus welcher ein Durchschnittswert von 117.564 Euro errechnet werden kann. Vergleicht man nun diesen Wert mit dem Kaufpreis des Bf. iHv 62.400 Euro, so ist bereits daraus ein eklatantes Wertmissverhältnis ersichtlich, zumal der aus den vom Finanzamt herangezogenen Vergleichsobjekten ermittelte durchschnittliche Kaufpreis nahezu das Doppelte des Kaufpreises des Bf. beträgt. Aber auch wenn man den Betrag iHv 62.400 Euro mit dem Objekt, das den niedrigsten Wert ausweist, vergleicht, ergibt sich immer noch eine Abweichung von 50%. Es ist daher bereits auf Grund der vom Finanzamt anhand von Vergleichsliegenschaften ermittelten Verkaufspreise ersichtlich, dass Preis und Wert der gg. Liegenschaft im Jahr 2007 - auch bei Einräumung der grundsätzlich maßgebenden Parteienautonomie - nicht in einem angemessenen Verhältnis zueinander standen. Aus einer über Vorhalt des BFG vom steuerlichen Vertreter des Bf. übermittelten Aufstellung betreffend Liegenschaftsveräußerungen, der im Wesentlichen die gleichen Objekte zu Grunde liegen wie der Vergleichsrechnung des Finanzamtes, ist zu entnehmen, dass sich die Preise von neun der insgesamt angegeben zehn (fremden) Wohnungen zwischen 2.060 Euro und 3.131 Euro pro m² bewegen; lediglich für ein Objekt ist der Qudratmeterpreis mit 1.449 Euro beziffert, wobei für dieses ein geringer Nutzwert wegen schlechter Lage ausgewiesen ist. Ausgehend von dieser - vom BFG dem Finanzamt zwecks Wahrung des Parteiengehörs übermittelten - Aufstellung errechnet sich ein durchschnittliche Preis je m² iHv 2.401 Euro. Dieser Durchschnittswert entspricht dem Quadratmeterpreis im Jahr 2007 für gebrauchte Eigentumswohnungen bei einem sehr gutem Wohnwert laut Immobilienpreisspiegel des Fachverbandes Immobilien- und Vermögenstreuhänder (2.367,80 Euro). Selbst bei einem guten Wohnwert betrug im Jahr 2007 der Preis pro m² noch 2.014,60 Euro. Demgegenüber lässt sich für den Bf. unter Zugrundelegung einer Wohnungsgröße lt. Wohnungsplan von 82,70 m² (ohne Balkon und Terrasse)ein Quadratmeterpreis von 1.500 Euro ermitteln. Auch daraus ist eine deutliche Abweichung gegenüber den Werten lt. Immobilienpreisspiegel (rund 900 Euro pro m² bei einem sehr guten Wohnwert bzw. 500 Euro pro m² bei einem guten Wohnwert) erkennbar. Legt man den vom steuerlichen Vertreter unter Einbeziehung von Balkon und Terrasse ermittelten Quadratmeterpreis iHv 1.263 Euro als Maßstab an, beträgt die Abweichung bei einem sehr guten Wohnwert nahezu 1.200 Euro pro m² bzw. rund 700 Euro pro m² bei einem guten Wohnwert ). Es war daher im Weiteren zu untersuchen, ob der Grund für dieses Auseinanderklaffen in einer gemischten Schenkung zu suchen war. Aus der Textierung des "Kaufvertrages" lässt sich ebensowenig ein Hinweis auf den (teilweisen) Schenkungswillen gewinnen wie aus der beim zuständigen Finanzamt B eingebrachten Schenkungsanmeldung, zumal diese erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingebracht wurde. Das Finanzamt vertritt im Vorlagebericht an den Unabhängigen Finanzsenat unter Hinweis auf die Ausführungen des Bf. in der ergänzenden Stellungnahme vom 30.5.2011 (E-Akt, 3.Teil, S. 1) die Auffassung, dass der Bf. bis zum Ergehen der Einkommensteuerbescheide stets von einem Verkauf und nicht von einer Schenkung ausgegangen sei. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Bf. in einer per E-Mail an das BMF gerichteten Anfrage vom 19.8.2010 betreffend steuerliche Auswirkungen der Weiterveräußerung (E-Akt, 3. Teil. S. 58) nachweislich von einer Schenkung spricht. Das Ersuchen um Erteilung einer Rechtsauskunft bietet nach Auffassung des BFG einen überzeugenden Hinweis dafür, dass von den Vertragsparteien tatsächlich eine Schenkung beabsichtigt war; erfolgte doch die Anfrage in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Veräußerung am 28.5.2010. Hätte der Bf. den Hälfteanteil von seiner Ehegattin durch Kauf erworben, wäre die Anfrage zweifellos einem solchen entgeltlichen Vorgang entsprechend formuliert gewesen. Dass die Ehegatten bei Abschluss der Übereignungsvereinbarung im Jahr 2007 eine (zumindest teilweise) Unentgeltlichkeit des Vertrages gewollt haben, lässt sich auch aus dem Zustandekommen des schließlich bezahlten Kaufpreises iHv 66.000 Euro ableiten. Dieser hat sich nämlich laut Vorbringen des Bf. nicht an dem Wert der Liegenschaft orientiert, sondern vielmehr an dem Umstand, dass der Bf. für seine Ehegattin in dieser Höhe am 14.12.2006 das anteilige endfällige Darlehen, das für den Liegenschaftskauf aufgenommen wurde, getilgt hat. Unter diesen Umständen sowie in Anbetracht der Nahebeziehung der Vertragsparteien, die ein "Bereichernwollen" vermuten lässt, kann kein Zweifel mehr daran bestehen, dass sich die Vertragspartner des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sind und dass die teilweise Schenkung gewollt war. Da somit in zusammenfassender rechtlicher Würdigung im Jahr 2007 von einer gemischten Schenkung und damit von einem unentgeltlichen Erwerb auszugehen ist, war auf den Anschaffungszeitpunkt beim Rechtsvorgänger - das ist der Erwerb durch die Ehegattin des Bf. im Jahr 1994 - abzustellen und liegt kein Spekulationsgeschäft vor. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für 2010 war daher in diesem Punkt teilweise Folge zu geben und kein Spekulationsgewinn in Ansatz zu bringen. Zulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die gegenständliche Beurteilung des Beschwerdefalles bezüglich der Frage der steuerlichen Behandlung von Fixkosten, die in dem Zeitraum anfallen, in dem die Wohnung leer steht, wenn neben der Vermietung eine Selbstnutzung vorliegt, von der im Erkenntnis des VwGH vom 4.11.1980, Zl. 3235/79 vertretenen Auffassung abweicht, ist die (ordentliche) Revision zulässig. Auch fehlt hinsichtlich der vor dem Hintergrund der Neuregelung der Grundstücksbesteuerung zu beurteilenden Frage der Einbeziehung eines allfälligen Veräußerungsgewinnes in die Prognoserechnung eine Rechtsprechung. Wien, am 5. März 2015

Normen und Schlagworte

VermietungFerienwohnungEigennutzungLeerstehungszeitenfiktiver VeräußerungsgewinnSpekulationsgewinnSchenkung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103128/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103128.2012
Stammnummer
104178
Gültig
05.03.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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