Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103267/2017
1. Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide mangels tauglicher Wiederaufnahmegründe 2. Teilweise fremdunübliche Vermietung an die Ehegattin 3. Änderung der Bewirtschaftung nach Generalsanierung des Mietobjekts
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103267/2017vom 26.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder
3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.
Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 LVO ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Gemäß § 2 Abs. 4 LVO liegt bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
Zu Top 2:
Verträge zwischen nahen Angehörigen müssen nach ständiger Rechtsprechung außenwirksam abgeschlossen und hinreichend bestimmt sein sowie einem Fremdvergleich standhalten (vgl zB JAKOM/Marschner, EStG14 (2021), § 4 Rz 332 ff mwN). Der Mietvertrag mit zwischen dem Bf. und seiner Ehegattin hält jedoch einem Fremdvergleich nicht stand; die Wohnung ist somit nicht im Rahmen einer Einkunftsquelle gelegen, weshalb sie nicht steuerlich anerkannt werden kann.
Der vom Bf. vorgebrachte Antrag, ein zeitanteiliges Ausscheiden im Ausmaß seiner Mitbenützung der Wohnung im Ausmaß von 10% der Einnahmen und Werbungskosten ist infolge der nicht fremdüblich vermieteten Wohnung an seine Ehegattin nicht möglich.
Es liegt daher hinsichtlich Top 2 weder eine Einkunftsquelle vor, noch wird diese Wohnung unternehmerisch genutzt. Die diesbezügliche Ausscheidung aus dem Unternehmen für das Jahr 2015 und aus der Einkünftefeststellung für die Jahre 2014 und 2015 durch die belangte Behörde erfolgte daher zurecht.
Eine sogenannte "kleine Vermietung" liegt vor, wenn Wirtschaftsgüter, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für die Nutzung im Rahmen der Lebensführung in Form der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses eignen, vermietet werden. Dazu gehören die "Vermietung von Eigentumswohnungen, Eigenheimen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten" (§ 1 Abs. 2 Z 3 LVO).
Bei der Vermietung von Wohnungen ist für jedes Mietobjekt die Eigenschaft als Einkunftsquelle gesondert zu beurteilen. § 1 Abs. 2 LVO bestimmt, dass Gegenstand der Liebhabereiprüfung jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit ist. Selbst verschiedene, in einem Haus gelegene Eigentumswohnungen, für die unterschiedliche, voneinander unabhängige wirtschaftlich abgrenzbare Nutzungsvereinbarungen vorliegen, bilden keine wirtschaftliche Einheit und sind gesondert zu beurteilen (VwGH 21.11.2007, 2003/13/0032; ebenso VwGH 24.2.2011, 2007/15/0025, bezüglich Nutzungsrechte an mehreren Appartements).
Im vorliegenden Fall ist daher festzuhalten, dass es sich bei der Vermietungstätigkeit des Bf. in Ansehung der nach Ausscheidung von Top 2 verbleibenden beiden Beurteilungseinheiten Top 1 und Top 3 um eine kleine Vermietung handelt, welche gesondert zu beurteilen sind.
Im Zweifel ist anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren, dass bei einer Bewirtschaftung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO innerhalb des absehbaren Zeitraumes eine Einkunftsquelle vorliegt (VwGH 28.2.2012, 2009/15/0192; VwGH 28.6.2006, 2002/13/0036). Die Prognoserechnung muss plausibel und nachvollziehbar sein (VwGH 28.3.2000, 98/14/0217). Eine am Beginn der Vermietung erstellte Prognose, aus der auf die Ertragsfähigkeit der Vermietung geschlossen werden soll, hat sich an den zu Beginn der Vermietung tatsächlich bestehenden Verhältnissen zu orientieren (VwGH 28.2.2012, 2009/15/0192; VwGH 19.3.2013, 2010/15/0106).
Im Hinblick auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung betreffend die seitens des Bf. vorgelegte plausible adaptierte Prognoserechnung für den Zeitraum 2008 bis 2027 mit einem Gesamtüberschuss von 35.241,67 Euro, ist die Vermietungstätigkeit betreffend die beiden Beurteilungseinheiten Top 1 und Top 3 als unternehmerische Tätigkeit sowie als Einkunftsquelle anzusehen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt III (Gegenstandsloserklärung)
Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1 BAO) entsprochen, so ist eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1 BAO) gerichtete Bescheidbeschwerde gemäß § 261 Abs. 2 BAO mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.
Die Gegenstandsloserklärung der Bescheidbeschwerde liegt nicht im Ermessen. Sie hat durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu erfolgen (vgl. Ritz/Koran, BAO7 § 261 BAO Rz 6).
Im Hinblick darauf, dass die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2010-2014 und Einkommensteuer für die Jahre 2010-2013 aufzuheben waren und dadurch die entsprechenden, zugleich erlassenen neuen Sachbescheide gemäß § 307 Abs. 3 BAO außer Kraft getreten sind, war die Beschwerde gegen die gleichzeitig neu erlassenen Sachbescheide (Umsatzsteuer 2010-2014 und Einkommensteuer 2010-2013) als gegenstandslos zu erklären.
3.4. Zu Spruchpunkt IV (Revision):
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die rechtliche Beurteilung der von der belangten Behörde als Wiederaufnahmegründe herangezogenen neu hervorgekommenen Tatsachen wurde im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen. Die Gegenstandsloserklärung der Beschwerde ergibt sich aus dem Gesetz. Da es sich bei den zu klärenden Fragen des Vorliegens einer Einkunftsquelle iSd. EStG und einer unternehmerischen Tätigkeit iSd. UStG bezüglich der vermieteten Wohnungen um Einzelfallbeurteilungen und somit um keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt und die Rechtsfolgen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden wurden, wird die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärt.
Wien, am 26. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 279 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103267/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103267.2017
- Stammnummer
- 151138
- Gültig
- 26.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF