IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***V.***, über die Beschwerde vom 17. Juni 2019 gegen die Bescheide des damaligen Finanzamtes ***Ort2*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 9. Mai 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, über die Zuteilung der…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Dr. Gabriele Krafft, die Richterin Dr. Monika Kofler sowie die fachkundigen Laienrichter Carmen Maria Kopal B.Sc. und Dr. Wolfgang Baumann in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch BFB Steuerberatung KG, Gödelgasse 4 Tür…
…des BGBl. I Nr. 20/2009 wie folgt: "Das Bundesministerium für Finanzen kann bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte Gegenstände…
…Abweisung) Gemäß § 48 Abs. 5 BAO kann der Bundesminister für Finanzen bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung…
…Abweisung) Gemäß § 48 Abs. 5 BAO kann der Bundesminister für Finanzen bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung…
…1. Rechtsgrundlagen § 48 BAO idF vor EU-FinAnpG 2019 lautet: Das Bundesministerium für Finanzen kann bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen…
…1. Zum Vorliegen einer juristischen Doppelbesteuerung Gemäß § 48 BAO kann der Bundesminister für Finanzen bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte…
…könnte. Zufolge § 48 BAO idF vor BGBl I 2019/62 kann der Bundesminister für Finanzen bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen…
…eine Besteuerung, nicht jedoch auf die tatsächliche Erhebung der Steuer abstelle. Entgegen der vom Unternehmen vertretenen Ansicht setzt die Entlastung nach § 48 BAO nicht nur voraus, dass der Abgabepflichtige der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegt, wofür auch eine potentielle Besteuerung ausreichend ist, sondern auch, dass diese…
…Prüfer die Eigenschaft eines Gutachters habe, wobei die Gemeinde an das Gutachten (Prüfungsfeststellungen) des Prüfers nicht gebunden sei. Die Prüfungstätigkeit des Finanzamtes bzw. des Krankenversicherungsträgers berühre die Abgabenhoheit der Gemeinde in Angelegenheiten der Kommunalsteuer, wie sich dies aus der Bestimmung des § 11 KommStG ergebe, nicht…
…gültigen Fassung (BGBl. I Nr. 20/2009) kann das Bundesministerium für Finanzen bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entgegenstehenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte Gegenständer der…
… 10 Abs. 5 KommStG 1993 wäre ein unzulässiger Eingriff in die Abgabenhoheit der Gemeinde in Angelegenheiten der Kommunalsteuer. Für ein Eingehen auf das Vorbringen der Bf. zum Eintritt der Festsetzungsverjährung bezüglich der vom Zuteilungsbescheid abzuleitenden Kommunalsteuerbescheide bleibt daher im hier gegenständlichen Beschwerdeverfahren kein Raum. Im…
…Gutachters habe, wobei die Gemeinde an das Gutachten (Prüfungsfeststellungen) des Prüfers nicht gebunden sei. Die Prüfungstätigkeit des Finanzamtes bzw. des Krankenversicherungsträgers berühre die Abgabenhoheit der Gemeinde in Angelegenheiten der Kommunalsteuer nicht (Verweis auf VwGH 22.12.2011, 2010/15/0192). Gemäß § 11 Abs. 2 KommStG…
…auf dasselbe steuerpflichtige Einkommen oder Vermögen" vorliegen. Mangels Bezugnahme auf dieselbe steuerpflichtige Person in der gesetzlichen Regelung des § 48 BAO (stattdessen: "Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen") sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Entlastung gemäß § 48 Abs. 5 BAO auch Fälle der wirtschaftlichen Besteuerung…
…48 BAO erfolgen. Danach kann allein der Bundesminister für Finanzen unter bestimmten Umständen bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der Abgabepflicht ausscheiden, wenn ein Abgabepflichtiger der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegt. Das Bundesfinanzgericht hat diese Möglichkeit nicht. Im Hinblick auf die Frage, ob in…
…unilateralen Entlastungsmaßnahme in Bezug auf die ***LAND*** Lotteriesteuer führt." Der Bescheid wurde wie folgt begründet. "Gemäß § 48 BAO kann der Bundesminister für Finanzen bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, unter anderem soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung erforderlich ist, anordnen…
…der Vorlageantrag auf die Grundrechtscharta der EU (2000/C364/01) verweise, sei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die genannten Artikel die Abgabenhoheit der Mitgliedstaaten, speziell deren Normsetzungs- und Gestaltungsfreiheit auf dem Gebiet der Personensteuern nicht einschränken würden. Dem Vorlageantrag könne überdies auch nicht entnommen werden…
…des Inhalts aufkommen lassen würden. Rechtliche Grundlagen: Gemäß § 48 BAO kann das Bundesministerium für Finanzen bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen…
…Gemäß § 48 Abs. 5 BAO kann der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte…
…dass § 48 BAO i.d.g.F. BGBl I 2009/20, unter der Voraussetzung, dass der abgabepflichtige der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliege, die Anordnung bestimmter steuerlicher Entlastungsmaßnahmen gestatte, soweit dies 1. Zur Ausgleichung der in-und ausländischen Besteuerung oder 2. zur Erzielung einer den Grundsätzen…