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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101316/2021

Indexierung Alleinverdienerabsetzbetrag und Familienbonus Plus

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101316/2021vom 18.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N., Adr.Bf.(CZ), über die Beschwerde vom 18. August 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. August 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer xxx, SVNr. ****, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Einkommensteuer 2019 wird festgesetzt mit -3.081,00 Euro (bisher: -2.322,00 Euro). Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Beschwerdeführer [folgend: Bf.] erzielte im Streitjahr 2019 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Ansässigkeitsstaat des Bf. ist die Tschechische Republik, der Bf. beantragte gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 im Jahr 2019 als unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich behandelt zu werden. Der Bf. machte in seiner am 11. August 2020 elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 (Formular L1) u.a. den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend. In der Beilage L1k machte der Bf. für seine Tochter mit Wohnsitzstaat Tschechische Republik den ganzen Familienbonus plus geltend. Die belangte Behörde erließ am 11. August 2020 den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2019. Darin wurden u. a. der Alleinverdienerabsetzbetrag iHv. 305,79 Euro und der Familienbonus Plus iHv. 928,56 Euro gewährt. Die Einkommensteuer wurde iHv. -2.322,00 Euro (Gutschrift) festgesetzt. Der Bf. erhob mit Schreiben vom 11. August 2020 Beschwerde auf elektronischem Weg und führte zur Begründung aus, dass er sich durch die Indexierung der steuerlichen Begünstigungen (Absetzbeträge, Freibeträge) in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere den unmittelbar und vorrangig anwendbaren Europäischen Rechten und den Grundrechten, verletzt fühle. Die von der belangten Behörde gesetzte Art der Beurteilung gleicher Lebenssituationen unter anwendungdifferenzierender Kriterien führe eindeutig zur direkten Diskriminierung. In seinem konkreten Fall sei der Familienbonus Plus und der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht in voller Höhe berücksichtigt worden, wie die Steuerbegünstigung einem österreichischen Staatsbürger mit einem in Österreich lebenden Kind ihrer Basis nach zustehe. Der Bf. beantrage daher die Anpassung des Familienbonus Plus und des Alleinverdienerabsetzbetrages für sein Kind mit dem jeweiligen vollen Grundbetrag, d.h. den Betrag ohne die sogenannte Indexierung. Nach einer - vom Bf. unbeantworteten - Aufforderung zur Stellungnahme vom 31. August 2020, in welcher auf das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof zu C-163/20 btr. Indexierung von Familienleistungen Bezug genommen wurde, wies die belangte Behörde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. Mai 2021 als unbegründet ab. Daraufhin beantragte der Bf. am 18. Mai 2021 auf elektronischem Weg die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend zur Beschwerde wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die ursprüngliche Entscheidung der Finanzbehörde eindeutig zu einer materiellen Diskriminierung aufgrund sowohl nationaler als auch supranationaler Rechtsquellen führe. Es könne nicht generell rechtmäßig sein, dass zwei faktisch vergleichbare Steuersubjekte in demselben System steuerlich gleich belastet jedoch nicht gleich begünstigt würden, außerdem aufgrund von Kriterien, welche eine materielle Ungleichbehandlung überhaupt nicht rechtfertigen würden. Zudem gehe er von der vorrangigen Anwendung des Europarechtes aus. Die belangte Behörde legte am 08. Juni 2021 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte im Vorlagebericht unter Punkt "Sachverhalt" im Wesentlichen aus, dass die Beschwerde eine Verletzung gesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere von vorrangig anwendbaren Europäischen Rechten und Grundrechten durch die Indexierung steuerlicher Begünstigungen (Absetzbeträge), behaupte. In Punkt "Stellungnahme" wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerde und der Vorlageantrag rüge die Indexierung des Familienbonus Plus und des Alleinverdienerabsetzbetrages gemäß § 33 Abs.3a Z. 2 EStG 1988 für die ständig in der Tschechischen Republik lebende Tochter. Die Abgabenbehörden seien in Vollziehung abgabengesetzlicher Bestimmungen an geltende Rechtsvorschriften gebunden. Zur Überprüfung der Gesetze auf deren Verfassungs- bzw. EU-Rechts-Konformität seien die Abgabenbehörden weder autorisiert, noch berufen. Somit werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Soweit der Vorlageantrag auf die Grundrechtscharta der EU (2000/C364/01) verweise, sei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die genannten Artikel die Abgabenhoheit der Mitgliedstaaten, speziell deren Normsetzungs- und Gestaltungsfreiheit auf dem Gebiet der Personensteuern nicht einschränken würden. Dem Vorlageantrag könne überdies auch nicht entnommen werden, welcher konkreten EU-rechtlichen Bestimmung Vorrang gegenüber der Bestimmung des § 33 Abs.3a EStG 1988 einzuräumen sein sollte. Ergänzend werde zusätzlich festgehalten, dass sich das im Vorhalt vom 31. August 2020 erwähnte EuGH-Vorabentscheidungs-Verfahren C 163/20 eindeutig (lediglich) auf Familienleistungen i. s. des Kapitels 8 der Verordnung (EG) 883/2004 und deren Indexierung beziehe, nicht aber (auch) auf Steuer-Absetzbeträge, und/oder andere nationale Abgabenermittlungs-Vorschriften. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Bf. hat seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik und erzielte in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streitjahr 2019 optierte er gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 in die unbeschränkte Steuerpflicht. Im Rahmen seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2019 beantragte er für seine ebenfalls in der Tschechischen Republik lebende Tochter den vollen Familienbonus Plus und den Alleinverdienerabsetzbetrag, welche gem. § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 in indexierter Höhe zuerkannt wurden. Strittig ist im Verfahren ausschließlich, ob dem Bf. der Familienbonus Plus und der Alleinverdienerabsetzbetrag in voller oder in indexierter Höhe zusteht. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 16. Juni 2022 zu C-328/20 entschieden, dass die Indexierung des Alleinverdienerabsetzbetrages, des Alleinerzieherabsetzbetrages, des Unterhaltsabsetzbetrages, des Familienbonus Plus und des Kindermehrbetrages ebenso wie des Kinderabsetzbetrages und der Familienbeihilfe nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. Der EuGH führt dazu in seinem Urteil u. a. aus (EuGH 16.06.2022, C-328/20, Kommission/ Österreich): "Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 ist daher dahin auszulegen, dass die Familienleistungen, die ein Mitgliedstaat Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in diesem Mitgliedstaat wohnen, exakt jenen entsprechen müssen, die er Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich rechtfertigen es die Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf diese Bestimmung nicht, dass ein Mitgliedstaat dieser zweiten Personengruppe Leistungen in anderer Höhe gewährt als der ersten Personengruppe" (Rn 47). "In Anbetracht der in Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 normierten Fiktion, wonach eine Person für Familienangehörige, die in einem anderen als dem für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf diese Leistungen hat, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Wanderarbeitnehmern die sozialpolitischen Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaats unter den gleichen Bedingungen zugutekommen müssen wie inländischen Arbeitnehmern, da sie mit den Steuern und Sozialabgaben, die sie in diesem Staat aufgrund der dort von ihnen ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit entrichten, zur Finanzierung dieser Maßnahmen beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), dürfen die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung die Familienleistungen nicht nach Maßgabe des Wohnstaats der Kinder des Begünstigten anpassen" (Rn. 51). Aufgrund der Verdrängungswirkung des Unionsrechts ist somit die von der belangten Behörde angewendete Indexierung gemäß § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 iVm. § 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 und § 3 Abs. 3 Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung nicht anwendbar und sind der Familienbonus Plus sowie der Alleinverdienerabsetzbetrag in voller Höhe abzugsfähig. Gemäß § 33 Abs. 2 EStG 1988 sind vom sich nach Abs. 1 ergebenden Einkommensteuerbetrag ("Tarifsteuer") die Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen: "1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt. 2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6." Der Familienbonus Plus ist als "erster" Absetzbetrag von der nach Tarif gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 errechneten Steuer abzuziehen. Er ist jedoch nicht "negativsteuerfähig", die Wirkung ist daher mit der Höhe der Tarifsteuer begrenzt. Stehen dem Steuerpflichtigen weitere Absetzbeträge zu [im Beschwerdefall: Alleinverdienerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag], kann sich dadurch gem. § 33 Abs. 8 EStG 1988 eine Negativsteuer ergeben. Der Familienbonus Plus ist von der Tarifsteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 abzuziehen, er mindert daher nicht die Steuer auf Sonderzahlungen gem. § 67 Abs 1 EStG 1988 oder die Steuer auf endbesteuerte Kapitalerträge und sonderbesteuerte Grundstücksveräußerungen, sofern nicht zur Regelbesteuerung optiert wird (vgl. Kanduth-Kristen in Jakom EStG15, § 33 Rz 45). Auf Basis des Einkommensteuerbescheides vom 11. August 2020 ergibt sich durch Berücksichtigung des vollen Familienbonus plus (1.500,00 Euro) sowie des vollen Alleinverdienerabsetzbetrages (494,00 Euro) eine festgesetzte Einkommensteuer 2019 iHv -3.081,00 Euro (bisher: -2.322,00 Euro). Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der EuGH hat die Rechtsfrage, ob ein Anpassungsmechanismus in Form der Indexierung nach der Kaufkraft in den einzelnen Mitgliedsstaaten bzw. Vertragsstaaten in Bezug auf den Alleinverdienerabsetzbetrag für Arbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, eindeutig beantwortet. Basierend auf der geltenden österreichischen Rechtslage gibt es nur eine unionsrechtskonforme Lösung, nämlich auf Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrags und des Familienbonus Plus ohne Anwendung einer Indexierung in Bezug auf Kaufkraftunterschiede in den einzelnen Mitgliedstaaten. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Graz, am 18. Juli 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101316/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101316.2021
Stammnummer
137822
Gültig
18.07.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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