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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100366/2021

Zuteilung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlagen für die ersten sechs Monate bei Arbeitskräfteüberlassung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100366/2021vom 05.11.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der pensionierte Stadtamtsdirektor der Stadtgemeinde ***StGem***, Herr ***StADir***, gab bei seiner Einvernahme als Zeuge im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23. April 2024 im Wesentlichen an, dass sich seine Tatsachenwahrnehmungen auf die Einvernahme der oben genannten Produktions- bzw. Ferialmitarbeiter beschränken würden und er selbst unmittelbar keine sachverhaltserheblichen Tatsachen wahrgenommen habe, die auf eine organisatorische oder wirtschaftliche Verbundenheit der Leiharbeitskräfte der ***A-GmbH*** zu den Standorten in ***StGem*** bzw. ***Gem*** schließen lassen würden. Auch die Amtsleiterin der ***Bf1***, Frau ***AL***, sagte bei ihrer Einvernahme als Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 19. September 2024 aus, unmittelbar selbst keine solchen sachverhaltserheblichen Tatsachen wahrgenommen zu haben. Der Leiter der ***A-GmbH***-Standorte in ***StGem*** und ***Gem***, Herr ***NL***, bestätigte bei seiner Einvernahme als Zeuge im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23. April 2024 im Wesentlichen die Angaben von Frau Mag. ***JH*** sowie von Frau ***MP***, wonach die Betreuung der an die ***B-GmbH*** verliehene Arbeitskräfte entweder vom Büro in der ***Adr.0*** in ***StGem*** aus oder vor Ort in den Räumlichkeiten der ***B-GmbH*** erfolgt sei, die Dienstverträge im Büro in ***StGem*** oder direkt am Arbeitsplatz unterfertigt und ausgehändigt worden seien, Urlaubsansuchen, Ansuchen um Zeitausgleich oder um Gehaltsvorschüsse in ***StGem*** bearbeitet und erledigt worden seien, Krankmeldungen von ***B-GmbH*** an das Büro in ***StGem*** erfolgt seien und dort protokolliert worden seien, die Arbeitszeiterfassung der Leiharbeitskräfte im ***StGem*** der ***B-GmbH*** erfolgt sei und zum Abrechnungszeitpunkt die Daten elektronisch direkt an eine Steuerberatungskanzlei in ***Ort2***, an die auch die Lohnverrechnung ausgelagert gewesen sei und die die Auszahlung der Arbeitslöhne veranlasst habe, übermittelt worden seien, die Rechnungslegung an die Beschäftigerunternehmen anhand der erfassten Stunden im Büro in ***StGem*** erfolgt sei und die unternehmensstrategischen Entscheidungen in der Zentrale in ***Ort2*** getroffen worden seien. Der Zeuge gab auch an, dass Bewerbungsgespräche mit Fach- und Führungskräften zur Wahrung der Anonymität der Bewerber im Büro in ***Gem*** durchgeführt worden seien. Dabei habe man auf einen ordentlichen Außenauftritt Wert gelegt und es seien in einer gastfreundlichen Atmosphäre die Grundzüge der zukünftigen Tätigkeiten der Fach- und Führungskräfte erklärt worden. Es habe auch verdeckte Betriebsführungen bei ***B-GmbH*** gegeben. Auf entsprechende Nachfrage des Vertreters der Stadtgemeinde ***StGem*** erklärte der Zeuge, dass es eine Ausnahme gewesen sei, dass Facharbeiter in ***Gem*** gewesen seien. Die beschwerdeführende ***Bf1*** führte als Beweismittel die in einem Aktenvermerk vom 28. Mai 2019 von ihr festgehaltenen (und unter Punkt I. - Verfahrensgang - bereits zitierten) Angaben des als Auskunftsperson befragten Niederlassungsleiters Herrn ***NL*** sowie die beim Finanzamt am 4. Dezember 2018 eingelangte (und unter Punkt I. - Verfahrensgang - ebenfalls bereits zitierte) weitere Stellungnahme der ***Bf1***, vertreten durch den damaligen Bürgermeister ***BGM***, ins Treffen. Dem genannten Aktenvermerk vom 28. Mai 2019 zufolge sei ab Ende 2007 insbesondere die Rekrutierung und Lenkung von qualifizierten, vom Auftraggeber angeforderten Zeitarbeitskräften über die Niederlassung ***Gem*** geführt worden. In der Niederlassung ***Gem*** seien ab Ende 2007 die strategische Planung, der Resourceneinsatz, das Managen der Bewerber, der Aufbau und der Rückbau des Zeitarbeitspersonals angesiedelt gewesen. Mit der Gründung der Niederlassung ***Gem*** hätten sich die erwähnten Tätigkeiten von ***A-GmbH*** ***StGem*** in das dann führende "Headquarter ***Gem***" verlagert. ***B-GmbH*** hätte einen hohen Arbeitskräftebedarf gehabt, der professionell über ***A-GmbH*** ***Gem*** bedient worden sei. Die Niederlassung ***Gem*** sei als zentrale Drehscheibe gegründet und geführt worden. Die Personalverrechnung, Krankmeldungen, Urlaubsmeldungen und weitere laufende administrative Tätigkeiten seien, soweit sie nicht über die Niederlassung ***Gem*** in der neben dem Niederlassungsleiter auch eine vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterin tätig gewesen sei, geführt worden, an die ***** in ***Ort2*** ausgelagert worden. Das Angebot und der ursprüngliche Arbeitskräfteüberlassungsvertrag mit ***B-GmbH*** seien 2005 noch über die Niederlassung ***StGem*** abgeschlossen worden. Ab Ende 2007 seien die weiteren diesbezüglichen Vereinbarungen (Nachtragsofferte aufgrund kollektivvertraglicher Änderungen etc.) vom Niederlassungsleiter über die Niederlassung ***Gem*** abgewickelt worden, dies unbeschadet der Tatsache, dass laut Zuteilungsbescheiden November 2007 bis Dezember 2013 des Finanzamtes ***Ort2*** der Firmenstempel und die Signatur der Niederlassung ***StGem*** verwendet worden seien. Eine Beziehung der bei ***B-GmbH*** von Ende November 2007 bis Ende 2013 eingesetzten Zeitarbeitskräfte zur Niederlassung in ***StGem*** habe zwar bestanden, die ungleich engere Beziehung dieser Zeitarbeitskräfte aber zur Niederlassung in ***Gem*** bestanden, wo der Niederlassungsleiter "seinen Sitz" gehabt habe. In der Stellungnahme an das Finanzamt vom 4. Dezember 2018 führte der damalige Bürgermeister der Beschwerdeführerin aus, dass vom Büro des Geschäftsstellenleiters in ***Gem*** aus alle personellen (Neuaufnahmen) wie betrieblich strategischen Entscheidungen getroffen worden seien. Der Geschäftsleiter habe sein persönliches Büro in ***Gem***, wo er auch eine Arbeitskraft beschäftige. Alle Neuaufnahmen seien ausschließlich über dieses Büro aufgenommen worden und von ***Gem*** aus den jeweiligen Firmen in verschiedenen Gemeinden It. Arbeitskräfteüberlassungsgesetz überlassen worden. Rein aus Servicegründen gebe es in ***StGem*** ein Servicebüro. Der Ort der Geschäftsleitung, das sei der Ort, in dem sich die geschäftliche Oberleitung befinde, gelte stets als Betriebsstätte. Als Stätte der Geschäftsleitung komme somit der Ort in Betracht, von dem aus die wesentlichen leitenden Funktionen des Unternehmens ausgehen würden (zitiert nach Fellner, Kurzkommentar zum Kommunalsteuergesetz). Nach einem persönlichen Besuch habe sich der damalige Bürgermeister vom Büro des Herrn ***NL*** selbst ein Bild machen können. Dieses Büro sei voll ausgestattet gewesen und hätten sich Herr ***NL*** und eine Sekretärin im Raum befunden. Herr ***NL*** habe erklärt, dass er in diesem Büro seine Arbeit als Geschäftsleiter ausübe, gemeinsam mit seiner Sekretärin. Alle wesentlichen strategischen Geschäfte würden von ***Gem*** aus geleitet. In ***StGem*** befinde sich lediglich ein Servicebüro, von wo aus keinerlei unternehmerische Impulse ausgehen würden. Herr ***NL*** habe die Vorgangsweise über die Abfuhr der Kommunalsteuer geschildert, wobei er für die ersten sechs Monate der Überlassung die Kommunalsteuer an die ***Bf1*** bezahle, da er als Betriebsleiter sein eigenes Büro in ***Gem***, welches die Neuaufnahmen durchführe und von wo aus die Dienstnehmer überlassen würden, unterhalte. Die Büroräume in ***Gem*** seien, soweit für den damaligen Bürgermeister der ***Bf1*** überblickbar, mit den üblichen Büroanlagen ausgestattet, Computer, Kopierer, Internetverbindungen, etc. Aus seiner Sicht habe das Büro einen organisatorischen Managementbetrieb ergeben und er sei der Überzeugung, dass dies als zentrale Geschäftsstelle der Firma ***A-GmbH*** in ***Gem*** errichtet worden sei und nirgendwo sonst. Nach § 29 BAO gelte als Betriebstätte insbesondere die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befinde. Weitere Kriterien seien u.a., wie ein Firmenstandort nach außen erkennbar sei, etwa durch Firmenschilder an der Fassade oder dergleichen. Am Haus des Herrn ***NL*** sei ein großes Firmenschild angebracht, zudem auch auf der Straße ein Hinweisschild. Somit sei aus Sicht der ***Bf1*** das Geschäftsleiterbüro in ***Gem*** personell ausgestattet mit dem Betriebsleiter und eine Sekretärin. Zudem sei in ***StGem*** lediglich eine Servicestelle ohne unternehmerischen Einfluss auf die operative und strategische Geschäftsleitung. Es sei somit die KommSt in den ersten sechs Monaten nach ***Gem*** abzuführen. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und dem § 2a BAO zufolge auch das Verwaltungsgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Bei seiner Aussage vor dem Bundesfinanzgericht in der mündlichen Verhandlung am 23. April 2024 stand der als Zeuge einvernommene Leiter der Standorte ***StGem*** und ***Gem*** unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht. Soweit seine im Aktenvermerk der ***Bf1*** vom 28. Mai 2019 festgehaltenen Angaben dazu im Widerspruch stehen, wird daher diesen Angaben im Rahmen einer formlosen behördlichen Befragung weniger Gewicht beigemessen. Dazu kommt, dass im Aktenvermerk vom 28. Mai 2019 vor allem die Aufgaben des Niederlassungsleiters beschrieben werden. Der Umstand, dass dieser seine Tätigkeit überwiegend im Büro in ***Gem*** erledigte und sohin die engere Beziehung zur Niederlassung in ***Gem*** hatte, kommt im Übrigen auch in den angefochtenen Zuteilungsbescheiden zum Ausdruck. Die Angabe, dass Bewerbungsgespräche mit Fach- und Führungskräften zur Wahrung der Anonymität der Bewerber im Büro in ***Gem*** durchgeführt worden seien, wurden durch den Niederlassungsleiter im weiteren Verlauf der Zeugeneinvernahme am 23. April 2024 wieder relativiert und solche Bewerbungen in ***Gem*** als Ausnahmen bezeichnet. Demgegenüber gab Frau Mag. ***JH*** am 23. Oktober 2019 vor der Stadtgemeinde ***StGem*** an, dass Bewerbungsgespräche im Büro in ***StGem*** erfolgt seien und ein Kontakt mit Arbeitnehmern in ***Gem*** nicht stattgefunden habe. Das Bundesfinanzgericht hält es daher in freier Beweiswürdigung für wahrscheinlicher, dass tatsächlich nur ausnahmsweise Bewerbungsgespräche im Büro in ***Gem*** stattgefunden haben. Im Übrigen könnte allein die Durchführung eines Bewerbungsgespräches in ***Gem*** an der Zuordnung eines überlassenen Dienstnehmers zu den Betriebsstätten in ***StGem*** nichts ändern, wenn die übrigen Kriterien für eine organisatorische und wirtschaftliche Verbundenheit des Dienstnehmers zu den letztgenannten Betriebsstätten sprechen. Gegenstand eines Zeugenbeweises ist es, Auskunft über Wahrnehmungen in tatsächlicher Hinsicht zu geben (vgl. etwa VwGH 1.2.2017, Ra 2016/04/0151). Vor diesem Hintergrund war auch der an das Finanzamt gerichteten Stellungnahme des damaligen Bürgermeisters der ***Bf1*** vom 4. Dezember 2018 im Vergleich zu den oben angeführten Zeugenaussagen nur ein geringerer Beweiswert zuzubilligen, zumal auch nicht ersichtlich ist, auf welche eigenen Tatsachenwahrnehmungen sich die Angaben des damaligen Bürgermeisters in dieser Stellungnahme, etwa dass alle Neuaufnahmen über dieses Büro erfolgt seien oder das Büro in ***Gem*** als zentrale Geschäftsstelle bzw. als Ort der Geschäftsleitung der ***A-GmbH*** errichtet worden sei, gründen. Es kann nicht angenommen werden, dass allein aus einer Bürobesichtigung an einem von mehreren Standorten eines Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens die stärkste organisatorische und wirtschaftliche Verbundenheit der überlassenen Arbeitskräfte zu einer Betriebsstätte abgeleitet werden kann. Insbesondere den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben von Frau Mag. ***JH*** im Rahmen ihrer schriftlichen Zeugenaussage vor dem Bundesfinanzgericht vom 9. September 2024, in der sie auch die Richtigkeit ihre Angaben in der Zeugeneinvernahme vom Oktober 2019 vor der Stadtgemeinde ***StGem*** bestätigte, den Angaben von Frau ***MP*** (vormals ***MS*** anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 23. Oktober 2019 vor der Stadtgemeinde ***StGem*** sowie den Aussagen des Leiters der ***A-GmbH***-Standorte in ***StGem*** und ***Gem***, Herrn ***NL***, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 23. April 2024 kommt im vorliegenden Verfahren ein erheblicherer Beweiswert zu als der Stellungnahme des Bürgermeisters der ***Bf1*** vom 4. Dezember 2018. Dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die einvernommenen Beschäftigten der ***A-GmbH*** unmittelbar mit der Betreuung der an die ***B-GmbH*** überlassenen Arbeitskräfte und der damit in Zusammenhang stehenden administrativen Tätigkeiten befasst waren. Zudem war auch den Zeugenaussagen der an die ***B-GmbH*** verliehenen Produktionsmitarbeiter bzw. Ferialmitarbeiter der ***A-GmbH*** anlässlich deren Einvernahmen am 14. und 15. Oktober 2019 durch den ehemaligen Stadtamtsdirektor der Stadtgemeinde ***StGem*** (Niederschriften ***TS*** vom 14.10.2019, ***MB*** vom 14.10.2019, ***KV*** vom 15.10.2019, ***OS*** vom 15.10.2019, ***KT*** vom 15.10.2019 und ***JP*** vom 15.10.2019, GZ: ***GZ*****) ein erheblicher Beweiswert zuzubilligen, da die einvernommenen Personen als unmittelbar betroffene Leiharbeitskräfte ihre Beziehungen zu den ***A-GmbH***-Standorten darstellen konnten. Die genannten Personen gaben an, dass nur zum Büro in ***StGem*** Kontakt bestanden habe und nicht bekannt gewesen sei, dass die ***A-GmbH*** in ***Gem*** ein Büro betrieben habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO in Verbindung mit § 2a BAO sah daher das Bundesfinanzgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung den unter Punkt 1. dargestellten Sachverhalt als erwiesen an. 3. Rechtslage Die im Beschwerdefall anwendbaren Bestimmungen des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993, lauten (auszugsweise): "Steuergegenstand § 1. Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Betriebsstätte § 4. (1) Als Betriebsstätte gilt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. § 29 Abs. 2 und § 30 der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Eisenbahn- und Bergbauunternehmen auch Mietwohnhäuser, Arbeiterwohnstätten, Erholungsheime und dergleichen als Betriebsstätten gelten. […] Erhebungsberechtigte Gemeinde § 7. (1) Das Unternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens einem Beschäftiger länger als sechs Kalendermonate zur Arbeitsleistung überlassen, so ist die Gemeinde, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet, für Zeiträume nach Ablauf des sechsten Kalendermonates erhebungsberechtigt. […] Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage § 10. (1) […] (5) Auf Antrag des Steuerschuldners oder einer beteiligten Gemeinde hat das Finanzamt die Bemessungsgrundlage zuzuteilen, wenn zwei oder mehrere Gemeinden die auf einen Dienstnehmer entfallende Bemessungsgrundlage ganz oder teilweise für sich in Anspruch nehmen und ein berechtigtes Interesse an der Zuteilung dargetan wird. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von fünfzehn Jahren ab Entstehung der Steuerschuld (§ 11 Abs. 1) gestellt werden. Der Zuteilungsbescheid hat an den Steuerschuldner und die beteiligten Gemeinden zu ergehen. Auf die Zuteilung finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. (6) Ist ein Kommunalsteuerbescheid von einem Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Falle der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Zerlegungs oder Zuteilungsbescheides von Amts wegen von der Gemeinde durch einen neuen Kommunalsteuerbescheid zu ersetzen, oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines abgeleiteten Kommunalsteuerbescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Entstehung der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung § 11. (1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit. c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen. (2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen. (3) Erweist sich die Selbstberechnung des Unternehmers als nicht richtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen. Von der Erlassung eines solchen Bescheides ist abzusehen, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung berichtigt. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde § 12. Die in den §§ 5, 10, 11 und 14 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches." 4. Rechtliche Beurteilung Die ***A-GmbH*** führte im strittigen Zeitraum November 2007 bis Dezember 2013 ursprünglich die Kommunalsteuer, die auf die Löhne der von der ***A-GmbH*** an die ***B-GmbH*** überlassenen Arbeitskräfte entfiel, für die ersten sechs Monate an die ***Bf1*** ab. Der Zwischenbericht des Gemeindebundes ****** vom 13. November 2017 kommt zu dem Ergebnis, dass die ***Bf1*** auf die Zuteilung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlagen für die Jahre 2011 bis 2013 und der daraus resultierenden Kommunalsteuern keinen Anspruch hat. Das Finanzamt folgte dieser Auffassung und teilte in den angefochtenen Bescheiden die darin näher dargestellten Kommunalsteuerbemessungsgrundlagen im Zeitraum November 2007 bis Dezember 2013 der Stadtgemeinde ***StGem*** zu. "Beteiligt" sind im Kommunalsteuer-Zuteilungsverfahren Gemeinden, die die auf einen Dienstnehmer entfallende Bemessungsgrundlage in Anspruch nehmen (Taucher, KommSt, § 10 Rz 5). Die Stadtgemeinde ***Ort2*** hat keine Ansprüche auf die an die ***B-GmbH*** überlassenen Arbeitnehmer der ***A-GmbH*** entfallenden Bemessungsgrundlagen erhoben. Die Stadtgemeinde ***Ort2*** ist im vorliegenden Zuteilungsverfahren keine über § 78 Abs. 3 BAO beteiligte Gemeinde im Sinne des § 10 Abs. 5 KommStG 1993. Gegenstand des vorliegenden Zuteilungsverfahrens bildet daher die Frage, welcher der beteiligten Gemeinden - der Stadtgemeinde ***StGem*** oder der ***Bf1*** - die Kommunalsteuerbemessungsgrundlagen für die Löhne der von der ***A-GmbH*** an die ***B-GmbH*** überlassenen Arbeitskräfte für die ersten sechs Monate im Zeitraum November 2007 bis Dezember 2013 zuzuteilen sind. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 4. Dezember 2023, RV/2100711/2020, lag der Fall zugrunde, dass die Zuteilung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlagen zwischen einer Gemeinde mit der zentralen Betriebsstätte und einer Gemeinde mit einem weiteren Standort eines Arbeitskräfteüberlassers strittig war. Da im hier vorliegenden Verfahren jene Gemeinde, in der sich die zentrale Betriebsstätte des Unternehmens befand, nicht involviert ist, ist eine präjudizielle Wirkung der genannten Entscheidung des BFG vom 4. Dezember 2023 für das gegenständliche Beschwerdeverfahren auszuschließen. Aus den dargelegten Erwägungen kann den Ausführungen der Bf. in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 an das Finanzamt, wonach der oben zitierten Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes folgend die Kommunalsteuerbemessungsgrundlagen für die Löhne der von der ***A-GmbH*** an die ***B-GmbH*** überlassenen Arbeitskräfte für die ersten sechs Monate der Stadtgemeinde ***Ort2*** zuzuordnen gewesen wären, nicht gefolgt werden. Die ***A-GmbH*** war im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung bzw. Arbeitnehmergestellung tätig. Die Arbeitsüberlassung ist im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt und dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber seinen Anspruch auf Arbeitspflicht des Arbeitnehmers einem Dritten gegenüber abtritt. Auf Grund dieser Rechtsstruktur stehen die Arbeitskräfte, die iSd AÜG einem Unternehmen zur Dienstleistung überlassen werden, in einem Dienstverhältnis zum Arbeitskräfteüberlasser und nicht zu jenem, der diese Arbeitskräfte in seinem Betrieb zur Arbeitsleistung einsetzt (dem "Beschäftiger"). Die gestellte Arbeitskraft schuldet nämlich weiterhin ihre Arbeitsleistung dem Überlasser. Sie erfüllt diese Schuld dadurch, dass die angebotene Arbeitsleistung dem Beschäftiger zur Disposition zur Verfügung steht. Die diesbezügliche Weisungsbefugnis des Beschäftigers bewegt sich dabei nur in dem Rahmen, den der Überlasser dem Beschäftiger eingeräumt hat (vgl. Taucher Kommunalsteuer Rz 73 zu § 2). Nach der Rechtsprechung des VwGH gehören zu den Dienstnehmern eines das Personalleasing betreibenden Betriebes nicht nur die in der Verwaltung tätigen Dienstnehmer, sondern auch jene Dienstnehmer, die im Wege des Personalleasings an Dritte überlassen werden (vgl. VwGH 24.2.2004, 98/14/0062, VwGH 13.9.2006, 2002/13/0051 und VwGH 15.9.2016, 2013/15/0262). Die Hebeberechtigung der Kommunalsteuer für die vom Überlasser an die überlassenen Dienstnehmer ausbezahlten Arbeitslöhne kommt daher nach § 7 Abs. 1 KommStG 1993 grundsätzlich für die ersten sechs Monate jener Gemeinde zu, in der das die Arbeitskräfte überlassende Unternehmen eine Betriebsstätte hat. Der Begriff der Betriebsstätte ist für den Bereich der Kommunalsteuer eigenständig definiert. Erforderlich ist das Vorhandensein einer ortsgebundenen festen Vorkehrung, über die der Unternehmer dauerhaft verfügen kann. § 4 KommStG 1993 erweitert den Betriebsstättenbegriff der §§ 29 und 30 BAO einerseits durch Erfassung aller unternehmerischen Tätigkeiten und andererseits auch dadurch, dass selbst ein bloß "mittelbares" Dienen der Anlagen oder Einrichtungen für die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausreicht, um eine Betriebsstätte im Sinne des Kommunalsteuergesetzes 1993 herbeizuführen. Nicht erforderlich ist, dass die Anlagen oder Einrichtungen im Eigentum des Unternehmers stehen oder von diesem gemietet wurden. Es genügt, wenn die Örtlichkeit dem Unternehmer für die Zwecke seines Unternehmens zur Verfügung steht. Die Verfügungsmacht kann auch auf unentgeltlicher Überlassung beruhen (vgl. VwGH 26.1.2012, 2008/15/0217 mwH). Im vorliegenden Fall lagen neben der Zentrale in der Stadtgemeinde ***Ort2*** weitere Betriebsstätten der ***A-GmbH*** vor. Der Standort der ***A-GmbH*** in ***StGem***, ***Adr.0***, wird auch in den Außenbeziehungen der ***A-GmbH***, etwa im Schriftverkehr (aktenkundig ist ein Angebot vom 6. Juni 2005 oder eine "Zusammenarbeitsvereinbarung Personalbereitstellung" vom 25. Juni 2010), in E-Mails, im Firmenstempel oder durch eine Beschilderung bestätigt. Das Büro in der Stadtgemeinde ***StGem*** stand der ***A-GmbH*** im hier maßgeblichen Zeitraum zur unmittelbaren betrieblichen Tätigkeit zur Verfügung und erfüllte daher als ortsgebundene festen Vorkehrung, über die der Unternehmer dauerhaft verfügen konnte, solcherart bereits den kommunalsteuerrechtlichen Betriebsstättenbegriff (vgl. VwGH 28.5.2019, Ro 2019/15/0009 mit Hinweis auf Taucher, Kommunalsteuer, § 4 Tz 7). Im Zusammenhang mit der Überlassung von Dienstnehmern betonte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13. September 2006, 2002/13/0051, die Eigenständigkeit des - u.a. durch die Einbeziehung bloß "mittelbar" der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dienender Anlagen oder Einrichtungen - weiten Betriebsstättenbegriffs des § 4 Abs. 1 KommStG 1993 und sprach aus, "eine Betriebsstätte des Arbeitskräfte überlassenden Unternehmens" sei "nicht bloß dort (...), wo die in der Verwaltung des Überlassers tätigen Dienstnehmer agieren, sondern auch dort, wo die an Dritte überlassenen Dienstnehmer tätig werden, nämlich in der in Betracht kommenden Betriebsstätte des Beschäftigers". Eine solche Auslegung des kommunalsteuerrechtlichen Betriebsstättenbegriffs wird nach der Rechtsprechung des VwGH auch dem durch das Kommunalsteuergesetz verfolgten Zweck gerecht, den Lasten, die der Gemeinde durch die Betriebsstätte entstehen, Rechnung zu tragen (vgl. VwGH 27.8.2002, 96/14/0148). Im Fall der Arbeitskräfteüberlassung wird die faktische Verfügungsmacht über die Anlage oder Einrichtung des Beschäftigers vom die Arbeitskräfte überlassenden Unternehmen durch seine Arbeitskräfte an Ort und Stelle ausgeübt, weil die Arbeitsverrichtung im Unternehmen des Beschäftigers ohne faktischen Zugriff auf dessen Anlagen oder Einrichtungen im Allgemeinen nicht möglich wäre. Dem rechtlichen Element von "Verfügungsmacht" ist - für den Zweck des weiten Betriebsstättenbegriffes des KommStG 1993 - schon dadurch ausreichend entsprochen, dass das die überlassenen Arbeitnehmer beschäftigende Unternehmen sich mit dem Tätigwerden der Arbeitnehmer des Arbeitskräfteüberlassers in seinen Anlagen und Einrichtungen einverstanden erklärt hat, worauf eine Arbeitskräfteüberlassung in der Regel beruht (vgl. VwGH 13.9.2006, 2002/13/0051). Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2015, 2012/13/0085, zur Rechtslage vor dem Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 117/2016, heißt es: "Sowohl § 4 als auch § 10 Kommunalsteuergesetz 1993 stehen unverändert in ihren Stammfassungen in Geltung, und auch die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2001 eingeführten Bestimmungen für Fälle der Arbeitskräfteüberlassung geben keinen Anlass zu einer anderen Auslegung des § 4 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz 1993 im Zusammenhang mit Arbeitskräfteüberlassungen. Dass bei der Regelung der Erhebungsberechtigung in zweifacher Weise Besonderes angeordnet wird, nämlich einerseits durch die von der "Wirtschaft" gewünschte Frist und andererseits durch die "Vereinfachungsmaßnahme" des Abstellens auf den Ort der Unternehmensleitung des Beschäftigers, wobei der Überlasser Steuerschuldner bleibt, spricht nicht dagegen, dass dieser nach den Maßstäben des § 4 Abs. 1 leg. cit. im Sinne einer so verstandenen "Mittelbarkeit" auch am Ort der Beschäftigung eine kommunalsteuerrechtliche Betriebsstätte hat (vgl. allgemein zur Auslegung des kommunalsteuerrechtlichen Betriebsstättenbegriffs auch für Streitjahre ab 2002 den Verweis auf das Erkenntnis vom 13. September 2006 im Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2008/15/0217)." Nach den dargestellten Maßstäben des § 4 Abs. 1 KommStG 1993 kann somit auch am Ort der Beschäftigung eine kommunalsteuerrechtliche Betriebsstätte liegen. Die Einbeziehung von bloß "mittelbar der unternehmerischen Tätigkeit dienenden" Einrichtungen in den Betriebsstättenbegriff des § 4 Abs. 1 KommStG 1993 ändert jedoch nichts daran, dass auch in diesem Fall die allgemeinen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte zu prüfen sind. Erforderlich ist auch hierfür das Vorhandensein einer ortsgebundenen festen Vorkehrung, über die der Unternehmer dauerhaft verfügen kann (vgl. VwGH 28.5.2019, Ro 2019/15/0009). Durch die Arbeitsverrichtung der Leiharbeitskräfte der ***A-GmbH*** im Produktionsbetrieb der ***B-GmbH*** in ***StGem*** kann sohin vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des VwGH auch das Vorliegen einer weiteren mittelbaren Betriebsstätte der ***A-GmbH*** im Produktionsbetrieb der ***B-GmbH*** in der Stadtgemeinde ***StGem*** angenommen werden. Bei Vorhandensein mehrerer Betriebsstätten sind die Dienstnehmer (bzw. die Arbeitslöhne) nach den tatsächlichen Verhältnissen jener Betriebsstätte zuzuordnen, zu der die stärkste organisatorische und wirtschaftliche Verbundenheit besteht (vgl. VwGH 10.9.2020, Ro 2019/15/0178, Rz 24 mit Verweis auf VwGH 28.5.2019, Ro 2019/15/0009 und Platzer, Kommunalsteuerbetriebsstätte und Arbeitskräfteüberlassung, SWK 9/2017, 501ff; VwGH 26.1.2012, 2008/15/0217; VwGH 10.11.1995, 92/17/0292). Faktoren, die für die Beurteilung, zu welcher Betriebsstätte die engeren ständigen Beziehungen bestehen, in Betracht zu ziehen sind, sind beispielsweise das Weisungsverhältnis und die Versorgung mit Arbeitsmaterial und Geräten, das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes, die Beziehungen zu den sonst tätigen anderen Dienstnehmern und das regelmäßige Aufsuchen einer Geschäftsstelle. Es ist zu beurteilen, wo sich die Haupttätigkeit vollzieht und sich demnach der Mittelpunkt der Tätigkeit befindet (vgl. wiederum Platzer, Kommunalsteuerbetriebsstätte und Arbeitskräfteüberlassung, SWK 9/2017, 501ff). Am Standort in ***Gem*** war im Streitzeitraum der Niederlassungsleiter sowie ca. einmal im Monat für Archivierungen und statistische Arbeiten eine weitere Dienstnehmerin tätig. Die in der Betriebsstätte in der Stadtgemeinde ***StGem***, ***Adr.0***, beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der ***A-GmbH*** betreuten das an die ***B-GmbH*** verliehene Personal. Die Betreuung erfolgte entweder vom Büro in der ***Adr.0*** in ***StGem*** aus oder vor Ort in den Räumlichkeiten der ***B-GmbH*** als Beschäftiger. Facharbeiter wurden teilweise vom Niederlassungsleiter ebenfalls in den Räumlichkeiten des Beschäftigerbetriebes in ***StGem*** betreut. Anliegen der Leiharbeitskräfte bei Problemen vor Ort im Beschäftigerbetrieb wurden telefonisch oder im Büro in ***StGem*** entgegengenommen und behandelt. Bewerbungsgespräche fanden in der Niederlassung ***StGem***, in Ausnahmefällen für Fachkräfte auch im Büro in ***Gem*** statt. Die im Büro in ***StGem*** tätigen Mitarbeiter der ***A-GmbH*** unterfertigten die von der Zentrale in ***Ort2*** vorgegebenen Dienstverträge mit den Leiharbeitskräften und händigten diese aus. Die Bearbeitung von Urlaubsansuchen, Krankmeldungen oder Ansuchen um Zeitausgleich erfolgte im Büro in ***StGem***, wo auch die Rechnungen an den Beschäftigerbetrieb, die ***B-GmbH***, anhand der für die überlassenen Arbeitskräfte erfassten Arbeitsstunden erstellt wurden. Die Archivierung von Unterlagen (z.B. der Dienstverträge) erfolgte sowohl in der Betriebsstätte in ***StGem*** als auch im Büro in ***Gem***. Die administrativen Tätigkeiten zur Vorbereitung der an eine Steuerberatungskanzlei in ***Ort2*** übertragenen Lohnverrechnung sowie die administrativen Vorbereitungsarbeiten für die Meldungen an die Sozialversicherung erfolgten ebenfalls im Büro der ***A-GmbH*** in ***StGem***. Das Büro der ***A-GmbH*** in ***StGem*** war somit Anlaufstelle für die wesentlichen organisatorischen Anliegen der an die ***B-GmbH*** verliehenen Arbeitskräfte. Auch wenn in Ausnahmefällen in ***Gem*** Bewerbungsgespräche mit Facharbeitern stattfanden, kommt die organisatorische Verbundenheit der überlassenen Arbeitskräfte zum Standort in ***StGem*** durch die dort durchgeführten administrativen Tätigkeiten wesentlich stärker zum Ausdruck, als durch die im Büro in ***Gem*** erfolgten Archivierungstätigkeiten und statistischen Arbeiten. Eine engere wirtschaftliche Verbundenheit der Leiharbeitskräfte besteht zu jener Betriebsstätte, in der über das wirtschaftliche Fortkommen der Arbeitskräfte entschieden wird. Nach der vorliegenden Sachlage erfolgte die Einstufung in den Kollektivvertrag sowie die Bearbeitung von Ansuchen um Gehaltsvorschüsse, deren Genehmigung teilweise auch dem Niederlassungsleiter vorbehalten war, im Büro der ***A-GmbH*** in ***StGem***. Kündigungsgespräche und Wiedereinstiegszusagen wurden ebenfalls durch die Niederlassung der ***A-GmbH*** in ***StGem*** abgewickelt. All dies zeigt, dass in den strittigen Jahren die überlassenen Dienstnehmer der ***A-GmbH*** zu den Betriebsstätten in ***StGem***, nämlich zur Filialbetriebsstätte in der ***Adr.0***, wo die in der Verwaltung der ***A-GmbH*** tätigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer agierten, sowie zur mittelbaren Betriebsstätte im Beschäftigerbetrieb, wo die überlassenen Dienstnehmer der ***A-GmbH*** tätig waren, eine engere ständige Beziehung bestand als zum Standort in ***Gem*** und die Dienstnehmer (bzw. die Arbeitslöhne) nach den tatsächlichen Verhältnissen den in der Stadtgemeinde ***StGem*** gelegenen Betriebsstätten der ***A-GmbH*** zuzuordnen sind, weil sich auch die Haupttätigkeit dort vollzog und sich demnach der Mittelpunkt der Tätigkeit dort befand und daher zu diesen Betriebsstätten im Vergleich zum Standort ***Gem*** eine stärkere organisatorische und wirtschaftliche Verbundenheit bestand. Die an die ***B-GmbH*** überlassenen Dienstnehmer der ***A-GmbH*** (bzw. die Arbeitslöhne) sind daher nach den damaligen tatsächlichen Verhältnissen den in der Stadtgemeinde ***StGem*** gelegenen Betriebsstätten der ***A-GmbH*** zuzuordnen. Das Finanzamt hat somit zu Recht die auf die Dienstnehmer bzw. Leiharbeitskräfte (ausgenommen Herrn ***NL*** und Frau Mag. ***JH***) entfallenden Bemessungsgrundlagen für die Kommunalsteuer hinsichtlich der Zeiträume von November 2007 bis Dezember 2013 den in der Stadtgemeinde ***StGem*** gelegenen Betriebsstätten der ***A-GmbH*** zugeordnet. Dass die in einer Bescheidbeilage dargestellte Berechnung der Kommunalsteuer-Bemessungsgrundlagen durch das Finanzamt unrichtig wäre, wurde seitens der Verfahrensparteien nicht behauptet. Für die Monate November und Dezember 2007 erfolgte keine Änderung zu den bisher erklärten Bemessungsgrundlagen. Insoweit konnte die Bf. daher durch die für diese Zeiträume vorgenommene Zuteilung auch nicht beschwert sein. In Ermangelung entsprechender monatlicher Daten konnten die Bemessungsgrundlagen jedoch nur für das gesamte Jahr 2007 angegeben werden. Liegt ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vor, ist auf Grund des Wiederholungsverbots bzw. des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache (res iudicata) eine neuerliche Entscheidung nicht zulässig (vgl. VwGH 9.12.2020, Ra 2016/08/0059; VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0114; VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027; VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, u.v.a.). Lediglich der Umstand, dass eine in der Vergangenheit durchgeführte GPLA-Prüfung die Zuordnung der Bemessungsgrundlagen für die Kommunalsteuer zu Betriebsstätten der ***A-GmbH*** mangels Prüfungsgegenstand unbeanstandet ließ, hinderte aber das Finanzamt nicht, die angefochtenen Bescheide zu erlassen. Dem Einwand der "entschiedenen Sache" kommt daher keine Berechtigung zu. Die Bf. bringt zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 KommStG 1993 (Punkt 3.2. des Vorlageantrages) zusammengefasst vor, dass der kommunalsteuerrechtliche Betriebsstättenbegriff durch die mit der Novelle BGBl 117/2016 eingefügte und ab 1. Jänner 2017 in Kraft getretene Bestimmung des § 4 Abs. 3 KommStG 1993 weitergehend konkretisiert worden sei. Demnach werde bei Arbeitskräfteüberlassungen erst nach Ablauf von sechs Kalendermonaten in der Betriebsstätte des Beschäftigers eine Betriebsstätte des Arbeitskräfteüberlassers begründet. Im Umkehrschluss sei der Betriebsstättenbegriff so zu interpretieren, dass aufgrund des Fehlens der konkret einschlägigen Bestimmung des § 4 Abs. 3 KommStG 1993 bis zum 31. Dezember 2016, eine Betriebsstätte im Beschäftigerbetrieb in der Stadtgemeinde ***StGem*** durch eine sechsmonatige Überlassung gerade nicht entstehen habe können. Durch die bloße Tatsache der Normsetzung ergebe sich, dass dieser Regelungsbestand zuvor nicht existiert habe und darauf aufbauende Entscheidungen für Sachverhalte vor dem 1. Jänner 2017 unzulässig seien. Als Bemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 1 KommStG 1993 seien zudem nur die Arbeitslöhne heranzuziehen, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde liegenden Betriebsstätte gewährt worden seien. Entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hab das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Da vor dem 1. Jänner 2017 keine über sechs Monate anhaltenden Tätigkeiten eine Betriebsstätte begründen würden, sei eine Zuordnung der Bemessungsgrundlagen zur Stadtgemeinde ***StGem*** jedenfalls vor dem 1. Jänner 2017 unzulässig. Der mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 117/2016, eingefügte § 4 Abs. 3 KommStG 1993, der bei Arbeitskräfteüberlassungen die Begründung einer Betriebsstätte des Arbeitskräfteüberlassers in der Betriebsstätte des Beschäftigers nach Ablauf von sechs Kalendermonaten anordnet, ist gemäß § 16 Abs. 12 KommStG 1993 erst mit 1. Jänner 2017 in Kraft getreten und daher im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Erst für die Überlassung einer Arbeitskraft, die ab dem 1. Jänner 2017 beginnt, hat der Überlasser für den Zeitraum von sechs Kalendermonaten keine Betriebsstätte beim Beschäftiger. Die in einem Umkehrschluss gezogenen Schlussfolgerungen der Bf., wonach aufgrund des Fehlens der konkret einschlägigen Bestimmung des § 4 Abs. 3 KommStG 1993 bis zum 31. Dezember 2016 eine Betriebsstätte im Beschäftigerbetrieb in der Stadtgemeinde ***StGem*** durch eine sechsmonatige Überlassung nicht entstehen habe können, erweisen sich jedoch nicht als tragfähig, weil zum einen vor Inkrafttreten des § 4 Abs. 3 KommStG 1993 idF des AbgÄG 2016 bereits vor Ablauf von sechs Kalendermonaten in der Betriebsstätte des Beschäftigers eine Betriebsstätte des Arbeitskräfteüberlassers begründet werden konnte und zum anderen - wie bereits dargelegt - der ***A-GmbH*** in der Stadtgemeinde ***StGem*** ein Büro zur unmittelbaren betrieblichen Tätigkeit zur Verfügung stand und daher diese ortsgebundene feste Vorkehrung, über die das Unternehmen dauerhaft verfügen konnte, solcherart bereits den kommunalsteuerrechtlichen Betriebsstättenbegriff erfüllte. In den Materialien zum AbgÄG 2016 (RV 1352 BlgNR XXV. GP 16, 17) heißt es: In § 4 soll in Zusammenhang mit Arbeitskräfteüberlassungen klargestellt werden, dass - entsprechend der VwGH Judikatur zu einem weiten Betriebsstättenbegriff - bei Arbeitskräfteüberlassungen erst nach Ablauf von sechs Kalendermonaten eine Betriebsstätte des Überlassers in der Betriebsstätte des Beschäftigers begründet wird. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass erst bei längeren Arbeitskräfteüberlassungen nicht mehr von einer funktionellen Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zur entsendenden Betriebsstätte des Überlassers auszugehen ist. In § 7 Abs. 1 ist bereits derzeit klar geregelt, welche Gemeinde bei inländischer Personalüberlassung ergebungsberechtigt ist, wenn die Arbeitskräfteüberlassung länger als sechs Kalendermonate dauert. Es mangelt jedoch an einer gesetzlichen Regelung, wie bei Arbeitskräfteüberlassungen ins Ausland vorzugehen ist. Daher soll klargestellt werden, dass bei Arbeitskräfteüberlassungen von mehr als sechs Monaten, unabhängig ob im Inland oder ins Ausland, für sechs Monate die Gemeinde, in der sich die Betriebsstätte des Überlassers befindet, erhebungsberechtigt bleibt. Für Zeiträume nach Ablauf des sechsten Kalendermonats ist zu unterscheiden, ob die Überlassung im Inland oder ins Ausland erfolgt. Im Inland wird dann - wie bisher - die Gemeinde, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet, erhebungsberechtigt. Erfolgt die Arbeitskräfteüberlassung ins Ausland, fällt für Zeiträume nach Ablauf des sechsten Kalendermonates keine Kommunalsteuer mehr an. Im Ergebnis hat daher diese Gesetzesänderung auf die gegenständlich strittige Frage, welcher der beteiligten Gemeinden die Hebeberechtigung der Kommunalsteuer für die Arbeitslöhne der von der ***A-GmbH*** in den ersten sechs Monaten an die ***B-GmbH*** verliehenen Arbeitskräfte zukommt, keinen Einfluss (vgl. BFG 4.12.2023, RV/2100711/2020). Die Bf. erhob auch den Einwand der Verjährung. Mit E-Mail-Eingabe vom 22. Mai 2024 wiederholte sie den bereits in der Beschwerde erhobenen Einwand der Verjährung, wonach zwar nicht die Zuteilungsbescheide der Festsetzungsverjährung unterliegen würden, sehr wohl aber die davon abgeleiteten Kommunalsteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2011. Die Bf. zog daraus den Schluss, dass auch die Zuteilung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlagen für diese Jahre nicht zulässig sei. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Nach § 10 Abs. 5 KommStG 1993 ist die Stellung eines Antrages auf Zuteilung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlagen bis zum Ablauf von zehn Jahren ab Entstehung der Steuerschuld gesetzlich befristet. Die Erlassung von Zuteilungsbescheiden unterliegt nicht der Bemessungs-(Festsetzungs-) Verjährung der §§ 207 bis 209a BAO. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit. c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen (§ 11 Abs. 1 KommStG 1993). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Der Zuteilungsantrag der Stadtgemeinde ***StGem*** vom 22. November 2017 erweist sich daher für die Zeiträume Jänner bis Oktober 2007 als verspätet und das Finanzamt hat daher in den angefochtenen Bescheiden zu Recht lediglich für die Zeiträume ab November 2007 inhaltlich abgesprochen. Ist ein Kommunalsteuerbescheid von einem Zuteilungsbescheid abzuleiten (Anpassung gemäß § 295 Abs. 2 BAO an einen nachträglichen Zuteilungsbescheid), hat dies gemäß § 10 Abs. 6 KommStG 1993 ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob die Rechtskraft eingetreten ist. Allerdings befristet die von den Gemeinden als Abgabenbehörden von Amts wegen wahrzunehmende Bemessungsverjährung das Recht, Kommunalsteuerbescheide erstmals zu erlassen oder solche Bescheide gemäß § 295 BAO abzuändern oder aufzuheben. Wird der Zuteilungsantrag vor Eintritt der Bemessungsverjährung gestellt, steht gemäß § 209a Abs. 2 BAO der Eintritt der Verjährung der Abgabenfestsetzung oder der Anpassung gemäß § 295 Abs. 2 BAO nicht entgegen. Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht sei die Abgabenfestsetzungsverjährungsfrist bereits im Zuteilungsverfahren zu beachten, wonach nach Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist grundsätzlich weder erstinstanzliche Abgabenfestsetzungen noch ändernde Abgabenbescheide zulässig seien (vgl. Kamhuber/Mühlberger/D. Pilz, Kommunalsteuer für Städte und Gemeinden (2012), 109). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Zuteilung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 KommStG 1993 mit einer mit Rechtskraftwirkung ausgestatteten Feststellung der Bemessungsgrundlage und somit auch der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht einherzugehen (VwGH 29.11.2006, 2003/13/0059). Die sachliche Abgabepflicht ist in § 1 KommStG 1993 ("Steuergegenstand") bzw. § 5 KommStG 1993 ("Bemessungsgrundlage") und die persönliche Abgabepflicht in § 6 KommStG 1993 ("Steuerschuldner") geregelt. Die Verjährungsbestimmungen finden sich hingegen in § 207 ff BAO. Die Bundesgesetzgebung regelt gemäß § 7 Abs. 6 F-VG 1948 die allgemeinen Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben. Eine "Beachtung" der Abgabenfestsetzungsverjährungsfrist im Zuteilungsverfahren könnte nur im Rahmen der Prüfung des in § 10 Abs. 5 KommStG 1993 normierten Tatbestandsmerkmales des "berechtigten Interesses" erfolgen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist jedoch das Tatbestandsmerkmal "berechtigtes Interesse" weit auszulegen. Schon aus dem Umstand, dass sich beteiligte Gemeinden trotz Versuchen der Abgabenbehörde nicht auf die Zuteilung der Bemessungsgrundlage einigen konnten, ergebe sich ein berechtigtes Interesse einer der Gemeinden auf Erlassung eines Bescheides nach § 10 Abs. 5 KommStG 1993 (VwGH 27.8.2002, 96/14/0148). Das berechtigte Interesse muss nach dem Gesetzeswortlaut auch nicht nachgewiesen, sondern "dargetan", d.h. substantiiert behauptet werden. Mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2024 wurden die den Zuteilungsantrag stellende Stadtgemeinde ***StGem*** und die Bf. aufgefordert, darzulegen, weshalb im Falle einer geänderten Zuteilung aufgrund des Zuteilungsantrages der Stadtgemeinde ***StGem*** vom 22. November 2017 die Abgabenfestsetzungsverjährungsfrist - als auch von den genannten Gemeinden als Abgabenbehörden von Amts wegen wahrzunehmendes Hindernis - einem Eingriff in die bisherigen Kommunalsteuerfestsetzungen für die Jahre 2007 bis 2011 nicht entgegensteht und insoweit daher ein berechtigtes Interesse an einer Zuteilung der Bemessungsgrundlagen für die Jahre 2007 bis 2011 weiterhin vorliegt. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2024 brachte die Stadtgemeinde ***StGem*** zusammengefasst vor, dass keinesfalls von einer Verjährung ausgegangen werden könne. Es seien immer wieder Handlungen und Tätigkeiten gesetzt worden, die verjährungsverlängernde Amtshandlungen dargestellt hätten. Damit hat die Stadtgemeinde ***StGem*** deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Festsetzungsverjährung der Erlassung abgeleiteter Kommunalsteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2011 nicht entgegensteht und daher ein berechtigtes Interesse an einer Zuteilung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlagen auch für die genannten Jahre weiterhin vorliegt. Eine darüberhinausgehende und weitergehende Prüfung der Festsetzungsverjährung im Rahmen des vorliegenden Zuteilungsstreits durch das Finanzamt Österreich als Abgabenbehörde des Bundes bzw. in weiterer Folge durch das Bundesfinanzgericht wäre kompetenzrechtlich ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Selbstverwaltung der Gemeinde. Nach den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes ist die Gemeinde Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper und hat u.a. das Recht im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben. Gemäß § 12 KommStG 1993 fällt die Erlassung von Kommunalsteuerbescheiden (§ 11 leg. cit.) in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die Beurteilung der Festsetzungsverjährung im Rahmen der Erlassung von (auch abgeleiteten) Kommunalsteuerbescheiden fällt daher in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeindeabgabenbehörde. Eine Beurteilung der Festsetzungsverjährung betreffend die von einem Zuteilungsbescheid abzuleitenden Kommunalsteuerbescheide durch das Finanzamt Österreich und in weiterer Folge durch das Bundesfinanzgericht bereits im Rahmen des Zuteilungsverfahrens nach § 10 Abs. 5 KommStG 1993 wäre ein unzulässiger Eingriff in die Abgabenhoheit der Gemeinde in Angelegenheiten der Kommunalsteuer. Für ein Eingehen auf das Vorbringen der Bf. zum Eintritt der Festsetzungsverjährung bezüglich der vom Zuteilungsbescheid abzuleitenden Kommunalsteuerbescheide bleibt daher im hier gegenständlichen Beschwerdeverfahren kein Raum. Im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang per E-Mail am 22. Mai 2024 und 28. Oktober 2024 eingelangten Stellungnahmen der Bf. wird im Übrigen informativ auf die Bestimmung des § 85 Abs. 1 BAO hingewiesen, wonach Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 leg. cit. schriftlich einzureichen sind (Eingaben). Aus den dargelegten Gründen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 5. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. etwa VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010). Das vorliegende Erkenntnis beruht im Wesentlichen auf der Beweiswürdigung, welcher kommunalsteuerrechtlichen Betriebsstätte Dienstnehmer im Fall der Arbeitskräfteüberlassung zuzuordnen sind. Insoweit liegen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen vor, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage, ob bereits im Zuteilungsverfahren die Abgabenfestsetzungsverjährungsfrist hinsichtlich der vom Zuteilungsbescheid abzuleitenden Kommunalsteuerbescheide zu prüfen ist, liegt keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Einer Rechtsfrage kommt dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine (ordentliche) Revision ist daher insoweit zulässig. Linz, am 5. November 2024

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100366/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100366.2021
Stammnummer
146151
Gültig
05.11.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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