IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Kanzlei Kleiner Eberl Brandstätter Steuerberatung GmbH, Burgring 22, 8010 Graz, über die Beschwerde vom 1. März 2021 gegen den Haftungsbescheid nach § 9 BAO des Finanzamtes Österreich…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde der A***B***, vom 21. Jänner 2020 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, vom 9. Jänner 2020 betreffend die Abgabe nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz ab 1.1…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom 10. Februar 2006, Zl. 700/282/17/04, betreffend Altlastenbeitrag zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den…
Für aushaftende Abfuhrabgaben wie die - allerdings nur jene während der Geschäftsführung der Bf. fällig gewordene - Lohnsteuer (daher 04-12/2014, 03/2015 und 05-11/2015) gelten aber ohnedies Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; 29.1.2004, 2000/15/0168…
Im Zusammenhang mit Aushubmaterial hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. November 2022, Porr Bau, C-238/21, ausgeführt, zu den Umständen, die solche Anhaltspunkte darstellen können, gehöre die Tatsache, dass der verwendete Stoff ein Produktions- oder Verbrauchsrückstand ist, also ein Erzeugnis, das…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende R und die weiteren Senatsmitglieder X, Y und Z in der Beschwerdesache des Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 24. Juni 2015, Steuernummer, betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung in der Sitzung am…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde der L***A***, vom 04.02.2019 gegen den Abgabenbescheid nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, vom 11.01.2019, zur…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Muchargasse 30, 8010 Graz, über die Beschwerden vom 10. und 11. April 2016 gegen die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 16. März…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch V., über die Beschwerde vom 19. November 2013 gegen den Bescheid des Zollamt Klagenfurt Villach vom 28. Oktober 2013, Zl. 420000/01792/2013, betreffend Altlastenbeitrag zu Recht erkannt…
Bahnhofplatz 7 4020 Linz www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Thomas Krumenacker über die Beschwerde der Gemeinde XY, vom 7. Jänner 2009, gegen den Bescheid des FA Linz vom 7. Juli 2009, betreffend Umsatzsteuer…
Dr.-Herrmann-Gasse 3 9020 Klagenfurt am Wörthersee www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Lang in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt, Radetzkystraße 8, 8010 Graz gegen den Bescheid…
…Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Haftungsinanspruchnahme für die von der Haftung betroffenen Abgabenschulden - mit Ausnahme der Lohnsteuern, da für aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz gelten, weil nach …
…weiteres Vorbringen eingebracht. 5. Im Vorlagebericht vom 22. April 2021 wurde neben der Irrelevanz einer allfälligen Gläubigergleichbehandlung bzw. Bevorzugung des Abgabengläubigers bei Abfuhrabgaben ins Treffen geführt, dass ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung, sprich Verrechnung von Zahlungen auf Abgabenrückstände, nicht Gegenstand des Haftungsverfahrens sei…
…auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliege dem Haftungsschuldner. Für Abfuhrabgaben würden Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz bestehen. Die Nichtabfuhr der Kapitalertragsteuer könne nicht damit entschuldigt werden, dass die Geldmittel zur Entrichtung nicht ausgereicht hätten…
…Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung der Haftung des Bf. auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden somit in Betracht, wobei allerdings für aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz gelten (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; 29.1.2004…
…16/0048). Die pauschale Behauptung einer Gleichbehandlung aller Gläubiger reicht nicht aus (VwGH 22.9.1999, 99/15/0049). Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz besteht für Abfuhrabgaben wie die Kapitalertragsteuer (zB VwGH 16.2.2000, 95/15/0046). Es wird jedoch vollständigkeitshalber darauf hingewiesen, dass Zug-um…
…erforderlichen Ausmaß geltend zu machen. Unter diesen Umständen haften Sie für die uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten im vollen Ausmaß (zB. VwGH 22.12.2005, 2005/15/0114). 7. Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz besteht für Abfuhrabgaben, nämlich für die Kapitalertragsteuer (VwGH 16.2.2000, 95/15/0046), Beträge gemäß …
…keine rechnerische Darstellung der quotenmäßigen Gleichbehandlung aller Gläubiger übermittelt habe, werde die Schlechterstellung des Finanzamtes zu 100% angenommen und die Haftung für den gesamten Abgabenrückstand ausgesprochen. Eine Ausnahme vom Gleichheitsgrundsatz bestehe für Abfuhrabgaben, wie die Lohnsteuer. Reichten die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur…
…übermittelt haben, wird die Schlechterstellung des Finanzamtes Graz-Stadt zu 100% angenommen und die Haftung für den gesamten Abgabenrückstand ausgesprochen (VwGH 7.12.20001 2000/16/0601). Eine Ausnahme vom Gleichheitsgrundsatz besteht für Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer (VwGH 29.6.19991 99/14/0040; VwGH…
…der Haftung der Bf. bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991, 90/15/0055). Für aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten aber ohnedies Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; 29.1…