Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104601/2016
Geschäftsführerhaftung, Gleichbehandlungsnachweis infolge fehlender Unterlagen unzureichend, wirtschaftliche Verhältnisse des Haftungspflichtigen in seinem eigenen Konkursverfahren zu berücksichtigen, nicht im Haftungsverfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104601/2016vom 14.02.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ebenso geht das Vorbringen, den geleisteten Lohnzahlungen von € 5.740,00 entspreche eine Benachteiligung des Abgabengläubigers von € 1.148,00, ins Leere, da wie bereits dargestellt insgesamt wesentlich höhere Zahlungen von € 135.973,06 erfolgten bzw. liquide Mittel von € 135.660,38 eingingen.
Der Hinweis, dass sie aufgrund des Insolvenzverfahrens keinen Zugriff mehr auf die geschäftlichen Unterlagen habe, vermag die Bf. nicht zu exkulpieren, weil es dem Vertreter obliegt, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken - zu treffen. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in den Erkenntnissen vom 25.11.2009, 2008/15/0220 und 2008/15/0263, ausgeführt hat, ist es dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen. Diese Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind (VwGH 27.9.2012, 2009/16/0181).
Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung der Haftung der Bf. bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991, 90/15/0055).
Für aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten aber ohnedies Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; 29.1.2004, 2000/15/0168), da nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.
Allerdings waren für die Beurteilung des Verschuldens an der Pflichtverletzung die aufgrund einer Lohnsteuerprüfung vom 29.4.2014 bescheidmäßig festgesetzten Lohnabgaben 2013 zu berücksichtigen, die zu einer Verringerung der jüngsten angefallenen Lohnabgaben führen, da Lohnzahlungen im zeitlichen Naheverhältnis vor Konkurseröffnung nicht mehr bedient wurden:
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Abgabe
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Zeitraum
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Betrag
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abzüglich Gutschrift
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verbleibt
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Lohnsteuer
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08/2013
09/2013
10/2013
11/2013
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3.709,19
3.657,71
1.798,66
1.867,55
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6.997,36
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3.704,19
326,56
0,00
0,00
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Dienstgeberbeitrag
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08/2013
09/2013
10/2013
11/2013
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1.637,60
2.084,53
750,37
839,67
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2.057,06
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1.637,60
1.617,51
0,00
0,00
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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08/2013
09/2013
10/2013
11/2013
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145,56
185,29
66,70
74,64
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182,86
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145,56
143,77
0,00
0,00
Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß § 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.
Dem Vorbringen der Bf., dass den haftungsgegenständlichen Lohnverbindlichkeiten nicht nachgekommen worden sei, wie aus dem vorgelegten Anmeldungsverzeichnis der Konkursforderungen hervorgehe, muss entgegengehalten werden, dass Einwendungen gegen den Abgabenanspruch nicht mit Erfolg im Haftungsverfahren vorgebracht werden können, sondern ausschließlich im Beschwerdeverfahren gemäß § 248 BAO betreffend Bescheide über den Abgabenanspruch, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die nach § 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen hat (VwGH 27.2.2008, 2005/13/0094).
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Soweit die Bf. vorträgt, dass die Heranziehung zur Haftung in Ausübung des Ermessens nicht zweckmäßig sei, ist sie darauf hinzuweisen, dass gerade aus dem Umstand, dass derzeit in einem Konkursverfahren versucht wird, die finanzielle Situation der Bf. zu bereinigen, es zweckmäßig erscheint, an der Geltendmachung der Haftung festzuhalten. Dies dürfte die einzige Möglichkeit sein, die Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin einzubringen. Im Übrigen ist es nicht zweckmäßig, wenn durch den vorzeitigen Verzicht des Abgabengläubigers andere Gläubiger eine höhere Quote im Konkursverfahren erhalten (UFS 16.2.2011, RV/0167-L/11).
Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bf. noch nicht beendet ist, haben die als Billigkeitsgründe eingewendeten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohnehin in diesem Verfahren ihre Berücksichtigung zu finden. Eine im Rahmen der Ermessensübung im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigende Billigkeit liegt daher nicht vor (vgl. BFG 27.1.2015, RV/7103151/2012).
Von der Bf. wurden darüber hinaus keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können.
Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der Bf. als Haftungspflichtige für die nachstehenden Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH im Ausmaß von nunmehr € 32.451,67 zu Recht:
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Abgabe
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Zeitraum
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Betrag
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Umsatzsteuer
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07/2013
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2.398,69
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Lohnsteuer
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08/2013
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3.704,19
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Dienstgeberbeitrag
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08/2013
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1.637,60
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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08/2013
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145,56
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Lohnsteuer
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09/2013
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326,56
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Dienstgeberbeitrag
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09/2013
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1.617,51
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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09/2013
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143,77
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Säumniszuschlag
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2013
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63,59
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Säumniszuschlag
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2013
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107,45
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Umsatzsteuer
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09/2013
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13.721,74
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Körperschaftsteuer
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10-12/2013
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439,00
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Säumniszuschlag
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2013
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74,08
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Säumniszuschlag
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2013
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171,91
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Umsatzsteuer
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10/2013
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2.863,04
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Umsatzsteuer
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11/2013
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2.085,17
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Säumniszuschlag
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2013
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274,43
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Pfändungsgebühr
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2014
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461,01
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Umsatzsteuer
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12/2013
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2.000,00
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Umsatzsteuer
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2013
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0,01
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Säumniszuschlag
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2013
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85,95
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Säumniszuschlag
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2013
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73,15
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Säumniszuschlag
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2013
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57,26
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 14. Februar 2017
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104601/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104601.2016
- Stammnummer
- 113503
- Gültig
- 14.02.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF