RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101037/2025

Geschäftsführerhaftung, Gleichbehandlungsnachweis zwar unvollständig, aber von Amts wegen ermittelbar

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101037/2025vom 12.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In Beantwortung des Ersuchens legte der Bf. am 02.10.2025 Unterlagen zum Beweis der Gläubigergleichbehandlung vor (Umsätze Girokonto, Kassabuch 2023 und 2024 sowie eine tabellarische Aufstellung der Verbindlichkeiten und liquiden Mittel samt Berechnung des Quotenschadens) und führte aus: Die tabellarische Aufstellung der Verbindlichkeiten und liquiden Mittel samt Berechnung des Quotenschadens belege detailliert die Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger. Insbesondere ergebe sich aus der Berechnung, dass der Quotenschaden im gesamten Zeitraum negativ gewesen sei, dass also keine Benachteiligung des Finanzamts eingetreten sei. Ein negativer Quotenschaden zeige, dass das Finanzamt im Verhältnis zu anderen Gläubigern sogar einen Übergenuss erhalten habe - es sei somit nicht schlechter-, sondern bessergestellt worden. Die vorgelegten Zahlen und Quoten verdeutlichten, dass am jeweiligen Fälligkeitstag keine zu geringe Befriedigung der Abgabenforderungen erfolgt sei, sondern der Erhaltungsgrad der Forderungen des Finanzamts über dem Gläubigerdurchschnitt gelegen sei. Aus diesen Berechnungen ergebe sich eindeutig, dass das Gleichbehandlungsgebot eingehalten worden sei und keine Schlechterstellung des Finanzamts vorliege. ---//--- Da der vorgelegte Gleichbehandlungsnachweis nicht den Vorgaben der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspreche, wurde der Bf. mit Schreiben vom 07.10.2025 nochmals ersucht, einen ordnungsgemäßen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erstellen und zutreffende Quoten zu errechnen: Dabei wäre nämlich pro Fälligkeitszeitpunkt der haftungsgegenständlichen Abgaben eine Betrachtung für die jeweiligen Zeiträume ab der Fälligkeit der aufgelisteten Abgaben bis jeweils zum D-4 (dem Tag der Eröffnung des Konkursverfahrens) anzustellen gewesen und nicht die bloße Anführung der Geschäftsdaten zu einzelnen fixen Terminen. So gehörten zu den liquiden Mitteln der Kassastand und der noch ausschöpfbare Kreditrahmen zum jeweiligen Fälligkeitstag sowie dann in weiterer Folge alle Zahlungseingänge (bar oder auf das Bankkonto) bis zur Konkurseröffnung, insgesamt seien somit vier Zeiträume zu berechnen. Ebenso sei bei den Verbindlichkeiten zwar von den zu den jeweiligen Fälligkeitstagen aushaftenden Beträgen auszugehen, wobei jedoch auch die danach bis zur Konkurseröffnung neu entstandenen Verbindlichkeiten, sowohl die unberichtigten als auch die entrichteten (Zug-um-Zug-Geschäfte), zu berücksichtigen seien (laut Kassabuch und Bankkonto). Das Bankkonto wie auch das Kassabuch seien zwar vorgelegt worden, allerdings sei es Aufgabe des Haftungspflichtigen, einen ordnungsgemäßen Gleichbehandlungsnachweis zu erstellen und die richtigen Quoten zu berechnen, da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen habe, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 16.12.2009, 2009/15/0127). ---//--- Mit Schreiben vom 10.11.2025 (unleserliche PDF-Datei im Anhang) bzw. eMail vom 14.11.2025 (diesmal leserliche Excel-Datei im Anhang) übermittelte der Vertreter des Bf. einen Gleichbehandlungsnachweis, der Gesamtquoten von 47,61% im Zeitraum vom 15.11.2023 bis D-4, 29,26% im Zeitraum vom 15.12.2023 bis D-4, 26,34% im Zeitraum vom 02.01.2024 bis D-4 und 28,43% im Zeitraum vom 15.01.2024 bis D-4 auswies. Die Abgabenquote wurde jeweils mit 0% angegeben. ---//--- Mit Schreiben vom 12.03.2026 zog der Bf. seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO - Abgabenforderungen gegen die vertretene Gesellschaft - Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen - Stellung des Geschäftsführers als Vertreter - abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Vertreters - dessen Verschulden an der Pflichtverletzung - Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Abgaben (Kausalität) Abgabenforderungen Die haftungsgegenständlichen Abgaben Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer 2022 wurden bescheidmäßig festgesetzt und haften mit Ausnahme der Umsatzsteuer 2022 noch unberichtigt aus. Hingegen wurden die Umsatzsteuern 08-11/2023 sowie Lohnabgaben 11-12/2023 selbst bemessen und dem Finanzamt gemeldet. Da die haftungsgegenständlichen Abgaben zum Teil entrichtet sind und die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen als Einhebungsmaßnahme unter anderem voraussetzt, dass nach dem Grundsatz der materiellen Akzessorietät eine Abgabenschuld entstanden, aber noch nicht erloschen ist (VwGH 17.5.1991, 90/17/0439, 0440), worauf auch noch im Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen ist (VwGH 28.5.1993, 93/17/0049), kommen - auch unter Berücksichtigung der teilweise für eine schuldhafte Pflichtverletzung zu geringfügiger Abgaben - nunmehr lediglich folgende Abgaben zur Haftungsinanspruchnahme in Frage: | Abgabe | Zeitraum | Betrag in € | Fälligkeit | Umsatzsteuer | 09/2023 | 3.199,69 | 15.11.2023 | Umsatzsteuer | 10/2023 | 5.868,33 | 15.12.2023 | Lohnsteuer | 11/2023 | 1.995,30 | 15.12.2023 | Dienstgeberbeitrag | 11/2023 | 985,40 | 15.12.2023 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 11/2023 | 95,83 | 15.12.2023 | Körperschaftsteuer | 2022 | 500,00 | 02.01.2024 | Umsatzsteuer | 11/2023 | 7.200,69 | 15.01.2024 | gesamt | 19.845,24 | Uneinbringlichkeit Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218). Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit in Höhe von 98% fest, da im über das Vermögen der G-1 am D-4 eröffneten Insolvenzverfahren der mit einer Quote von 2% bekanntgegebene Schlussverteilungsentwurf des Masseverwalters mit Beschluss des Landesgerichtes LG-1 vom D-5 genehmigt wurde. Vertreter Aktenkundig war der Bf. im Zeitraum D-3 bis D-4 (Konkurseröffnung) Geschäftsführer der genannten GmbH. Schuldhafte Pflichtverletzung Somit oblag ihm in diesem Zeitraum die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen (VwGH 23.6.2009, 2007/13/0005). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. VwGH 16.12.2009, 2009/15/0127). Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420; VwGH 28.5.2008, 2006/15/0089). Aus dem Vorliegen des am 27.01.2023 abgeschlossenen Zessionsvertrages, mit dem der kreditgebenden Bank sämtliche der Gesellschaft zustehenden Forderungen zediert wurden, lässt sich allerdings nichts gewinnen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages dann eine Pflichtverletzung darstellt, wenn der Geschäftsführer damit rechnen muss, durch die Zession die liquiden Mittel zur Berichtigung anderer Schulden als der Bankschulden, insbesondere der Abgabenschulden der GmbH, zu entziehen. Der Abschluss eines Zessionsvertrages ist dem Vertreter der Gesellschaft als Pflichtverletzung somit bereits vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat - insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt nicht als unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, nicht durch diesen Vertrag beeinträchtigt wird (VwGH 25.6.2025, Ra 2024/13/0063). Auch der Einwand des Bf., dass er im Falle von Zahlungsproblemen um Stundung oder Ratenzahlung angesucht hätte, kann ihn nicht exkulpieren. Bleiben Abgaben nämlich unbezahlt, weil ihre Bezahlung trotz gefährdeter Einbringlichkeit im Wege einer Zahlungserleichterung hinausgeschoben werden konnte, dann trifft den Geschäftsführer, der eine solche Gefährdung in Abrede gestellt hat, ein Verschulden am Abgabenausfall (VwGH 24.10.1990, 90/13/0087). Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 19.5.2015, 2013/16/0016). Im gegenständlichen Fall bringt der Bf. jedoch keine triftigen Gründe, aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass ihm keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären. Für eine völlige Vermögenslosigkeit der Primärschuldnerin ergeben sich auch nach Aktenlage keine Anhaltspunkte, zumal jedenfalls noch Löhne ausbezahlt wurden. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 23.11.2004, 2001/15/0108), bei Selbstbemessungsabgaben ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146); maßgebend ist daher ausschließlich der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, somit unabhängig davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird (VwGH 23.1.2003, 2001/16/0291). Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben (zB Körperschaftsteuer) ist grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung entscheidend (VwGH 21.5.1992, 88/17/0216). Weist der Haftungspflichtige nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176). Am Bf., dem als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die Gebarung zustand, war es gelegen, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998, 95/15/0145). Den im Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderte Liquiditätsstatus in Form einer Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten ab dem jeweiligen Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben bis zur Konkurseröffnung hat der Bf. hinsichtlich der Gesamtquoten, die sich in den jeweiligen Betrachtungszeiträumen ergaben, nachvollziehbar aufgestellt. Die mit jeweils 0% angegebenen Abgabenquoten entsprechen zwar nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, konnten aber vom Bundesfinanzgericht anhand des Abgabenkontos selbst ermittelt werden: | Zeitraum | Liquide Mittel | Gesamtverbindlichkeiten | Gesamtquote | 15.11.2023 - D-4 | 201.461,15 | 423.120,45 | 47,61% | 15.12.2023 - D-4 | 86.075,78 | 294.216,36 | 29,26% | 02.01.2023 - D-4 | 66.961,22 | 254.176,49 | 26,34% | 15.01.2023 - D-4 | 68.284,03 | 240.170,49 | 28,43% | Zeitraum | FA-Zahlungen | Abgabenverbindlichkeiten | Abgabenquote | 15.11.2023 - D-4 | 12.000,79 | 41.676,86 | 28,79% | 15.12.2023 - D-4 | 7.109,03 | 36.785,11 | 19,33% | 02.01.2023 - D-4 | 4.126,03 | 33.802,10 | 12,21% | 15.01.2023 - D-4 | 4.126,03 | 33.802,10 | 12,21% | Zeitraum | Gesamtquote | Abgabenquote | Benachteiligung | 15.11.2023 - D-4 | 47,61% | 28,79% | 18,82% | 15.12.2023 - D-4 | 29,26% | 19,33% | 9,93% | 02.01.2023 - D-4 | 26,34% | 12,21% | 14,13% | 15.01.2023 - D-4 | 28,43% | 12,21% | 16,22% Im Hinblick auf die erfolgte Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung der Haftung des Bf. auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden somit in Betracht, allerdings nicht für aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer, für die Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz gelten (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; VwGH 29.1.2004, 2000/15/0168), da nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat. Verbleibende Abgaben daher: | Abgabe | Zeitraum | Betrag in € | Ungleich-behandlungsquote | Verbleibt vorläufig | U 09/2023 | 15.11.2023 - D-4 | 3.199,69 | 18,82% | 602,18 | U 10/2023 | 15.12.2023 - D-4 | 5.868,33 | 9,93% | 582,73 | L 11/2023 | 15.12.2023 - D-4 | 1.995,30 | --- | 1.995,30 | DB 11/2023 | 15.12.2023 - D-4 | 985,40 | 9,93% | 97,85 | DZ 11/2023 | 15.12.2023 - D-4 | 95,83 | 9,93% | 9,52 | K 2022 | 02.01.2024 - D-4 | 500,00 | 14,13% | 70,65 | U 11/2023 | 15.01.2024 - D-4 | 7.200,69 | 16,22% | 1.167,95 | gesamt | 4.526,18 Da davon noch die in Höhe von 2% erzielte Konkursquote abzuziehen ist, verbleiben folgende Beträge: | Abgabe | Zeitraum | Verbleibt endgültig | Umsatzsteuer | 09/2023 | 590,14 | Umsatzsteuer | 10/2023 | 571,08 | Lohnsteuer | 11/2023 | 1.955,39 | Dienstgeberbeitrag | 11/2023 | 95,89 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 11/2023 | 9,33 | Körperschaftsteuer | 2022 | 69,24 | Umsatzsteuer | 11/2023 | 1.144,59 | gesamt | 4.435,66 Kausalität Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war. Ermessen Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Vom Bf. wurden keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können. Ergebnis Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der G-1 im Ausmaß von nunmehr € 4.435,66 zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da die Entscheidung vielmehr der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Wien, am 12. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101037/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101037.2025
Stammnummer
150925
Gültig
12.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF