…die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Kindern, die eine im § 3 d es Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte…
…für volljährige Kinder, die das 24. (bis 30. Juni 2011: 26.) Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 5…
…gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. (bis 30.6.2011: 26.) Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig…
…b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht…
…H. ab 01.01.2015 vorliegt und eine dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen erst nach dem 21. Lebensjahr (26.08.2012) eingetreten ist. Ihr Antrag wurde mit 12.06.2017 abgewiesen. Sie legten am 20.06.2017 fristgerecht Beschwerde ein und ein…
…zu den Unterhaltskosten beigetragen? • Über welchen Aufenthaltstitel verfügte (derb Bf.) vor Vollendung des 21. Lebensjahres (26.06.2024)? Der steuerliche Vertreter beantwortete das Schreiben (am 11.11.2025) wie folgt: In umseits bezeichneter Rechtssache wird im Hinblick auf die Aufforderung bzw. das Ersuchen um Auskunft…
…1 des Familienlastenausgleichsgesetzes die Begriffe "26. Lebensjahr" oder "26. Lebensjahres" jeweils durch die Begriffe "24. Lebensjahr" oder "24. Lebensjahres" ersetzt. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 steht daher Familienbeihilfe nur zu "für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und…
…dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit mit 1. Februar 2019 eingetreten ist. Da der Bf. sein 21. Lebensjahr mit 26. November 2015 erreicht habe und sich nicht mehr in Berufsausbildung befunden habe, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe sowie den Erhöhungsbetrag aufgrund erheblicher Behinderung…
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der am 26.1.1966 geborene Beschwerdeführer das 21. Lebensjahr am 26.1.1987 vollendet hat, und er am 22.6.1987 – somit in einem engen zeitlichen Zusammenhang – erstmals stationär in der Landesnervenklinik aufgenommen wurde. Die im Zuge des gegenständlichen…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Sachverhalt Der Beschwerdeführer wurde am 26.1.1966 geboren und vollendete daher das 21. Lebensjahr am 26.1.1987. Laut Eintragungen im Zentralen Melderegister wechselte der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt seinen Wohnsitz. In der…
…Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum…
…Tochter***) ist am tt.01.2001 geboren und vollendete somit im Jänner 2025 das 24. Lebensjahr. Vom 26.08.2020 bis 17.07.2024 absolvierte ***Tochter*** erfolgreich das Bachelorstudium Lehramt Primarstufe an der ***Hochschule***. Ab dem 22.08.2024 betrieb ***Tochter*** das Masterstudium Lehramt Primarstufe…
…vorgelegt: Kursbestätigung Projekt ***Name Projekt*** seit 07.11.2022 Klinisch-Psychologischer Befundbericht vom 13.01.2024 ***Vorname KInd*** hat am ***TT.MM.***2022 das 18. Lebensjahr vollendet. Seit 07.11.2022 besucht ***Vorname KInd*** den Kurs Projekt ***Name Projekt*** vom Verein ***Name Verein***/***Name Kurs***…
…Geburtstages begonnen wurde. Die Beschwerdeführerin (Bf.) erhob mit Schreiben vom 25.07.2023, Eingang 26.07.2023, folgende Beschwerde: "Meine Tochter ***1*** ***4***, die am *ttmm*2023 ihr 25. Lebensjahr vollendet hat, studiert Zahnmedizin an der MedUni ***5*** seit dem Wintersemester 2018. Ein früherer Beginn…
…habe ihre Tochter eine Traumatisierung erlitten, die alles noch schwerer gemacht habe, als es ohnehin schon war. ***Kind 1*** sei auch vor ihrem 21. Lebensjahr nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, dies hätten unzählige Versuche, einen Beruf zu erlernen, gezeigt…
…Bf. im Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 26.09.2017 u.a. unter Berücksichtigung der von der Bf. vorgelegten Befunde, darunter auch die Unterlagen der Pensionsversicherungsanstalt über die Gewährung des Kinderzuschusses, ab September 2016, also nach Abbruch seines Studiums und nach Vollendung seines 23. Lebensjahres, festgestellt…
…in dem sie erläuterte, zu Beginn der Freiwilligentätigkeit ihrer Tochter habe die Regelung gegolten, dass Familienbeihilfe bis zum 26. Lebensjahr gewährt werde. Zudem handle es sich beim Medizinstudium um ein solches von längerer Dauer, da es eine Mindeststudienzeit von 12 Semestern umfasse. Bei Kenntnis von…
…die er für seinen am 08. April 1989 geborenen Sohn C.B. für die Monate Dezember 2013 bis April 2014 bezogen hatte, gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück. Diese Entscheidung begründete sie damit, für volljährige Kinder stehe Familienbeihilfe…
…Vollendung des - gegenständlich - 21. Lebensjahres gegeben sein musste (vgl Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 21). d) Rückforderung: § 26 Abs 1 FLAG 1967 sieht eine objektive Erstattungspflicht vor und ist in diesem Zusammenhang ausschließlich darauf abzustellen, ob die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen wurde…
…j) FLAG sinngemäß aus, dass die Tochter der Bf. ihr Studium im Kalenderjahr 2008 begonnen und somit das genannte Kind zu diesem Zeitpunkt bereits ihr 20. Lebensjahr vollendet gehabt hätte. Aus diesem Grund scheide eine Verlängerung der Familienbeihilfengewährung bis zum 25. Lj. des Kindes aus…