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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100433/2024

Keine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruchs über das 24.Lebensjahr hinaus, da die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 nicht kumulativ vorliegen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100433/2024vom 16.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 25. Juli 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 21. Juni 2023 betreffend Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 03/2023 bis 06/2023, für die Tochter ***1***, SVNR ***2***, SVNR Bf. ***3***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Das Finanzamt erließ am 21.06.2023 (versendet am 26.06.2023) den beschwerdegegenständlichen Rückforderungsbescheid der Familienbeihilfe betreffend die Tochter der Bf., geboren am *ttmm*1998, betreffend die Monate 03/2023 - 06/2023. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass während einer Berufsausbildung Familienbeihilfe nur dann bis zum 25. Geburtstag zustehe, wenn ein Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens 10 Semestern im Jahr des 19. Geburtstages begonnen wurde. Die Beschwerdeführerin (Bf.) erhob mit Schreiben vom 25.07.2023, Eingang 26.07.2023, folgende Beschwerde: "Meine Tochter ***1*** ***4***, die am *ttmm*2023 ihr 25. Lebensjahr vollendet hat, studiert Zahnmedizin an der MedUni ***5*** seit dem Wintersemester 2018. Ein früherer Beginn war ihr trotz bestandener Aufnahmeprüfung im Jahr 2017 aufgrund der Quotenregelung nicht möglich. Sie betreibt ihr Studium mit großem Fleiß, Ausdauer und Erfolg. Bis zum Beginn ihres Zahnarztstudiums absolvierte sie ein vorbereitendes Studium, von dem ihr Elemente angerechnet wurden. Am Beginn dieses Jahres erkundigten mein Gatte und ich uns beim Finanzamt wegen einer Weitergewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres unserer Tochter. Als Antwort erhielten wir mit Datum 19.01.2023 eine Bestätigung des Finanzamtes über die Weitergewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages bis einschließlich Juni 2023. Hiermit ersuche ich sie, den Rückforderungsbescheid vollinhaltlich aufzuheben. Ein Studienbeginn unserer Tochter im Jahre ihres 19. Geburtstages war trotz bestandener Aufnahmsprüfung wegen Quotenregelung nicht möglich. Vom Finanzamt erhielten wir eine Bestätigung der Weitergewährung bis einschließlich Juni 2023. Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes ersuchen wir Sie, zumindest im Kulanzwege den Bescheid aufzuheben." Eine abweisende Beschwerdevorentscheidung erging am 23.11.2023 und wurde am 30.11.2023 zur Abholung hinterlegt. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Tochter im Juni 2017 das 19. Lebensjahr vollendet hätte, das Diplomstudium der Zahnmedizin an der Medizinischen Universität ***5*** erst im Studienjahr 2018/2019 angefangen worden sei. Aufgrund der Bestimmungen des § 2 Abs. 9 FLAG 1967 im Zusammenhang mit der COVID-19 Krise hätte sich der Anspruch über die Altersgrenze hinaus um ein Semester verlängert. Die Bf. brachte den Vorlageantrag am 28.12.2023 wie folgt ein: "Innerhalb offener Frist erhebe ich das Rechtsmittel des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 23.11.2023 und ersuche um Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Ich verweise auf meine Sachverhaltsdarstellung vom 25.07.2023, sowie auf meine Begründung vom 27.07.2023, die ich beide vollinhaltlich aufrechterhalte. Insbesondere auf meine Begründung wurde in der Berufungsvorentscheidung kaum eingegangen. Ergänzend führe ich aus: Die Bestätigung die Weitergewährung der Familienbeihilfe für meine Tochter ***1*** ***4*** bis einschließlich Juni 2023 erhielt ich sowohl mit Schreiben des Finanzamtes vom 05.09.2022, als auch vom 19. Jänner 2023. Hier stellt sich für mich die Frage der Rechtssicherheit und der Planbarkeit. Alternativ ersuche ich um eine kulanzweise Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 21.06.2023, da für mich die Rückzahlung des Betrages mit meiner geringen Pension aufgrund der allgemeinen schwierigen wirtschaftlichen Situation kaum tragbar ist." Das Finanzamt legte das Rechtsmittel mit Vorlagebericht vom 19.07.2024 dem BFG zur Entscheidung vor und führte aus: "Gemäß § 2 Abs. 1 lit. j des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat ihr 19. Lebensjahr im Juni 2017 vollendet. Unbestritten ist auch, dass sie das Studium "Biomedical Engineering" im März 2017 begann. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin angeführten Quotenregelung war ein früherer Beginn des Zahnmedizinstudiums wohl nicht möglich. Wie die Beschwerdeführerin selbst erklärt, hat ihre Tochter erst mit Beginn des Wintersemesters 2018 und damit nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihr 19. Lebensjahr vollendete, mit dem Studium "Zahnmedizin" begonnen. Aus diesem Grund liegen aber die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe ab 06/2022, der Vollendung des 24. Lebensjahres, grundsätzlich nicht mehr vor (vgl. auch UFS, GZ RV/0657-G/11, vom 10.07.2012). Die Tatsache, dass das Studium aufgrund einer Quotenregelung nicht früher begonnen werden konnte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da das Gesetz lediglich auf den Beginn des (langen) Studiums in dem Kalenderjahr, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wird, abstellt. Aufgrund der Bestimmungen des §2 Abs 9 FLAG 1967 im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise verlängert sich der Anspruch über die Altersgrenze hinaus ohnehin um ein Semester. Als Formel zur Berechnung wurde hierzu herangezogen: Ende des Familienbeihilfebezuges (Vollendung des 24. Lebensjahres, hier Juni 2022) plus Monate bis Semesterende (hier Sommersemester 2022, also September 2022) plus ein Verlängerungssemester (hier Wintersemester 2022/2023, also Februar 2023). Eine weitere Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus ist im Gesetz nicht vorgesehen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt: "Die Bestätigung, die Weitergewährung der Familienbeihilfe für meine Tochter bis einschließlich Juni 2023 erhielt ich sowohl mit Schreiben des Finanzamtes vom 05.09.2022, als auch vom 19. Jänner 2023. Hier stellt sich für mich die Frage der Rechtssicherheit und der Planbarkeit", so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Es wird daher beantragt die Beschwerde abzuweisen." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Tochter der Bf. wurde am *ttmm*1998 geboren und hat somit im Juni 2017 das 19. Lebensjahr und im Juni 2022 das 24.Lebensjahr vollendet. Nach den übermittelten Daten der Studiendatenbank betreffend die Tochter begann diese das Studium Biomedical Engineering (Bachelor) UF033 253 ab März 2017 und betrieb dieses bis Februar 2018. Im Wintersemester 2018/2019, im Oktober 2018, begann sie das Studium der Zahnmedizin UO203 an der MedUni ***5***. Familienbeihilfe wurde durchgehend bis zum Abbruch des Studiums Biomedical Engineering bis 02/2018 bezogen, dann wieder ab 10/2018, also ab Beginn des Zahnmedizinstudiums bis inklusive 06/2023 (Weitergewährung um ein Semester aufgrund der Covid-19-Krise bis 02/2023). Die Monate 03/2023 - 06/2023 wurden in der Folge zurückgefordert und sind beschwerdegegenständlich. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und der elektronischen Beihilfendatenbank FABIAN. 3. Rechtliche Beurteilung § 2 FLAG 1967 lautet: (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, …. …. j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, …. …. § 2 Abs. 9 FLAG 1967: Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist, d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist. § 26 FLAG 1967: (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. (2) zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden. (3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. (4) Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Strittig ist, ob der Tochter Familienbeihilfe über das 24. Lebensjahr (und die bereits erfolgte Weitergewährung im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise) hinaus für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum zusteht, da sie ein Studium betreibt, dessen gesetzliche Studiendauer zehn oder mehr Semester beträgt. Das Studium der Zahnmedizin würde aufgrund der langen Dauer dieses Erfordernis dem Grunde nach erfüllen. Da die Tochter aber das Zahnmedizinstudium erst nach dem Kalenderjahr begonnen hat, in dem sie ihr 19. Lebensjahr vollendete (Beginn mit WS 2018/2019; Vollendung des 19. Lebensjahres im Kalenderjahr 2017) liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung iSd § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 nicht vor. Die in § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 in den sublit. aa) bis cc) genannten Voraussetzungen sind jeweils durch ein "und" verbunden, sodass diese drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, um eine Verlängerung des Beihilfenanspruchs über das 24. Lebensjahr hinaus bewirken zu können (vgl. BFG 21.11.2016, RV/4100442/2016; UFS 24.09.2012, RV/0930-L/11). Dass die Quotenregelung einem früheren Studienbeginn entgegenstand, ändert nichts am tatsächlich vorliegenden und zu beurteilenden Sachverhalt, dass dieses Studium eben erst später begonnen wurde. Das zuvor betriebene und abgebrochene Studium ist ein eigenes Studium und kann nicht als Teil des Zahnmedizinstudiums gewertet werden. § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 ist zwingendes Recht, das auf individuelle, der Bestimmung nicht entsprechende Studienverläufe keine Anwendung findet. Im Übrigen wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht verwiesen. Zur Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen Dass eine Bescheinigung über den voraussichtlich bestehenden Familienbeihilfenanspruch ausgestellt wurde, und dieser nach Überprüfung der Voraussetzungen als nicht bestehend beurteilt werden musste, ist nach der Rechtsprechung zu § 26 FLAG nicht relevant. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Selbst wenn es aufgrund einer unrichtigen bzw. unvollständigen Würdigung des Sachverhaltes zu einer weiteren Auszahlung der Familienbeihilfe kommt, steht dies einer Rückforderung zu Unrecht gewährter Familienbeihilfe nicht entgegen. Auch dass die Bf. auf Grund der Mitteilungen und der Weitergewährung der Familienbeihilfe davon ausging, ihr stünden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu, hindert eine Rückforderung nicht. Wie der VwGH judiziert, normiert § 26 Abs. 1 FLAG 1967 eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329 mit Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung wie Erkenntnisse VwGH vom 22.4.2009, 2008/15/0323). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH steht es der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden wäre (vgl. VwGH vom 18.4.2007, 2006/13/0174). Vgl. zur umfangreichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung weiters die ausführlichen Hinweise von Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 26 Rz 12 ff mwN. Aufgrund der sich aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergebenden objektiven Erstattungspflicht besteht für die Abgabenbehörde insofern kein Vollzugsspielraum. Nach der genannten Gesetzesstelle hat vielmehr derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Im Geltungsbereich des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ist das Risiko einer irrtümlich gezahlten Leistung trotz fehlender Erkennbarkeit des Behördenfehlers vom Leistungsempfänger zu tragen (BFG 22.11.2022, RV/7103126/2022 mit Hinweis auf das zu § 31 Abs. 2 KBGG ergangene Erkenntnis des VfGH vom 28.9.2022, G 181/2022). Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. zB VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329 und VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089 und BFG vom 17.09.2018, RV/7100806/2018; BFG vom 08.04.2015, RV/7101429/2015 ). Da im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familienbeihilfenanspruch der Tochter der Bf. eindeutig sind und nicht vorliegen und die Rückerstattungspflicht des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 - auch dem BFG - kein Ermessen einräumt, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis: Aufgrund der geltenden Gesetzeslage besteht materiell kein Anspruch auf Familienbeihilfe bei beschwerdegegenständlich gegebenem Sachverhalt. Im Falle einer allenfalls gegebenen Unbilligkeit der Einhebung steht es der Bf. frei, beim Finanzamt einen Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO einzubringen. Ein Nachsichtsverfahren ist ein von der Rückforderung getrenntes Verfahren. Die Gewährung einer Nachsicht liegt im Ermessen des Finanzamtes (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 26, Rz 78). Über eine Nachsicht ist nicht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend den Rückforderungsbescheid vom BFG zu entscheiden. Das Nachsichtsverfahren ist ein eigenes Verwaltungsverfahren, welches das Finanzamt aufgrund eines entsprechenden Antrages gegebenenfalls zu entscheiden hat. Weiters wird auf die Möglichkeit hingewiesen, beim Finanzamt einen Antrag gemäß § 212 BAO auf Zahlungserleichterung (Stundung, Entrichtung in Raten) zu stellen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, der entsprechende Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Graz, am 16. Juli 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100433/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100433.2024
Stammnummer
148397
Gültig
16.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/2100433/2024 — Keine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruchs über das 24.Lebensjahr hinaus, da die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 nicht kumulativ vorliegen · RIS AI