Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101740/2015
Schlüssigkeit einer Bescheinigung im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101740/2015vom 01.12.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der am 26.1.1966 geborene Beschwerdeführer das 21. Lebensjahr am 26.1.1987 vollendet hat, und er am 22.6.1987 – somit in einem engen zeitlichen Zusammenhang – erstmals stationär in der Landesnervenklinik aufgenommen wurde. Die im Zuge des gegenständlichen Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe vorgelegten Befunde dokumentierten wiederholte und lange Aufenthalte in dieser Klinik (22.6.1987 bis 14.7.1987; 19.9.1987 bis 23.8.1988; 21.1.1989 bis 5.7.1989; 28.11.1990 bis 7.1.1991). Schon der zeitliche Umfang dieser Aufenthalte (zum Teil in geschlossenen Abteilungen) unmittelbar nach Vollendung des 21. Lebensjahres, aber selbstverständlich auch und gerade die dabei getroffenen ärztlichen Feststellungen zu Art und Schwere der Erkrankung des Beschwerdeführers lassen die Feststellung in der Bescheinigung des Bundessozialamtes, wonach die dauernde Erwerbsfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sei, schlüssig erscheinen; tatsächlich wäre im vorliegenden Fall eine Feststellung, dass der Beschwerdeführer wenige Monate vor dem ersten stationären Aufenthalt in der Landesnervenklinik voraussichtlich nicht dauernd außerstande gewesen wäre, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht nachvollziehbar gewesen. Dass die Erkrankung des Beschwerdeführers nicht plötzlich eingetreten ist, sondern es sich dabei um eine prozesshaft verlaufende Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis handelt, wurde laut dem im Zuge des Vorlageantrages vorgelegten Gutachten des Dr. ED vom 9.2.2010 bereits im Gutachten des Dr. SB vom 5.4.1989 festgestellt. Angesichts dessen konnte der medizinische Sachverständige unter Berücksichtigung des in der Krankheitsgeschichte des Dr. PB vom 29.6.1987 dokumentierten schweren Alkohol- und Drogenmissbrauchs ab dem 13. Lebensjahr auf den Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres am 26.1.1987 schließen. Für die Richtigkeit dieser Feststellung spricht auch der ärztliche Befund des Dr. PH vom 16.9.1988, in dem die Schwierigkeiten geschildert werden, den Beschwerdeführer während seines fast ein Jahr dauernden zweiten Aufenthaltes in der Landesnervenklinik nachhaltig zu einer einfachen Beschäftigung (Fensterputzer, Abwäscher) anzuhalten: der Patient besitze weder Ausdauer noch Zielstrebigkeit und sei wegen seiner Affektlabilität nicht belastbar.
Insgesamt gesehen erweist sich damit die Feststellung, dass die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, als schlüssig. Das Finanzamt ist daher an die Bescheinigung des Bundessozialamtes gebunden. Dem Beschwerdeführer steht demnach ab Oktober 2009 ein Eigenanspruch auf erhöhte Familienbeihilfe zu.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Aufnahme in die Landespflegeanstalt Schloss Cumberland am 6.5.2010 in Anstaltspflege befindet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Anstaltspflege im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG nur dann vor, wenn der Unterhalt der behinderten Person unmittelbar und zur Gänze durch die öffentliche Hand gewährt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn zum Unterhalt durch die untergebrachte Person selbst - etwa auf Grund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches wie z.B. auf das Pflegegeld - beigetragen wird. Andernfalls wäre eine behinderte Person, welche Pflegegeld bezieht und die sich - mangels entsprechender Möglichkeiten im familiären Bereich - Pflege in einer Anstalt verschafft, schlechter gestellt, als eine Person, welcher es möglich ist, Pflege im häuslichen Bereich - etwa durch Angehörige - zu erlangen, obwohl sie dafür regelmäßig mehr aufwenden muss als bei Pflegeleistungen im Familienverband (VwGH 25.4.2002, 99/15/0210; in diesem Sinn auch VwGH 27.11.2003, 2001/15/0075 und VwGH 2.6.2004, 2003/13/0162; vgl. auch Csasar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Tz 27). Die Sachwalterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Eingabe vom 28.11.2016 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kosten der Betreuung in der Landespflegeanstalt nicht zur Gänze von der öffentlichen Hand getragen werden, sondern von der Pension samt Ausgleichszulage sowie vom Pflegegeld des Beschwerdeführers jeweils 80 % zur Kostentragung herangezogen würden. Dies ergibt sich auch aus der oben (Seite 4) zitierten aktenkundigen Verständigung der PVA über die Leistungshöhe zum 1.1.2014, welche dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 16.10.2014 als Beilage angeschlossen war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen das gegenständliche Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof somit nicht zulässig, da die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht.
Linz, am 1. Dezember 2016
Normen und Schlagworte
- § 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101740/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101740.2015
- Stammnummer
- 114109
- Gültig
- 01.12.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF