Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104027/2024
1. Kein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ohne Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe 2. Für erheblich behinderte volljährige Kinder, die voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sind, sich den Unterhalt zu verschaffen, steht Familienbeihilfe über das 18. Lebensjahr hinaus nur zu, wenn das Kind eine Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 absolviert 3. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert eine objektive, verschuldensunabhängige Rückzahlungsverpflichtung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104027/2024vom 23.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der vorgelegten Kursbestätigung lag der Schwerpunkt des Kurses (Jobmania) im Bereich der Persönlichkeitsbildung, der sozialen Kompetenzen und im Bereich der Kommunikation und des Selbstmanagements, wobei diese Kursinhalte keine Vorbereitung auf einen bestimmten Beruf oder ein bestimmtes Berufsbild darstellten. Der Kurs stellt keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. Jänner 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Jänner 2024 betreffend Familienbeihilfe 10.2022-11.2023, Steuernummer ***BF1StNr3***, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***, in der Folge auch als Beschwerdeführerin "Bf." oder "Kindesmutter" bezeichnet) ist Kindesmutter von ***Vorname Nachname Kind*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***, in der Folge auch als "Sohn" oder "Kind" bezeichnet). Ob des Sohnes wurde durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (BSB), nunmehr Sozialministeriumservice (SMS), zuletzt in zwei Gutachten vom 23.01.2018 und vom 13.04.2021, eine erhebliche Behinderung im Ausmaß von 50% attestiert (im Beihilfenakt waren die entsprechenden "Metadaten" dieser Gutachten enthalten). Die Kindesmutter hat für ihren Sohn im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Oktober 2022 bis November 2023 die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe bezogen.
Am 27.10.2023 übermittelte das Finanzamt an die Bf. ein "Datenblatt zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" (in der Folge als "Anspruchsüberprüfungsschreiben" bezeichnet) und ersuchte insbesondere um Übermittlung eines Tätigkeitsnachweises (Schulbestätigung, Lehrvertrag, etc.) hinsichtlich des Kindes.
Am 09.11.2023 übermittelte die Bf. dem Finanzamt eine Kursbestätigung des Vereins ***Name Verein***/***Name Kurs*** vom 08.11.2023 mit folgendem Inhalt:
Herr ***Vorname Nachname Kind*** besucht seit 07.11.2022 das Projekt ***Name Projekt*** der ***Name Verein***.
Die Kurszeiten sind Mo, Di, Do, 08:00 bis 15:00 Uhr
Mi 08:00 bis 13:00 Uhr
Fr 08:00 bis 11:30 Uhr
Pro Woche sind von den Kursteilnehmer*lnnen 28 Stunden zu absolvieren.
Ziel des Kurses ist Qualifizierung und Integration in den Arbeitsmarkt.
Die Ausbildungsinhalte gestalten sich wie folgt:
• Basisausbildung EDV
• Schulische Nachförderung in den Fächern Deutsch, Mathematik, Allgemeinbildung, Kulturtechniken
• Projektarbeit
• Orientierung, Weiterbildung bzw. Vertiefung der jeweiligen Fachkenntnisse durch verpflichtende Berufspraktika
• Selbst- und Zeitmanagement
• Kommunikation
• Umgang mit Konflikten
• Motivation
• Präsentation/authentischer Selbstausdruck
• Umgang mit Stress in Ausbildung/Arbeitsalltag
• Persönlichkeitsbildung nach individueller Maßgabe wie auch im Rahmen der Kursgruppe.
Darüber hinaus werden mit den Teilnehmerinnen individuelle Ausbildungsschwerpunkte und Ausbildungsziele vereinbart. Die Teilnehmerinnen werden durch Einzelcoaching bis zum Arbeitseinstieg bzw. Projektende begleitet.
Mit Bescheid vom 17.01.2024 forderte das Finanzamt von der Kindesmutter die Familienbeihilfen und die Kinderabsetzbeträge für das Kind für den Zeitraum Oktober 2022 bis November 2023 zurück und begründete diesen Bescheid wie folgt:
Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. - fortbildung zu.
Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung wird als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt.
Da für Ihr Kind die allgemeine Familienbeihilfe nicht zusteht, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden.
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn ein Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihrem Kind ist das nicht der Fall (§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Am 19.01.2024 brachte die Bf. gegen diesen Rückforderungsbescheid eine Beschwerde ein und führte im Wesentlichen aus, dass für ihren Sohn laut dem AMS und dem Kursbetreuer auf Grund seiner Behinderung eine "vollwertige Ausbildung" derzeit nicht möglich wäre und dass der Anspruch auf Familienbeihilfe "mehrmals im Jahr" überprüft worden sei und nie ein Zweifel bestanden hätte, dass die Familienbeihilfe zustünde. Auch brachte die Bf. vor, dass sämtliche volljährige Kursteilnehmer*lnnen einen Anspruch auf Familienbeihilfe hätten. Dieser Beschwerde legte die Bf. die dem Finanzamt schon einmal übermittelte Kursbestätigung des Vereins ***Name Verein***/***Name Kurs*** vom 08.11.2023 und einen klinisch psychologischen Befundbericht betreffend ihres Sohnes vom 13.01.2024 (Untersuchungsdatum 09.01.2024) bei.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 04.03.2024 wies das Finanzamt die Beschwerde der Bf. als unbegründet ab und führte begründend aus:
Sie haben eine Beschwerde, eingelangt am 29.01.2024, gegen den Rückforderungsbescheid betreffend dem Kind ***Vorname Nachname Kind*** für den Zeitraum Oktober 2022 bis November 2023 beim ho Finanzamt eingebracht.
Sie begründen die Beschwerde damit, dass ***Vorname KInd*** einen Kurs über das AMS besucht und wegen seiner Behinderung keine ordentliche Berufsausbildung machen kann.
Mit der Beschwerde wurden folgenden Unterlagen vorgelegt:
Kursbestätigung Projekt ***Name Projekt*** seit 07.11.2022
Klinisch-Psychologischer Befundbericht vom 13.01.2024
***Vorname KInd*** hat am ***TT.MM.***2022 das 18. Lebensjahr vollendet. Seit 07.11.2022 besucht ***Vorname KInd*** den Kurs Projekt ***Name Projekt*** vom Verein ***Name Verein***/***Name Kurs***. Dieser Kurs dient zur Qualifizierung und Integration in den Arbeitsmarkt. In der letzten Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom 12.04.2021 wurde ein Grad der Behinderung von 50% ab 01.03.2012 nachgewiesen. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht nachgewiesen.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. h Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden.
Laut der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeichnet sich eine Berufsausbildung durch das ernsthaft und zielstrebige Bemühen des Kindes aus, die Berufsausbildung erfolgreich abzuschließen. Ebenso ist es notwendig Prüfungen, welche im Ausbildungsplan vorgesehen sind, abzulegen, da diese ein essentieller Bestandteil einer Berufsausbildung sind. Neben dem ernsthaften und zielstrebigen Bemühen ist es auch ausschlaggebend, dass die Berufsausbildung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt. Der Besuch von Veranstaltungen, welche im Allgemeinen nicht auf eine bestimmte Berufsausbildung ausgerichtet sind, können auch dann nicht als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn diese für eine spätere spezifische Berufsausbildung notwendig sind (vgl. Flebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2 (1) Rz (35)).
Gemäß § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 in der bis 28.02.2023 geltenden Fassung gilt ein Kind als erheblich, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 in der ab 01.03.2023 geltenden Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der bis 28.02.2023 geltenden Fassung ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der ab 01.03.2023 geltenden Fassung ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
Am ***TT.MM.***.2022 hat ***Vorname KInd*** das 18. Lebensjahr vollendet. Seit 01.03.2012 hat ***Vorname KInd*** einen Grad der Behinderung von 50 %, dies wurde zuletzt in der Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom 12.04.2021 nachgewiesen. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde weder in der letzten noch in einer vorangegangenen Bescheinigung nachgewiesen.
Seit 07.11.2022 besucht ***Vorname KInd*** einen Kurs vom Verein ***Name Verein***/***Name Kurs***. Der Kurs Projekt ***Name Projekt*** dient der Qualifizierung und Integration in den Arbeitsmarkt und umfasst Aspekte der Persönlichkeitsbildung, eine Berufsorientierung sowie schulisch allgemeine Bildung. Der Kurs ist nicht auf ein bestimmtes Berufsbild ausgelegt und durch den Abschluss des Kurses wird keine Qualifikation in einem bestimmten Beruf erlangt. Damit eine Ausbildung als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 anzusehen ist, muss diese für ein bestimmtes Berufsbild ausgelegt sein, einen geregelten Abschluss haben und darf nicht nur allgemeines Wissen vermitteln.
Da der Kurs Projekt ***Name Projekt*** nicht die Merkmale erfüllt, stellt dieser keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar und ***Vorname KInd*** befindet sich seit der Vollendung seines 18. Lebensjahres nicht einer Berufsausbildung.
***Vorname KInd*** hat einen Grad der Behinderung von 50%, welcher nicht nur vorrübergehend ist und gilt daher im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 als erheblich behindert. Auch erheblich behinderte Kinder müssen sich, ab der Vollendung des 18. Lebensjahres, in einer aufrechten Berufsausbildung befinden, sofern sie nicht dauernd erwerbsunfähig sind.
Da für ***Vorname KInd*** weder in der letzten noch in einer vorangegangenen Bescheinigung eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nachgewiesen wurde und er sich nicht in einer aufrechten Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 befindet, besteht ab Oktober 2022 kein Anspruch auf Familienbeihilfe und somit auch nicht auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung.
Ihre Beschwerde war daher abzuweisen.
Es war laut oben genannter gesetzlicher Bestimmung spruchgemäß zu entscheiden.
Am 07.03.2024 (eingelangt im Finanzamt am 08.03.2024) brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein und verwies auf ihre Ausführungen in der von ihr eingebrachten Beschwerde.
Beginnend mit Mai 2024 wurde der Bf. die Familienbeihilfe für ihren Sohn zuerkannt, weil dieser eine Lehre begonnen hatte.
Mit Vorlagebericht vom 22.11.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Bf. zur Entscheidung vor.
Am 18.02.2025 ersuchte der zuständige Richter des Bundesfinanzgerichts das SMS um Übermittlung der beiden Sachverständigengutachten vom 23.01.2018 und vom 13.04.2021, da im Beihilfenakt nur die "Metadaten" diese Gutachten betreffend vorhanden waren. Diese Gutachten wurden dem Bundesfinanzgericht noch an demselben Tag übermittelt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***) ist Kindesmutter von ***Vorname Nachname Kind*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***).
Ob des Sohnes wurde durch das SMS, zuletzt in zwei Gutachten vom 23.01.2018 und vom 13.04.2021, eine erhebliche Behinderung im Ausmaß von 50% rückwirkend seit März 2012 attestiert. Grund für diesen Grad der Behinderung war eine ob des Sohnes attestierte Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS).
Die Kindesmutter hat für ihren Sohn im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Oktober 2022 bis November 2023 die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe bezogen.
Am ***TT.MM.***.2022 vollendete das Kind sein 18. Lebensjahr. Am 07.11.2022 begann der Sohn der Bf. einen Kurs beim Verein ***Name Verein***/***Name Kurs***.
Die Kurszeiten waren Mo, Di, Do, 08:00 bis 15:00 Uhr
Mi 08:00 bis 13:00 Uhr
Fr 08:00 bis 11:30 Uhr
Pro Woche sind von den Kursteilnehmer*lnnen 28 Stunden zu absolvieren.
Ziel des Kurses ist Qualifizierung und Integration in den Arbeitsmarkt.
Der Ausbildungsinhalt wurde in der Kursbestätigung dargelegt und umfasste folgende Punkte:
Basisausbildung EDV
Schulische Nachförderung in den Fächern Deutsch, Mathematik, Allgemeinbildung, Kulturtechniken
Projektarbeit
Orientierung, Weiterbildung bzw. Vertiefung der jeweiligen Fachkenntnisse durch verpflichtende Berufspraktika
Selbst- und Zeitmanagement
Kommunikation
Umgang mit Konflikten
Motivation
Präsentation/authentischer Selbstausdruck
Umgang mit Stress in Ausbildung/Arbeitsalltag
Persönlichkeitsbildung nach individueller Maßgabe wie auch im Rahmen der Kursgruppe.
2. Beweiswürdigung
Der oben dargelegte Sachverhalt ergibt sich hinsichtlich der personenbezogenen Daten der Bf. und des Kindes aus dem Familienbeihilfenakt, hinsichtlich der Art der Erkrankung beziehungsweise Behinderung und des Grades der Behinderung sowie hinsichtlich der rückwirkenden Feststellung des Grades der Behinderung aus den Gutachten des SMS und hinsichtlich des Kursinhaltes aus der seitens der Bf. vorgelegten Bestätigung und ist dieser Sachverhalt unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
A.) Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 in der bis 28.02.2023 geltenden Fassung gilt als erheblich ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 in der ab 01.03.2023 geltenden Fassung gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der bis 28.02.2023 geltenden Fassung ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der ab 01.03.2023 geltenden Fassung ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 26 Abs. 2 FLAG 1967 können zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
Gemäß § 26 Abs. 3 FLAG 1967 haftet für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
B.) Behinderung
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt; ab Juni 2014, BGBl I 2013/138, "Sozialministeriumservice" - SMS) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Beweisregel des § 8 Abs. 6 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor (BFG 15.12.2017, RV/7102062/2017).
Der VfGH hat im Erkenntnis vom 10.12.2007, B 700/07, unter anderem zu der Bindung der Abgabenbehörden an die Gutachten des SMS Folgendes ausgeführt (Fettdrucke in der Folge wurden durch das Bundesfinanzgericht vorgenommen):
"Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Norm (Anmerkung: § 8 Abs. 6) ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden kann. Damit kann auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden. Der Gesetzgeber hat daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen ist. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. Ob der zeitweilige Einkommensbezug zum - zeitweiligen - Entfall der Familienbeihilfe führt, ist eine davon zu unterscheidende Frage, die nach den allgemeinen Regeln des FLAG zu lösen ist."
Aus dem Erkenntnis des VfGH 10.12.2007, B 700/07, sowie aus der Judikatur des VwGH (siehe z.B. VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0023) folgt, dass die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) zugrunde liegenden Gutachten gebunden sind und diese nur insoweit prüfen dürfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (s auch VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, mwN). Wurde von der Abgabenbehörde bereits ein solches Sachverständigengutachten eingeholt, erweist sich dieses als schlüssig und vollständig und wendet der/die Bf. nichts Substantiiertes ein, besteht für das Bundesfinanzgericht kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen (s VwGH 26.5.2011, 2011/16/0059).
Die den Sohn der Bf. betreffenden Sachverständigengutachten des SMS enthalten folgende Ausführungen:
Gutachten vom 23.01.2018:
Anamnese:
9/2014 Vorgutachten mit Anerkennung eines GdB von 50 %, rückwirkend ab 03/2012 für das Leiden Aufmerksamkeitsstörung mit Entwicklungsstörung. Der Knabe besucht nach einer Volksschule mit ASO-Lehrplan, derzeit eine Mittelschule. Er benötigt sehr viel Nachhilfe bei schlechtem Lernerfolg. Die Beendigung der Psychostimulanzientherapie war nicht möglich.
Derzeitige Beschwerden:
Aufmerksamkeitsdefizit, Lernbeeinträchtigung
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Concerta, Mirtazapin
Sozialanamnese:
lebt bei den Eltern, 5 Geschwister (2 leben noch in der Familie)
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
3.5.2017 Dr. ***Name Arzt1***: ADHS, Adipositas, 1. Klasse KMS, dreimal den Hort gewechselt, ebenso Schulwechsel. Braucht sehr lange für die Hausübungen, Wutausbrüche. Concerta, Mirtazapin
5.4.2017 Dr. ***Name Arzt2***: Voruntersuchung 2014, Wechsel aus SPZ in eine Hauptschule, Arbeitstempo zu langsam, Probleme im Schreiben, herabgesetztes Konzentrationsvermögen. ADHS
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 156,00 cm Gewicht: 60,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
13 2/12 Jahre alter Knabe, adipös, intern unauffälliger Status
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauffällig
Psycho(patho)logischer Status:
wechselte von einem sonderpädagogischen Zentrum in eine KMS, massive Probleme im Lernfortschritt (Noten zwischen genügend und nicht genügend in den Hauptgegenständen) wegen deutlich vermindertem Arbeitstempo und Aufmerksamkeitsproblematik, zusätzlich impulsiv - selten aggressives Verhalten. In den ADL nicht altersentsprechend selbstständig. Verbesserung der Dyspraxie.
[Grafik]
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
weitere Anerkennung eines GdB von 50 % für das Leiden ADHS, seit 3/2012 anerkannt
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten
Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
keine Änderung gegenüber Vorgutachten
[Grafik]
GdB liegt vor seit: 03/2012
[Grafik]
Gutachten vom 13.04.2021:
Anamnese:
11/2017 Vorgutachten mit Anerkennung eines GdB von 50 % für das Leiden ADHS
Schwangerschaft unauffällig, geplante Sectio um den Termin
Phimosenoperation
3/2012 erfolgte die Vorstellung im Amb ***Name KH*** mit Diagnose einer kombinierten
Entwicklungsstörung bei durchschnittlicher Intelligenz und Aufmerksamkeitsstörung und
Dyspraxie - seither leichte Besserung unter medikamentöser Therapie, er vertrage jetzt
Concerta besser und habe Stimmungsaufheller bekommen
Derzeitige Beschwerden:
subjektiv keine Beschwerden, er sei mit allem unzufrieden - seit dem Coronavirus.
Lt. Mutter sei die Depression im Besserwerden, er öffne sich mehr, rede mehr, nur gegenüber Leuten, die er nicht kenne, sei er zurückhaltend, Ritzen momentan nicht, da er mit ihr ausgemacht hatte, sich nicht mehr zu ritzen, wenn sie nicht mehr rauche.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Escitalopram, Concerta ret., b.Bed. Mirtazapin,
Sozialanamnese:
wohnt bei den Eltern (Mutter Verkäuferin in ***Name Geschäft***, Vater in Pension), er wiederhole die 4. KMS, weil er die Mathe Nachprüfung nicht geschafft habe; regulärer Lehrplan, sie hätten schon Bewerbungen für eine Lehrstelle geschrieben, sie schauen vor allem in Richtung Holzbearbeitung. In der Freizeit rede er mit einem Kumpel, schaue Videos, spiele am PC, wandere gerne, kein Pg, keine Sachwalterschaft
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2021-3 Dr. ***Name Arzt1***, Kinderpsychiatrie: ADHD, Adipositas, Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik, Ritzen,
2021-3 Mag. ***Name Psychologe***, psychologische Testung: Traurigkeit, Einsamkeit, Schuldgefühle, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Schlafprobleme, bisweilen Konzentrationsprobleme, - Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
16 jähriger junger Mann in gutem Allgemeinzustand
Ernährungszustand:
gut
Größe: 173,00 cm Gewicht: 95,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Caput: HNAP frei, Rachen bland, Lichtreaktion unauffällig
Collum: Halsorgane unauffällig
Thorax: symmetrisch, Cor HT rein, rhythmisch, n.f.
Pulmo: VA, sonorer KS
Abdomen: BD im TN, Hepar am RB, keine pathologischen Resistenzen tastbar
WS: im Lot, FBA: 5 cm, altersentsprechend frei beweglich
Extremitäten: keine Ödeme, altersentsprechend frei beweglich, Plattfüße
Haut: unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
kommt mit Konfektionsschuhen mit Einlagen frei gehend unauffällig und sicher,
Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird
ohne Anhalten vollständig durchgeführt.
Psycho(patho)logischer Status:
allseits orientiert, zurückhaltend, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch
ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten, keine produktive oder
psychotische Symptomatik, Antrieb etwas verlangsamt, Stimmung ausgeglichen, leichte
Rechenschwäche
[Grafik]
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten
Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
keine maßgebliche Änderung
[Grafik]
GdB liegt vor seit: 03/2012
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
[Grafik]
Seitens des SMS wurde ob des Sohnes der Bf. in den beiden dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Gutachten übereinstimmend eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit Entwicklungsstörung gemäß Positionsnummer 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012, attestiert. Beide Gutachten gehen übereinstimmend von einem Grad der Behinderung von 50% beginnend ab 03/2012 aus. Dass das Kind voraussichtlich dauernd Außerstande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen, haben beide Gutachten übereinstimmend nicht ausgesprochen. Im Gegenteil wurde in beiden Gutachten übereinstimmend ausgesprochen, dass eine Besserung beziehungsweise Stabilisierung möglich sei.
Die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bis 6 FLAG 1967 normieren, unter welchen Bedingungen der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zusteht. § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 regelt weiters, unter welchen Voraussetzungen bei Behinderungen der Grundbetrag an Familienbeihilfe gewährt werden kann:
Dieser steht für volljährige Kinder zu, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Hierbei ist auch eine Behinderung im psychischen Bereich als geistige Behinderung iSd obigen Bestimmungen anzusehen (siehe VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009, zu einem schizophrenen Residuum, unter Bezugnahme auf die bei der Interpretation des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 zu berücksichtigenden Materialien zur Novelle BGBl 1993/531). Für die Verlängerung der Frist bis zum 25. Lebensjahr ist entscheidend, dass eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b oder lit h FLAG 1967 vorliegt (dazu unten unter dem Punkt "C.) Berufsausbildung").
Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Erhöhungsbetrag nur dann zusteht, wenn auch der Anspruch auf den Grundbetrag gegeben ist, ergibt sich, dass für volljährige Kinder, für die ohne das Vorliegen einer Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe nicht zustünde, der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ausschließlich dann zusteht, wenn das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sein wird, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Dies bedeutet, dass bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung ist, und würde er auch 100 % betragen (siehe auch VwGH 5.4.2011, 2010/16/0220; 29.9.2011, 2011/16/0063). Auch bei einer Behinderung von 100 % ist es nicht ausgeschlossen, dass der Betreffende imstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325). Allerdings ist bis zum 25. Lebensjahr auch § 2 Abs. 1 lit h FLAG 1967 betreffend die Berufsausbildung zu beachten. Besteht also keine vor dem 21. (25.) Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu, es sei denn, das Kind befindet sich in einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu.
Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass die beiden seitens des BSB bzw. SMS erstellten Gutachten vom 23.01.2018 und vom 13.04.2021 hinsichtlich
der Art der Behinderung des Sohnes,
dem Grad der Behinderung,
dem Zeitpunkt, ab dem die Behinderung rückwirkend vorliegt und
dem fehlenden Ausspruch, dass das Kind voraussichtlich dauernd Außerstande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen,
in sich und auch untereinander schlüssig und widerspruchsfrei sind. Diese Gutachten sind daher der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zu Grunde zu legen.
Es liegt daher ob des Sohnes der Bf. eine vor dem 21. (25.) Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen nicht vor.
C.) Berufsausbildung
Es ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob in Ansehung des Sohnes der Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vorgelegen hat. Bei Vorliegen einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 kann für den Sohn ein Anspruch auf Familienbeihilfe (wie dies auch bei Kindern, bei denen keine erhebliche Behinderung attestiert worden ist, der Fall ist) und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zustehen.
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Hierunter fallen auch Universitätslehrgänge (VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013). Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127).
Im Einzelnen hat der VwGH zu diesem Begriff in seiner (ständigen) Rechtsprechung insbesondere folgende Kriterien entwickelt (siehe als Beispiele für viele insbesondere VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; 8.7.2009, 2009/15/0089; 18.11.2009, 2008/13/0015; 18.12.2018, Ra 2018/16/0203), wobei erwähnt sei, dass teilweise auch die Judikatur zu § 16 Abs. 1 Z 10 und zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 herangezogen werden kann:
Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen.
Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet.
Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist.
Es kommt nicht darauf an, ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist (VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013).
Es kommt nicht darauf an, ob eine Berufsausbildung aus dem Motiv erfolgt, diesen Beruf später tatsächlich auszuüben, oder aus anderen Motiven (VwGH 25.11.2010, 2010/16/0128); die Beurteilung des Anspruchs auf Familienbeihilfe hat ex ante zu erfolgen (VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013).
Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag.
Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die die Behörden in freier Beweiswürdigung zu beantworten haben (VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030).
Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.
Im beschwerdegegenständlichen Fall lag der Schwerpunkt des Kurses des Vereins ***Name Verein***/***Name Kurs*** nach der vorgelegten Kursbestätigung im Bereich der Persönlichkeitsbildung und der sozialen Kompetenzen (Umgang mit Konflikten, Motivation, Umgang mit Stress in Ausbildung/Arbeitsalltag, Persönlichkeitsbildung nach individueller Maßgabe wie auch im Rahmen der Kursgruppe) und im Bereich der Kommunikation und des Selbstmanagements (Projektarbeit, Selbst- und Zeitmanagement, Präsentation/authentischer Selbstausdruck, Kommunikation), wobei diese Kursinhalte keine Vorbereitung auf einen bestimmten Beruf oder ein bestimmtes Berufsbild darstellten. Auch eine Basisausbildung EDV ist keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967, weil diese Basisausbildung ebensowenig eine Vorbereitung für einen bestimmten Beruf oder ein bestimmtes Berufsbild darstellt, wie eine schulische Nachförderung (also eine schulische Allgemeinbildung) oder Berufspraktika.
Der vom Sohn der Bf. absolvierte Kurs nahm zwar die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch, stellte aber keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar, weil diese Maßnahmen ihre Schwerpunkte in den Bereichen der Persönlichkeitsbildung, der sozialen Kompetenzen und im Bereich der Kommunikation und des Selbstmanagements hatten und nicht auf einen bestimmten Beruf oder auf ein bestimmtes Berufsbild abzielten. Der vom Sohn der Bf. belegte Kurs bei Verein ***Name Verein***/***Name Kurs*** stellt sohin keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar, weil die im Rahmen dieser Bildungsmaßnahme vermittelten Fähigkeiten und Fertigkeiten nicht auf einen bestimmten Beruf oder auf ein bestimmtes Berufsbild abzielten.
D.) Rückforderung der Familienbeihilfen
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; 9.6.1978, 1019/77; 20.2.2008, 2006/15/0076; 22.4.2009, 2008/15/0323; 8.7.2009, 2009/15/0089; 28.10.2009, 2008/15/0329; 29.9.2010, 2007/13/0120; 19.12.2013, 2012/16/0047).
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; 9.7.2008, 2005/13/0142). Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 FLAG 1967 (oder nach § 146 StGB) relevante subjektive Momente, wie ein Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; 10.12.1997, 97/13/0185; 31.10.2000, 2000/15/0035; 3.8.2004, 2001/13/0048; 23.9.2005, 2005/15/0080; 18.4.2007, 2006/13/0174; 19.12.2013, 2012/16/0047).
Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder 24.6.2009, 2007/15/0162).
Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; 8.7.2009, 2009/15/0089; 24.6.2009, 2007/15/0162; 22.4.2009, 2008/15/0323; 28.10.2008, 2006/15/0113; 23.9.2005, 2005/15/0080; 31.10.2000, 96/15/0001; 13.3.1991, 90/13/0241; 16.2.1988, 85/14/0130; 25.2.1987, 86/13/0158; 15.5.1963, 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (vgl. BFG 8.2.2017, RV/7105064/2015; 20.6.2016, RV/7100264/2016; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 21.10.1999, 97/15/0111; VwGH 26.6.2002, 98/13/0042; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120).
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen war die Familienbeihilfe von der Bf. rückzufordern, weil es nicht maßgeblich ist, ob die Bf. wiederholt oder regelmäßig Nachweise an die belangte Behörde übermittelt hat. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung unberechtigt bezogener Familienbeihilfen besteht auch dann, wenn dem Finanzamt alle Unterlagen übermittelt worden sind und das Finanzamt (vorerst) dennoch die Familienbeihilfen weiterbezahlt hat.
Nicht maßgeblich für die Verpflichtung, unberechtigt empfangene Familienbeihilfen zurückzuzahlen ist auch der Umstand, ob für andere Personen, die denselben Kurs, wie der Sohn der Bf. besuchen, Familienbeihilfe ausbezahlt wird. Die Rückzahlungsverpflichtung unberechtigt empfangener Familienbeihilfen besteht unabhängig davon, ob Beihilfen von anderen Personen, die sich gegebenenfalls in einer vergleichbaren Situation, wie die Bf. befinden, berechtigt oder unberechtigt bezogen werden.
E.) Zusammenfassung
Ob dem im Jahr 2004 geborenen Sohn der Bf. lag nach übereinstimmenden Gutachten des SMS ab 03/2012 eine erhebliche Behinderung im Ausmaß von 50% vor. Ebenso war dem Kind in diesen Gutachten übereinstimmend ein voraussichtlich dauerndes Außer-Stande-Sein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht attestiert worden. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für dieses Kind wäre daher ausschließlich dann über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus bis zum 21. bzw. 25. Lebensjahr zugestanden, wenn das Kind eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 absolviert hätte. Da eine solche Berufsausbildung in Ansehung des Sohnes der Bf. nicht vorgelegen hat, bestand ein Anspruch auf Familienbeihilfe und damit auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nur bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes.
Seitens des Finanzamtes wurden die Beihilfen ab dem Monat zurückgefordert, das dem Monat folgte, in dem der Sohn der Bf. volljährig geworden ist. Die belangte Behörde hat die Beihilfen von der Kindesmutter zurecht zurückgefordert, weswegen die Beschwerde der Bf. als unbegründet abzuweisen war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind im Sinne des FLAG 1967 ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und existiert zu dieser Fragestellung eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht in diesem Erkenntnis nicht abgewichen ist.
Die Frage, ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die die Behörden und damit auch das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu beantworten haben (VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030). Darüber hinaus besteht zu der Fragestellung, ob eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vorliegt, eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht in diesem Erkenntnis nicht abgewichen ist.
Zu dem Umstand, dass § 26 FLAG 1967 eine objektive Rückforderungsverpflichtung normiert, besteht eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht in diesem Erkenntnis ebenfalls nicht abgewichen ist.
Da in der gegenständlichen Beschwerdesache eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 23. Juni 2025
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104027/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104027.2024
- Stammnummer
- 148451
- Gültig
- 23.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF