…Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276; VwGH 16.6.2021, Ra 2018/16/0171). Die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises trifft den Verwender des Fahrzeuges. Nicht die Behörde muss nachweisen, dass keine überwiegende Verwendung im…
…10.2017 hielt man fest, das Fahrzeug überwiegend im Ausland verwendet zu haben. Das BFG stellte in der Folge weitere Ermittlungen bezüglich der Verwendung des Fahrzeuges im Ausland an und führte in diesem Zusammenhang eine Zeugeneinvernahme durch. In seinem Erkenntnis vom 11.06.2019, Zl…
…Fahrzeug zurückgelegten Kilometer im Ausmaß von 28.658 und dem vorzunehmenden Abzug der privat zurückgelegten Kilometer ergebe sich, dass keine weitaus überwiegende Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges für den Arbeitgeber erfolgt sei. Lediglich 1.520 Kilometer seien im Rahmen von Dienstreisen für den Arbeitgeber zurückgelegt worden…
…Hauptwohnsitz des Bf. in Österreich. Verwendung des Fahrzeuges im Bundesgebiet Die überwiegende Verwendung des Fahrzeuges (nämlich zumindest zu 90%) in Deutschland und nicht im Bundesgebiet steht für das Verwaltungsgericht fest. Erbringung eines Gegenbeweises Hierzu vertritt der VwGH die Ansicht (VwGH 28.10.2012, 2008/15…
…Eigentümer und Halter des Fahrzeuges hätten Sitz bzw. Hauptwohnsitz im Fürstentum Liechtenstein. Das Fahrzeug werde auch überwiegend in Liechtenstein verwendet. Darüber hinaus würden mit dem BMW für die Organisation "Soroptimisten" regelmäßig Auslandsfahrten quer durch Europa unternommen. Das Fahrzeug werde von einer Vielzahl an Personen benutzt…
…dass sich ein Fahrzeug nicht überwiegend am Hauptwohnsitz eines Steuerpflichtigen im Inland, sondern im Ausland befindet. Den Verwender trifft aufgrund des behaupteten Auslandsbezuges und der weitaus größeren Nähe zu den möglichen Nachweisen bezüglich der Verwendung des Fahrzeuges eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgeverpflichtung. Da die Bf…
…werde darauf hingeweisen, dass der Bf. über kein Fahrzeug verfüge, dessen dauernder Standort in Österreich liege bzw. dessen überwiegende Verwendung in Österreich erfolge. Beim vom Bf. gefahrenen Fahrzeug handle es sich - nach wie vor - um den Mercedes CLS, welcher X s.r.o. (kurz s…
…Bei in der Regel täglicher Rückkehr an den österreichischen Hauptwohnsitz befindet sich der dauernde Standort des Fahrzeuges in Österreich, auch wenn die überwiegende Fahrtstrecke im Ausland zurückgelegt würde.") Daraus ergibt sich in der Folge, dass keine widerrechtliche Verwendung iSd § 1 Z 3 KfzStG 2002 vorliegt…
…Fahrtenbuch mit 0 % für Vorführzwecke verwendet worden seien. Das erforderliche Kriterium der überwiegenden Verwendung für reine Vorführzwecke sei damit – auch lt. vorgelegten Aufzeichnungen - nicht erfüllt (im Einzelnen: siehe BVE vom 13.2.2014). In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag ("hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe Juli 2012 und Mai…
…dass der Bf. über kein Fahrzeug verfüge dessen dauernder Standort in Österreich liege bzw. dessen überwiegende Verwendung in Österreich erfolge. Es ergebe sich im Jahr 2015 keine Kraftfahrzeugsteuerpflicht. Es werde auf die offene Beschwerde vom 16.7.2015 gegen den Bescheid vom 15.6.2015…
…Vom Bundesfinanzgericht konnten die Differenzen des rund 10 Jahre zurückliegenden Sachverhalten - wie oben ausgeführt - jedoch nachvollzogen werden. Für das Bundesfinanzgericht ergibt sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der durchgeführten Berechnungen unter Berücksichtigung aller vorliegenden Unterlagen eindeutig eine überwiegende Verwendung beider Fahrzeuge nicht in Österreich. Gemäß …
…C-580/10, Randnr. 46). Da der EuGH sohin auf die Nutzung abstellt, ist damit eine fahrende Verwendung und nicht ein zeitliches Überwiegen mit allen Ruhendvorgängen gemeint. Jedoch auch zur Widerlegung der so zu verstehenden gesetzlichen Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967, wurden vom…
…weshalb in freier Beweiswürdigung von einer überwiegenden Verwendung des Fahrzeuges im Inland auszugehen war. Gelingt der Nachweis des dauernden Standortes in einem anderen Staat nicht, muss die Behörde bei gegebenen Voraussetzungen für den vermuteten dauernden Standort im Inland nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen…
…verfassungsrechtlicher und unionsrechtlicher Gesetzesauslegung sei nach der Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 der wesentliche Anknüpfungspunkt für die Zulassungspflicht eines Fahrzeuges die überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Inland, die im gegenständlichen Fall zweifelsfrei gegeben sei. Eine allenfalls erfolgte Ausbringung des Fahrzeuges binnen der Monatsfrist…
…Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist und dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen ist (VwGH 21.09.2006, 2006/15/0025). 85. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") ist eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung in…
…keiner sach- und rechtsinhaltlichen Stellungnahme mehr bedürfe. Die Stellungnahme des Bf beziehe sich sohin ausschließlich auf das Fahrzeug BGL 222, welches mit dem Nutzungsstandort Ort2 für Fahrten zwischen dem Unternehmen und dem Wohnort Verwendung finde, jedoch überwiegend dem Betriebszweck zur Durchführung von Kundenbesuchen, Neukundenwerbung, Messebesuchen…
…der Bf. zumindest seit Mai 2015 den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und somit seinen Hauptwohnsitz (gemeinsam mit Ehefrau und ab 2016 mit Kind) im Inland hat und ihm das Fahrzeug tatsächlich zur Verfügung stand, ist eine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Ausland, insbesondere in Rumänien, nicht…
…zum einen der Bf. bereits seit 13.08.2024 seinen Hauptwohnsitz ausschließlich in Österreich hat und ihm das Fahrzeug auch 2026 noch immer "für die Überführung von persönlichen Gegenständen" zur Verfügung stand, ist eine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Ausland, insbesondere in Deutschland, nicht erwiesen.…
…sodass diese nicht geeignet sind, den behaupteten Standort sowie eine überwiegende Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeuges BMW Z4 außerhalb von Österreich zu belegen oder glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin konnte keinen Nachweis erbringen, dass über dieses überwiegend vom Ausland aus verfügt wird. Nach dem Gesamtbild der…
…Fall, dass ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nicht vorgelegt wurde. Der Berufungswerber hatte mehrmals Gelegenheit geeignete Nachweise zu erbringen. Aus diesen Aufzeichnungen lässt sich eine überwiegende Verwendung der beiden Fahrzeuge (Porsche Cayvenne schwarz (***21***) und Porsche Cayenne weiß (***22***) für den begünstigten Zweck als Fahrschulfahrzeug, wie…