…Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276; VwGH 16.6.2021, Ra 2018/16/0171). Die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises trifft den Verwender des Fahrzeuges. Nicht die Behörde muss nachweisen, dass keine überwiegende Verwendung im…
…10.2017 hielt man fest, das Fahrzeug überwiegend im Ausland verwendet zu haben. Das BFG stellte in der Folge weitere Ermittlungen bezüglich der Verwendung des Fahrzeuges im Ausland an und führte in diesem Zusammenhang eine Zeugeneinvernahme durch. In seinem Erkenntnis vom 11.06.2019, Zl…
…Fahrzeug zurückgelegten Kilometer im Ausmaß von 28.658 und dem vorzunehmenden Abzug der privat zurückgelegten Kilometer ergebe sich, dass keine weitaus überwiegende Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges für den Arbeitgeber erfolgt sei. Lediglich 1.520 Kilometer seien im Rahmen von Dienstreisen für den Arbeitgeber zurückgelegt worden…
…Hauptwohnsitz des Bf. in Österreich. Verwendung des Fahrzeuges im Bundesgebiet Die überwiegende Verwendung des Fahrzeuges (nämlich zumindest zu 90%) in Deutschland und nicht im Bundesgebiet steht für das Verwaltungsgericht fest. Erbringung eines Gegenbeweises Hierzu vertritt der VwGH die Ansicht (VwGH 28.10.2012, 2008/15…
…Eigentümer und Halter des Fahrzeuges hätten Sitz bzw. Hauptwohnsitz im Fürstentum Liechtenstein. Das Fahrzeug werde auch überwiegend in Liechtenstein verwendet. Darüber hinaus würden mit dem BMW für die Organisation "Soroptimisten" regelmäßig Auslandsfahrten quer durch Europa unternommen. Das Fahrzeug werde von einer Vielzahl an Personen benutzt…
…dass sich ein Fahrzeug nicht überwiegend am Hauptwohnsitz eines Steuerpflichtigen im Inland, sondern im Ausland befindet. Den Verwender trifft aufgrund des behaupteten Auslandsbezuges und der weitaus größeren Nähe zu den möglichen Nachweisen bezüglich der Verwendung des Fahrzeuges eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgeverpflichtung. Da die Bf…
…werde darauf hingeweisen, dass der Bf. über kein Fahrzeug verfüge, dessen dauernder Standort in Österreich liege bzw. dessen überwiegende Verwendung in Österreich erfolge. Beim vom Bf. gefahrenen Fahrzeug handle es sich - nach wie vor - um den Mercedes CLS, welcher X s.r.o. (kurz s…
…Bei in der Regel täglicher Rückkehr an den österreichischen Hauptwohnsitz befindet sich der dauernde Standort des Fahrzeuges in Österreich, auch wenn die überwiegende Fahrtstrecke im Ausland zurückgelegt würde.") Daraus ergibt sich in der Folge, dass keine widerrechtliche Verwendung iSd § 1 Z 3 KfzStG 2002 vorliegt…
…Fahrtenbuch mit 0 % für Vorführzwecke verwendet worden seien. Das erforderliche Kriterium der überwiegenden Verwendung für reine Vorführzwecke sei damit – auch lt. vorgelegten Aufzeichnungen - nicht erfüllt (im Einzelnen: siehe BVE vom 13.2.2014). In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag ("hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe Juli 2012 und Mai…
…dass der Bf. über kein Fahrzeug verfüge dessen dauernder Standort in Österreich liege bzw. dessen überwiegende Verwendung in Österreich erfolge. Es ergebe sich im Jahr 2015 keine Kraftfahrzeugsteuerpflicht. Es werde auf die offene Beschwerde vom 16.7.2015 gegen den Bescheid vom 15.6.2015…
…Vom Bundesfinanzgericht konnten die Differenzen des rund 10 Jahre zurückliegenden Sachverhalten - wie oben ausgeführt - jedoch nachvollzogen werden. Für das Bundesfinanzgericht ergibt sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der durchgeführten Berechnungen unter Berücksichtigung aller vorliegenden Unterlagen eindeutig eine überwiegende Verwendung beider Fahrzeuge nicht in Österreich. Gemäß …
…bei einem Dienstfahrzeug, das im Ausland zur Verfügung gestellt werde. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wäre daher das Fahrzeug nach KFG in Österreich zuzulassen, da eine überwiegende Verwendung vom Standort in Österreich aus (Familienfahrten, Fahrten im Rahmen der Mitwirkungspflicht, gelegentliche betriebliche Fahrten) vorliege. Damit sei…
…Begründung des Bescheides vom 23. Februar 2012 zu dem Schluss kommt, insgesamt sei nicht von einer weitaus überwiegenden Verwendung des Fahrtzeuges im Ausland auszugehen, steht dies im Widerspruch zur Aktenlage. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates gilt der Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs 8 erster…
…Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der…
…eine Woche Samstag bis Mittwoch, in den anderen Wochen Dienstag und Mittwoch. Dies Regelung hätte es mit allen Dienstgebern gegeben. Auf die Frage nach der überwiegenden Verwendung des Fahrzeuges, gab die Bw an, dass dies vermutlich in Tschechien sei, da der größte Teil ihrer Fahrten…
…annähernd ausschließlichen" Verwendung gleichzuhalten ist, keinesfalls aber - wie der Bw vermeint - einer "überwiegenden" Verwendung im Ausmaß von bloß mehr als 50 %. Folgte man dagegen dieser Auslegung des Bw, würde dies bedeuten, dass auch bei einer nahezu gleichteiligen Verwendung des Fahrzeuges sowohl im Gewerbebetrieb als auch…
…C-580/10, Randnr. 46). Da der EuGH sohin auf die Nutzung abstellt, ist damit eine fahrende Verwendung und nicht ein zeitliches Überwiegen mit allen Ruhendvorgängen gemeint. Jedoch auch zur Widerlegung der so zu verstehenden gesetzlichen Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967, wurden vom…
…weshalb in freier Beweiswürdigung von einer überwiegenden Verwendung des Fahrzeuges im Inland auszugehen war. Gelingt der Nachweis des dauernden Standortes in einem anderen Staat nicht, muss die Behörde bei gegebenen Voraussetzungen für den vermuteten dauernden Standort im Inland nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen…
…Fahrzeug auch tatsächlich durchgehend überwiegend im Inland verwendet wurde. Da die Bw auch die Vorhalte des UFS nicht beantwortete, ist aufgrund der Aktenlage und der Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG 1967 jedenfalls von einem inländischen Standort des Fahrzeuges auszugehen. Die Verwendung von Fahrzeugen mit…
…verfassungsrechtlicher und unionsrechtlicher Gesetzesauslegung sei nach der Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 der wesentliche Anknüpfungspunkt für die Zulassungspflicht eines Fahrzeuges die überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Inland, die im gegenständlichen Fall zweifelsfrei gegeben sei. Eine allenfalls erfolgte Ausbringung des Fahrzeuges binnen der Monatsfrist…