Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103188/2021
Widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103188/2021vom 21.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Beate Schauer, Leithagürtel 2, 2460 Bruck/Leitha, über die Beschwerden vom 15. September 2020 bzw. 23. Dezember 2020 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 12. August 2020 bzw. 27. November 2020 betreffend Festsetzung von Normverbrauchsabgabe für 10/2018 und Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 10-12/2018 sowie 1-12/2019, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) hatte seit Jänner 2008 seinen Hauptwohnsitz im Inland. Aus dem Zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass ab Mai 2015 der Bf., seine Ehefrau ***5*** ***6*** und ab September 2016 das gemeinsame Kind einen Hauptwohnsitz im Inland gemeldet haben.
Der Bf. bezog seit 2011 in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie in den Jahren ab 2012 auch Arbeitslosengeld. Die Ehefrau bezog seit 2016 Familienbeihilfe für das gemeinsame Kind.
Im Zuge einer verkehrspolizeilichen Anhaltung in ***7*** im Bereich eines Einkaufzentrums wurde beim streitgegenständlichen Fahrzeug der Marke BMW X5 mit dem rumänischen Kennzeichen ***KZ*** eine Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durchgeführt. Im Fahrzeug befand sich ein Kleinkind und es waren die Jahresvignetten 2017 bis 2020 angebracht.
Mit Bescheid vom 12.08.2020 setzte das Finanzamt für den Zeitraum 10/2018 Normverbrauchsabgabe für das Fahrzeug BMW X5 unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des KFG in Höhe von insgesamt 2.916,92 Euro fest. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, dass die Festsetzung erforderlich gewesen sei, weil die Selbstberechnung unterblieb.
Gleichzeitig wurde mit Bescheiden vom 12.08.2020 Kraftfahrzeugsteuer vorgeschrieben. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2020 zurückgewiesen, da keine amtlichen Erledigungen mit Bescheidcharakter erlassen worden seien. Es habe insbesondere die Behördenbezeichnung gefehlt.
Am 27.11.2020 ergingen neue Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 10-12/2018 und 01-12/2019. Unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des KFG wurde begründend ausgeführt, dass es sich um ein Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland handle.
Mit Schreiben vom 31.08.2020 bzw. 19.12.2020, eingelangt am 15.09.2020 bzw. 23.12.2020, wurde dagegen von der anwaltlichen Vertreterin Beschwerde eingebracht und die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass das rumänische Fahrzeug zwar in das Bundesgebiet eingeführt worden sei, entgegen der Annahme der belangten Behörde jedoch keine Zurechnung zu einem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland vorliege. Der Bf. sei Inhaber der ***11*** SARL mit Sitz in ***12*** in Rumänien, er habe in Rumänien eine Wohnung und es befinde sich auch die gesamte Familie in Rumänien. Der dauernde Standort des Fahrzeuges möge sich im Inland befunden haben, es sei jedoch regelmäßig für Fahrten ins Ausland verwendet worden. Die Verwendung im Inland sei dabei nie über einen ununterbrochenen Zeitraum von einem Monat hinausgegangen. Das Fahrzeug sei immer wieder nach Rumänien gebracht und dort für die genannte juristische Person, deren Teilhaber der Bf. sei, verwendet worden. Der Bf. habe zwar seinen Hauptwohnsitz in Österreich, pendle aber zwischen Rumänien und Österreich und sei sowohl im Inland als auch im Ausland geschäftlich tätig gewesen. Es entspreche sohin der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der im Inland wohnhafte und bei der rumänischen SARL tätige Bf. das Fahrzeug regelmäßig zumindest einmal im Monat auch für Fahrten zwischen Österreich und dem Firmensitz in Rumänien verwendet habe und somit eine Unterbrechung der Anwesenheit des Fahrzeuges im Inland vorliege.
Der Bf. habe sohin den gemäß § 82 Abs. 8 KFG geforderten Gegenbeweis angetreten und dieser sei als gelungen anzusehen. Zwar bestimme § 82 Abs. 8 KFG, dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet die Frist nicht unterbreche, es werde jedoch in diesem Zusammenhang ausdrücklich vorgebracht, dass nicht nur eine vorübergehende Unterbrechung vorliege, sondern das Fahrzeug permanent sowohl im Inland als auch im Ausland verwendet werde.
Darüber hinaus habe die belangte Behörde es unterlassen, den Sachverhalt amtswegig festzustellen, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wäre. Die belangte Behörde hätte den Bf. auffordern müssen, darzulegen, warum das verfahrensgegenständliche Fahrzeug sowohl im Ausland als auch im Inland benutzt werde. Die belangte Behörde habe jegliche Ermittlungstätigkeit dahingehend unterlassen, um feststellen zu können, wo das verfahrensgegenständliche Fahrzeug verwendet werde. Vielmehr hätte die belangte Behörde dem Bf. Gelegenheit geben müssen, zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen.
Das Finanzamt Österreich wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.03.2021 die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 10/2018 als unbegründet ab. Seitens des Finanzamtes wurde festgestellt, dass aus dem Zentralen Melderegister für den Bf., seine Ehefrau und das gemeinsame Kind von 21.5.2015 bis 1.10.2019 in ***1***, und danach an der Adresse in ***2***, eine Hauptwohnsitzmeldung ersichtlich sei.
Im Zuge eines kriminalpolizeilichen Schwerpunktes in ***7*** im Bereich des ***8*** (Einkaufszentrum) sei das Fahrzeug mit dem rumänischen Kennzeichen ***KZ*** (BMW X5) einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden. Im Auto habe sich ein Kleinkind befunden und es seien Jahresvignetten 2017 bis 2020 am Auto angebracht gewesen.
Das Fahrzeug sei am 24.9.2018 in Rumänien auf den Bf. zugelassen worden und zeitgleich am 24.9.2018 nach Österreich verbracht worden. Seitdem werde es vom Bf. auf in- und ausländischen Straßen genutzt.
In den Jahren 2018 und 2019 habe der Bf. in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie solche des AMS bezogen. Die Ehefrau habe seit 2016 Familienbeihilfe für das gemeinsame Kind erhalten.
Aus den getroffenen Feststellungen folge rechtlich - unter Hinweis auf die §§ 1 Z 3 und 4 Z 3 NoVAG 1991 sowie § 82 Abs. 8 KFG 1967, dass sich der Lebensmittelpunkt in Österreich befinde und somit die Standortvermutung greife, nachdem eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich erfasst sei, hier Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Arbeitslosengeld und Familienbeihilfe bezogen worden seien und sowohl die Ehefrau als auch das Kind hier leben. Die erstmalige Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet sei am 24.9.2018 erfolgt. Die Monatsfrist sei demnach im Oktober 2018 abgelaufen, weshalb in diesem Monat die Steuerschuld entstanden sei.
Neben der Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung durch die Abgabenbehörde bestehe bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei. Da die Standortvermutung greife und der Gegenbeweis nicht erbracht worden sei, liege ein dauernder Standort des Fahrzeuges im Inland vor und die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe sei zu Recht erfolgt.
Dagegen wurde von der steuerlichen Vertretung ein Vorlageantrag hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom 1.3.2021 übermittelt, der Formmängel (Datum des Vorlageantrages, Fehlen der Unterschrift) aufwies, was nach Ergehen eines Mängelbehebungsauftrages saniert wurde.
In einer Stellungnahme, datiert mit 12.9.2021, sei von der rechtlichen Vertretung zugestanden worden, dass der Bf. seit 2015 mit seiner Ehefrau und seinem Kind in Österreich einen Hauptwohnsitz gemeldet habe. Gleichzeitig seien diese Personen auch an der Adresse in Rumänien (***3***) gemeldet, die auf dem Ausweis ersichtlich sei. Es handle sich um ein Familienanwesen, welchen von seinen Eltern, seiner Schwester mit Familie und dem Bf. mit Familie bewohnt werde. Der Bf. habe dort eine gesamte Etage. Weiters sei der Bf. an einer Firma beteiligt, bei der er Manager sei. Der Bf. und seine Familie haben somit zwei Lebensmittelpunkte und der Bf. habe zu zwei Staaten sehr nahe Bezugspunkte. Da der Bf. in der Baubranche tätig sei, sei im Winter seine Beziehung zu Rumänien bzw. im übrigen Jahr die Beziehung zu Österreich stärker. Es könne somit nicht streng nach dem Hauptwohnsitz abgestellt werden, es sei eine Gesamtschau durchzuführen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2021 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 10-12/2018 und 1-12/2019 als unbegründet ab.
Folgende Tatsachen stehen nicht im Einklang mit den Ausführungen in der Beschwerde: Aus dem Zentralen Melderegister sei für den Bf., seine Ehefrau und das gemeinsame Kind ersichtlich, dass von 21.5.2015 bis 1.10.2019 an der Adresse in ***1*** und anschließend an der Adresse in ***2*** eine Hauptwohnsitzmeldung bestanden habe. Im Zuge eines kriminalpolizeilichen Schwerpunktes sei das gegenständliche Fahrzeug mit dem rumänischen Kennzeichen ***KZ*** einer Kontrolle unterzogen worden. Im Fahrzeug habe sich ein Kleinkind befunden und es seien die Jahresvignetten 2017 bis 2020 angebracht gewesen. Das Fahrzeug sei am 24.9.2018 in Rumänien auf den Bf. zugelassen und zeitgleich erstmals nach Österreich verbracht worden. Seitdem sei es vom Bf. auf in- und ausländischen Straßen genutzt worden. In den Jahren 2018 und 2019 habe der Bf. in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Bezüge des AMS erhalten. Die Ehefrau habe seit 2016 Familienbeihilfe für das gemeinsame Kind bezogen und sei in Österreich zeitweise nichtselbständig beschäftigt gewesen und habe auch Arbeitslosengeld bezogen.
Zum Einwand in der Beschwerde, dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, den Sachverhalt amtswegig festzustellen und den Bf. auffordern hätte müssen, darzulegen, warum das verfahrensgegenständliche Fahrzeug sowohl im Ausland als auch in Österreich benützt werde, werde Folgendes entgegnet:
Die Fahrzeugkontrolle sei am 2.3.2020 um 07:56 Uhr erfolgt. Am 10.3.2020 um 08:05 Uhr sei an der Wohnadresse des Bf. eine Verständigung im Briefkasten hinterlassen worden. Am 11.3.2020 sei der Bf. mit einem Freund, der als Übersetzer fungiert habe, am Finanzamt erschienen und es sei festgestellt worden, dass das Fahrzeug am 24.9.2018 erstmalig nach Österreich verbracht worden sei und seit diesem Tag regelmäßig hier verwendet werde. Dass der Bf. Inhaber einer rumänischen Gesellschaft sei, könne nicht begründen, dass das Fahrzeug immer wieder nach Rumänien gebracht werde und es dort für die juristische Person verwendet werde.
Die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967, dass Kraftfahrzeuge als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen seien, könne durch einen Gegenbeweis widerlegt werden. Den Verwender treffe die Beweislast. Der Abgabepflichtige müsse den Beweis erbringen, dass der dauernde Standort nicht in Österreich sei, wobei die Beweismittel unbegrenzt seien (z.B. durch ein Fahrtenbuch). Es müsse auch der Ort benannt werde, der als dauernder Standort anzusehen wäre. Eine Glaubhaftmachung sei aufgrund des Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") nicht ausreichend.
Der Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behaupte, treffe dabei schon aufgrund der Verwendung des Kraftfahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen und erforderlich Beweismittel beizuschaffen (erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht). Der Vorwurf der mangelnden amtswegigen Ermittlungspflicht gehe somit ins Leere.
Seitens der Behörde sei im Beschwerdeverfahren mehrfach mit der rechtlichen Vertretung Kontakt aufgenommen worden. So sei z.B. am 28.7.2021 der Sachverhalt mit der Rechtsanwaltskanzlei ***9*** besprochen worden. Es sei dabei vereinbart worden, dass der rechtliche Vertreter noch versuchen werde, Unterlagen zu erhalten bzw. den Sachverhalt zu klären. Nach mehreren Urgenzen sei am 24.9.2021 per Mail eine Stellungnahme eingelangt, die am 13.9.2021 eingeschrieben verschickt worden sein soll.
Aus dieser Stellungnahme ergeben sich keine neuen Sachverhalte. Es bleibe dabei, dass der Bf., seine Ehefrau und sein Kind den Hauptwohnsitz tatsächlich in Österreich haben und sie auch in Rumänien gemeldet seien. Unterlagen zum Standort des Fahrzeuges seien im Zuge dieser Stellungnahme nicht vorgelegt worden. Der erforderliche Gegenbeweis sei somit auch im Beschwerdeverfahren nicht erbracht worden.
Aus der Rechtsprechung des VwGH zum Erfordernis der Gesamtbetrachtung ergebe sich jedenfalls, dass die Erbringung des Gegenbeweises nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 grundsätzlich eine weitaus überwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges im Ausland zur Voraussetzung habe und die betrieblich oder privat gefahrenen Kilometer - jedenfalls für sich betrachtet - nicht entscheidend sei.
Zur Widerlegung der Standortvermutung bei nicht weitaus überwiegender Verwendung im Ausland werde auf das jüngst ergangene Erkenntnis des VwGH 16.06.2021, Ra 2018/16/0171, verwiesen, wonach abzuleiten sei, dass das "bloße Überwiegen" genüge, wenn zweifelsfrei bewiesen werde (z.B. mit einem Fahrtenbuch), dass die 50%-Grenze sowohl hinsichtlich der im Ausland zurückgelegten Kilometer, wie auch zeitliche Aufenthalte eindeutig überschritten werden und die Wartungs- und Reparaturarbeiten im Ausland erfolgt seien, wobei diese genannten Voraussetzung kumulativ vorliegen müssen.
Im konkreten Fall sei weder die überwiegende Nutzung im Ausland noch der überwiegende zeitliche Aufenthalt in Rumänien nicht einmal behauptet und somit auch nicht nachgewiesen worden. Dies sei aufgrund der Berufstätigkeit in Österreich auch nicht möglich.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes liegen die Voraussetzungen des § 82 Abs. 8 KFG vor und nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliege die Verwendung (auf Straßen mit öffentlichem Verkehr) eines nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeuges im Inland der Kraftfahrzeugsteuer, welches nach den Vorschriften des KFG 1967 zuzulassen wäre. Die Zulassungsverpflichtung und damit die Steuerpflicht dauern so lange an, als der dauernde Standort im Inland sei; längere Fahrten ins Ausland unterbrachen die Steuerpflicht nicht.
Die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die genannten Zeiträume sei daher zu Recht erfolgt.
Mit Schreiben vom 29.10.2021 wurde hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2021 ein Vorlageantrag eingebracht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. verfügte seit 21.05.2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau bzw. seit der Geburt des Kindes im Jahr 2016 einen Hauptwohnsitz im Inland.
Der Bf. bezog seit 2011 - somit auch in den Streitjahren - sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als auch Arbeitslosengeld. Auch seine Ehefrau war teilweise unselbständig beschäftigt und bezog seit 2016 für das gemeinsame Kind im Inland Familienbeihilfe.
Das streitgegenständliche Fahrzeug der Marke BMW X5 ist seit 24.9.2018 auf den Bf. in Rumänien zugelassen und wurde laut eigener Aussage zeitgleich erstmals nach Österreich verbracht. Im Zuge einer Fahrzeugkontrolle im März 2020 auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums hat sich ein Kleinkind im Fahrzeug befunden und es waren die Jahresvignetten 2017 bis 2020 am Fahrzeug angebracht.
2. Beweiswürdigung
Der im Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den vom Finanzamt vorgelegten elektronischen Verwaltungsakten und den Abfragen des Bundesfinanzgerichtes im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung.
Die Meldedaten des Bf., seiner Ehefrau und seines Kindes wurden dem Zentralen Melderegister entnommen.
Der Bf. hat sein Vorbringen, das Fahrzeug aufgrund seiner Beteiligung an einer rumänischen Gesellschaft immer wieder nach Rumänien gebracht zu haben, weder durch entsprechende detaillierte Ausführungen noch durch zweckdienliche Unterlagen nachgewiesen. Darüber hinaus war der Bf. in den Streitjahren im Inland unselbständig beschäftigt.
Nachdem der Bf. zumindest seit Mai 2015 den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und somit seinen Hauptwohnsitz (gemeinsam mit Ehefrau und ab 2016 mit Kind) im Inland hat und ihm das Fahrzeug tatsächlich zur Verfügung stand, ist eine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Ausland, insbesondere in Rumänien, nicht erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 in der für das Beschwerdejahr geltenden Fassung unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach § 1 Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeugs im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeugs gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 dauert die Steuerpflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet.
Sowohl § 1 Z 3 NoVAG 1991 wie auch § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 knüpfen an die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland bzw. an die Verwendung (auf Straßen mit öffentlichem Verkehr) im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung (widerrechtliche Verwendung) an.
Gemäß § 40 Abs. 1 KFG 1967 gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG eingehalten werden.
Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Begriff "Hauptwohnsitz" ist im Sinne des § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 zu verstehen. Danach hat jemand seinen Hauptwohnsitz dort begründet, wo der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen liegt.
Die Anwendbarkeit des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist dann gegeben, wenn eine Verwendung des Fahrzeuges in Österreich im Sinne einer physischen Nutzung auf inländischen Straßen vorliegt. Die Verwendung muss rechtlich einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person, dem sogenannten Verwender, zugerechnet werden. Darüber hinaus muss der Verwender seinen Hauptwohnsitz bzw. seinen Sitz im Inland haben. Beim kumulativen Vorliegen der angeführten Voraussetzungen ist § 82 Abs. 8 KFG anwendbar und wird ein dauernder Standort des Fahrzeuges im Inland vermutet. In diesem Fall ist die Verwendung des Fahrzeuges nach Überschreiten der Monatsfrist unzulässig und führt eine dennoch fortgesetzte, widerrechtliche Verwendung zur Steuerpflicht, sofern der Verwender keinen Gegenbeweis erbringt (vgl. Haller, NoVAG, § 1 Rz 84 ff, 103 ff und die dort angeführte Judikatur).
Als Verwender ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH anzusehen, wer auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als Halter des Fahrzeuges im Sinne des § 5 Abs. 1 EKHG anzusehen ist (VwGH 27.01.2010, 2009/16/0107; 24.11.2011, 2009/16/0212). Maßgebend ist in diesem Zusammenhang, wem der Nutzen der Verwendung zukommt, wer die Kosten trägt und wer die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug hat (OGH 18.10.2000, 9 ObA 150/00z).
Verwender des gegenständlichen Kraftfahrzeuges ist der Bf., insbesondere wegen der ihm zustehenden tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit.
Bei natürlichen Personen als Verwender ist die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 anwendbar, wenn diese ihren Hauptwohnsitz im Inland haben. Der Hauptwohnsitz befindet sich nach § 1 Abs. 7 MeldeG an dem Ort, an dem sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu machen, wobei deren Bestimmung nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Zeitraum abzustellen ist (z.B. VwGH 25.07.2013, 2011/15/0193). Bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen ist bei Zutreffen von mehreren Wohnsitzen der Hauptwohnsitz jener Ort, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht bzw. der die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich vereinigt und der daher den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen darstellt. Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, aber immer nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben. Dies trifft im Normalfall für den Familienwohnsitz zu. Es kann danach nur einen Hauptwohnsitz geben.
Entscheidend sind die persönlichen und beruflichen Anknüpfungspunkte (wie Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes, Wohnsitz der nahen Familienangehörigen), die im vorliegenden Beschwerdefall für einen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland sprechen:
Der Bf. hatte in den Streitjahren seinen Hauptwohnsitz im Inland gemeldet (in ***4***, ***1***, ***2***) und war im gesamten Streitzeitraum im Inland nichtselbständig beschäftigt bzw. bezog durchschnittlich 3 bis 4 Monate im Jahr Arbeitslosengeld. Darüber hinaus waren sowohl seine Ehefrau als auch sein Kind, für das auch Familienbeihilfe bezogen wurde, am Wohnsitz im Inland wohnhaft, sodass auch die persönlichen Anknüpfungspunkte im Inland gegeben sind und in einer Gesamtbetrachtung von einem Hauptwohnsitz im Inland auszugehen ist. Dass es daneben auch familiäre Anknüpfungspunkt zu weiteren Familienangehörigen in Rumänien gibt und der Bf. auch Mitinhaber einer in Rumänien ansässigen Firma ist, begründet dort aber keinen Hauptwohnsitz.
Da der Bf. als Verwender anzusehen ist und dieser im gegenständlichen Zeitraum seinen Hauptwohnsitz in Österreich hatte, greift die Standortvermutung gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967.
Aus der gesetzlichen Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist festgehalten, dass die Monatsfrist mit der erstmaligen Einbringung des Fahrzeuges durch den Verwender in das Bundesgebiet zu laufen beginnt und durch vorübergehende Verbringungen aus dem Bundesgebiet nicht unterbrochen wird. Durch die nach Einbringung durch den Bf. durchgeführten Auslandsfahrten wird die Monatsfrist nicht unterbrochen.
Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 liegt bei Vorliegen eines Hauptwohnsitzes der dauernde Standort eines Fahrzeuges im Inland ("Standortvermutung"), welcher allerdings mittels Gegenbeweises widerlegbar ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (VwGH 19.12.2023, Ra 2022/15/0055).
Der Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 ist (jedenfalls) als erbracht anzusehen, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht im Inland verwendet wird (VwGH 16.06.2021, Ra 2018/16/0171). Dabei wird unionsrechtskonform auf ein kilometermäßiges Überwiegen außerhalb des Bundesgebietes abzustellen sein, wobei zur Widerlegung der Standortvermutung beispielsweise ein korrektes und vollständiges Fahrtenbuch herangezogen werden könnte.
Die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises trifft den Verwender des Fahrzeuges. Nicht die Behörde muss nachweisen, dass keine überwiegende Verwendung im Inland vorlag, sondern der Verwender muss nachweisen, dass das Fahrzeug überwiegend nicht im Inland verwendet wurde. Den Verwender, der einen Gegenbeweis erbringt, trifft dementsprechend die Beweisvorsorgepflicht. Die Beweismittel für den Gegenbeweis sind unbegrenzt. Reine Behauptungen sind zur Erbringung des Gegenbeweises ebenso wenig ausreichend wie eine bloße Glaubhaftmachung. Um diesen Gegenbeweis zu erbringen, hat der Verwender von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug seinen dauernden Standort nicht im Inland hat und von sich aus die erforderlichen Beweise anzubieten (VwGH 03.10.2016, Ra 2016/02/0151). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind. Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und ein Vorsorgepflicht (Ritz, BAO § 115 Rz 10).
Im gegenständlichen Fall erbrachte der Bf. keinen Gegenbeweis zur Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967. Das Vorbringen beschränkte sich lediglich auf bloße Behauptungen (wie im Ausland geschäftlich tätig zu sein), geeignete Beweismittel wurden hingegen weder vorgelegt noch angeboten. Die Behauptung, das Fahrzeug sei zumindest monatlich auch für Fahrten zwischen Österreich und dem Firmensitz in Rumänien verwendet worden, ist kein ausreichender Nachweis dafür, dass das Fahrzeug bei einer Gesamtbetrachtung überwiegend nicht im Inland genutzt wurde. Es wäre jedoch Aufgabe des Bf. gewesen, die gesetzliche Standortvermutung im Inland zu widerlegen, wobei dem Bf. aufgrund des behaupteten Auslandsbezuges und der größeren Nähe zu möglichen Nachweisen bezüglich der Verwendung des Fahrzeuges eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweismittelvorsorgepflicht trifft.
In freier Beweiswürdigung ist daher von einem dauernden Standort des gegenständlichen Fahrzeuges im Inland auszugehen, sodass es nach dem KFG 1967 im Inland zuzulassen war und die Steuerpflicht gegeben ist. Die Vorschreibung der streitgegenständlichen Abgaben erfolgt damit zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das Erkenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist eine Revision nicht zulässig. Die abschließende Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht beruht auf dessen Beweiswürdigung.
Wien, am 21. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103188/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103188.2021
- Stammnummer
- 152228
- Gültig
- 21.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF