Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100394/2026
Widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges in Österreich
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100394/2026vom 03.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. Februar 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Februar 2026 betreffend Kraftfahrzeugsteuer 01.2025-12.2025 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (= Bf) ist deutscher Staatsbürger und hat seinen Hauptwohnsitz lt. ZMR seit 13.08.2024 in Österreich (Steiermark).
Aufgrund eines Ersuchens der StA Graz vom 25.11.2025 wurde die Polizei regelmäßig (ab 02.12.2025) an der Wohnadresse des Bf. vorstellig, konnte ihn allerdings erst am 03.01.2026 persönlich an der Wohnadresse antreffen. Lt. Angaben der Nachbarn sei der Bf. mit einem PKW der Marke Volvo mit deutschen Kennzeichen unterwegs. Bei dem Termin am 03.01.2026 wurde auch das KFZ, ein PKW der Marke VOLVO mit beh. KZ: (D)XX im Carport des Mehrparteienhauses angetroffen.
Als der Bf. auf das KFZ angesprochen wurde, erklärte er, dass es ich um das Auto seiner Mutter MM handeln würde und folgte diesbezüglich auch die Zulassungspapiere aus. Seit dem Bezug der Wohnung in Steiermark am 13.08.2024 wurde das Auto im Bundesgebiet von ihm verwendet. Dem Bf. wurden vor Ort die Kennzeichen, sowie die Zulassungspapiere abgenommen und gegen den Bf. eine Anzeige wegen des Verdachts der verwaltungsrechtlichen Übertretung gem. § 82/8 KFG erstattet.
Die Abgabenbehörde wurde über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und ergingen daraufhin die Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate
10-12/2024 sowie
01-12/2025.
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde (27.02.2026) gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2025 mit nachfolgender Begründung:
"Hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 01-12/2025.
Die im Bescheid getroffenen Annahmen entsprechen nicht den tatsächlichen Umständen.
Das gegenständliche Fahrzeug wurde von mir lediglich vorübergehend zur
Überführung meiner persönlichen Gegenstände von Deutschland nach Österreich
genutzt. Es war zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, das Fahrzeug dauerhaft im Inland zu verwenden oder hier zu stationieren.
Bereits vor Ort habe ich den einschreitenden Polizeibeamten erklärt, dass das
Fahrzeug unmittelbar wieder zum Halter nach Deutschland zurückgebracht werden
sollte. Noch am Tag der Rückführung wurde das Fahrzeug jedoch stillgelegt.
Seit nunmehr etwa zwei Monaten steht das Fahrzeug stillgelegt auf einem Privatgrundstück und wird nicht verwendet.
Aus meiner Sicht liegt daher kein dauernder Standort im Inland und somit keine Kraftfahrzeugsteuerpflicht in Österreich vor."
Ergänzend brachte der Bf. ebenfalls am 27.02.2026 noch vor, dass er bei der Amtshandlung am 03.01.2026 gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten ausdrücklich angegeben habe, dass er das Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen ausschließlich für die Überführung seiner persönlichen Gegenstände im Zuge seines Umzugs von Deutschland nach Österreich verwendet habe.
Er habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass er das Fahrzeug dauerhaft in Österreich verwende. Daher könne er die ihm zugeschriebene Aussage nicht nachvollziehen und ersuche um entsprechende Berücksichtigung bzw. Überprüfung.
Ergänzend hielt er fest:
• Das Fahrzeug wird von ihm nicht mehr benötigt.
• Es soll wieder nach Deutschland zum Halter zurückgebracht werden.
• Seit der Stilllegung steht das Fahrzeug bereits seit rund zwei Monaten auf einem Privatgrundstück und wird nicht verwendet.
• Er nutze mittlerweile für seine Mobilität das Steiermark-Ticket.
Beweise für die Behauptungen des Bf. wurden nicht vorgelegt.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung führte die Abgabenbehörde zur Begründung aus, dass aus den Unterlagen der Landespolizeidirektion Steiermark hervorgeht, dass der Bf. als Zulassungsbesitzer geführt wurde. Weiters habe der Bf. am 03.01.2026 persönlich bestätigt, dass seit dem Bezug am 13.08.2024 in der Wohnung in Steiermark das Auto im Bundesgebiet verwendet wird. (Gegen den Bescheid betreffend die Kraftfahrzeugsteuer 10-12/2024 wurde keine Beschwerde erhoben. )
Im fristgerecht gegen den Bescheid 2025 eingebrachten Vorlageantrag erklärte der Bf. abermals, dass die in der BVE angeführten Feststellungen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würden. Er habe zu keinem Zeitpunkt bestätigt, dass das Fahrzeug dauerhaft im Bundesgebiet verwendet würde.
Richtig sei vielmehr:
• Er wohne seit rund einem Jahr in Österreich.
• Das Fahrzeug sei nicht auf ihn zugelassen, sondern auf eine andere Person.
• Er habe das Fahrzeug zur Überführung seiner persönlichen Gegenstände von
Deutschland nach Österreich genutzt.
• Eine dauerhafte Nutzung, Stationierung oder Verwendung im Inland sei zu keinem
Zeitpunkt vorgelegen.
• Das Fahrzeug habe sich nie dauerhaft in seinem Besitz oder seiner Verfügung befunden.
• Das Fahrzeug wurde mittlerweile vom tatsächlichen Zulassungsbesitzer wieder
abgeholt und befinde sich nicht mehr im Bundesgebiet Österreich.
• Im Anhang seien die beigefügten Unterlagen/Dokumente
(beigefügt waren ein Zulassungsschein lautend auf MM und eine Bestätigung über den Verbleib des Fahrzeuges, ebenfalls unterfertigt von Fr. MM)
Die Annahme, er sei Zulassungsbesitzer oder würde das Fahrzeug dauerhaft im Inland verwenden, ist daher falsch und nicht nachvollziehbar
Beweise für die von ihm getätigten Aussagen wurden keine vorgelegt.
Mit nachfolgend zitiertem Vorhalt vom 18.05.2026 wurde dem Bf. seitens des Gerichts nochmals Gelegenheit gegeben, den Gegenbeweis zur Annahme des dauernden Standorts im Inland zu erbringen.
"Ihnen wurde mit Bescheid vom 18.02.2026 die Kraftfahrzeugsteuer für das Jahr 2025 wegen widerrechtlicher Verwendung eines KFZ mit ausländischem Kennzeichen vorgeschrieben. Dagegen wurde von Ihnen Beschwerde erhoben.
Gem. § 82 KFG (8) (Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen) sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen.
Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Die diesbezügliche Beweislast trifft den Verwender. Somit hat nicht die Behörde nachzuweisen, dass keine überwiegende Verwendung im Inland stattgefunden hat, sondern der Verwender hat zu beweisen, dass das Kraftfahrzeug nicht überwiegend im Inland verwendet wurde (VwGH 12.09.2017, Ra 2017/02/0100).
Dieser muss, wenn er den Gegenbeweis erbringen möchte, entsprechend vorsorgen (Beweisvorsorge) und er hat von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (vgl. VwGH 30.01.2020, Ra 2019/16/0215)
Die für den Gegenbeweis erforderlichen Beweismittel sind unbegrenzt. Reine Behauptungen oder die Glaubhaftmachung sind zur Erbringung des Gegenbeweises nicht ausreichend (VwGH 19.12.2023, Ra 2022/15/0055).
Es wird Ihnen hiermit die Möglichkeit gegeben, den Gegenbeweis für das Jahr 2025 anzutreten."
Mit Schreiben vom 21.05.2026 übermittelte der Bf. Nachfolgendes:
"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 18.05.2026 Eingang 20.05.2026 nehme ich wie folgt Stellung:
1. Zunächst ersuche ich um Mitteilung, auf welcher konkreten Grundlage beziehungsweise durch welche Person die Behauptung aufgestellt wurde, ich hätte ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen dauerhaft im Inland verwendet. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass aus meiner Sicht unrichtige Behauptungen beziehungsweise Verleumdungen im Raum stehen.
2. Der Nachweis wurde meinerseits bereits erbracht, dass das Fahrzeug ausschließlich zur Überführung meiner persönlichen Gegenstände genutzt wurde. Das Fahrzeug stand nicht in meinem Eigentum und war auch nicht auf mich zugelassen.
3. Zum damaligen Zeitpunkt war ich als Monteur bei AAA tätig und konnte die Strecke von über 800 km nur eingeschränkt zurücklegen, nämlich ausschließlich dann, wenn ich zu Hause war beziehungsweise die finanziellen Mittel für die Treibstoffkosten vorhanden waren. Aus diesem Grund wurde auch eine Jahresvignette angeschafft, da nicht absehbar war, wann eine erneute Fahrt erforderlich sein würde.
4. Zusätzlich nutze ich für meine alltägliche Mobilität überwiegend öffentliche Verkehrsmittel. Hierzu habe ich Fahrkarten der ÖBB beziehungsweise mittlerweile das Steiermark-Ticket erworben. Innerhalb meines Wohnortes erledige ich Wege überwiegend zu Fuß beziehungsweise mit dem Scooter.
Sämtliche Einkaufsmöglichkeiten und Gesundheitliche Einrichtungen sind von meinem Wohnort aus problemlos ohne Kraftfahrzeug erreichbar.
5. Das betreffende Fahrzeug wurde zudem stillgelegt, da ich dieses an den Halter zurückbringen wollte. Bei dieser Rückführung wurde ich jedoch behindert, weshalb die endgültige Rückstellung nicht unmittelbar erfolgen konnte.
Ich halte nochmals fest, dass ich kein eigenes Fahrzeug benötige, da mein Alltag vollständig durch öffentliche Verkehrsmittel, Fußwege und den Scooter abgedeckt wird."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. ist deutscher Staatsbürger und ist ab 13.08.2024 mit Hauptwohnsitz in F gemeldet. Seit November 2024 ist er bei der Firma AAA GmbH unselbständig beschäftigt.
Am 03.01.2026 wurde dem Bf. durch Beamte der PI F gem. § 82 KFG das Kennzeichen sowie die Zulassungspapiere für den PKW der Marke Volvo mit dem behördlichen Kennzeichen (D) XX wegen des Verdachts der widerrechtlichen Verwendung abgenommen. Der Bf. gab an, dass er dieses Fahrzeug seit dem Bezug seiner Wohnung in F (Meldedatum an dieser Adresse 13.08.2024) für den Umzug verwendet. Zugelassen war das Fahrzeug bis Ende 2024 auf den Bf., danach auf seine Mutter in Deutschland.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Sachverhalt gründen im Wesentlichen auf die Verständigung gem. § 82 Abs 9 KFG, welche an die BH Südoststeiermark gemeinsam mit der VStV-Anzeige (wg. § 82 Abs. 8 zweiter Satz KFG 1967) erging, sowie aus seinen Ausführungen in den Beschwerdeschriftsätzen.
Die Meldedaten des Bf. wurden dem Zentralen Melderegister entnommen.
Die Feststellungen zur Zulassung des Fahrzeuges ergeben sich aus der durch die Polizei durchgeführte Anfrage beim deutschen Polizeikooperationszentrum Passau.
Die Feststellung, dass sich das Kfz nachweislich auch noch 2026 im Inland befunden hat, ergibt sich einerseits aus den Aussagen des Bf. (siehe Beschwerde v. 27.02.2026, Stellungnahme v. 26.05.2026) sowie dem Ortsaugenschein durch die Polizei.
Der Bf. hat sein Vorbringen, das Fahrzeug sei zur Überführung seiner persönlichen Gegenstände von Deutschland nach Österreich genutzt worden, lediglich behauptet, jedoch nicht durch entsprechende detaillierte Ausführungen oder zweckdienliche Unterlagen nachgewiesen. Nachdem zum einen der Bf. bereits seit 13.08.2024 seinen Hauptwohnsitz ausschließlich in Österreich hat und ihm das Fahrzeug auch 2026 noch immer "für die Überführung von persönlichen Gegenständen" zur Verfügung stand, ist eine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Ausland, insbesondere in Deutschland, nicht erwiesen.
Dass mehr als ein Jahr nach Verlegung des Hauptwohnsitzes immer noch ein Fahrzeug "vorübergehend zur Überführung meiner persönlichen Gegenstände von Deutschland nach Österreich" verwendet wird, sieht das Gericht als Schutzbehauptung.
Dem Bf. wurde mehrfach die Möglichkeit gegeben, den Gegenbeweis eines dauernden Standortes im Inland (durch dazu geeignete Nachweise) zu erbringen. Im Schreiben vom 21.05.2026 erklärte der Bf., dass er den Nachweis seinerseits bereits erbracht habe, dass das Fahrzeug ausschließlich zur Überführung meiner persönlichen Gegenstände genutzt wurde und das Fahrzeug nicht in seinem Eigentum stand und war auch nicht auf ihn zugelassen war.
Tatsächlich wurden nur ein Zulassungsschein sowie eine Bestätigung (datiert mit 2026) über den Verbleib des Kfz vorgelegt. Beides hat für die Frage der widerrechtlichen Verwendung aber keinerlei Aussagekraft, wird dadurch weder eine tatsächliche Verwendung auf öst Straßen widerlegt noch die aufgrund des Sachverhalts getroffenen Feststellungen zum Verwender widerlegt. Im Gegenteil hat der Bf. seit 2024 seinen Hauptwohnsitz in Österreich und erklärte selbst, dass er das Fahrzeug benutzt hat. Dem letzten Schreiben ist zudem zu entnehmen, dass er zumindest die Kosten für Treibstoff getragen hat bzw. eine österreichische Vignette angeschafft wurde. Den Beweis, dass das Kfz nicht überwiegend in Österreich verwendet wurde, hat der Bf. nicht erbracht. Daher geht das Gericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bf. das Kfz im überwiegenden Maß in dieser Zeit in Österreich verwendet hat.
Die Aussage des Bf., dass keine dauerhafte Nutzung, Stationierung oder Verwendung im Inland vorlag, steht im Widerspruch mit den tatsächlichen Gegebenheiten, befand sich das Kfz doch auch im Jahr 2026 noch im Inland.
Dass sich das Kfz nun nicht mehr in Österreich befindet mag womöglich daran liegen, dass die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein in Österreich abgenommen wurden und daher ein Befahren von öffentlichen Straßen nicht mehr möglich war.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG 1992 (KfzStG=Kraftfahrzeugsteuergesetz) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
§ 3 Z 2 KfzStG 1992 bestimmt als Steuerschuldner die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet (Verwender).
Die Steuerpflicht dauert gemäß § 4 Abs 1 Z 3 KfzStG bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.
§ 6 Abs 3 und 4 KfzStG 1992 idgF lautet: "(3) Der Steuerschuldner hat jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. (4) Der Steuerschuldner hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im Abs 3 genannten Fälligkeitstag."
Gemäß § 40 Abs 1 KFG 1967 gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges (der für die Frage der Zulassung im Inland maßgeblich ist) der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
§ 82 Abs 8 KFG 1967 regelt, dass Fahrzeuge die nicht im Inland zum Verkehr zugelassen sind und die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind ("Standortvermutung"). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Gemäß § 115 Abs 1 BAO trägt die Abgabenbehörde zwar die Feststellungslast von allen Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend zu machen. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
Gemäß § 167 Abs 2 BAO "hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht."
Gemäß § 201 BAO ist eine Festsetzung der (Selbstbemessungs-)Abgabe durch die Behörde nur zulässig, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet wäre, keine oder eine unrichtige Selbstberechnung vorlegt.
Der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG 1992 verweist auf die oben angeführten kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, weshalb für die Frage, wann ein Kfz im Inland zum Verkehr zuzulassen ist bzw wann eine widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges im Inland vorliegt, der Norminhalt des Kraftfahrgesetzes (KFG) maßgeblich ist: § 36 KFG 1967 sieht für Kraftfahrzeuge, die auf inländischen Straßen mit öffentlichen Verkehr verwendet werden sollen, grundsätzlich eine Zulassungsverpflichtung vor. § 40 Abs 1 KFG bestimmt ua, dass als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers gilt, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
Im konkreten Fall ist das betreffende Kfz gemäß § 82 Abs 8 KFG 1967 unstrittig nicht im Inland zum Verkehr zugelassen. Daher wurden auch die Kennzeichen sowie die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeuges im Januar 2026 dem Bf. abgenommen.
Der Bf. als Verwender des betreffenden Kfz hat im Beschwerdezeitraum seinen Hauptwohnsitz im Inland (siehe Abfrage im zentralen Melderegister). Er hat das Kfz in das Bundesgebiet eingebracht. Aus diesem Grund ist das betreffende Kfz bis zur Erbringung eines etwaigen Gegenbeweises als "Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland" anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig, wobei eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht.
Der Rechtsprechung des VwGH folgend, setzt die Beurteilung, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der in § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 normierten Standortvermutung nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden kann oder nicht (vgl VwGH 19.3.2003, 2003/16/0007; VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288).
Dem Bf. wurde seitens des Gerichts auch explizit die Möglichkeit der Erbringung eines Gegenbeweises gegeben (siehe Vorhalt).
Der Bf. hat keine Beweise erbracht, die zur Schlussfolgerung führen würden, dass das betreffende Kfz im Beschwerdezeitraum einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden kann. Die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises bei Vorliegen der Standortvermutung im Inland trifft den Verwender, wobei dieser umfassend darzulegen und die erforderlichen Beweise vorzulegen hat, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen ist (BFG vom 23.12.2024, RV/3100002/2017 mit Verweis auf VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151).
Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden unstrittigen Feststellungen (Abnahme der Kennzeichen sowie der Zulassungsbescheinigung durch die Polizei) und der Tatsache, dass der Bf. seit 2024 seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, die Kennzeichenabnahme im Jahr 2026 (also 2 Jahre später!) erfolgte, unter Anwendung der freien Beweiswürdigung als erwiesen anzunehmen, dass er dieses Kfz wie sein wirtschaftliches Eigentum verwendete und somit als fortlaufender Verwender des betreffenden Kfz anzusehen war. Somit hat der Bf. den Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung erfüllt und die Kfz-Steuer wurde rechtsrichtig für den Bf. im Beschwerdezeitraum festgesetzt.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten sich nicht.
Graz, am 3. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 6 Abs. 3 und 4 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 201 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100394/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100394.2026
- Stammnummer
- 151810
- Gültig
- 03.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF