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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100434/2013

Widerrechtliche Verwendung eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100434/2013vom 18.05.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bestimmung keines Beweises. Der darin aufgestellte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass es genügt von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.01.1995, 89/16/0186). Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht im "naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (VwGH 23.2.1994, 92/15/0159). 81. Auf Grund der oben dargestellten Beweiswürdigung, sieht es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass der Bf. den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit seinen tatsächlichen Hauptwohnsitz sowohl in den Vorjahren als auch in den beschwerdeanhängigen Jahren durchgehend in OrtÖ hatte. Wie bereits oben ausgeführt (Rz. 65), vereinigt bei mehreren Wohnsitzen jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich, wobei bei der Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen der Schwerpunkt auf den persönlichen Bindungen liegt. Dieser Mittelpunkt liegt bei einer verheirateten Person in der Regel am Ort des Aufenthaltes der Familie. Die Ehegattin des Bf. ist in OrtÖ ansässig, weshalb davon auszugehen ist, dass trotz beruflicher Abwesenheit im Zeitraum vor der Pensionierung des Bf. der Mittelpunkt der Lebensinteressen in OrtÖ gelegen war, dies gilt umso mehr, als die berufliche Laufbahn beendet wurde. 82. Damit greift die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs 8 KFG und der dauernde Standort des Fahrzeuges wird in Österreich vermutet. Erbringung eines Gegenbeweises 83. Die gesetzliche Standortvermutung kann durch Erbringung eines Gegenbeweises widerlegt werden. Hiezu vertritt der VwGH die Ansicht (28.10.2012, 2008/15/0276; 19.03.2003, 2003/16/0007; 23.10.2001, 2001/11/0288), dass die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs 8 erster Satz KFG nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraussetzt, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht. Ein Fahrzeug kann zwar in mehreren Staaten verwendet werden, jedoch nur in einem Staat einen dauernden Standort haben. Daher ist nachzuweisen, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Staat eine größere Bindung als zu Österreich hat. 84. Dabei trifft den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Der Verwender hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist und dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen ist (VwGH 21.09.2006, 2006/15/0025). 85. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") ist eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung in einem anderen Staat nicht ausreichend. Vielmehr muss die Behörde aufgrund der vorgelegten Beweise in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen, dass die Vermutung des dauernden Standortes im Inland widerlegt ist. Gelingt der Nachweis des dauernden Standortes in einem anderen Staat nicht, muss die Behörde bei gegebenen Voraussetzungen für den vermuteten dauernden Standort im Inland nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen. Dieses wird dann von § 82 Abs 8 KFG vermutet. 86. Während der Bf. für die (nicht beschwerdeanhängigen) Jahre 2007 und 2008 den Gegenbeweis der überwiegenden Verwendung des Fahrzeuges in Deutschland erbringen konnte, ist ihm das für die Jahre 2009 bis 2012 nicht gelungen. In der Vorhaltsbeantwortung (siehe Rz. 40) brachte der Bf. hiezu vor, dass er "damals in OrtD als reisender Handelsvertreter in ganz Deutschland unterwegs war und mein Fahrzeug vorwiegend in Deutschland zur Lukrierung von Aufträgen und/oder Verkäufen benötigt habe. Die konkrete Tätigkeit in Deutschland lag in der Vermittlung von Aufträgen für mehrere Firmen. Ich war Vertreter im Sinne des Handelsvertretergesetzes.... Ich musste von einer Firma zur anderen fahren, um die Produkte meiner Auftraggeber zu vertreiben und Aufträge zu lukrieren." 87. Diese Aussage steht im Widerspruch zur Aktenlage (Rz. 10, 14). Der Bf. befand sich im Beschwerdezeitraum bereits in Pension, weshalb diese Einwendungen nicht glaubhaft sind. Auch die behaupteten (und nicht bewiesenen) Gelegenheitsverkäufe fanden nur sporadisch statt. Ein Fahrtenbuch konnte nicht vorgelegt werden. Damit im Gleichklang stehen auch die mit dem Fahrzeug im Zeitraum zwischen 09.09.2010 und 15.01.2013 gefahrenen Kilometer: | 415.126 | 09.09.2010 | | 421.151 | 18.05.2011 | - 6.025 | 428.833 | 09.08.2012 | - 7.682 | 431.419 | 13.11.2012 | - 2.586 | 431.475 | 20.11.2012 | - 56 | 431.716 | 15.01.2013 | - 241 Laut Statistik Austria (2011/2012) beträgt die durchschnittliche Jahresleistung eines PKWs rund 13.000 km. Die Kilometerleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges (09.09.2010 bis 09.08.2012: 13.707 km gefahrene Kilometer innerhalb zweier Jahre) war daher weit unter der Durchschnittsleistung gelegen und spricht nicht für eine überwiegende Verwendung in Deutschland auf Grund geschäftlicher Tätigkeiten. 88. Die Rechnungen der Fachwerkstätte beweisen lediglich, dass der Bf. an diesen Tagen in OrtD war, nicht aber dass das Fahrzeug überwiegend in Deutschland verwendet wurde. Ansonsten sprechen auch alle anderen Umstände dafür, dass das Fahrzeug vornehmlich in Österreich verwendet wurde. Resümee 89. Entgegen der Ansicht des Bf. ist das Gericht in einer Gesamtbetrachtung aller Sachverhaltsfeststellung zu der Überzeugung gelangt, dass sich der dauernde Standort des strittigen Fahrzeuges im Beschwerdezeitraum im Inland befunden hat. Nach § 82 Abs 8 zweiter Satz KFG wäre „die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig“ gewesen. Da das Fahrzeug über diese Monatsfrist hinaus in Österreich ständig verwendet wurde, liegt eine widerrechtliche Verwendung nach § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG vor. Das Finanzamt hat daher die Kraftfahrzeugsteuer für 01-12/2009, 01-12/2010, 01-12/2011 und 01-12/2012 zu Recht festgesetzt. Doppelbesteuerung 90. Vorweg ist festzuhalten, dass im Falle der Tatbestandsmäßigkeit des § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG iVm § 82 Abs 8 KFG 1967 und somit einer widerrechtlichen Verwendung eines Fahrzeuges, die Besteuerungshoheit alleinig der Republik Österreich zufällt. Daran ändert auch die auf freien Willensentschluss beruhende Entscheidung des Bf., sein Fahrzeug dennoch in Deutschland zuzulassen und dort Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten, nichts. 91. Dem Einwand der Doppelbesteuerung ist weiters entgegenzuhalten, dass im "Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr", BGBl. Nr. 170/1959, dem auch die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist (BGBl. Nr. 244/1961), zwar ein Steuerbefreiungstatbestand normiert wurde, dieser allerdings für den gegenständlichen Fall nicht greift. Von den Abgaben einer anderen Vertragspartei, die für die Benutzung oder das Halten von Fahrzeugen von dieser erhoben wird, sind nämlich entsprechend der Zielsetzung der Förderung des internationalen Reiseverkehrs nur solche Fahrzeuge befreit, die im Gebiet einer der Vertragsparteien zugelassen sind, „.....wenn sie vorübergehend zum privaten Gebrauch in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden, ...". Steht jedoch, so wie im vorliegenden Fall fest, dass das Fahrzeug nicht vorübergehend, sondern ständig in Österreich verwendet wird, findet dieses zwischenstaatliche Abkommen keine Anwendung. Auch auf Ebene des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Richtlinien RL 93/89/EWG und RL 83/182/EWG, finden sich keine Befreiungstatbestände, die auf den gegenständlichen Beschwerdefall anwendbar wären. Dass die inländische Kraftfahrzeugsteuerpflicht an die wegen Fehlens der erforderlichen Zulassung widerrechtlichen Verwendung im Inland anknüpft, wurde auch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) als nicht gemeinschaftswidrig beurteilt (EuGH Rs Cura Anlagen GmbH, 21.03.2002, C-451/99; VwGH 23.03.2006, 2006/16/0003). Antrag auf Kostenersatz 92. In der Vorhaltsbeantwortung vom 08.03.2017 beantragte der Bf. den Kostenersatz des zusätzlichen Schriftsatzaufwandes. Hiezu ist anzuführen, dass im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ein Kostenersatz gesetzlich nicht vorgesehen ist. V. Zulässigkeit einer Revision 93. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 94. Diese Voraussetzungen lagen im Beschwerdefall nicht vor, da hinsichtlich der Frage des Entstehens der Kraftfahrsteuerpflicht bei Personen, welche ihren Hauptwohnsitz im Inland haben und ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen widerrechtlich verwenden, nicht von der in der Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wurde. 95. Insoweit die Entscheidung auf Sachverhaltsfeststellungen bzw Beweiswürdigungen beruht, liegen keine Rechtsfragen, sondern Sachverhaltsfragen vor, die einer ordentlichen Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind. 96. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Linz, am 18. Mai 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100434/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100434.2013
Stammnummer
115370
Gültig
18.05.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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