…zur Anwendung gebracht werden. Der für einen Monat nur einfach gebührende Beihilfenanspruch steht daher, wenn das Kind im Kalendermonat zeitlich hintereinander zu unterschiedlichen Haushalten gehört hat, in Anwendung des Überwiegensprinzips demjenigen zu, der für den längeren Zeitraum den Haushalt geführt hat. (vgl. VwGH 28.11…
…Der für einen Monat nur einfach gebührende Beihilfenanspruch steht daher, wenn das Kind im Kalendermonat zeitlich hintereinander zu unterschiedlichen Haushalten gehört hat, in Anwendung des Überwiegensprinzips demjenigen zu, der für den längeren Zeitraum den Haushalt geführt hat (oder nach § 2a FLAG als Haushaltsführender vermutet wird)…
…gebührende Beihilfenanspruch steht, wenn das Kind im Kalendermonat zeitlich hintereinander zu unterschiedlichen Haushalten gehört hat, in Anwendung des Überwiegensprinzips demjenigen zu, der für den längeren Zeitraum den Haushalt geführt hat. Auf Grund der mit dem Schreiben vom 17.10.2017 übermittelten Aufstellung, kann die Familienbeihilfe…
…für einen Monat nur einfach gebührende Beihilfenanspruch steht, wenn das Kind im Kalendermonat zeitlich hintereinander zu unterschiedlichen Haushalten gehört hat, in Anwendung des Überwiegensprinzips demjenigen zu, der für den längeren Zeitraum den Haushalt geführt hat oder der nach § 2a FLAG 1967 als Haushaltsführender vermutet wird…
…ausführt, liegt der Lebensmittelpunkt einer Person in jenem Land, zu dem sie die engeren persönlichen Beziehungen unterhalt (Überwiegensprinzip). Die zusammenfassende Wertung/Würdigung aller Umstande kann nur zu einem Ergebnis fuhren: Herr ***Z*** und Frau ***Bf1*** haben den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen unzweifelhaft in Ungarn. § 82 Abs…
…für einen Monat nur einfach gebührende Beihilfenanspruch steht daher, wenn das Kind im Kalendermonat zeitlich hintereinander zu unterschiedlichen Haushalten gehört hat, in Anwendung des Überwiegensprinzips demjenigen zu, der für den längeren Zeitraum den Haushalt geführt hat oder nach § 2a FLAG 1967 als Haushaltsführender vermutet wird…
…Beihilfenanspruch vorgeht. Wenn das Kind innerhalb eines Monates zeitlich hintereinander unterschiedlichen Haushalten angehört, steht nach der Judikatur des VwGH in solchen Fällen der für einen Monat nur einfach gebührende Beihilfenanspruch in Anwendung des Überwiegensprinzips jenem Elternteil zu, bei welchem das Kind länger haushaltszugehörig war. Ein…
…in Anwendung des Überwiegensprinzips demjenigen zu, der für den längeren Zeitraum den Haushalt geführt hat. (VwGH 28.11.2007,2007/15/0058) Da sich das Pflegekind ***1*** nur bis 09.06.2022 in ihrem Haushalt befand, steht ihnen nach Anwendung des Überwiegensprinzips ab Juni 2022…
…in Anwendung des Überwiegensprinzips demjenigen zu, der für den längeren Zeitraum den Haushalt geführt hat. (VwGH 28.11.2007,2007/15/0058) Da sich das Pflegekind ***1*** nur bis 02.05.2022 in ihrem Haushalt befand, steht ihnen nach Anwendung des Überwiegensprinzips für Mai 2022…
…2006/15/0098). Wenn ein Kind innerhalb eines Monates zeitlich hintereinander unterschiedlichen Haushalten angehört, steht die Familienbeihilfe in Anwendung des Überwiegensprinzips demjenigen zu, der für den längeren Zeitraum den Haushalt geführt hat (VwGH 28.11.2007, 2007/15/0058). Da S laut Aktenlage seit 10…
…Da die Tochter im Jänner 2024 ***länger*** bei der Mutter und ***kürzer*** im eigenen Haushalt gewohnt hat, und in diesem Fall das Überwiegensprinzip anwendbar ist, hatte die Beschwerdeführerin jedenfalls für den Zeitraum Februar bis Mai 2024 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe (siehe VwGH 28.11.2007…
…1 Z. 6. lit. e EStG. Für die Ermittlung des großen oder kleinen Pendlerpauschale war im streitgegenständlichen Jahr die Aufteilung auf die Monate zur Bemessung des Überwiegensprinzip je Monat wie folgt aufzuteilen: [Grafik] [Grafik] [Grafik] Es ergibt sich somit ein Anspruch auf…
…FLAG, wobei die Familienbeihilfe pro Monat nur einmal zusteht (Absatz 4). Gehört das Kind im Kalendermonat zeitlich hintereinander unterschiedlichen Haushalten an, steht die Familienbeihilfe nach dem Überwiegensprinzip demjenigen zu, der für den längeren Zeitraum den Haushalt geführt hat (VwGH 28.11.2007, 2007/15/0058)…
…wirklichen und ausreichenden Nachweis erfolgen. Eine funktionale Zurechnung könne somit zu keiner Betriebsstätte vorgenommen werden. Bei sowohl privat als auch betrieblich nutzbaren Wirtschaftsgütern habe eine Zuordnung nach dem Überwiegensprinzip zu erfolgen. Aus den bereits vorgebrachten Gründen sei die Amtspartei der Ansicht, dass die private Veranlassung…
…EStG 1988 zu qualifizierendes Rechtsgeschäft dann vorliegt, wenn die Gegenleistung mindestens 75 % des Verkehrswertes der Liegenschaft ausmacht, weil in diesem Fall die entgeltliche Komponente deutlich im Vordergrund steht. Im Ertragssteuerrecht wird vom Überwiegensprinzip, nicht von einer Teilentgeltlichkeit ausgegangen. Bei einem von den beteiligten Personen teils…
…bedeutet nicht, dass damit auch die Herkunft der Mittel für die übrigen 1.487.626,83 Euro aufgeklärt wäre, gilt doch für die Beurteilung von Vermögenszuwächsen als geklärt oder ungeklärt keinerlei Überwiegensprinzip. Zurechnung der Vermögenszuwächse zu den Einkünften des Bf. 14. Wie bereits ausgeführt, ist…
…durch den KV. Im Juni 2021 hat das anspruchsvermittelnde Kind ***1*** 15 Tage jeweils bei der Bf. bzw. dem KV verbracht. In diesem Fall kann somit das Überwiegensprinzip des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 nicht zur Anwendung gelangen. Vielmehr ist subsidiär auf die überwiegende Unterhaltskostentragung (…
…2007, 2006/15/0098; VwGH 28.11.2001, 96/13/0076). Der für einen Monat nur einfach gebührende Beihilfenanspruch steht in Anwendung des Überwiegensprinzips demjenigen zu, der für den längeren Zeitraum den Haushalt geführt hat oder nach § 2a FLAG als Haushaltsführender vermutet wird (vgl. VwGH…
…2007/15/0058) steht für den Fall, dass das Kind in einem Monat zeitlich hintereinander zu verschiedenen Haushalten gehört die Familienbeihilfe nach dem Überwiegensprinzip demjenigen zu, der für den längeren Zeitraum den Haushalt geführt hat. Dies ist nach dem oben Gesagten die Bf. Der Bf…
…1988 stellt in lit b) und c) darauf ab, welche Fahrtstrecke der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt. Dem Überwiegensprinzip ist auch bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze Rechnung zu tragen. vgl UFS 15.03.2006, RV/0478-W/05 Wie im Sachverhalt festgestellt …