…auszugehen ist und lässt sich diesbezüglich auch der jeweilige Vorsatz (die Wissentlichkeit zur I.) 2.) und der bedingte Vorsatz zu I.) 1.)) ableiten." 7. Beschwerdegründe Der angefochtene Bescheid geht von einer vorsätzlichen Tatbegehung sowie von der Wissentlichkeit iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG aus…
…ist die objektive Tatseite des § 33 Abs 1 FinStrG verwirklicht. Bezüglich des Jahres 2016 ist es deswegen beim Versuch der Taten geblieben, da die Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches durch formlose Bekanntgabe des Jahresumsatzes am 8.3.2017 durch den steuerlichen Vertreter in Kenntnis…
…3***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer ***Bf1*** ( in der Folge kurz Bf. genannt) der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, er habe durch Abgabe von unrichtigen Abgabenerklärungen zur Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011, sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder…
…Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und hatte einzelfallbezogen die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Bestrafung wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG sowie die Höhe der Strafbemessung zum Gegenstand. Wien, am 3…
…gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes vom 25.10.2019 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom 26…
…selbst Zweifel an der steuerlichen Unbedenklichkeit dieser Vorgangsweise gehabt hat. Insoweit hat der Spruchsenat die für eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinstrG erforderliche subjektive Tatseite des Eventualvorsatzes zu Recht angenommen. Im Rahmen der Betriebsprüfung (Bericht vom 21.8.2018) wurde auch festgestellt, dass Aufwendungen…
…mit welchem die Bf. als verantwortliche Geschäftsführerin der Fa. X-GmbH der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt wurde. Unangefochten blieben mit der gegenständliche Beschwerde die Spruchpunkte II./ III./, IV./ und V./, welche in Teilrechtskraft erwachsen sind. Die Bf. war in den…
…Rede stehenden Erkenntnisses des Spruchsenates wird der Bf. der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß § 13, 33 Abs. 1 FinStrG an Umsatzsteuer 2014 i.H.v. € 6.375,76 für schuldig erkannt, er habe durch Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 2014, sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegung und Wahrheitspflicht…
…Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, die bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, verkürzt und damit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben. Der Bf. habe nicht vorsätzlich eine Abgabenverkürzung durch die Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt. Eine Abgabenverkürzung sei nicht eingetreten…
… 33 Abs. 1 FinStrG aus Sicht des erkennenden Gerichtes für die Jahre 2007 bis 2009 zweifelsfrei als gegeben anzunehmen. Der Verteidiger ist jedoch mit seinen ergänzenden Beschwerdeausführungen betreffend Nichtvorliegen einer schuldhaften Abgabeverkürzung im Bezug auf Umsatz- und Einkommensteuer 2010 aus folgenden Erwägungen im Recht: Gemäß…
…€ 33.445,25 und für 1-10/2010 von € 32.802,82. In der Selbstanzeige wurde als Person, für die sie eingebracht wurde, nur die KEG nicht auch der Bf. genannt und sie trägt die Unterschrift der Steuerberatung. Gemäß § 29 Abs. 5 FinStrG…
…Er habe bereits zehnmal finanzstrafbehördlich bestraft werden müssen, zuletzt im Jahr 2006 wegen § 33 Abs. 1 FinStrG, wobei er die letzte Rate dieser Strafe erst im Jahr 2012 bezahlt habe. Die Strafe gelte somit erst im Jahr 2012 als vollzogen. In den Jahren 2009 bis…
…der Spruchsenat fest, das Verhalten des Bf. erfülle somit das vom Gesetz vorgegebene Tatbild im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie nach § 49 Abs. 1 lit. FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht, da davon auszugehen sei, dass dem Bf. als realitätsbezogenem im…
…September 2013, SpS XY, wurden 1) der Bf1 und 2) der Bf2 jeweils der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, und zwar 1.) sei der Bf1 schuldig, er habe im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. X-GmbH…
…erfolgte zu geringe Abgabenfestsetzung eine Abgabenverkürzung in der genannten Höhe bewirkt wird. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist für die Verwirklichung einer hier in Rede stehenden Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG nicht die Schuldform der Wissentlichkeit erforderlich, sondern Eventualvorsatz ausreichend. Auch war der Bf. ab 13…
…einer vollendeten Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. a FinStrG ausgegangen werden kann. Keine Zweifel hat der erkennende Senat an der objektiven Richtigkeit der Umsatzsteuerfestsetzungen zu Schuldspruch b) des angefochtenes Erkenntnisses des Spruchsenates betreffend die Jahre 2010-2014, insoweit hat es der Bf…
…welche sich gegen die Annahme einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG durch bewusste Abgabe unrichtiger Erklärungen für die Jahre 2009 und 2010 richtet. Betreffend die Rechnungen vom Verein "XY" habe sich der Bf. im Rahmen seines Geschäftsbetriebes für verschiedenste anfallende Tätigkeiten des angesprochenen Vereins…
…wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 15. Juli 2014 gegen das Erkenntnis des Spruchsenats II beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde vom 22. Mai 2014…
…Bf. aus, dass für es ihn wichtig gewesen sei Umsätze zu erzielen und das Geld auch hereinzubekommen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. …
…Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG unter anderem für Umsatz- und Einkommensteuer 2007 bis 2010 zu einer Geldstrafe von € 15.000,00 verurteilt. Da diese Strafe bereits mit 11. Februar 2019 getilgt wurde, gilt der Beschuldigte zwar finanzstrafrechtlich als unbescholten, aber das Wissen…