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13 Treffer520 msnur geltende Fassungen
GMSR Rz 10–163. Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Personen (§§ 10 bis 28 GMSG, § 81 GMSG)
geltende FassungRichtlinien19.04.2020

…wenn das Finanzinstitut in seinen Unterlagen eine Wohnsitzadresse des Kontoinhabers hat, diese Adresse aktuell ist und diese Adresse anhand von erfassten Belegen vorliegt. Die Identifizierung anhand der Wohnsitzadresse kann dabei vom meldenden Finanzinstitut hinsichtlich aller Konten oder auch nur für bestimmte Gruppen von Konten angewandt…

GMSR Rz 31.3. Allgemeine Meldepflichten (§ 3 GMSG)
geltende FassungRichtlinien19.04.2020

…zu melden, die vom meldenden Finanzinstitut in Bezug auf den Kontoinhaber in den Unterlagen gemäß den Sorgfaltspflichten (Rz 7 ff) erfasst wurde. Im Falle eines Kontos einer natürlichen Person, welche eine meldepflichtige Person ist, ist daher die aktuelle Wohnsitzadresse der natürlichen Person zu erfassen. Im…

GMSR Rz 17–253.3. Konten von hohem Wert (§§ 17 bis 28 GMSG)
geltende FassungRichtlinien19.04.2020

…muss das meldende Finanzinstitut bei Konten von hohem Wert auch die aktuelle Kundenstammakte und, soweit die Informationen dort nicht enthalten sind, die folgenden kontobezogenen, vom meldenden Finanzinstitut innerhalb der letzten fünf Jahre beschafften Unterlagen auf die für die Suche in elektronischen Datensätzen bei Konten vom…

GMSR Rz 26–304. Sorgfaltspflichten bei Neukonten natürlicher Personen (§§ 29 bis 32 GMSG, § 82 GMSG)
geltende FassungRichtlinien19.04.2020

…bestehen keine Bedenken, die Selbstauskunft auch ohne ausländische Steueridentifikationsnummer(n) als gültig anzusehen. Zur Bestätigung der Plausibilität der Selbstauskunft müssen die erfassten Unterlagen auch in Hinsicht auf aktuelle nationale und internationale Entwicklungen betrachtet werden. Dies betrifft im Besonderen die Arbeit der OECD bezüglich Residence by…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 5/6

…Ob das Erfordernis zur Einholung solcher Unterlagen besteht, kann anhand folgender Bestätigungen beurteilt werden: Firmenmäßig gezeichnete Bestätigung der Geschäftsführung des meldenden Rechtsträgers (§ 5a Abs. 5 WiEReG) bei inländischen Sachverhalten, sofern die Richtigkeit der Erklärung durch die Einholung von erweiterten, aktuellen WiEReG-Auszügen (nicht älter als…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 3/6

…Neuantrag wird dort zum Download zur Verfügung gestellt. Nach der Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene ist der Rechtsträger verpflichtet, die Informationen entsprechend aktuell zu halten. Für etwaige Änderungen steht im Unternehmensserviceportal ein eigenes Formular zur Verfügung. Weitere Informationen zur Eintragung in das Ergänzungsregister…

2026-0.818.673Erlass zum Berechtigungsumfang, zur Vollmacht und zur Akteneinsicht von Bilanzbuchhaltungsberufen im Abgabenverfahren
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2026-0.818.67330.09.2026Teil 1/2

…9 UStG 1994 | § 21 Abs. 1 UStG 1994 | § 2 Abs. 1 Z 6 erster Fall BiBuG 2014 | 4. | Nachreichung von Unterlagen zur Umsatzsteuervoranmeldung (siehe Zeile 3) | § 161 Abs. 1 BAO | § 2 Abs. 1 Z 6 BiBuG 2014 | 5…

2026-0.812.460Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2026-0.812.46029.09.2026Teil 1/4

…muss, soweit er zur Einsichtsgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. 11.Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 4/6

Es bestehen keine Bedenken, wenn der Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 2 WiEReG dadurch entsprochen wird, dass sich die meldepflichtigen Rechtsträger zum Zwecke der Aufbewahrung der Unterlagen eines in § 5a Abs. 3 WiEReG genannten geeigneten Dritten bedienen, welcher die in § 3 Abs. 2 WiEReG genannten Kopien…

GMSR Rz 86–8812.6. Belege (§ 101 GMSG)
geltende FassungRichtlinien12.12.2016

…ein Beleg, der aktueller oder spezieller ist, gegenüber einem anderen Beleg bevorzugt wird (Sec. VIII Rz 151 CRS-Kommentar). Was bestehende Konten von Rechtsträgern angeht, so kann ein meldendes Finanzinstitut als Beleg jede Einstufung in seinen Unterlagen in Bezug auf den Kontoinhaber verwenden, die auf…

GMSR Rz 43–467. Besondere Sorgfaltsvorschriften (§§ 47 bis 53 GMSG)
geltende FassungRichtlinien19.04.2020

…Informationen zu überprüfen, die dem behaupteten Status widersprechen, wenn diese Informationen in der aktuellen Kundenstammakte, der aktuellen Selbstauskunft, den aktuellen Belegen, dem letzten Kontoeröffnungsvertrag und den letzten Unterlagen, die das meldende Finanzinstitut aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erfasst hat, enthalten sind…

GMSR Rz 89–9312.7. Änderung der Gegebenheiten (§ 102 GMSG)
geltende FassungRichtlinien19.04.2020

…die von natürlichen Personen unterhalten werden, auf seine elektronisch durchsuchbaren Daten zurückgreifen, wenn sich das meldende Finanzinstitut hinsichtlich der aktuellen Wohnsitzadresse einer natürlichen Person (die Kontoinhaber ist) nicht auf erfasste Belege verlassen kann (§ 12 GMSG). Die Suche in den elektronischen Datensätzen ist bei der Identifizierung…

BMF-010203/0309-IV/6/2017Steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen sowie Evidenzierung von Einlagen und Innenfinanzierung gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 (Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010203/0309-IV/6/201727.09.2017Teil 2/3

…Geschäftsfall ändert sich das Evidenzkonto zum Zeitpunkt der Beschlussfassung wie folgt: | Evidenzsubkonten | Beginn Wj X2 | Zugang | Abgang | Umbuchung | aktueller Stand | indisponible Einlagen | 100.000 | | | | 100.000 | disponible Einlagen | 5000 | | …