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67 Treffer390 msnur geltende Fassungen
GebR 2025 Rz 1364–137027.3.4.2. Urheberrechtliche und leistungsschutzrechtliche Nutzungsverträge sowie Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…Die Befreiungsbestimmung kann auch für vertragliche Erhöhungen des Bestandzinses von Bedeutung sein. Ein derartiger Nachtrag ist nämlich gemäß § 21 GebG im Umfang der vereinbarten Änderung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig. Beispiel: Der monatliche Mietzins wird bei einem auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Bestandvertrag um 4 Euro erhöht…

GebR 2025 Rz 1540–155027.9. Vergleiche (außergerichtliche) (§ 33 TP 20 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…2000, 2000/16/0348); Scheidungsfolgenvereinbarungen bzw. Trennungsfolgenvereinbarungen, die Ausgleichsansprüche und Nutzungsrechte an einer Ehewohnung regeln. Rz 1543: Auch Vereinbarungen über streitige oder zweifelhafte Rechte, die im Zuge einer Mediation zwischen den Parteien abgeschlossen werden, stellen einen gebührenpflichtigen Vergleich dar. Dies ist auch dann der Fall…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 3/6

…Nominee-Vereinbarung. Insbesondere ist die Funktion des Notars als Treuhänder im Rahmen solcher Abwicklungen nicht von der in § 2a WiEReG genannten Definition erfasst. Das Gesetz nimmt bei der Definition der Nominee-Vereinbarungen keine Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs der von der Vereinbarung umfassten Anteile vor, weshalb…

VPR 2021 Rz 288–2962.2.2.2. Wirtschaftsgüterzuordnung
geltende FassungRichtlinien07.10.2021

…Betriebsstätte hat (VwGH 18.10.2017, Ro 2016/13/0014). Rz 289: Die Anwendung des AOA light in Bezug auf den Umfang des Betriebsstättenvermögens bewirkt eine Änderung der österreichischen Verwaltungspraxis und ist daher auf österreichischer Seite erst für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach erstmaliger Veröffentlichung (EAS…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 1/6

…die Kontrolle auf die GmbH ausüben, sind diesfalls wirtschaftliche Eigentümer des meldepflichtigen Rechtsträgers. Gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a WiEReG hat der meldepflichtige Rechtsträger die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses aller wirtschaftlichen Eigentümer unter Angabe, ob eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 4/6

…verstorben, ist dieser dennoch als wirtschaftlicher Eigentümer an das Register zu melden. Diesfalls müssen nur Vor- und Zuname, das Vorliegen einer Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnisses) sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des bereits verstorbenen wirtschaftlichen Eigentümers gemeldet werden (§ 5 Abs. 1 Z 1 Schlusssatz WiEReG)…

2026-0.818.673Erlass zum Berechtigungsumfang, zur Vollmacht und zur Akteneinsicht von Bilanzbuchhaltungsberufen im Abgabenverfahren
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2026-0.818.67330.09.2026Teil 1/2

…besteht die Pflicht der Abgabenbehörde den (unbefugten) Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner als Bevollmächtigten in Angelegenheiten der Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes und des Verwaltungsgerichtes bescheidmäßig abzulehnen (eingeschränkte Ablehnung, nur im Umfang des Überschreitens der Berufsberechtigung). Die Ablehnung ist dem unbefugten Vertreter gegenüber mit Bescheid…

ZustRL Rz 351.5. Zuständigkeitsaspekt der Gesamtrechtsnachfolge
geltende FassungRichtlinien01.01.2022

…Spaltung nach § 1 SpaltG) gehen bereits entstandene Abgabenschulden auf den bzw. die Gesamtrechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (§ 19 Abs. 1 BAO). Für die Geltendmachung von abgabenrechtlichen Ansprüchen gegenüber einer Person in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger…

VPR 2021 Rz 411–4143.1.2. Umfang und Struktur der Verrechnungspreisdokumentation
geltende FassungRichtlinien07.10.2021

3.1.2. Umfang und Struktur der Verrechnungspreisdokumentation Rz 411: Für Geschäftseinheiten, welche nicht die Schwellenwerte des VPDG überschreiten, besteht keine Verpflichtung, bei der Verrechnungspreisdokumentation die durch das VPDG sowie durch die VPDG-DV vorgegebene Struktur (Local File, Master File und länderbezogener Bericht) nachzuvollziehen (siehe…

GebR 2025 Rz 35–472.3.3. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und bestimmte Vereinigungen hinsichtlich des Schriftverkehrs (§ 2 Z 3 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…Öffentlich-rechtliche Körperschaften und bestimmte Vereinigungen hinsichtlich des Schriftverkehrs (§ 2 Z 3 GebG) Rz 35: § 2 Z 3 GebG befreit gewisse juristische Personen persönlich von der Gebühr, der Umfang der Befreiung ist allerdings auf den Schriftverkehr mit den öffentlichen Behörden und Ämtern eingeschränkt. Rz 36…

GebR 2025 Rz 1136–114117.1.1. Änderung des Vertragsinhaltes
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…10.1984, 83/15/0125). 17.1.2. Verlängerung der Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes Rz 1139: Eine Änderung oder eine Verlängerung der Geltungsdauer eines Rechtsgeschäftes kommt begrifflich nur dann in Betracht, wenn das ursprüngliche Rechtsgeschäft im Zeitpunkt der "Änderung" oder "Verlängerung" noch dem Rechtsbestand angehört. Wurde…

VPR 2021 Rz 487–4943.2.4.3. Einzelfragen zum Inhalt des Local File
geltende FassungRichtlinien07.10.2021

…Vor diesem Hintergrund ändert § 9 Z 2 VPDG-DV nichts am grundsätzlichen Umfang, der für Zwecke der zu dokumentierenden Geschäftsvorfälle im Sinne von § 9 VPDG-DV erwartet wird. Rz 490: Der Wortlaut des § 9 Z 2 VPDG-DV (Betrag der "Zahlungen") lässt eine zusammenfassende Betrachtung…

2021-0.420.492Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von forstwirtschaftlichem Vermögen
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2021-0.420.49223.06.2021

…zu berücksichtigen sind, vorübergehend nicht bestockte Holzbodenflächen (Blößen) und/oder bereits verjüngte bzw. wiederaufgeforstete Flächen im Umfang von mindestens 20% des Wirtschaftswald-Hochwaldes vor, werden auf Antrag und Vorlage eines Nachweises die Hektarsätze in Anlage 1 für die betroffenen Baumarten um 30% verringert. Dabei sind…

2021-0.420.863Richtlinie zur Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens (rechtsverbindlich gemäß § 44 BewG 1955)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2021-0.420.86323.06.2021

…berücksichtigen sind, vorübergehend nicht bestockte Holzbodenflächen (Blößen) und/oder bereits verjüngte bzw. wiederaufgeforstete Flächen im Umfang von mehr als 20% des Wirtschaftswald-Hochwaldes vor, werden auf Antrag und Vorlage eines Nachweises die Hektarsätze in Anlage 1 für die betroffenen Baumarten um 25% verringert. Dabei sind…

2023-0.913.349Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung nach Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 1a des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2023-0.913.34922.12.2023Teil 1/2

…12.Für Zwecke der Anwendung des Artikels 15 Absatz 6 des Abkommens sind Arbeitstage die tatsächlichen Arbeitstage. Die tatsächlichen Arbeitstage sind alle Tage, an denen die Person ihre Tätigkeit tatsächlich ausübt und für die Arbeitslohn bezogen wird. Der zeitliche Umfang und die Art der Tätigkeitsübung…

BMF-010103/0209-IV/2013Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0209-IV/201305.12.2013Teil 1/2

…2001/16/0253), nicht mit Haftungsbescheid in Anspruch genommene Haftungspflichtige (zB VwGH 27.4.1994, 92/13/0016), lediglich zivilrechtlich gegenüber dem Abgabepflichtigen regresspflichtige Personen (vgl. VwGH 15.2.1985, 85/17/0006). Über den Personenkreis des § 246 Abs. 1 BAO hinaus erweitert § 246 Abs…

2021-0.866.003Ergänzung zur aws-Garantierichtlinie 2019 in der Fassung vom 19. Juni 2019
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2021-0.866.00331.01.2022

Die Richtlinie des Bundesministers für Finanzen für Garantieübernahmen der Austria Wirtschaftsservice GmbH gemäß Garantiegesetz 1977 für die Jahre 2019 bis 2022 (aws-Garantierichtlinie 2019) in der Fassung vom 19. Juni 2019 wird wie folgt ergänzt: VII. Schwerpunkt Coronavirus-Krise (80% De-minimis Garantien) Es gelten…

VPR 2021 Rz 297–3092.2.2.3. Risikozuordnung
geltende FassungRichtlinien07.10.2021

…und aus den für die Beziehungen zwischen unabhängigen Unternehmen üblicherweise geltenden ökonomischen Prinzipien hergeleitet werden (AOA Report 2008 Z I/98). Rz 298: Art und Umfang der von der Betriebsstätte als hypothetisch selbständiges Unternehmen getragenen Risiken haben einen unmittelbaren Einfluss auf die Zuordnung des Dotationskapitals…

GebR 2025 Rz 1131–113517. Zusätze und Nachträge (§ 21 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…21 GebG dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig. Rz 1132: Diese Bestimmung ist anwendbar, wenn durch den Zusatz oder Nachtrag eine Änderung von Rechten oder Pflichten bewirkt wird, ohne dass sich die Identität des Rechtsgeschäftes ändert…

VPR 2021 Rz 422–4263.1.4. Vorteilsausgleich
geltende FassungRichtlinien07.10.2021

…Vorteilsausgleichsvereinbarung") folgend spricht man von einer Vorteilsausgleichsvereinbarung, wenn ein Vorteil, den ein verbundenes Unternehmen einem anderen verbundenen Unternehmen innerhalb des Konzerns verschafft, in bestimmtem Umfang durch andere Vorteile ausgeglichen werden soll, die das erstere Unternehmen dafür als Gegenleistung erhält. Die Anerkennung einer Vorteilsausgleichsvereinbarung ändert nichts…