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2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 5/6

…für das wirtschaftliche Eigentum relevanten Inhalt des Vertrages zu übermitteln. Der relevante Inhalt umfasst jedenfalls die Kapitalanteile, Stimmrechte sowie sonstige Kontrollverhältnisse. Die Erklärung ist von allen Gesellschaftern zu zeichnen. Sollte der schriftlich oder mündlich abgeschlossene Gesellschaftsvertrag bzw. das Gründungsdokument keine Regelung über die Kapitalanteile enthalten…

InvFR 2018 Rz 60–672.1.3.3. Pensionsinvestmentfonds (§§ 168 bis 174 InvFG 2011)
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, Instrumenten ohne Stimmrecht im Sinne des § 26a BWG oder nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des § 170 Abs. 1 Z 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, BGBl. I Nr…

GMSR Rz 73–7711. Der Begriff "meldepflichtiges Konto" (§§ 88 bis 95 GMSG)
geltende FassungRichtlinien19.04.2020

…Aktiengattungen, die während des vorangegangen Kalenderjahres auf einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gelistet waren und zusammen insgesamt mehr als 50% der vereinigten Stimmrechte aller zur Stimmabgabe berechtigten Aktiengattungen der Kapitalgesellschaft und des Gesamtwertes der Aktien dieser Kapitalgesellschaft darstellen (FAQ 4 June 2016 zu Sec. VIII…

GMSR Rz 83–8512.3. Rechtsträger (§ 98 GMSG)
geltende FassungRichtlinien12.12.2016

…das Eigentum an mehr als 50% der Stimmrechte und mehr als 50% des Wertes des Rechtsträgers halten. Beispiel: Die Gesellschaft A besitzt 51% der Stimmrechte und 51% des Gesamtwertes des Rechtsträgers B, während Rechtsträger B wiederum 51% der Stimmrechte und 51% des Gesamtwertes des Rechtsträgers…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 1/6

… 2 Z 1 WiEReG) sind wirtschaftliche Eigentümer jene natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder Kontrolle auf die Gesellschaft…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 2/6

…jedenfalls - dh. auch ohne entsprechende Einflussnahme-/Kontrollrechte (Mitgliedschaftsrechte) des Beteiligten - zur Begründung von wirtschaftlichem Eigentum führt (zB bei stimmrechtslosem Partizipationskapital oder anderen Aktien/Gesellschaftsanteilen gleichzuhaltenden Beteiligungen am Eigenkapital einer Gesellschaft). 2.6.6 Wirtschaftliche Eigentümer bei Gesellschaften in Insolvenz oder Abwicklung Auch Rechtsträger, die sich…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 3/6

…muss der meldepflichtige Rechtsträger seine direkten Eigentümer feststellen. Wenn eine natürliche Person mit mehr als 25% an dem Rechtsträger beteiligt ist oder mehr als 25% Anteile an Aktien oder Stimmrechten hält oder direkt Kontrolle (auch im Wege eines Treuhandschaftsvertrages; näheres zum Kontrollbegriff in Abschnitt 2…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 4/6

…Rechtsträger gemäß § 1 WiEReG handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger, oder ob der wirtschaftliche Eigentümer Kontrolle über den obersten Rechtsträger ausübt, sowie gegebenenfalls den Begünstigtenkreis im Fall eines inländischen obersten Rechtsträgers gemäß § 2…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 6/6

… 109 Abs. 1 zweiter Satz UGB berechnet werden, tatsächlich aber aufgrund des Gesellschaftsvertrages abweichende Beteiligungsverhältnisse oder Stimmrechte bestehen, solange sich daraus nicht ein oder mehrere zusätzliche wirtschaftliche Eigentümer ergeben. Des Weiteren kann von einer Vermerksetzung abgesehen werden, wenn die Meldung bloß geringfügig unrichtig ist und…

BMF-010221/0708-VI/8/2016Erlass zum automatischen bzw. verpflichtenden spontanen Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010221/0708-VI/8/201620.10.2016

…der obersten Muttergesellschaft und der unmittelbaren Muttergesellschaft (sofern nicht bereits vom wirtschaftlichen Eigentümer bzw. Empfänger erfasst). Für die Identifizierung "nahestehender Dritter" ist grundsätzlich ein Beteiligungsverhältnis von (mittelbar oder unmittelbar) mindestens 25% am Kapital oder an den Stimmrechten ausschlaggebend. Dementsprechend gelten zwei Personen als einander nahestehend…