…Gebühr Rz 381: Die Gebühr ist eine feste Gebühr. Sie beträgt 3,90 Euro von jedem Bogen (siehe Rz 104 ff). Die Gebühr darf nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage betragen. Zur Gebührenermäßigung bei Beilagen zu Anträgen auf elektronischem Weg unter Verwendung der…
…insbesondere auch eine digitale Version der bereits vergebührten Schrift zu verstehen. Rz 377: Eine nach einem ausländischen Gesetz vergebührte Schrift ist bei der Verwendung im Inland als Beilage gebührenpflichtig. Ausländische Schriften von denen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird, sind unabhängig von einer etwaigen…
…geändert wird stellen eine gebührenbefreite ergänzende Begründung dar (siehe Rz 446). Die dieser gebührenbefreiten Eingabe beigelegten Bauunterlagen unterliegen damit keiner Beilagengebühr. Die einer Eingabe beigelegten Durchschriften der Eingabe unterliegen nicht der Beilagengebühr, sondern der Eingabengebühr. Rz 363: Für die Gebührenpflicht einer Beilage ist es unerheblich…
…verstehen. Der auf dem Papier mittels Schriftzeichen angebrachte und damit festgehaltene Inhalt des Schriftstückes ist dafür entscheidend, ob es sich dabei um eine gebührenpflichtige Schrift (§ 14 GebG) handelt. Für die Gebührenpflicht einer Schrift sind das Vorhandensein und der Inhalt eines Schriftstückes maßgebend. Nicht entscheidend ist…
…sind, gebührenfrei sind. | Z 26 | von inländischen Gerichten ausgestellte Zeugnisse; wenn ein Zeugnis in Justizverwaltungssachen ausgestellt wird, unterliegt es nur dann einer Gebührenpflicht nach dem GebG, wenn hierfür keine Justizverwaltungsgebühr (zB nach § 32 TP 14 GGG) vorgesehen ist. | Z 27 | Strafregisterbescheinigungen…
…Begleitschreiben, mit dem eine Beilage zu einer früheren Eingabe nachgereicht wird, ist nicht gebührenpflichtig, sofern kein neuerliches Begehren gestellt wird. Rz 425: Gebührenfrei ist auch ein Schreiben, mit dem eine Vollmacht vorgelegt wird, weil das Begleitschreiben nur einen Höflichkeitsakt darstellt. 10.5.7.3. Urgenz…
…von der Gebührenpflicht befreit sind. Rz 452: Nicht als sonstige Eingaben zu vergebühren sind Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 13 GebG. Als Auskunftspersonen iSd Befreiungsbestimmung sind auch Beteiligte, die einen Antrag zur…
…Bestätigung über die Anzeige einer Veranstaltung 10.13.3. Nichtamtliche Zeugnisse Rz 648: Von Privatpersonen ausgestellte Zeugnisse sind nicht gebührenpflichtig, auch wenn eine Pflicht zur Zeugnisausstellung besteht. Beispiele: Dienstzeugnisse, ärztliche Zeugnisse und Bestätigungen, Befunde von privaten Sachverständigen Zu einer möglichen Gebührenpflicht "als Beilage" siehe Rz…
…Auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen, sowie auf diese Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse sind den Schriften gleichzuhalten (zB Fax oder E-Mail). Rz 141: Wurde eine Schrift tatsächlich verfasst, so unterliegt sie der Gebührenpflicht…
…die Gebührenpflicht nicht aus. Meldebestätigung anlässlich einer An- oder Abmeldung: aus dem OMR: € 2,10 Bundesverwaltungsabgabe (vgl. TP 3 BVwAbgV), keine Zeugnisgebühr oder aus dem ZMR: € 3,00 Verwaltungsabgabe (vgl. § 15 Abs. 3 Meldegesetz-Durchführungsverordnung), keine Zeugnisgebühr Wird eine Meldebestätigung anlässlich einer An…
…Änderung der Schrift anfallen und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Einen Anteil an der Pauschalgebühr erhält der Rechtsträger der ausstellenden Behörde. Im Verfahren allenfalls vorzulegende Zeugnisse sind jedoch von der Pauschalgebühr nicht umfasst und daher von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 14 GebG (siehe Rz 630…
…um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels sowie bei den in § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 Z 1 bis 9 GebG angeführten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten entsteht die Steuerschuld mit Überreichung. Bei den übrigen Eingaben (siehe Rz 400 ff), Beilagen (siehe Rz 360…
…Werden auf einem Bogen (siehe Rz 104 ff) die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, dann ist die Gebühr für jede Abschrift gesondert zu entrichten (§ 14 TP 1 Abs. 2 GebG). Bilden mehrere Schriften eine inhaltliche Einheit, liegt nur eine (Zahlwort…
…Beilagen, die regelmäßig im Zusammenhang mit der Ausstellung oder Änderung der Schrift anfallen und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Der Rechtsträger der ausstellenden Behörde erhält einen Anteil an der Pauschalgebühr (siehe Rz 716). Rz 711: Nach dieser Tarifpost sind folgende Schriften und Amtshandlungen gebührenpflichtig: Ausstellung eines…
…die eine Änderung oder Ergänzung enthaltende Schrift geknüpft. Rz 715: Die Eingaben sind nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 24 GebG von den Gebühren befreit. Die Befreiung von der Eingabengebühr bewirkt gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG Gebührenfreiheit auch für Beilagen (siehe Rz…
…Z 2 GebG befreit sind. Nicht von der Gebührenpflicht gemäß § 2 Z 1 bis 3 GebG befreit sind beliehene Unternehmen (zur funktionellen Organschaft siehe Rz 414). 2.3.3.1.2. Personalkörperschaften Rz 39: Die Zugehörigkeit zu einer Personalkörperschaft richtet sich nicht nach territorialen Gesichtspunkten…
…1 Z 10 und 11 GebG angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG befreit. Beilagen, die einer gemäß § 14 TP 10 Abs. 1 GebG gebührenpflichtigen Eingabe oder Niederschrift beigelegt oder zu dieser nachgereicht werden, sind von der Gebührenpflicht des …
…abhängig macht (zB Beilagen gemäß § 14 TP 5, oder Zeugnisse gemäß § 14 TP 14 GebG). Keine Bedeutung hat das Ausmaß der Schrift zB bei der Eingabe gemäß § 14 TP 6 GebG (siehe Rz 400 ff). Rz 105: Das gesetzlich umschriebene Ausmaß eines Bogens deckt sich…
…Papillarlinienabdrücke und der Personalausweis. Die Gebührenbefreiung kann nur für die erstmalige Ausstellung eines Reisedokumentes in Anspruch genommen werden. Beispiel: Es wird ein gewöhnlicher Reisepass für ein 1-jähriges Kind ausgestellt. Diese Schrift ist nach § 35 Abs. 6 GebG von der Gebührenpflicht befreit. Kurz vor seinem…
…so ist gemäß § 21 GebG dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig. Rz 1132: Diese Bestimmung ist anwendbar, wenn durch den Zusatz oder Nachtrag eine Änderung von Rechten oder Pflichten bewirkt wird, ohne dass sich die Identität…