Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 710–713
10.15. Führerscheine (§ 14 TP 16 GebG)
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
10.15. Führerscheine (§ 14 TP 16 GebG)
10.15.1. Gegenstand der Gebühr
Rz 710:
Der Tatbestand umfasst Schriften und Amtshandlungen (Wiederausfolgung des Führerscheins nach Ablauf der Entziehungsdauer - siehe Rz 713). Die Gebühr für Führerscheine ist eine Pauschalgebühr, neben dieser fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG für Eingaben und Beilagen, die regelmäßig im Zusammenhang mit der Ausstellung oder Änderung der Schrift anfallen und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Der Rechtsträger der ausstellenden Behörde erhält einen Anteil an der Pauschalgebühr (siehe Rz 716).
Rz 711:
Nach dieser Tarifpost sind folgende Schriften und Amtshandlungen gebührenpflichtig:
Ausstellung eines Führerscheines (§ 14 TP 16 Abs. 1 GebG).
Wiederausfolgung eines Führerscheines (§ 14 TP 16 Abs. 2 Z 2 GebG).
10.15.1.1. Ausstellung eines Führerscheines
Rz 712:
Erfolgt die Ausstellung eines Führerscheines in folgenden Fällen, tritt Gebührenpflicht ein:
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Z 1
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auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung, ausgenommen Heeresführerscheine (§ 22 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG)
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Z 2
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als Duplikat
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Z 3
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auf Grund der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung
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Z 4
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auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung, ausgenommen der Verlängerung einer Lenkberechtigung für die Klassen C (C1), CE (C1E), D (D1) und DE (D1E) (§ 17a Abs. 2 FSG)
Hinweis: Es bestehen Gebührenbefreiungen in den §§ 8 Abs. 2a und 17a Abs. 2 FSG.
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Z 5
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auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen
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Z 6
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auf Grund von sonstigen Änderungen oder Ergänzungen
Beispiel:
Umschreibung einer Heereslenkberechtigung auf eine zivile Lenkberechtigung gilt iSd § 22 FSG als Ersterteilung.
10.15.1.2. Wiederausfolgung eines Führerscheines
Rz 713:
Wird ein Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder herausgegeben, ist dies gebührenpflichtig.
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 16 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 8 Abs. 2a FSG, Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997
- § 17a Abs. 2 FSG, Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997
- § 22 FSG, Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997
- § 22 Abs. 1 FSG, Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF