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Findok · Richtlinien

GebR 2025 Rz 710–713

10.15. Führerscheine (§ 14 TP 16 GebG)

geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025

Inhaltsverzeichnis der GebR 2025

Wortlaut laut Findok

10.15. Führerscheine (§ 14 TP 16 GebG) 10.15.1. Gegenstand der Gebühr Rz 710: Der Tatbestand umfasst Schriften und Amtshandlungen (Wiederausfolgung des Führerscheins nach Ablauf der Entziehungsdauer - siehe Rz 713). Die Gebühr für Führerscheine ist eine Pauschalgebühr, neben dieser fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG für Eingaben und Beilagen, die regelmäßig im Zusammenhang mit der Ausstellung oder Änderung der Schrift anfallen und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Der Rechtsträger der ausstellenden Behörde erhält einen Anteil an der Pauschalgebühr (siehe Rz 716). Rz 711: Nach dieser Tarifpost sind folgende Schriften und Amtshandlungen gebührenpflichtig: Ausstellung eines Führerscheines (§ 14 TP 16 Abs. 1 GebG). Wiederausfolgung eines Führerscheines (§ 14 TP 16 Abs. 2 Z 2 GebG). 10.15.1.1. Ausstellung eines Führerscheines Rz 712: Erfolgt die Ausstellung eines Führerscheines in folgenden Fällen, tritt Gebührenpflicht ein: | Z 1 | auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung, ausgenommen Heeresführerscheine (§ 22 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG) | Z 2 | als Duplikat | Z 3 | auf Grund der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung | Z 4 | auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung, ausgenommen der Verlängerung einer Lenkberechtigung für die Klassen C (C1), CE (C1E), D (D1) und DE (D1E) (§ 17a Abs. 2 FSG) Hinweis: Es bestehen Gebührenbefreiungen in den §§ 8 Abs. 2a und 17a Abs. 2 FSG. | Z 5 | auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen | Z 6 | auf Grund von sonstigen Änderungen oder Ergänzungen Beispiel: Umschreibung einer Heereslenkberechtigung auf eine zivile Lenkberechtigung gilt iSd § 22 FSG als Ersterteilung. 10.15.1.2. Wiederausfolgung eines Führerscheines Rz 713: Wird ein Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder herausgegeben, ist dies gebührenpflichtig.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.288.445
GZ der Erstfassung
2025-0.125.283
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 24/2025
Stammnummer
83420
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
01.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF