Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 7–12
1.3. Schriften
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
1.3. Schriften
Rz 7:
Unter einer Schrift ist ein zu einem bestimmten Zweck mit einem bestimmten Inhalt beschriebenes und ausgefertigtes Papier zu verstehen. Der auf dem Papier mittels Schriftzeichen angebrachte und damit festgehaltene Inhalt des Schriftstückes ist dafür entscheidend, ob es sich dabei um eine gebührenpflichtige Schrift (§ 14 GebG) handelt. Für die Gebührenpflicht einer Schrift sind das Vorhandensein und der Inhalt eines Schriftstückes maßgebend. Nicht entscheidend ist, ob die Schrift im Original oder in Abschrift (beglaubigt oder unbeglaubigt; Fotografien, Fotokopie) vorhanden ist.
Rz 8:
Fotografien oder Fotokopien, auf denen sich keine schriftlichen Vermerke befinden, fallen nicht unter den Begriff der Schriften (siehe aber zum Begriff der Beilage nach § 14 TP 5 GebG Rz 360).
Rz 9:
Zu beachten ist die Bestimmung des § 11 Abs. 2 GebG, wonach automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen sowie auf diese Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse schriftlichen Eingaben und Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Protokollen und Zeugnissen gleichstehen (siehe Rz 140).
1.4. Amtshandlungen
Rz 10:
Gebührenpflichtige Amtshandlungen sind in § 14 TP 8 Abs. 4b GebG (siehe Rz 510), § 14 TP 16 Abs. 2 GebG (siehe Rz 713) oder in § 14 TP 21 Abs. 3 GebG (siehe Rz 780) enthalten.
1.5. Rechtsgeschäfte
Rz 11:
Rechtsgeschäfte unterliegen der Gebühr nach Maßgabe der Bestimmungen des III. Abschnittes des Gebührengesetzes 1957. Der Gebühr unterliegen nur die in § 33 GebG aufgezählten Rechtsgeschäfte (taxative Aufzählung). Andere, nicht in dieser Bestimmung enthaltene, auf Grund der Vertragsfreiheit im Zivilrecht mögliche, Rechtsgeschäfte begründen daher keine Gebührenpflicht.
Rz 12:
Gegenstand der Gebühr nach § 33 GebG sind Rechtsgeschäfte (siehe Rz 1250 ff) unter der Voraussetzung, dass hierüber eine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet wird (zum Urkundenprinzip siehe Rz 1083), außer es besteht eine abweichende Regelung (siehe Rz 1017).
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 8 Abs. 4b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 16 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 21 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- §§ 15 bis 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF