Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 714–721
10.15.2. Höhe der Gebühr
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
10.15.2. Höhe der Gebühr
10.15.2.1. Pauschalgebühr
Rz 714:
Die Gebühren für weitere gebührenpflichtige Tatbestände, die regelmäßig im Zusammenhang mit der Ausstellung der Schrift selbst anfallen, wie auch die dabei entstehende Verwaltungsabgabe des Bundes (§ 76 AVG iVm BVwAbgV), werden in einem Betrag pauschaliert. Die gesamte Abgabepflicht wird an die ausgestellte bzw. die eine Änderung oder Ergänzung enthaltende Schrift geknüpft.
Rz 715:
Die Eingaben sind nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 24 GebG von den Gebühren befreit. Die Befreiung von der Eingabengebühr bewirkt gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG Gebührenfreiheit auch für Beilagen (siehe Rz 360 ff). Allenfalls im Verfahren vorzulegende Bestätigungen gemäß § 14 TP 14 GebG (siehe Rz 630 ff) sind jedoch nicht von der Gebührenpflicht ausgenommen.
10.15.2.2. Höhe der Gebühr und Pauschalbeträge
Rz 716:
Die Pauschalgebühr beträgt nach § 14 TP 16 Abs. 1 GebG für die Ausstellung des Führerscheines (siehe Rz 712):
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Führerscheine § 14 TP 16 Abs. 1 GebG
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Pauschalbetrag
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Z 1
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auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung, ausgenommen solche gemäß § 22 Abs. 1 FSG
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60,50 Euro
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21,80 Euro
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Z 2
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als Duplikat
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49,50 Euro
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19,60 Euro
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Z 3
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auf Grund der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung
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60,50 Euro
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21,80 Euro
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Z 4
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auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung, ausgenommen solche gemäß § 17a Abs. 2 FSG
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49,50 Euro
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19,60 Euro
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Z 5
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auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen
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49,50 Euro
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19,60 Euro
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Z 6
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auf Grund von sonstigen Änderungen oder Ergänzungen ohne Rücksicht auf die Anzahl
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49,50 Euro
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19,60 Euro
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Wiederausfolgung des Führerscheins nach Ablauf der Entziehungsdauer § 14 TP 16 Abs. 2 Z 2 GebG
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39,60 Euro
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19,60 Euro
Rz 717:
Werden Führerscheine durch eine Landes- oder Gemeindebehörde ausgestellt, steht dieser Gebietskörperschaft ein in § 14 TP 16 Abs. 5 GebG geregelter Pauschalbetrag je Schrift bzw. Amtshandlung zu.
Rz 718:
Wird anstelle der Wiederausfolgung eines Führerscheines nach einer Entziehung der Lenkberechtigung die Ausstellung eines Duplikates beantragt und wird der Führerschein nicht wiederausgefolgt, sondern nur das Duplikat ausgestellt, so löst nur die Ausstellung des Duplikats die Gebührenpflicht aus. Sollte der Führerschein wieder ausgefolgt werden und in weiterer Folge das Duplikat beantragt werden, löst sowohl die Wiederausfolgung des Führerscheins als auch die Ausstellung des Duplikats die Gebührenpflicht nach der jeweiligen Bestimmung aus.
10.15.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
Rz 719:
Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Führerscheines durch die Behörde. Die Gebührenpflicht wird an die auszustellenden Schriften oder an die Vornahme der Amtshandlungen geknüpft. Bei Versagung der Ausstellung oder Amtshandlung ist daher keine Gebührenpflicht gegeben.
Rz 720:
Die Behörde darf den Führerschein nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
Der Rechtsträger der Behörde hat die jeweils entrichteten Gebühren unter Abzug seiner Pauschalbeträge bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monates (Fälligkeitstag zB 15. April für das 1. Viertel; weiters 15. Juli, 15 Oktober, 15. Jänner) an das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten abzuführen (siehe Rz 6).
Rz 721:
Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Führerschein ausgestellt wird (siehe Rz 179 ff).
Randzahlen 722 bis 729: derzeit frei
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 6 Abs. 5 Z 24 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 16 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17a Abs. 2 FSG, Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997
- § 22 Abs. 1 FSG, Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997
- § 76 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- BVwAbgV, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF