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Findok · Richtlinien

GebR 2025 Rz 714–721

10.15.2. Höhe der Gebühr

geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025

Inhaltsverzeichnis der GebR 2025

Wortlaut laut Findok

10.15.2. Höhe der Gebühr 10.15.2.1. Pauschalgebühr Rz 714: Die Gebühren für weitere gebührenpflichtige Tatbestände, die regelmäßig im Zusammenhang mit der Ausstellung der Schrift selbst anfallen, wie auch die dabei entstehende Verwaltungsabgabe des Bundes (§ 76 AVG iVm BVwAbgV), werden in einem Betrag pauschaliert. Die gesamte Abgabepflicht wird an die ausgestellte bzw. die eine Änderung oder Ergänzung enthaltende Schrift geknüpft. Rz 715: Die Eingaben sind nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 24 GebG von den Gebühren befreit. Die Befreiung von der Eingabengebühr bewirkt gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG Gebührenfreiheit auch für Beilagen (siehe Rz 360 ff). Allenfalls im Verfahren vorzulegende Bestätigungen gemäß § 14 TP 14 GebG (siehe Rz 630 ff) sind jedoch nicht von der Gebührenpflicht ausgenommen. 10.15.2.2. Höhe der Gebühr und Pauschalbeträge Rz 716: Die Pauschalgebühr beträgt nach § 14 TP 16 Abs. 1 GebG für die Ausstellung des Führerscheines (siehe Rz 712): | Führerscheine § 14 TP 16 Abs. 1 GebG | Pauschalbetrag | Z 1 | auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung, ausgenommen solche gemäß § 22 Abs. 1 FSG | 60,50 Euro | 21,80 Euro | Z 2 | als Duplikat | 49,50 Euro | 19,60 Euro | Z 3 | auf Grund der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung | 60,50 Euro | 21,80 Euro | Z 4 | auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung, ausgenommen solche gemäß § 17a Abs. 2 FSG | 49,50 Euro | 19,60 Euro | Z 5 | auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen | 49,50 Euro | 19,60 Euro | Z 6 | auf Grund von sonstigen Änderungen oder Ergänzungen ohne Rücksicht auf die Anzahl | 49,50 Euro | 19,60 Euro | Wiederausfolgung des Führerscheins nach Ablauf der Entziehungsdauer § 14 TP 16 Abs. 2 Z 2 GebG | 39,60 Euro | 19,60 Euro Rz 717: Werden Führerscheine durch eine Landes- oder Gemeindebehörde ausgestellt, steht dieser Gebietskörperschaft ein in § 14 TP 16 Abs. 5 GebG geregelter Pauschalbetrag je Schrift bzw. Amtshandlung zu. Rz 718: Wird anstelle der Wiederausfolgung eines Führerscheines nach einer Entziehung der Lenkberechtigung die Ausstellung eines Duplikates beantragt und wird der Führerschein nicht wiederausgefolgt, sondern nur das Duplikat ausgestellt, so löst nur die Ausstellung des Duplikats die Gebührenpflicht aus. Sollte der Führerschein wieder ausgefolgt werden und in weiterer Folge das Duplikat beantragt werden, löst sowohl die Wiederausfolgung des Führerscheins als auch die Ausstellung des Duplikats die Gebührenpflicht nach der jeweiligen Bestimmung aus. 10.15.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner Rz 719: Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Führerscheines durch die Behörde. Die Gebührenpflicht wird an die auszustellenden Schriften oder an die Vornahme der Amtshandlungen geknüpft. Bei Versagung der Ausstellung oder Amtshandlung ist daher keine Gebührenpflicht gegeben. Rz 720: Die Behörde darf den Führerschein nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen. Der Rechtsträger der Behörde hat die jeweils entrichteten Gebühren unter Abzug seiner Pauschalbeträge bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monates (Fälligkeitstag zB 15. April für das 1. Viertel; weiters 15. Juli, 15 Oktober, 15. Jänner) an das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten abzuführen (siehe Rz 6). Rz 721: Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Führerschein ausgestellt wird (siehe Rz 179 ff). Randzahlen 722 bis 729: derzeit frei

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.288.445
GZ der Erstfassung
2025-0.125.283
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 24/2025
Stammnummer
83420
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
01.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF