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Findok · Richtlinien

GebR 2025 Rz 550–554

10.9. Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten (§ 14 TP 10 GebG)

geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025

Inhaltsverzeichnis der GebR 2025

Wortlaut laut Findok

10.9. Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten (§ 14 TP 10 GebG) 10.9.1. Gegenstand und Höhe der Gebühr Rz 550: § 14 TP 10 Abs. 1 GebG | Z 1 | Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern, Schutzzertifikaten oder Halbleiterschutzrechten, Schutzzertifikatsverlängerungen, Anträge auf Recherchen und Gutachten, Einsprüche oder Widersprüche, je Antrag | 50 Euro | Z 2 | Anmeldungen oder Warenerweiterungen von Marken, je Antrag | 30 Euro | Z 3 | Anmeldungen von Mustern, je Antrag | 20 Euro | Z 5 | Anträge zur Einleitung von Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung, je Antrag | 230 Euro | Z 7 | Anträge auf Änderung des Namens oder der Firma des Anmelders oder Rechtsinhabers, Anträge auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung, eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen Rechtes, sowie Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, je Antrag | 40 Euro | Z 8 | Anträge auf Eintragung einer Streitanmerkung, je Antrag | 15 Euro | Z 9 | Anträge auf Veröffentlichung oder Berichtigung von Übersetzungen europäischer Patentschriften, je Antrag | 30 Euro | Z 10 | Registerauszüge, je Auszug | 23 Euro | Z 11 | Prioritätsbelege, je Beleg | 75 Euro 10.9.2. Befreiungen Rz 551: Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften (Prioritätsbelege) von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift (Prioritätsbeleg) zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen. Rz 552: Eingaben gemäß § 14 TP 10 Abs. 1 Z 1 bis 9 GebG und Eingaben um Ausstellung der in § 14 TP 10 Abs. 1 Z 10 und 11 GebG angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG befreit. Beilagen, die einer gemäß § 14 TP 10 Abs. 1 GebG gebührenpflichtigen Eingabe oder Niederschrift beigelegt oder zu dieser nachgereicht werden, sind von der Gebührenpflicht des § 14 TP 5 GebG befreit. Registerauszüge gemäß § 14 TP 10 Abs. 1 Z 10 GebG sind von der Gebührenpflicht des § 14 TP 4 Abs. 1 Z 2 GebG und Abschriften von der Gebührenpflicht des § 14 TP 1 GebG befreit. 10.9.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner Rz 553: Die Gebührenschuld entsteht hinsichtlich der Z 1 bis 9 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in dem Antrag oder der Anmeldung enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Hinsichtlich der Z 10 und 11 entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Hinausgabe der Auszüge oder Belege. Rz 554: Gebührenschuldner ist hinsichtlich der Z 1 bis 9 derjenige, in dessen Interesse der Antrag oder die Anmeldung eingebracht wird. Hinsichtlich der Z 10 und 11 ist derjenige Gebührenschuldner, für den oder in dessen Interesse die Auszüge oder Belege ausgestellt werden. Randzahlen 555 bis 569: derzeit frei

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.288.445
GZ der Erstfassung
2025-0.125.283
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 24/2025
Stammnummer
83420
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
01.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF