Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0089-W/04
Wiedereinsetzung bei gesetzmäßig bewirkter Zustellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0089-W/04vom 04.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Legt ein Bw. nicht dar, worin das unvorhergesehene bzw unabwendbare Ereignis gelegen sein soll, welches ihn an der Wahrnehmung einer Frist gehindert habe, sondern äußert er diesbezüglich nur eine Vermutung, so ist der als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte Sachverhalt nicht bescheinigt, weswegen schon aus diesem Grund einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben ist (vgl. VwGH vom 7.8.1992, 92/14/0033).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 10 am
22. Jänner 2004 über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Herbert Orlich, gegen den Bescheid des Finanzamtes 6., 7. und
15. Bezirk in Wien, vertreten durch AD Friedrich Bartos, betreffend
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach in Wien durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom
18. März 2003 stelle der Bw. unter anderem einen Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass der Bw. die Bescheide, aufgrund derer die Behörde
Exekution gegen ihn führe bisher nicht zu Gesicht bekommen habe. Da der Bw.
regelmäßig alle an der Adresse P-Straße hinterlegten
Zustellungen behebe, könne es nur so gewesen sein, dass es das Zustellorgan
unterlassen habe, den Bw. ordnungsgemäß von der Hinterlegung der
Schriftstücke zu verständigen. Sollten die Bescheide mit RSa
zuzustellen gewesen seien, so hätte es das Zustellungsorgan auch
unterlassen, einen zweiten Zustellversuch anzukündigen.
Diesfalls wäre die
Zustellung der Bescheide auch aus diesen Gründen rechtsunwirksam, sodass
nochmals die Aufhebung der irrtümlich erteilten
Vollstreckbarkeitsbestätigung beantragt werde.
Sollte es sich nach
Durchführung geeigneter Erhebungen mit ausreichender Sicherheit
herausstellen, dass das Zustellorgan die erforderlichen Verständigungen am
Zustellort hinterlassen habe, so wären diese auf nicht mehr feststellbare
Weise verschwunden. Da der Bw., wie die Behörde auch wisse,
grundsätzlich sehr sorgfältig mit behördlichen Zustellungen
verfahre, könne das Verschwinden der Verständigung jedenfalls nicht
auf grobes Verschulden des Bw. zurückzuführen sein. Das Verschwinden
der Verständigung sei jedenfalls ein unvorhergesehenes und unabwendbares
Ereignis, das es dem Bw. unmöglich gemacht habe, rechtzeitig Rechtsmittel
gegen die Bescheide zu erheben.
Von der Existenz der Bescheide
habe der Bw. erstmals beim Vollzug am 5. März 2003
erfahren.
Es werde somit der Antrag
gestellt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Fristen zur Berufung gegen die oben erwähnten Bescheide zu
gewähren.
Gleichzeitig stellte der Bw.
den Antrag, ihm zu Handen des Vetreters mitzuteilen, um welche konkreten
Bescheide es sich handle, Abschriften zuzustellen und sodann gemäß
§ 245 Abs. 3 BAO die Berufungsfrist auf einen Monat
nach antragsgemäßer Zustellung der Abschriften zu
verlängern.
Mit Bescheid vom
31. März 2003 wies das Finanzamt den Antrag vom
18. März 2003 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
ab.
Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass ein Abgabepflichtiger, der behaupte, die Zustellung von
Steuerbescheiden durch Hinterlegung bei der Post sei nicht rechtswirksam, habe
die behauptete Ortsabwesenheit zu belegen. Behaupte ein Abgabepflichtiger die
Unwirksamkeit der Zustellung von Abgabenbescheiden mit Ortsabwesenheit, habe er
konkrete Angaben über den Zeitraum und Grund der Abwesenheit z.B.
Geschäftsreisen, Urlaub oder Krankheit zu machen. Ein von einem
Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein
über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung mache als
öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung.
Es sei Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet
seien, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen.
Zur Ausführung..."Da mein
Mandant wie auch die Behörde weiß grundsätzlich sehr
sorgfältig mit behördlichen Zustellungen verfährt, kann das
Verschwinden nicht auf grobes Verschulden meines Mandanten
zurückzuführen sein"..halte das Finanzamt fest:
Bereits am
19. Dezember 2002 sei beim Postamt X eine Hinterlegung eines
RSa-Briefes erfolgt, welcher in der folge nicht behoben worden sei und am
7. Jänner 2003 dem Finanzamt von der Post retourniert worden
sei.
Das Finanzamt schließe
sich daher der Interpretation von "sorgfältig" nicht an.
Im Zuge der Amtshandlung am
5. März 2003 in Pf. seien unter anderem auch die Erlagscheine
für die Mietzahlungen für die Adresse P-Straße vorgefunden
worden. Im § 4 ZustG scheine auch die sonstige Unterkunft auf.
Wenn es sich bei der Adresse P-Straße schon nicht um einen
regelmäßig benutzten Wohnsitz handle, bestätige die Aussage des
namentlich genannten Zustellers von der Post, dass es sich bei der
gegenständlichen Adresse jedenfalls um eine sonstige Unterkunft des Bw.
handle.
Die Zustellung des
Haftungsbescheides sei daher ordnungsgemäß erfolgt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand werde daher abgewiesen.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass er keine Ankündigung oder
Verständigung vorgefunden habe. Es sei naheliegend, dass er nichts dazu
vorbringen könne, ob das Fehlen der Verständigung auf ein Versehen des
Zustellorganes oder die nachträgliche unbefugte Entfernung der Dokumente
durch Dritte zurückzuführen sei. Das Zitat der VwGH-Entscheidung passe
hier also nicht. Zu diesem anerkannten Wiedereinsetzungsgrund habe die
Behörde weder Erhebungen durchgeführt, noch sei sie im Bescheid
inhaltlich darauf eingegangen.
Die im Bescheid , ohne
Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fall, erwähnte
Hinterlegungsanzeige habe der Bw. nach längerer Ortsabwesenheit bei seiner
Rückkunft in der P-Straße vorgefunden. Als er das Zustellstück
habe beheben wollen, sei die Abholfrist bereits abgelaufen gewesen, sodass ihm
die Behebung nicht mehr möglich gewesen sei. Aufgrund der damaligen
längeren Abwesenheit des Bw. wäre schon aus diesem Grund nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH die Qualifikation einer Abgabestelle
gemäß
§ 4 ZustG verloren gegangen. Somit sei auch die
Zustellung der Zahlungsaufforderung rechtsunwirksam. In diesem Licht werde die
Behörde ihre Zweifel an der notwendigen Sorgfalt des Bw. nicht ernsthaft
aufrecht erhalten können.
Es wurde die Anberaumung einer
mündlichen Senatsverhandlung beantragt.
Im Zusammenhang mit dem Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte der Bw. in der
mündlichen Senatsverhandlung auf Befragen des Vorsitzenden aus, dass es
sich bei dem Postfach in der P-Straße um ein versperrbares Postfach
handle. Manipulationen bzw. ein Aufbrechen des Postfaches habe der Bw. nicht
feststellen können. Dritte hätten auf dieses Postfach seiner Meinung
nach keinen Zugriff, sodass es nur an der mangelhaften Zustellung durch den
Zusteller liegen könne. Aufgrund mehrerer Konkurse bekomme der Bw. sehr
viele Rückscheinbriefe und es kommt immer vor, dass er im Nachhinein
erfahre, dass bestimmte Verständigungen ihm nicht zugestellt worden seien.
Der Bw. habe sich im Jahr 2003
sicher drei bis vier Tage in der Woche in der Wohnung P-Straße
aufgehalten. Auch habe er keine Verständigung über für die
Hinterlegung für die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem UFS
bekommen. Der Bw. habe davon von seinem Anwalt erfahren. Bei den
Hausbrieffächern handle es sich um alte Messingpostfächer, die vom
Zusteller in einem Vorgang aufgesperrt werden und in der Folge von ihm dann
alles Fächer gleichzeitig befüllt werden könnten. Es könne
daher ohne weiters sein, dass Verständigungen auch in falsche Fächer
eingereiht worden seien.
Eine Ankündigung eines 2.
Zustellversuches durch den Postzusteller habe der Bw. noch nie erhalten.
Der
Senat hat erwogen:
Gegen
die Versäumung einer Frist (§§108 bis 110) ist auf Antrag der
Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft
macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der
Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt
(§ 308 Abs.1 BAO).
Gemäß
§ 308 Abs. 3 BAO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung
binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der
Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung
einer Berufungsfrist oder zur Stellung eines Antrages auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
(§ 276 Abs. 1 BAO) bei der Abgabenbehörde erster
oder zweiter Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem
Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung
nachzuholen.
Der Bw. begründet seinen
Antrag mit dem Vorbringen, dass er keine Verständigung über den
Zustellvorgang im Hausbrieffach vorgefunden habe, wobei er nicht darlegen
konnte, ob dieses Fehlen durch ein Versehen des Zustellorganes oder durch
nachträgliche Entfernung durch Dritte verursacht wurde.
Soferne das Vorbringen darauf
hinausläuft, dass ein Zustellmangel vorliege, scheint der Bw. zu
übersehen, dass er dann, wenn nicht von einer ordnungsgemäßen
Zustellung ausgegangen werden könne, er die Berufungsfrist gar nicht
versäumt hätte und daher eine Wiedereinsetzung bereits aus diesem
Grund nicht in Frage kommt.
Gemäß
§ 17 Abs. 4 ZustG ist die im Wege der Hinterlegung
vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die Verständigung
beschädigt oder entfernt wurde.
In der Entfernung durch Dritte
kann ein Wiedereinsetzungsgrund gelegen sein.
Es ist Sache des
Wiedereinsetzungswerbers, das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes und die
unverschuldete Hinderung der Wahrnehmung nicht nur zu behaupten, sondern auch
Gründe vorzubringen, die geeignet sind, bei der Behörde die
Überzeugung herzustellen, dass die Behauptungen mit Wahrscheinlichkeit den
Tatsachen entsprechen, kurzum den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft
zu machen und diesem taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen.
Das bloße Vorbringen,
dass wenn sich herausstellen sollte, dass das Zustellorgan die erforderlichen
Verständigungen am Zustellort hinterlassen habe, diese auf nicht mehr
feststellbare Weise verschwunden seien, ohne dies auch nur ansatzweise zu
begründen, ist nicht geeignet, den Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu
machen. Eine solche Glaubhaftmachung wäre umso notwendiger gewesen, da der
Bw. in der mündlichen Senatsverhandlung selbst dargetan hat, dass er weder
Manipulationen noch ein Aufbrechen des versperrbaren Hausbrieffaches habe
feststellen können. Eine Entfernung dieser Mitteilung ohne
Beschädigung des Hausbrieffaches erscheint dem Berufungssenat
unvorstellbar. Weiters handelt es sich bei dem Vorbringen, dass die
Verständigungen in ein falsches Brieffach eingelegt worden sein
könnten, um eine reine Spekulation.
Legt ein Bw. nicht dar, worin
das unvorhergesehene bzw unabwendbare Ereignis gelegen sein soll, welches ihn an
der Wahrnehmung einer Frist gehindert habe, sondern äußert er
diesbezüglich nur eine Vermutung, so ist der als Wiedereinsetzungsgrund
geltend gemachte Sachverhalt nicht bescheinigt, weswegen schon aus diesem Grund
einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben ist
(vgl. VwGH vom 7.8.1992, 92/14/0033).
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Wien,
4. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 Abs. 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
HausbrieffachHinterlegungVerständigungordnungsgemäße ZustellungBeschädigungEntfernungWiedereinsetzungsgrundglaubhaft machenBescheinigungsmittelAufbrechen des HausbrieffachesunvorhergesehenunabwendbarEreignisVermutung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0089-W/04
- Stammnummer
- 8045
- Gültig
- 04.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF